Home News Fachanwalt und Anwalt für Arbeitsrecht - was ist der Unterschied?

Fachanwalt und Anwalt für das Arbeitsrecht - Unterschiede?

Was ein Rechtsanwalt ist, weiß jeder. Beim Begriff Fachanwalt sind sich viele Mandanten aber unsicher. Der Unterschied zwischen Anwalt und Fachanwalt ist den meisten Personen geläufig, obwohl es im medizinischen Bereich ja auch sog. Fachärzte schon seit Jahren gibt. Um es kurz zu machen: Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht ist ein Rechtsanwalt mit einer besonderen Qualifikation im Bereich des Arbeitsrechts.

Fachanwälte und Rechtsanwälte - besondere Qualifikationen

Fachanwalt und Rechtsanwalt
Bei der Suche im Internet findet man häufig Suchvorschläge, wie "Rechtsanwälte für Arbeitsrecht" oder "Arbeitsrechtsanwalt in Berlin". Nach einem Fachanwalt für Arbeitsrecht wird seltener gesucht. Der Unterschied zwischen Fachanwalt und Rechtsanwalt ist vielen Arbeitnehmer als auch Arbeitgebern nicht klar.

Unterschied zwischen Anwalt und Fachanwalt

Hier soll die Frage geklärt werden, ob es Unterschiede zwischen einem Anwalt und einem Fachanwalt gibt und wenn ja, welche dies sind. Interessant könnte dies vor allem für Rechtssuchende sein, die ein arbeitsrechtliches Problem - wie zum Beispiel eine Kündigung oder Abmahnung des Arbeitgebers - haben und nun nach einer Beratung durch einem Spezialisten suchen.


Wie wird man Rechtsanwalt?

Zunächst erst einmal ist den meisten Lesern sicherlich klar, dass ein Rechtsanwalt eine Person jemand ist, die erfolgreich Jura studiert hat. Dies ist aber noch nicht alles. Voraussetzung dafür, dass man als Anwalt zugelassen wird, ist, dass man zwei Staatsexamina bestanden hat.

Um Anwalt zu werden, muss man Jura studieren!

Man studiert also Rechtswissenschaft und schließt das Jura-Studium mit dem ersten Staatsexamen ab. Mein Studium habe ich an der FU-Berlin abgeschlossen. Vielleicht ist es für einige Leser interessant, dass zum Beispiel in Berlin das erste Staatsexamen 9 fünfstündige Klausuren umfasst hat und einige Zeit später eine mehrstündige mündliche Prüfung bestanden werden musste.

Referendariat nach dem ersten Staatsexamen

Danach beginnt ein zweijähriges Referendariat (in Berlin beim Kammergericht), eine Art Praktikum, bei Gerichten, Rechtsanwälten und bei der Staatsanwaltschaft. Das Referendariat wird durch ein zweites Staatsexamen abgeschlossen. Für das zweite Staatsexamen in Berlin waren damals noch 8 fünfstündige Klausuren zu schreiben. Einige Zeit später gab es dann eine mehrstündige mündliche Prüfung.Die Durchfallquote bei den Staatsexamina (gerade beim ersten) ist recht hoch.

nach 2 erfolgreichen Examen - Zulassung zur Anwaltschaft

Wer dann beide Staatsexamina in der Tasche hat, kann dann bei der Anwaltskammer, in dessen Bezirk er eine Kanzlei öffnen möchte, die Zulassung als Rechtsanwalt beantragen. Die Zulassung wird dann in der Regel unproblematisch von der Rechtsanwaltskamemer erteilt und man darf sich Rechtsanwalt nennen und in rechtlichen Dingen beraten und vor Gericht die Mandanten vertreten. Spezielle Vorschriften für Anwälte (Verhaltenskodex) sind in der BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) geregelt. Das Gebührenrecht ist im RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) normiert.

§ 10 Fachanwaltsordnung - theoretische Kenntnisse im Arbeitsrecht

Gesetzestext § 10 Fachanwaltsordnung

Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Arbeitsrecht

Für das Fachgebiet Arbeitsrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:

1. Individualarbeitsrecht

a)Abschluss, Inhalt und Änderung des Arbeits- und Berufsausbildungsvertrages, b)Beendigung des Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisses einschließlich Kündigungsschutz, c)Grundzüge der betrieblichen Altersversorgung, d)Schutz besonderer Personengruppen, insbesondere der Schwangeren und Mütter, der Schwerbehinderten und Jugendlichen, e)Grundzüge des Arbeitsförderungs- und des Sozialversicherungsrechts,

2. Kollektives Arbeitsrecht

a)Tarifvertragsrecht, b)Personalvertretungs- und Betriebsverfassungsrecht, c)Grundzüge des Arbeitskampf- und Mitbestimmungsrechts,

3.Verfahrensrecht.

Was ist ein Fachanwalt?

Ein Fachanwalt ist etwas anderes. Ein Fachanwalt ist Rechtsanwalt mit einer speziellen zusätzlichen Qualifikation. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht ist von daher ein Anwalt, der einen entsprechenden Lehrgang, nämlich einen Fachanwaltslehrgang für Arbeitsrecht, erfolgreich absolviert hat.

Fachanwaltslehrgang mit Klausuren

Ein solcher Fachanwaltslehrgang umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. Zunächst wird im Fachanwaltskurs nochmals das "gesamte Arbeitsrecht" (§ 10 der Fachanwaltsordnung) durch Dozenten aufbereitet und hier noch tiefere Kenntnisse vermittelt. Während des Kurses sind als Erfolgskontrolle ingesamt drei Klausuren zu schreiben und zu bestehen.

Fallliste - 100 Fälle aus dem Arbeitsrecht

Die Praxiserfahrung ist nach dem Lehrgang durch eine Fallliste nachzuweisen. Im Arbeitsrecht muss man insgesamt 100 Fälle aus bestimmten Bereichen des Arbeitsrechts nachweisen (§ 5 der Fachanwaltsordnung).

Titelverleihung erfolgt durch die Anwaltskammer

Wenn man beide Teile (Theorie und Praxis) absolviert hat, kann man die Verleihung des Titels "Fachanwalt" für ein bestimmtes Rechtsgebiet bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer beantragen. Die Kammer wird dann den Titel "Fachanwalt für Arbeitsrecht" erteilen. Der Anwalt darf sich ab diesem Zeitpung dann Fachanwalt z.B. für Arbeitsrecht nennen. Es gibt mittlerweile für viele Rechtsgebiete sog. Fachanwaltsschaften, wie z.B. für das Familienrecht, das Verkehrsrecht, das Erbrecht oder das Strafrecht.

Pflicht zur Weiterbildung nebst Nachweis

Als Fachanwalt ist man verpflichtet im Jahr pro Fachanwaltschaft wenigstens insgesamt 15 Stunden an Weiterbildung zu absolvieren und dies der Anwaltskammer nachzuweisen, ansonsten verliert man den Fachanwaltstitel (§ 15 der FAO). Ein Rechtsanwalt, der keine Fachanwaltschaft besitzt, muss keine Fortbildung nachweisen. Die Fortbildung erfolgt meist durch Veranstaltungen zu bestimmten praxisrelevanten Themen, wie zum Thema Kündigungsschutzklage und Abfindung oden die Risiken und Vorteile des Abschlusses von Aufhebungsverträgen oder aktuellen Themen, wie "Corona im Arbeitsrecht".

§ 5 Fachanwaltsordnung - praktische Erfahrungen im Arbeitsrecht

Gesetzestext § 5 Fachanwaltsordnung

Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen

Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen setzt voraus, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat:

c) Arbeitsrecht:

100 Fälle aus allen der in § 10 Nrn. 1 a) bis e) und 2 a) und b) bestimmten Gebiete, davon mindestens 5 Fälle aus dem Bereich des § 10 Nr. 2 und mindestens die Hälfte gerichts- oder rechtsförmliche Verfahren. Als Fälle des kollektiven Arbeitsrechts gelten auch solche des Individualarbeitsrechts, in denen kollektives Arbeitsrecht eine nicht unerhebliche Rolle spielt. Beschlussverfahren sind nicht erforderlich.

Was ist nun der Unterschied zwischen einem Anwalt und einem Fachanwalt für Arbeitsrecht?

Die Unterscheidung kann für den Rat suchenden Mandanten schon eine Relevanz haben, denn dieser sucht nach einer bestmöglichen Beratung im Arbeitsrecht.

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Der Unterschied besteht darin, dass sich "Fachanwalt für Arbeitsrecht" nur derjenige Rechtsanwalt nennen darf, der den entsprechenden Fachanwaltslehrgang erfolgreich abgeschlossen und den Titel Fachanwalt von der Anwaltskammer zugesprochen bekommen hat. Faktisch hat dieser Anwalt damit eine besondere (nachgewiesene) Qualifikation.

Anwalt für Arbeitsrecht

Anwalt für Arbeitsrecht oder Rechtsanwalt Arbeitsrecht hingegen kann sich jeder Rechtsanwalt nennen. Dies ist eher eine Werbebezeichnung bzw. Fantasiebezeichnung und besagt nicht, dass ein solcher Anwalt auch tatsächlich eine besondere Qualifikation oder besondere Kenntnisse im Arbeitsrecht hat. Der Rechtsanwalt, der sich Anwalt für Arbeitsrecht nennt, muss kein Fachanwalt sein und es kann sogar sein, dass dieser tieferen Kenntnisse und Erfahrung im Arbeitsrecht hat.

Beschluss des BGH vom 25.02.2008, Az.: AnwZ (B) 17/07 zu den Anforderungen an den Fallliste

Beschluss des BGH

Mit Fallbearbeitungen aus dem Bereich des Arbeitsförderungs- und des Sozialversicherungsrechts können die für den Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung für das Fachgebiet Arbeitsrecht erforderlichen Fallbearbeitungen nur nachgewiesen werden, wenn sie einen inhaltlichen Bezug zum Arbeitsrecht haben.

Das ergibt sich entgegen der Ansicht des Anwaltsgerichtshofs schon aus dem Wortlaut des § 10 Nr. 1 FAO. Diese Vorschrift legt, für sich genommen, nicht fest, welche Art von Fallbearbeitungen für die Fachanwaltsbezeichnung in dem Fachgebiet Arbeitsrecht zu erbringen sind. Ihr Zweck ist es vielmehr festzulegen, welchen Rechtsstoff das Fachgebiet Arbeitsrecht umfasst. Dem entspricht es auch, wenn die Vorschrift dem Teilbereich des Individualarbeitsrechts das Arbeitsförderungs- und das Sozialversicherungsrecht nicht als solches, sondern nur in seinen Grundzügen zuordnet. Wer die Fachanwaltsbezeichnung für Arbeitsrecht führen möchte, muss deshalb nachweisen, dass er das Arbeitsförderungs- und Sozialversicherungsrecht in den Grundzügen beherrscht. Der uneingeschränkten Verweisung in § 5 Satz 1 Buchstabe c Satz 1 FAO auf diese Vorschrift ist einerseits zu entnehmen, dass die nachzuweisenden Fallbearbeitungen auch diese Gebiete berühren können. Auf Grundzüge dieser Rechtsgebiete beschränken können sich solche Fallbearbeitungen andererseits aber nur, wenn sie einen Bezug zum Arbeitsrecht aufweisen.

Rechtsberatung im Arbeitsrecht

Für Fragen zum Arbeitsrecht stehe ich Ihnen gern als Fachanwalt für Arbeitsrecht im Berliner Stadtbezirk Prenzlauer Berg/ Pankow zur Verfügung!

Rechtsanwalt Andreas Martin