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ARBEITSGERICHTLICHES MAHNVERFAHREN – INSBESONDERE BEI AUSSTEHENDEN ARBEITSLOHN

Mahnverfahren im Arbeitsrecht
Das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren kann eine Alternative zur Lohnklage sein. Arbeitnehmer haben häufig das Problem, dass der Arbeitgeber den Arbeitslohn – entweder nicht – oder nicht rechtzeitig zahlt. Dann stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer den Lohn per Lohnklage einklagen soll oder besser das arbeitsrechtliche Mahnverfahren betreibt.

ARBEITSGERICHTLICHES MAHNVERFAHREN VOR DEM ARBEITSGERICHT BERLIN

Das Mahnverfahren vor dem Arbeitsgericht ist vom zivilrechtlichen zu unterscheiden. Das Mahnverfahren kennen viele Arbeitnehmer vor allen von zivilrechtlichen Fällen. Im Arbeitsrecht spielt das Mahnverfahren, insbesondere auch zur Geltendmachung von ausstehenden Arbeitslohn eine nur geringe Rolle.

FACHANWALT FÜR ARBEITSRECHT A. MARTIN – BERLIN - Prenzlauer Berg

Die Rechtsberatung durch einen auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt ist in der Regel bei ausstehenden Lohn sinnvoll .

Rechtsanwalt Martin steht Mandanten aus Berlin und Brandenburg gern für eine Auskunft zum Thema “Geltendmachung von Lohnansprüchen gegen den Arbeitgeber” zur Verfügung und berät in seiner Arbeitsrechtskanzlei in Berlin Prenzlauer Berg / Pankow (Zweigstelle) Mandanten im Arbeitsrecht.

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Das Wichtigste zum Thema Mahnverfahren vor dem Arbeitsgericht vorab

Wer ausstehenden Arbeitslohn gerichtliche vor dem Arbeitsgericht geltend machen möchte, sollte Folgendes beachten:

  1. Das Mahnverfahren im Arbeitsrecht kann eine Alternative zur Lohnklage sein, da es unter Umständen schneller betrieben werden kann; dies ist aber selten der Fall.

  2. Ohne Anwalt ist das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren für den Arbeitnehmer keine Alternative, da es zu kompliziert ist.

  3. Es besteht beim Mahnverfahren die Gefahr, dass sich Verzögerungen durch nicht korrekt ausgefüllte Formulare ergeben.

  4. Die größte Nachteil ist die Versäumung von Ausschlussfristen durch Fehler im Mahnverfahren.

Hinweis

DAS ARBEITSRECHTLICHE MAHNVERFAHREN SPIELT IN DER ARBEITSRECHTLICHEN PRAXIS KAUM EINE ROLLE.

Mahnverfahren im Arbeitsrecht - was ist das?

Während aber das zivilrechtliche Mahnverfahren vor den Amtsgericht häufig zum Einsatz kommt, da dieses in der Regel schneller, einfacher und kostengünstiger als ein Klageverfahren im Zivilrecht ist, wird in arbeitsrechtlichen Fällen auf Lohnzahlung kaum auf das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren zurückgegriffen. Fast immer reichen hier Anwälte bei Lohnrückstand eine Lohnklage ein.

Mahnverfahren

Das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren ist spezielles Gerichtsverfahren, das der vereinfachten Durchsetzung von Geldforderungen dient. Aufgrund der komplizierten Formulare ist es aber nicht einfachen und von daher auch selten schneller als ein herkömmliches Gerichtsverfahren vor den Arbeitsgerichten.

arbeitsrechtliche Mahnverfahren

Geregelt ist das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren im § 46 a des Arbeitsgerichtsgesetzes. Für das Mahnverfahren im Arbeitsrecht finden zu großen Teilen die Vorschriften über das zivilrechtliche Mahnverfahren Anwendung (ZPO), die aber durch das Arbeitsgerichtsgesetz modifiziert werden. Von daher gibt es einige Unterschiede zwischen dem zivilrechtlichen Mahnverfahren und den arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren.

Hinweis

DAS MAHNVERFAHREN IM ARBEITSRECHT IST FÜR ARBEITNEHMER ZU KOMPLIZIERT UND VON DAHER NICHT EMPFEHLENSWERT.

ausstehenden Arbeitslohn im Mahnverfahren geltend machen

So mancher Leser wird sich jetzt vielleicht fragen, wenn es doch ein schnelles und billiges Mahnverfahren im Arbeitsrecht als das Klageverfahren gibt, weshalb wird dann in der Praxis fast immer eine Klage auf Lohnzahlung erhoben?

Unterschiede zwischen zivilrechtlichen und arbeitsrechtlichen Mahnverfahren

  • örtlich zuständig ist nicht das Gericht am Wohnsitz des Gläubigers/ hier Arbeitnehmers
  • die Widerspruchsfrist gegen den Mahnbescheid beträgt nur eine Woche
  • die Einspruchsfrist gegen den Vollstreckungsbescheid beträgt ebenfalls nur eine Woche

viele Formalitäten sind zu beachten

Darüber hinaus sind viele Formalitäten beachten, die das Verfahren verzögern und verkomplizieren. Wenn zudem Ausschlussfristen zu beachten, zum Beispiel in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen (z.B. Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe) – besteht die Gefahr, dass diese versäumt werden, wenn der Mahnbescheid nicht kurzfristig zugestellt wird. Dann ist in bestimmten Fällen schon der Lohnzahlungsanspruch verfallen. Allein der Lohn in Höhe des Mindestlohnes verfällt nicht durch Ausschlussfristen.Dies ist gesetzlich so im Mindestlohngesetz geregelt.

Hinweis

DAS ARBEITSGERICHTLICHE MAHNVERFAHREN IST ZUM KOMPLIZIERT GEREGELT. DIE FORMULARE SIND SCHWER FÜR DEN LAIEN AUSZUFÜLLEN.

Warum Lohnklage und nicht das Mahnverfahren?

Das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren – ist im Gegenseite zum zivilrechtlichen Mahnverfahren- nicht sehr populär. Dies hängt damit zusammen, dass die formellen Anforderungen recht hoch sind.

komplizierte Antragsformulare

Wer hier ein Antragsformular für das Mahnverfahren einmal gesehen hat, der wird dies sofort verstehen. Hier bestehen erhebliche Risiken, dass vom Laien ein solches Formular nicht richtig ausgefüllt wird. Dann verzögert sich das gesamte Verfahren, was erhebliche Nachteile und Risiken haben kann. Einen Zeitvorteil gibt es dann nicht.

Lohnklage oft bessere Alternative

Die Lohnklage auf Arbeitslohn kann man ebenfalls innerhalb kurzer Zeit erheben. Meist wird auch kurzfristig ein Termin vor dem Arbeitsgericht Berlin anberaumt. Die Lohnklage ist aber nicht schwierig zu erheben. Ein Formularzwang gibt es nicht und ein Muster findet man zum Beispiel auf der Seite des Arbeitsgerichts Berlin.

Mahnverfahren manchmal sinnvoll

Aber trotzdem kann das Mahnverfahren auf Zahlung des Arbeitslohnes in seltenen Fällen Sinn machen. Dies gilt zumindest dann, wenn keine Fristen zu wahren sind und man weiß, dass das zuständige Gericht das Mahnverfahren auf Arbeitslohn schneller betreibt als ein Gerichtsverfahren, welches über eine Klage auf Arbeitslohn läuft und der Arbeitnehmer auch mit hoher Wahrscheinlichkeit annimmt, dass der Arbeitgeber keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhebt. Zudem müsste dann ein Anwalt die komplizierten Formular ausfüllen.

Kündigungsschutzklage und Mahnverfahren

Ein Mahnverfahren ist nur für Zahlungsansprüche vorgesehen und von daher nicht möglich, sofern sich der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung des Arbeitgebers mittels Kündigungsschutzklage wehren will. Hier verbietet sich ein Mahnverfahren!

Hinweis

IN AUSNAHMEFÄLLEN KANN DAS MAHNVERFAHREN VOR DEM ARBEITSGERICHT SINN MACHEN, ABER NUR MIT HILFE EINES RECHTSANWALTS, ansonsten kann dieses sogar gefährlich sein.

Zeitvorsprung durch das arbeitsrechtliche Mahnverfahren?

Einen Zeitvorsprung ist durch Betreiben des Mahnverfahren auf Zahlung von Arbeitslohn meist auch nicht zu erzielen. Auch hier kann der Arbeitgeber das Verfahren durch den Widerspruch hinauszögern. Nur wenn er keinen Widerspruch einlegt, kann das Verfahren schneller zum Abschluss kommen mit der Folge, dass der Arbeitnehmer schneller einen Titel zur Zwangsvollstreckung gegen den Arbeitgeber hat.

Lohnklage mit Gütetermin

Die fehlende Bedeutung in der Praxis des Mahnverfahrens vor dem Arbeitsgericht hängt auch damit zusammen, dass die Arbeitsgerichte relativ schnell bei Einreichung einer Lohnklage einen Gütetermin ansetzen. Erscheint die Gegenseite nicht, dass ergeht ein Versäumnisurteil, aus dem man schon vollstrecken kann. Häufig ist man damit schneller als mit dem Mahnverfahren.

Risiken des Mahnverfahren

Vielmehr ist das Mahnverfahren im Arbeitsrecht mit erheblichen Risiken behaftet.

Hinweis

DER ZEITVORTEIL BEIM MAHNVERFAHREN KANN NUR AUSGESCHÖPFT WERDEN, WENN DIE FORMULARE RICHTIG AUSGEFÜLLT WERDEN, WAS SCHWIERIG IST.

Risiken des Mahnverfahrens

Vielmehr ist das Mahnverfahren im Arbeitsrecht – insbesondere bei der Geltendmachung von Arbeitslohn – mit Risiken verbunden, die eine Lohnklage im Normalfall nicht hat.

Zustellung demnächst des Mahnbescheids

Das arbeitsrechtliche Mahnverfahren kann problematisch sein, wenn nämlich der Mahnbescheid -aufgrund formeller Fehler – nicht sofort (die Juristen benutzen hier den Begriff “demnächst”) zugestellt wird. Dann können zum Beispiel die Ansprüche auf Arbeitslohn bereits verfallen sein. Dies ist auch nicht unwahrscheinlich, denn viele Arbeitnehmer verstehen die Antragsformulare – die im besten Beamtendeutsch formuliert sind – nicht und füllen den Mahnbescheidsantrag falsch aus. Dann wird dieser nicht zugestellt, sondern nach einer gewissen Bearbeitungszeit wieder zur Korrektur an den Aussteller/ Arbeitnehmer geschickt. Dann sind meist schon wenigstens 2 Wochen bis 1 Monat vergangen.

kein alleiniges Zeitproblem

Dies ist nicht nur ein “Zeitproblem”, sondern das wahre Problem steckt oft in sog. Ausschlussklauseln im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag. Dort ist nämlich oft geregelt, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer gewissen Zeit (meist 3 Monate in Tarifverträgen meist noch kürzer) beim Arbeitgeber geltend zu machen sind und dann innerhalb einer weiteren Frist (meist wieder 3 Monate – in Tarifverträgen kürzer) gerichtlich geltend zu machen sind. Ansonsten sind die Ansprüche verfallen.

Beispiel

Beispiel:

Der Arbeitgeber schuldet den Arbeitnehmer Lohn. Im Arbeitsvertrag finden sich wirksam vereinbarte Ausschlussfristen, die besagen, dass die Ansprüche innerhalb von 3 Monaten beim Arbeitgeber geltend zu machen sind und nach Ablehnung innerhalb von 3 weiteren Monaten gerichtlich geltend zu machen sind. Der Arbeitnehmer wahrt hier die außergerichtliche Frist. Die Frist für die gerichtliche Geltendmachung läuft am 14. Mai 2021 ab. Zuvor reicht er einen Mahnantrag beim Arbeitsgericht Berlin ein. Dort geht er am 11. Mai 2021 ein. Da der Antrag nicht korrekt ausgefüllt ist, wird dieser mit der Bitte um Korrektur an den Arbeitnehmer zurückgeschickt. Dieser korrigiert den Antrag und reicht diesen dann Ende Mai 2021 dort wieder ein. Am 2. Juni 2021 geht dieser beim Gericht ein und wird sodann dem Arbeitgeber zugestellt.

Ergebnis:

Der Lohnanspruch ist bis auf den Mindestlohn verfallen. Der ursprüngliche Mahnantrag war noch rechtzeitig, also vor dem 14. Mai 2021 bei Gericht eingegangen. Da dieser aber nicht korrekt war, konnte er nicht dem Arbeitgeber zugestellt werden. Wenn eine Zustellung in normaler Zeit nach Eingang bei Gericht erfolgt, dann kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Zustellung beim Arbeitgeber an, sondern auf den Eingang bei Gericht (also 11. Mai 2021). Da der Antrag aber nicht korrekt war, zählt hier erst der “nächste” Eingang bei Gericht nämlich der 2. Juni 2021. Hier war es aber schon zu spät.

Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung

Auch für das Mahnverfahren im Arbeitsrecht gibt es Prozesskostenhilfe. Dadurch wird das ohnehin umständliche Verfahren aber noch weiter kompliziert, denn auch bei der Beantragung der Prozesskostenhilfe passieren oft Fehler, da das Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse oft falsch ausgefüllt wird.

Anwaltsbeiordnung bei der PKH

Von der Gewährung der Prozesskostenhilfe ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Prozess zu unterscheiden. Der Anwalt vertritt dann den Antragsteller vor dem Arbeitsgericht und bekommt seine Vergütung vom Staat und rechnet auch diesem gegenüber ab. Die PKH ist zudem als eine Art Darlehen zu verstehen.

Vertretung durch Anwalt geboten?

Während z.B. ein mittelloser (ALG-Empfänger) Antragsteller oft ohne Probleme Prozesskostenhilfe (Übernahme der Gerichtskosten im Arbeitsgerichtsprozess) erhält , bekommt er vom Staat einen Anwalt nicht immer finanziert. Es kommt immer darauf an, ob die Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten erschein.

Gerichte lehnen oft eine Anwaltsbeiordnung ab

Oft lehnen die Gerichte die Beiordnung eines Rechtsanwalts im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren ab. Da es sich hier um ein standardisiertes Verfahren handelt und “nur” Formulare auszufüllen sind,

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Urteil zum arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss v. 16.01.2008 – 7 Ta 251/07:

In Mahnverfahren ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt grundsätzlich nicht erforderlich im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO. Diese Verfahren laufen standardisiert unter Verwendung von Vordrucken ab, wobei beim Ausfüllen des Mahnbescheidantrages im wesentlichen Eintragungen in die vorgegebenen Textzeilen durch stichwortartige Angaben zum Zahlungsgrund und die Bezifferung einer Geldforderung notwendig sind. Hierzu sind Gläubiger, auch wenn sie keine rechtliche Vorbildung haben, ohne weiteres in der Lage. Sollten trotzdem hierbei Probleme auftreten, kann die Hilfe des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts (vgl. §§ 46 a Abs. 1 S. 1 ArbGG, 702 Abs. 1 ZPO) in Anspruch genommen werden.

Hinweis

IN DER REGEL MUSS DER ARBEITNEHMER DAS ARBEITSGERICHTLICHE MAHNVERFAHREN SELBST FÜHREN UND HAT KEINEN ANSPRUCH AUF ANWALTSBEIORDNUNG IM WEGE DER PKH.

FAQ - häufige Fragen und Antworten zum Mahnverfahren

Was ist der arbeitsgerichtliche Mahnverfahren?

Das Mahnverfahren vor dem Arbeitsgerichten ist ein formalisiertes Verfahren. Hier müssen bestimmte Vordrucke ausgefüllt und beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Dies soll eigentlich ein Vorteil sein, ist aber auch der größte Nachteil, denn die Vordrucke sind schwer verständlich.

Muss man vor der Lohnklage anmahnen?

Nein, eine Mahnung ist nicht erforderlich. Der Arbeitnehmer muss von daher den Arbeitgeber nicht vor der Erhebung der Lohnklage anmahnen, denn der Lohn wird in der Regel am letzten Tag des Monats fällig und der Arbeitgeber befindet sich am nächsten Tag in Verzug auch ohne Mahnung.

Ist das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren besser als die Klage auf Lohn?

Nein, in der Regel ist die Lohnklage besser. Das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren ist sehr formell und kompliziert und führt oft zu Fehlern beim Ausfüllen der Formulare, die dann unter Umständen zum Verlust des Prozesses wegen bestehender Ausschlussfristen führen können. Besser ist fast immer die Klageerhebung, notfalls über die Rechtsantragsstelle beim Arbeitsgericht.

Wer zahlt den Anwalt beim Einklagen von Gehalt?

Sowohl außergerichtlich auch in der ersten Instanz (§ 12 a ArbGG) muss der Arbeitnehmer seinen Anwalt immer selbst bezahlen. Dies gilt auch für den Arbeitgeber.Dabei ist es unerheblich, ob eine Lohnklage zum Arbeitsgericht eingereicht wird oder ein Mahnverfahren betrieben wird. In beiden Fällen zahlt jede Seite den eigenen Anwalt, unabhängig vom Gewinnen oder Verlieres des Rechtsstreits.

Kann man ohne Anwalt den Lohn beim Arbeitsgericht über das Mahnverfahren geltend machen?

Ja, es besteht für das Mahnverfahren vor dem Arbeitsgericht kein Anwaltszwang. Der Arbeitnehmer kann auch ohne eigenen Anwalt vor dem Arbeitsgericht seinen Lohn einklagen. Der Arbeitnehmer kann sich in der ersten Instanz selbst vertreten.

Wann ist der Arbeitslohn fällig?

Grundsätzlich ist es so, dass der Arbeitslohn, wenn es keine weitere Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag gibt, mit Ablauf des letzten Tags des Monats fällig wird. Dies ist gesetzlich so geregelt. Damit ist der Lohn am ersten Tag des nächsten Monats zur Zahlung fällig. Einen Tag später, also am 2. Tag des Nachfolgemonats, ist der Arbeitgeber automatisch im Zahlungsverzug ohne Mahnung.