Home Arbeitsrechtliche muster Muster urlaubsantrag

MUSTER – Urlaubsantrag des Arbeitnehmers

arbeitsrechtliche Muster - Antrag auf Erholungsurlaub
Nachfolgend habe ich eine kostenlose Vorlage für Arbeitnehmer zur Beantragung von Erholungsurlaub.

kostenlose Vorlage für einen Urlaubsantrag

Der Urlaubsantrag des Arbeitnehmers war früher zwingend notwendig, um einen Urlaubsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber im Urlaubsjahr geltend zu machen. Dies wurde mehrfach vom Bundesarbeitsgericht entschieden, allerdings gab es auch einzelne Landesarbeitsgerichte, wie zum Beispiel das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 12.06.2014 - 21 Sa 221/14)), die davon ausgingen, dass der Arbeitgeber von sich aus den Urlaub gewähren müsse.

Entscheidung des EuGH kein Urlaubsantrag mehr erforderlich

Nun hatte Europäische Gerichtshof (Urteile des EuGH vom 06.11.2018 - C 619/16 und vom 06.11.2018 - C 684/16) entschieden, das es die Aufgabe des Arbeitgebers ist, den Urlaub von sich aus zu gewähren und dieser muss sogar auf bestehenden Urlaub und auch die Möglichkeit den Urlaub zu nehmen hinweisen, ansonsten tritt keine Verjährung des Urlaubsanspruches und auch kein Verfall ein.

Antrag auf Urlaub trotzdem sinnvoll

Trotzdem ist es sinnvoll einen Urlaubsantrag zu stellen, dann Urlaub ja oft vom Arbeitnehmer längerfristig geplant werden muss und der Arbeitnehmer so die Initiative in Bezug auf die Durchsetzung des Urlaubsanspruchs hat.

Achtung bei der Verwendung von Mustern im Arbeitsrecht

Bei der Verwendung von Musterschreiben - hier für die Abmahnung im Arbeitsrecht - ist darauf zu achten, dass diese auf den speziellen Fall angepasst werden.

rechtliche Kenntnisse und Musterschreiben

Für eine sinnvolle Musterverwendung sind gewisse rechtliche Kenntnisse erforderlich. Von daher sollte man sorgfältig überlegen, ob man ein entsprechendes Muster ohne weiteres übernimmt. Da

Hinweis - Mustervorlage

Obwohl nach dem EuGH ein Urlaubsantrag nicht mehr zwingend notwendig ist, sollte der Arbeitnehmer diesen stellen!

kostenlose Vorlage- Urlaubsantrag

Muster eines Antrags auf Erholungsurlaubs des Arbeitnehmers

An den Arbeitgeber (Adresse)

Urlaubsantrag

Name, Vorname: __________

Geb. am: __________

Personalnummer: __________

Betreff: Urlaubsantrag

Hiermit beantrage ich Urlaub vom _________[Datum] bis _________[Datum].

Bei meinen Urlaubstagen handelt es sich um _______ Tage aus dem Vorjahr (Resturlaub) _________ und um ____________ Tage aus diesem Jahr.

_________[Datum des Antrags]


(Unterschrift des Arbeitnehmers)


Antwort des Arbeitgebers

Der beantragte Urlaub wird bewilligt /abgelehnt, weil ___________________[Begründung des Arbeitgebers]


(Unterschrift des Arbeitgebers)

Download - Urlaubsantrag - Musterschreiben als PDF und Word-Dokument

Die hier verwendete kostenlose Vorlage steht sowohl als Word-Dokumente (DOCX-Format) als auch als PDF-Dokumente (PDF-Format) zur Verfügung.


  • Bitte klicken Sie auf das jeweilige Bild, um das Muster als kostenlose Vorlage herunterzuladen.
  • Bitte beachten Sie, dass Sie den Vertrag vor der Verwendung verstehen und dann auf den Einzelfall anpassen sollten!

Download - Urlaubsantrag für den Arbeitnehmer- Muster im Word-Format

Download - Urlaubsantrag für den Arbeitnehmer- Muster im PDF-Format

Anmerkungen zum Muster

Es handelt sich hier um ein einfaches Muster einer Antrags auf Erholungsurlaubs.

Antrag auf Gewährung von Erholungsurlaub sinnvoll

Auch wenn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nun ein Urlaubsantrag nicht mehr zwingend erforderlich ist, sollte der Arbeitnehmer einen solchen Antrag stellen, einfach schon aus organisatorischen Gründen.

Adressierung an Arbeitgeber

Der Urlaubsantrag sollte an den Arbeitgeber adressiert sein. Arbeitgeber ist derjenige, der im Arbeitsvertrag steht. Der Arbeitnehmer muss am Ende-sollte Streitigkeiten geben-nachweisen können, dass er den Urlaub für einen bestimmten Zeitraum beantragt hat. Hierzu bietet sich an, sich den Antrag in der Personalabteilung - nach Abgabe dort - bestätigen zu lassen oder diesen über ein Zeugen in den Briefkasten des Arbeitgebers zu werfen. Ein Recht auf Eingangsbestätigung besteht aber nicht.

Urlaubszeitraum festlegen

Im Antrag sollte ganz genau festgelegt werden, von wann bis wann der Urlaub beantragt wird. Ansonsten ist der Urlaubsantrag zu unbestimmt und es kommt zu Nachfragen oder der Arbeitnehmer wird vielleicht übergangen, der andere Arbeitnehmerbetrieb für den gleichen Zeitraum bereits einen vollständigen Antrag eingereicht haben.

Urlaubswünsche

Der Arbeitgeber kann oft nicht alle Urlaubswünsche der Arbeitnehmer gewähren. Dies ist insbesondere in Urlaubsmonaten wie Juli und August, in denen meist auch Schulferien sind, oft nicht möglich.

Urlaubsfestlegung erfolgt durch den Arbeitgeber

Zu beachten ist auch, dass allein der Arbeitgeber nach dem Bundesurlaubsgesetz (§ 7) den Urlaub festlegt und nicht der Arbeitnehmer. Die Rechtsprechung des EuGH bedeutet nicht, dass der Arbeitnehmer nun an einem beliebigen Zeitpunkt im Jahr Urlaub nehmen kann. Der Arbeitgeber muss letztendlich den Urlaub festlegen und soll dabei den Wünschen des Arbeitnehmers entsprechen. Wie oben bereits ausgeführt, wird dies aber nicht immer möglich sein und der Arbeitgeber kann den Urlaubswunsch abweisen, sofern dringende betriebliche Belange dem entgegenstehen oder die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer.

kein Recht auf Selbstbeurlaubung

Der Arbeitnehmer hat kein Recht auf Selbstbeurlaubung. Dies wird in der Regel zur Abmahnung oder zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen.

Resturlaub aus Vorjahr

Sinnvoll ist auch, wenn der Arbeitnehmer darlegt, welche Urlaubstage er nun nimmt. Oft ist es nämlich so, dass gegebenenfalls noch Resturlaub aus dem Vorjahr besteht und um spätere Streitigkeiten vorzubeugen, sollte klargestellt werden, dass eben zunächst der Resturlaub genommen wird (Anzahl der Tage) und dann für die restlichen Urlaubstage der Urlaub im laufenden Kalenderjahr.

Antwort des Arbeitgebers

Das Muster ist so konzipiert, dass auf den unteren Teil des Vorlageschreibens der Arbeitgeber gleich den Antrag bewilligen bzw. ablehnen kann. Auch gibt es ein Feld für entsprechende Begründung, sofern der Urlaub nicht gewährt wird.

Hinweispflichten und Aufklärungspflichten des Arbeitgebers

Nach der neuesten Entsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet den Arbeitnehmer rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass dieser seinen Urlaub nimmt und er muss darüber hinaus auch darauf hinweisen, dass ansonsten der Urlaubsanspruch verfallen bzw. verjähren kann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Aufforderung des Arbeitgebers den Urlaub nicht nimmt. Dies gilt auch bei einem dauerhaft erkrankten Arbeitnehmer (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Dezember 2022 – 9 AZR 245/19).

Auszahlung des Urlaubs

Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Auszahlung des Urlaubs. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer den Urlaub noch bis zum Ende des Arbeitsverhältnis nehmen kann oder nicht. Erst mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses wandelt sich der Urlaubsanspruch in einen ab Geltungsanspruch um.

Urlaubsabgeltungsanspruch

Der Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht sofort automatisch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wenn also das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers zum 31. März 2023 endet, dann hat der Arbeitnehmer bereits am 1. April 2023 einen Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist ein reiner Geldanspruch. Für diesen gelten nicht die gleichen Regelungen und Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht in Bezug auf den Urlaub in Bezug auf die Verjährung und den Verfall aufgestellt hat.

Ausschlussfristen und Urlaubsabgeltung

Der Arbeitnehmer muss also darauf achten, dass sein Urlaubsabgeltungsanspruch nicht durch Ausschlussfristen kurzfristig erlischt. Solche Ausschlussfristen findet man oft in Tarifverträgen und auch in Arbeitsverträgen, meist am Ende.

Krankheit und Urlaub

Krankheit und Urlaub schließen sich grundsätzlich aus. Wird der Arbeitnehmer während seines Urlaubs krank, so kann der Urlaub nicht im Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit gewährt werden und gilt als nicht genommen.

Erholungsurlaub und Arbeit während des Urlaubs

Der Urlaubszweck besteht darin, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft regenerieren soll. Er soll sich während des Urlaubs erholen und nicht arbeiten. Der Arbeitnehmer muss jedes urlaubswidrige Verhalten unterlassen. Die Rechtsprechung ist hier großzügig, allerdings ist es nicht zulässig, dass der Arbeitnehmer während des Erholungsurlaubes an anderer Stelle arbeitet. Dies gilt unabhängig von der Frage des arbeitsvertraglichen Wettbewerbsverbotes.

Zusammenhängende Gewährung

Nach der gesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 1 ist der Urlaub grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht vom Arbeitgeber zusammenhängend gewährt werden und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muss einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen (§ 7 Abs. 2 Satz 2).

Verjährung und Verfall

Nach der Entscheidung des EuGH und des Bundesarbeitsgerichtes kann der Urlaubsanspruch nicht verjähren und auch nicht verfallen, wenn der Arbeitgeber seinen Hinweispflichten und Aufklärungspflichten nicht nachgekommen ist. Der Arbeitgeber muss auf den drohenden Verfall des Urlaubsanspruchs zum Jahresende hinweisen und den Arbeitnehmer auffordern noch ausstehenden Urlaub zu nehmen. Dies muss auch tatsächlich noch möglich sein; also keine Aufforderung in der letzten Dezemberwoche.

§ 7 Bundesurlaubsgesetz

Gesetzestext des Bundesurlaubsgesetz

§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt. (2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen. (3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen. (4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

Tipp

Der Arbeitnehmer sollte seinen Urlaubsantrag möglichst früh stellen.

Was kann der Arbeitnehmer beim abgelehnten Urlaubsantrag machen?

Der Inhaber des Urlaubsanspruchs ist der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber muss den Urlaubsanspruch erfüllen und kann nur unter bestimmten Voraussetzungen von der Erfüllung absehen. Juristen sprechen, wenn diese Voraussetzungen vorliegen, von einem Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers.

Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers

Im Gesetz sind zwei Fälle geregelt, wonach der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaubsgewährung für einen bestimmten Zeitraum ablehnen darf.

In folgenden Fällen darf der Arbeitgeber von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen:

  • dem Urlaubswunsch des Arbeitnehmers stehen dringende betriebliche Belange entgegen oder
  • dem Urlaubswunsch stehen Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegen.

dringende betriebliche Belange

Der Arbeitgeber kann den Urlaubswunsch des Arbeitnehmers ablehnen, wenn dem Wunsch dringende betriebliche Belange entgegenstehen. Zu berücksichtigen ist dabei aber, dass das Fehlen eines Mitarbeiters immer zu gewissen Störungen im Betriebsablauf führen wird. Dies allein ist grundsätzlich vom Arbeitgeber hinzunehmen und berechtigt ihn noch nicht zur Leistungsverweigerung in Bezug auf den Urlaub. Die betrieblichen Belange müssen dringend sein, was voraussetzt, dass über das gewöhnliche Maß hinausgehende Beeinträchtigungen vorliegen. Die betrieblichen Belange des Arbeitgebers sind mit den Interessen des Arbeitnehmers abzuwägen.

Beispiele für dringende betriebliche Belange

  • Unterbesetzung des Betriebs oder der Abteilung des Arbeitnehmers

  • aufgrund hohen Krankenstandes
  • aufgrund eines Großauftrags
  • aufgrund unerwarteten Ausscheidens von vielen Arbeitnehmern
  • aufgrund saisonbedingten hohen Arbeitsaufwand (Erntezeit in der Landwirtschaft/ Weihnachtsgeschäft im Einzelhandel)
  • wirksam angeordnete Betriebsferien

Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer

Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer rechtfertigen eine Zurückweisung des Urlaubsantrags nur dann, wenn aus betrieblichen Gründen nicht jeder Urlaubswunsch erfüllt werden kann. Die Verweigerung ist aber nicht immer schon dann gerechtfertigt, wenn für den gleichen Zeitraum die Urlaubswünsche zweier Arbeitnehmer kollidieren. Dies indiziert nicht zwangsweise, dass eine Urlaubsgewährung nicht möglich ist, denn der Überbegriff sind die dringende betrieblichen Belange. Es muss also auch eine betriebliche Einschränkung mit der Gewährung des Urlaubs verbunden sein.

früher Urlaubswunsch und Urlaubsgenehmigung

Eine Abwägung der sozialen Belangen (schulpflichtige Kinder etc) bei zwei für den gleichen Zeitraum vorliegenden Urlaubswünschen, welcher Urlaubswunsch den Vorrang verdient, kommt nur in Betracht, wenn mehrere Urlaubswünsche gleichzeitig vorliegen. Hat nämlich der Arbeitgeber den kollidierenden Urlaub eines anderen Mitarbeiters bereits bewilligt, kann er die Urlaubserteilung später nicht widerrufen.

Rechtsmittel des Arbeitnehmers bei Ablehnung

Lehnt der Arbeitgeber den Urlaubswunsch des Arbeitnehmers ohne Grund ab, kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch gerichtlich durchsetzen. Sinnvoll ist in der Regel eine Klage beim Arbeitsgericht auf Urlaubsgewährung für einen bestimmten Zeitraum. Möglich ist aber auch eine Klage auf Urlaubsgewährung ohne bestimmte Zeitangabe. Nur bei Eilbedürftigkeit ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Arbeitsgericht möglich. Der Arbeitnehmer kann hier aber nicht bis kurz vor Schluss warten und dann sich auf die Eilbedürftigkeit berufen.

Urteil - Entscheidung des Europäischen Gerichtshof - Urteil vom 06.11.2018 - C 619/16

Urteil des EuGH zum Urlaub

Arbeitgeber muss Urlaub gewährleisten

Wie auch der Generalanwalt in den Nrn. 43 bis 45 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist der Arbeitgeber in Anbetracht des zwingenden Charakters des Rechts auf bezahlten Jahresurlaub und angesichts des Erfordernisses, die praktische Wirksamkeit von Art. 7 der Richtlinie 2003/88 zu gewährleisten, u. a. verpflichtet, konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn – erforderlichenfalls förmlich – auffordert, dies zu tun, und ihm, damit sichergestellt ist, dass der Urlaub ihm noch die Erholung und Entspannung bieten kann, zu denen er beitragen soll, klar und rechtzeitig mitteilt, dass der Urlaub, wenn er ihn nicht nimmt, am Ende des Bezugs- oder eines zulässigen Übertragungszeitraums oder am Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn dies in einen solchen Zeitraum fällt, verfallen wird.

Aufklärungspflicht

Die Beweislast trägt insoweit der Arbeitgeber (vgl. entsprechend Urteil vom 16. März 2006, Robinson-Steele u. a., C-131/04 und C-257/04, EU:C:2006:177, Rn. 68). Kann er nicht nachweisen, dass er mit aller gebotenen Sorgfalt gehandelt hat, um den Arbeitnehmer tatsächlich in die Lage zu versetzen, den ihm zustehenden bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, verstieße das Erlöschen des Urlaubsanspruchs und – bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – das entsprechende Ausbleiben der Zahlung einer finanziellen Vergütung für den nicht genommenen Jahresurlaub gegen Art. 7 Abs. 1 und gegen Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88.

nur dann kann Urlaub verfallen

Ist der Arbeitgeber hingegen in der Lage, den ihm insoweit obliegenden Beweis zu erbringen, und zeigt sich daher, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken und in voller Kenntnis der sich daraus ergebenden Konsequenzen darauf verzichtet hat, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, nachdem er in die Lage versetzt worden war, seinen Urlaubsanspruch tatsächlich wahrzunehmen, steht Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/88 dem Verlust dieses Anspruchs und – bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – dem entsprechenden Wegfall der finanziellen Vergütung für den nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub nicht entgegen.

Hinweis zur Verwendung

Die Verwendung des Musters erfolgt auf eigene Gefahr.

FAQ zum Antrag des Arbeitnehmers auf Urlaub

Muss der Urlaub zwingend vom Arbeitnehmer beantragt werden?

Nach der alten Rechtslage war es so, dass der Arbeitnehmer zwingend einen Urlaubsantrag stellen musste. Der Arbeitgeber war nicht verpflichtet von sich aus den Urlaub zu gewähren. Dies ist nach der neuen Rechtslage-nach der Entscheidung des EuGH (Urteil des EuGH vom 06.11.2018 - C 619/16) - nun anders. Der Arbeitgeber ist verpflichtet den Urlaub-auch ohne Antrag des Arbeitnehmers-zu gewähren. Trotzdem ist ein Urlaubsantrag des Arbeitnehmers sinnvoll, da der Arbeitnehmer oft langfristig seinen Urlaub planen möchte.

Wo ist der Urlaub geregelt?

Der gesetzliche Urlaub ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Dort findet man eine Reihe von zwingenden Regelungen zum Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers.

Wie lange beträgt der gesetzliche Mindesturlaub des Arbeitnehmers?

Der gesetzliche Mindesturlaub des Arbeitnehmers beträgt nach dem Bundesurlaubsgesetz vier Wochen. Dies sind bei einer Sechstagewoche 24 Werktage und bei der Fünftagewoche 20 Arbeitstage.

Wer legt den Urlaub fest?

Der Arbeitnehmer kann den Urlaub beantragen und der Arbeitgeber erteilt den Urlaub dann gem § 7 des Bundesurlaubsgesetz. Der Arbeitgeber kann nach § 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG Wünsche des Arbeitnehmers hinsichtlich der zeitlichen Festlegung des Urlaubs berücksichtigen, muss diesen aber nicht entsprechen. Zwar muss der Arbeitgeber nach dem Wortlaut von § 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG lediglich Wünsche des Arbeitnehmers bei der Urlaubsfestlegung berücksichtigen, allerdings darf er von diesen Wünschen des Arbeitnehmers nur abweichen, wenn dringende betriebliche Belange oder kollidierende Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer vorliegen.

Darf der Arbeitgeber einfach so den Urlaub festlegen?

Eine einseitige Festlegung des Urlaubs durch den Arbeitgeber ohne vorherige Beantragung des Arbeitnehmers ist nur dann möglich, wenn der Arbeitnehmer daraufhin keinen anderweitigen Urlaubswunsch äußert (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.03.2009 – 9 AZR 983/07).

Kann sich der Arbeitnehmer nun selbst beurlauben?

Nein, eine Selbstbeurlaubung des Arbeitnehmers ist nicht zulässig und diese ist darüber hinaus eine Pflichtverletzung des Arbeitsvertrags und kann zur Abmahnung und in einigen Fällen, sogar zur außerordentlichen Kündigung führen.

Kann man sich den Resturlaub zum Jahresende auszahlen lassen?

Nein, im bestehenden Arbeitsverhältnis ist eine Auszahlung des Urlaubs (Urlaubsabgeltung) nicht möglich. Dies ist nur im beendeten Arbeitsverhältnis vorgesehen.

Wann kann man sich Resturlaub abgelten lassen

Eine Abgeltung, also Auszahlung von restlichen Urlaub, geht nur nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, da der Arbeitnehmer dann den Urlaub nicht mehr nehmen kann.