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fristlose Kündigung Berlin – arbeitsrechtliche Informationen – Rechtsanwalt A. Martin

fristlose Kündigung Berlin
Wer eine fristlose Kündigung erhalten hat, möchte sich in der Regel dagegen wehren. Auf dieser Seite finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zur ** fristlosen und außerordentlichen Kündigung**, insbesondere unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Arbeitsgerichts Berlin und des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg.


Was ist eine außerordentliche, fristlose Kündigung?

Die außerordentliche Kündigung ist eine Kündigung, welche das Arbeitsverhältnis vorzeitig und ohne Beachtung der sonst geltenden Kündigungsfristen beendet. Fristlos beschreibt dabei, dass dabei keine Kündigungsfrist eingehalten werden soll.

Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin

Wer sich gegen eine außerordentliche Kündigung des Arbeitgeber verteidigen möchte, kann dies mit einer Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht machen. Dies ist oft die einzige Chance sich gegen die Kündigung zu wehren.


gute Chancen vor dem Arbeitsgericht

Viele Arbeitnehmer wissen nicht, dass sie im Kündigungsschutzverfahren gute Chancen auf Zahlung einer Abfindung oder einer Vereinbarung über eine ordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben. Dies hängt einfach damit zusammen, dass viele außerordentliche Kündigungen der Arbeitgeber rechtswidrig sind. Oft liegt kein außerordentlicher Grund vor.


stateDiagram-v2 Kündigung --> außerordentlich Kündigung --> fristlos

fristlose und fristgerechte Kündigung

Eine ordentliche Kündigung ist der Normalfall der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch eine Kündigung und soll das Arbeitsverhältnis mit ordentlicher Kündigungsfrist beenden. Eine außerordentliche Kündigung braucht immer einen außerordentlichen Kündigungsgrund nach § 626 BGB. Sie erfolgt meist fristlos und ist schwierig durchzusetzen. Eine fristlose Kündigung kann nur außerordentlich erfolgen und bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist - also fristlos - beendet werden soll. Eine fristgerechte Kündigung erfolgt unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist. Dies ist meist eine ordentliche Kündigung, aber auch eine außerordentliche Kündigung kann mit einer sozialen Auslauffrist ausgesprochen werden.

anwaltliche Hilfe bei außerordentlichen Kündigung in Berlin

Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht vertrete ich – vorwiegend im Raum Berlin und Brandenburg – Mandanten bei Kündigung, Abfindung und Befristung (auch Abfindung und Aufhebungsvertrag) vor dem Arbeitsgericht Berlin und den Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.


Beratung und Vertretung vor dem Arbeitsgericht Berlin

Die Beratung und Vertretung erfolgt dabei sowohl außergerichtlich als auch im Rahmen einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Änderungskündigung, außerordentliche, fristlose Kündigung oder um ordentliche Kündigungen, wie z.B. betriebsbedingte, verhaltensbedingte oder personenbedingte Kündigungen handelt.


gute Chancen vor dem Arbeitsgericht

Viele Arbeitnehmer wissen nicht, dass sie im Kündigungsschutzverfahren gute Chancen auf Zahlung einer Abfindung haben. Dies hängt einfach damit zusammen, dass viele Kündigungen der Arbeitgeber rechtswidrig sind.

Tipp

Die Beratung durch einen Spezialisten für Arbeitsrecht zahlt sich in der Regel immer aus.

Das Wichtigste zum Thema fristlose Kündigung vorab

  1. Eine außerordentliche Kündigung wird meistens fristlos ausgesprochen.

  2. Sofern der Arbeitgeber fristlos kündigen will, braucht er einen außerordentlichen Kündigungsgrund, welcher selten vorliegt.

  3. Nach § 626 II BGB hat der Arbeitgeber nur 2 Wochen Zeit nach dem Bekanntwerden des Kündigungsgrundes außerordentlich zu kündigen.

  4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung kann von keiner der beiden Arbeitsvertragsparteien vertraglich ausgeschlossen werden.

  5. Effektiv kann sich der Arbeitnehmer gegen eine außerordentliche Kündigung nur mit einer Kündigungsschutzklage wehren.

Ist eine außerordentliche Kündigung das Gleiche, wie eine fristlose?

Häufig wird die fristlose und die außerordentliche Kündigung in einem Atemzug genannt. Dies ist auch nicht falsch, da eine außerordentliche Kündigung meistens fristlos erklärt wird. Aber nicht jede außerordentliche Kündigung muss auch zwingend eine fristlose Kündigung sein. Es ist möglich, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer außerordentlich kündigt - da er einen außerordentlichen Kündigungsgrund hat - und die Kündigung aber nicht fristlos erklärt, sondern mit einer (sozialen) “Auslauffrist”.

fristlose Arbeitgeberkündigung

Von daher beschreibt das Wort fristlos nur, zu welchen Zeitpunkt die Kündigung wirksam werden soll und dass hier keine Kündigungsfrist vom Arbeitgeber beachtet wird (Frage: Wann wird die Kündigung wirksam).


außerordentliche Arbeitgeberkündigung

Das Wort außerordentlich hat nichts mit einer Frist zu tun, sondern beschreibt nur eine Kündigung, die eben keine ordentliche Kündigung ist, sondern der ein außerordentlicher Kündigungsgrund zu Grunde liegt (Frage: Liegt eine normale oder außerordentliche Kündigung vor?).


richtig fristlos kündigen

Unabhängig von der obigen “feinen Unterscheidung” wird eben häufig außerordentlich und fristlos gekündigt. Wenn man richtig kündigen will und z.B. einen außerordentlichen Kündigungsgrund hat (z.B. der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber bestohlen oder der Arbeitgeber bezahlt den Arbeitslohn nicht), dann kündigt man fristlos aus außerordentlichem Grund.


fristlose Kündigung in Berlin

Eine fristlose Kündigung in Berlin wird nach den gleichen Grundsätzen beurteilt, wie eine Kündigung in einen anderen Bundesland. Zu beachten ist aber, dass in Berlin der Fall natürlich vor dem Arbeitsgericht Berlin oder vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg landen wird. Die Rechtsprechung der Berliner Arbeitsgerichte und auch das Prozedere vor Gericht im Güte- bzw. Kammertermin ist von daher schon zu beachten.


Tipp

Ist eine außerordentliche Kündigung unwirksam, kann sie unter Umständen in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden.

§ 626 Bürgerliches Gesetzbuch

§ 626 BGB Gesetzestext

§ 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

  • (1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

  • (2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

Tipp

Eine Kündigung, die schon als ordentliche Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz nicht sozial gerechtfertigt ist, kann nie als außerordentliche Kündigung wirksam sein.

Muster einer außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber

Muster einer außerordentlichen Kündigung

Sehr geehrter Herr Meier,


hiermit kündige ich, dass zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis fristlos aus außerordentlichem Grund, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt.


Schließlich weise ich Sie auf die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie auf Ihre Verpflichtung zur Meldung nach § 38 Abs. 1 SGB III bei der Agentur für Arbeit hin. Eine verspätete Meldung führt zu Nachteilen beim Arbeitslosengeld (vgl. § 159 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 6, § 148 Abs. 1 Nr. 3 SGB III).


Unterschrift des Arbeitgebers

Welche Gründe kommen für eine außerordentliche Kündigung in Betracht?

Für jede außerordentliche Kündigung muss immer ein **wichtiger Grund **vorliegen. Dabei darf das Verhalten des Arbeitnehmers nicht isoliert betrachtet werden, sondern nur im Zusammenhang mit der bisherigen Entwicklung des Arbeitsverhältnisses und den Umständen des Einzelfalls, insbesondere im Hinblick auf frühere, abgemahnte Pflichtverletzungen. Absolute Gründe für eine fristlose Kündigung gibt es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht nicht.


Gründe für eine fristlose Kündigung

Auch wenn es keine absoluten Kündigungsgründe gibt, so kommen doch bestimmte Fallgruppen in Betracht, bei denen eine außerordentliche und fristlose Kündigung oft möglich ist. Dies sind u.a.:

  • ernsthafte Arbeitsverweigerung
  • Diebstahl, Betrug, Unterschlagung zur Lasten des Arbeitgebers, Kollegen oder Kunden
  • Arbeitszeitbetrug
  • schwere Beleidigung des Arbeitgeber oder von Arbeitskollegen
  • Verstoß gegen das arbeitsvertraglich Wettbewerbsverbot
  • Anstellungsbetrug
  • Nutzung eines gefälschten Impfpasses auf Arbeit

Interessenabwägung

Liegt ein Kündigungsgrund vor, dann erfolgt in einer zweiten Stufe eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und eine umfassende Interessenabwägung. Hierbei ist zu prüfen, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der Kündigungsfrist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und der Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist. Nur wenn dies nicht der Fall ist, dann wäre eine außerordentliche Kündigung möglich.

Rechtsberatung bei Kündigung durch Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Berlin - Kanzlei Prenzlauer Berlin
Neben der Frage, ob eine Kündigungsschutzklage Erfolg verspricht, wäre auch die Frage der Finanzierung des Kündigungsschutzprozesses zu klären.

anwaltliche Beratung gleich nach Erhalt der Kündigung

Häufig fragen gekündigte Arbeitnehmer zunächst Verwandte und Bekannte um Rat und erhalten hier wahrscheinlich genauso viele unterschiedliche Antworten, wie sie Personen befragt haben. Ein Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht gibt einen fachmännischen und verbindlichen Rat; dies kann keine Befragung im Bekannten- und Verwandtenkreis ersetzen.

effektive Vertretung vor dem Arbeitsgericht Berlin

Ich helfe Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche im Kündigungsschutzverfahren, insbesondere bei


  • Arbeitgeberkündigung (fristlos oder ordentlich)

  • betriebsbedingte Kündigung (Betriebsübergang, Umstrukturierung)

  • verhaltensbedingte Kündigung ((Gründe, wie Verspätung, Arbeitsverweigerung, Beleidigung, Alkohol, Unterschlagung)

  • personenbedingte Kündigung (z.B. krankheitsbedingte Kündigung)

  • Änderungskündigungen (betriebsbedingt, verhaltensbedingt oder personenbedingt)

  • Abfindung (nach Erhalt einer Kündigung)

  • Aufhebungsvertrag (Beratung und Vertretung, insbesondere zur möglichen Sperre beim ALG I)

  • Entfristungsklagen (Klage auf Entfristung eines befristeten Arbeitsverhältnisses)

FAQ zur fristlosen und außerordentlichen Kündigung

Was ist eine fristlose Kündigung?

Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung, die im Normalfall nach dem Zugang bei der anderen Seite die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bewirkt. Im Gegensatz zu einer Kündigung ist ein Aufhebungsvertrag keine einseitige Erklärung und kommt erst zu Stande, wenn beide Vertragspartner sich über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses einig sind. Die fristlose Kündigung soll das Arbeitsverhältnis sofort beenden, also mit Zugang der Kündigungserklärung.

Was ist eine Kündigung mit sofortiger Wirkung?

Eine Kündigung mit sofortiger Wirkung ist ein anderer Ausdruck für eine fristlose Kündigung aus außerordentlichem Grund. Es muss also ein wichtiger Grund vorliegen, ansonsten kann man nicht fristlos (sofort) kündigen. Sofortige Wirkung ist ein anderes Wort für "fristlos". Faktisch ist mit fristloser Kündigung und Kündigung mit sofortiger Wirkung das gleiche gemeint.

Was ist ein sofortiger Kündigungsgrund?

Ein sofortiger Kündigungsgrund ist ein außerordentlicher Grund nach § 626 I BGB für eine außerordentliche Kündigung. Es darf dem Kündigenden nicht mehr zumutbar sein das Arbeitsverhältnis noch länger fortzusetzen. Absolute Kündigungsgründe gibt es nicht. Allerdings berechtigen Straftaten gegen de Arbeitgeber, wie Diebstahl, Betrug, Unterschlagung, Beleidigung und Körperverletzung in der Regel zur sofortigen Kündigung. In diesen Fällen liegt ein wichtiger Grund (sofortiger Kündigungsgrund) vor.

Ist eine mündliche Kündigung wirksam?

Eine mündlich ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. § 623 BGB sieht für die Kündigung die Schriftform vor. Dies gilt auch für eine Kündigung per E-Mail oder per SMS. Gegen die mündliche Kündigung muss der Arbeitnehmer – ausnahmsweise – keine Kündigungsschutzklage einreichen. Da das Gesetz schon eindeutig die Rechtsfolge vorschreibt. Dies gilt auch für Kündigungen per E-Mail und / oder per Fax. Auch hier ist die Schriftform (§ 126 BGB) nicht gewahrt. In der Praxis kommt die mündliche Kündigung durch den Arbeitgeber häufig vor. Der Arbeitnehmer ist dann meist verunsichert und macht häufig den Fehler, dass er dann letztendlich selbst das Arbeitsverhältnis mittels schriftlicher Kündigung beendet oder gar nicht mehr zur Arbeit geht.

Muss der Arbeitnehmer den Zugang der Kündigung bestätigen?

Häufig gibt es Situationen, in denen der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer verlangt, dass dieser den Erhalt der Kündigung schriftlich bestätigt. Der Arbeitnehmer ist dazu nicht verpflichtet und sollte keinesfalls seine Unterschrift unter der Kündigung oder auf einen anderen Zettel leisten. Hier gilt nichts anderes für die außerordentliche Kündigung. Man wird dies im Normalfall sicherlich nicht als Anerkenntnis der Kündigung sehen, allerdings ist es so, dass der Arbeitnehmer nicht dazu verpflichtet ist und von daher eigentlich nur Nachteile dadurch haben kann. Von daher sollte der Arbeitnehmer dies unterlassen. Wenn dies bereits geschehen ist, wird die bloße Empfangsbestätigung der Kündigung unschädlich sein. Problematisch wird es aber dann, wenn dort gleichzeitig dafür unterschrieben wird, dass der Arbeitnehmer auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage verzichtet. Eine solche Vereinbarung sollte sich unbedingt ein Rechtsanwalt / Fachanwalt für Arbeitsrecht anschauen und diese dann überprüfen.

Kann der Arbeitgeber seine Kündigung zurücknehmen?

Rein rechtlich ist es so, dass eine Rücknahme der Kündigung nicht möglich ist. Dies hängt damit zusammen, dass die Kündigung ein Gestaltungsrecht und damit bedingungsfeindlich ist. Rein praktisch ist es aber so, dass man in der Rücknahmeerklärung des Arbeitsgebers ein Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen sieht. Die Konsequenz daraus ist, dass der Arbeitgeber, auch wenn er fälschlicherweise die Rücknahme der Kündigung erklärt, faktisch meint, dass das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden soll. Dies ist ein Angebot an den Arbeitnehmer, welches er annehmen kann aber nicht muss. Dies kann dazu führen, dass sich gegebenenfalls im Kündigungsschutzprozess der Rechtsstreit durch die „Rücknahme“ erheblich erschweren kann. Der Arbeitnehmer kann ggfs. einen sog. Auflösungsantrag stellen, wenn es ihm nicht mehr zumutbar ist beim Arbeitgeber weiterzuarbeiten. Wenn der Auflösungsantrag dann begründet ist, dann spricht das Gericht in der Regel dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu. Ein solcher Auflösungsantrag hat aber selten beim Arbeitsgericht Erfolg.

Muss der Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben angegeben werden?

Nein, der Arbeitgeber muss im Kündigungsschreiben keinen Grund angeben. Dies gilt selbst bei der außerordentlichen Kündigung. Eine Mitteilungspflicht kann sich aber ergeben. Allerdings hat im Normalfall der Arbeitnehmer regelmäßig aus vertraglicher Nebenpflicht einen Anspruch auf nachträgliche Mitteilung der Gründe für die Kündigung. Bei einer außerordentlichen Kündigung ergibt sich die Mitteilungspflicht des Kündigungsgrund sogar aus dem Gesetz, gem. § 626 BGB. Bei einer Kündigung in Berufsausbildungsverhältnissen ist nach § 22, Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes der Kündigungsgrund anzugeben, hier hat die Nichtangabe sogar zur Folge, dass die Kündigung unwirksam ist.

Was ist eine Kündigungsschutzklage?

Eine Kündigungsschutzklage ist eine Klage, mit der sich der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung des Arbeitgebers wehrt und diese gerichtlich angreift. Auch die außerordentliche und fristlose Kündigung kann der Arbeitnehmer mit der Kündigungsschutzklage angreifen.

Worauf ist die Kündigungsschutzklage gerichtet?

Die Klage richtet sich darauf, dass das Arbeitsgericht feststellt, dass die außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis nicht beendet.

Gegen wen ist die Kündigungsschuzuklage zu richten?

Die Kündigungsschutzklage ist gegen den Arbeitgeber zu richten. Manchmal ist aber nicht ganz klar, wer der aktuelle Arbeitgeber ist. Dies kann bei Einzelfirmen aber auch bei großen Gesellschaften problematisch sein. In der Regel ergibt sich der Arbeitgeber aus dem Arbeitsvertrag. Notfalls müssen alle möglichen Arbeitgeber mutverklagt werden, um die Frist einzuhalten.