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Besonderer Kündigungsschutz bei Kündigung - was ist das?

besonderer Kündigungsschutz von Arbeitnehmern im Arbeitsrecht
Der besondere Kündigungsschutz schützt besondere Arbeitnehmergruppen, wie zum Beispiel Schwangere, Auszubildende, Schwerbehinderte, Betriebsräte, Schutzbeauftragte, Arbeitnehmervertreter und Mitarbeiter in der Pflege- oder Elternzeit vor einer ordentlichen Kündigung des Arbeitgebers. Dieser Entlassungsschutz ist gesetzlich in verschiedenen Einzelgesetzen geregelt. In der Regel muss der Arbeitgeber vor jeder Kündigung eine behördliche Erlaubnis einholen. Ein Verstoß gegen diese Schutzvorschriften führt zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn sich der Arbeitnehmer gegen diese mittels Klage (! - ein Widerspruch ist nicht ausreichend!) gewehrt hat!

Arbeitgeberkündigung und Kündigungsschutzklage

Bei einer Kündigung des Arbeitgebers hilft meist nur die Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Die Chancen ein solches Kündigungsschutzverfahren zu gewinnen oder eine Abfindung mit dem Arbeitgeber auszuhandeln, hängen oft davon ab, ob auf das Arbeitsverhältnis der sog. Sonderkündigungsschutz Anwendung findet.

Klagemuster

Ein einfaches Muster einer Kündigungsschutzklage finden Sie hier.

besonderer Kündigungsschutz und Arbeitgeberkündigung

Der Sonderkündigungsschutz greift bei einer ordentlichen Kündigung des Arbeitgebers und schütz besondere Arbeitnehmergruppen, die gesetzlich einen besonderen Kündigungsschutz genießen, da diese besonders schutzbedürftig sind. Bei einer außerordentlichen Kündigung geltend aber andere Regeln.

allgemeiner Kündigungsschutz

Daneben kann auch noch sog.allgemeiner Kündigungsschutz bestehen. Dieser greift dann, wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Der Arbeitnehmer kann sich dann auf 2 Schutzgesetze berufen und ist besonders gut vor einer ordentlichen Kündigung des Arbeitgebers geschützt.

Mindestkündigungsschutz

Der Mindestkündigungsschutz kann ebenfalls bestehen. Dieser ist aber eher ein (schwacher) Mißbrauchsschutz im Kleinbetrieb oder während der Probezeit (Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz).

INFORMATIONEN ZUM THEMA KÜNDIGUNGSSCHUTZKLAGE IN BERLIN

Sie finden hier weitere Informationen zum besonderen Kündigungsschutz, insbesondere, wann dieser besteht und welche Auswirkungen dieser bei einer Arbeitgeberkündigung hat. Weiter erfahren Sie auch, wie man sich effektiv gegen eine Kündigung des Arbeitgebers wehrt und weshalb die Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht Berlin oft der erste Schritt für eine Abfindung oder Weiterbeschäftigung ist.

FACHANWALT FÜR ARBEITSRECHT A. MARTIN – BERLIN - Prenzlauer Berg

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin Prenzlauer Berg / Pankow (Zweigstelle) vertrete ich seit Jahren Berliner und Brandenburger Mandanten in Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin und dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Bitte beachten Sie aber, dass die Beratung im Arbeitsrecht durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht keine Informationen aus dem Internet ersetzen können!

Hinweis

stateDiagram-v2 Kündigungsschutz --> Sonderkündigungsschutz Kündigungsschutz --> Allgemeinkündigungsschutz Kündigungsschutz --> Mindestkündigungsschutz

Das Wichtigste zum Thema Sonderkündigungsschutz vorab

Wenn der Arbeitnehmer eine ordentliche Kündigung erhält, dann ist das Ziel oft nicht die Weiterbeschäftigung, sondern eine Abfindung. Die Chancen darauf sind meist ganz gut, wenn besonderer Kündigungsschutz besteht.

  • Folgende Punkte sollten zum Thema Sonderkündigungsschutz beachtet werden:
  1. Man unterscheidet allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz. Daneben gibt es noch den (schwachen) Mindestkündigungsschutz.

  2. Der Kündigungsschutz bezieht sich in der Regel auf eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers.

  3. Der Sonderkündigungsschutz gilt für bestimmte, besonders schutzbedürftige Personengruppen und stellt diese unter gesetzlichen Schutz vor einer Kündigung.

  4. Aufgrund des besonderen Schutzes vor einer Kündigung besteht für den Arbeitgeber ein sog. Kündigungsverbot oder das Gebot der vorherigen behördlichen Zustimmung.

  5. Andernfalls ist die ordentliche Kündigung des Arbeitgebers unwirksam. Allerdings muss der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage einreichen.

  6. Geregelt ist der besondere Kündigungsschutz in verschiedenen Gesetzen.

  7. Zum Beispiel Schwangere, Betriebsräte, Schwerbehinderte, Auszubildende und Personen, welche sich in der Elternzeit oder Pflegezeit befinden, genießen besonderen Schutz.

  8. Die Kündigungsschutzklage ist oft die einzige Möglichkeit des Arbeitnehmers um eine Abfindung oder Weiterbeschäftigung zu erreichen.

  9. Wenn der Arbeitgeber seinen Geschäftssitz in Berlin hat oder der Arbeitnehmer überwiegend in Berlin gearbeitet hat, ist das Arbeitsgericht Berlin für die Kündigungsschutzklage örtlich zuständig.

  10. Abfindungen werden trotzdem oft durch Arbeitgeber gezahlt, um den Verlust eines Kündigungsschutzprozesses zu vermeiden.


Was bedeutet (besonderer) Kündigungsschutz?

Für wen gilt der Sonderkündigungsschutz?

Wann gilt der Schutz nicht?

Muss sich der Arbeitnehmer wehren oder braucht er nichts zu tun?

Was ist bei einer außerordentlichen Kündigung?

Welche Auswirkung hatte besondere Kündigungsschutz auf eine Abfindung?

Weshalb muss man Kündigungsschutzklage einreichen?

Welches Arbeitsgericht ist in Berlin zuständig?


Was ist Kündigungsschutz?

Unter dem Begriff Kündigungsschutz versteht man eine Vielzahl von Regelungen aus dem Arbeitsrecht, die eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers erschweren oder sogar ausschließen. Dabei unterscheidet man zwischen allgemeinen Kündigungsschutz und besonderen Kündigungsschutz. Dieser Schutz gilt für eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers. Eine außerordentliche und fristlose Kündigung kann trotz bestehenden Kündigungsschutz durch den Arbeitgeber erfolgen, wenn ein außerordentlicher Kündigungsgrund nach § 626 BGB vorliegt.

allgemeiner Kündigungsschutz

Der allgemeinen Kündigungsschutz ist im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt. Wenn dieses Anwendung findet, kann der Arbeitgeber nur eine betriebsbedingte, verhaltensbedingte, oder personenbedingte Kündigung aussprechen. Die Möglichkeiten der ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber sind als gesetzlich begrenzt.

besonderer Kündigungsschutz

Der besondere Kündigungsschutz oder Sonderkündigungsschutz besteht aufgrund von Spezialgesetzen, wie z. B. im SGB IX, Mutterschutzgesetz, Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und im Pflegezeitgesetz und schützt besondere Arbeitnehmergruppen, wie zum Beispiel Schwangere, Schwerbehinderte oder Betriebsratsmitglieder. Hier gibt es eine Vielzahl von Gesetzen, die auf die Zustimmung zur Kündigung einer Behörde vor dem Ausspruch der ordentlichen Kündigung einfordern. Einige Regelungen lassen aber eine Kündigung gar nicht zu (Kündigungsverbot).


Sonderkündigungsschutz genießen unter anderen folgende Arbeitnehmer:

  • schwangere Arbeitnehmer (auch in der Probezeit)
  • Betriebsratsmitglieder
  • Schwerbehinderte Arbeitnehmer
  • Arbeitnehmer in der Elternzeit
  • Arbeitnehmer in der Pflegezeit
  • Arbeitnehmer in der Familienpflegezeit
  • Datenschutzbeauftragte

Wann greift der allgemeinen Kündigungsschutz?

Der allgemeinen Kündigungsschutz findet auf das Arbeitsverhältnis Anwendung, wenn das Kündigungsschutzgesetz hier greift.

Wann findet das Kündigungsschutzgesetz auch ein Arbeitsverhältnis Anwendung?

Das Kündigungsschutzgesetz setzt voraus, dass mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit abzüglich der Auszubildenden im Betrieb beschäftigt sind und das Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate besteht.

Kündigungsschutzklage

Ohne Kündigungsschutzklage bringt der Sonderkündigungsschutz nach einer ausgesprochenen Kündigung aber wenig. Manchmal liest man im Internet - vor allem auf Ratgeberseiten, die nicht von Anwälten erstellt wurden - dass man gegen die Kündigung Widerspruch einlegen kann oder die Kündigung dann anfechtbar sein. Dies ist falsch und ein solcher Rat ist auch gefährlich. Der Arbeitnehmer muss die Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen einreichen und sich auf die Sozialwidrigkeit der Kündigung berufen, ansonsten wird auch eine ursprünglich unwirksame Kündigung nach § 7 KSchG wirksam (sog. Wirksamkeitsfiktion). Eine Fristverlängerung kann sich aber durch § 4 KSchG ergeben; darauf sollte man sich aber nicht verlassen.

Hinweis

Entweder besteht ein absolutes Kündigungsverbot oder mit vorheriger behördlicher Zustimmung ist eine ordentliche Kündigung nur möglich.

stateDiagram-v2 Sonderkündigungsschutz --> Kündigungsverbot Sonderkündigungsschutz --> Zustimmungserfordernis

§ 7 Kündigungsschutzgesetz

§ 7 Wirksamwerden der Kündigung - KSchG

  • Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.

Hinweis

Auch beim Sonderkündigungsschutz muss gegen die Kündigung durch eine Kündigungsschutzklage vorgegangen werden.

Für wen besteht der Sonderkündigungsschutz?

Der besondere Kündigungsschutz besteht für bestimmte Personengruppen, die gesetzlich vor einer ordentlichen Kündigung des Arbeitgeber geschützt sind. Man kann hier danach unterscheiden, ob ein Kündigungsverbot besteht oder eine Kündigung mit behördlicher Zustimmung erforderlich ist.

Wann ist die Kündigung mit vorheriger Zustimmung einer Behörde möglich?

In den folgenden Fällen erfordert jede Kündigung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber eine behördliche Erlaubnis:

  • Frauen während der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt gemäß § 17 MuSchG (Mutterschutzgesetz)
  • Eltern in der Elternzeit gemäß § 18 BEEG
  • schwerbehinderte Arbeitnehmer und diesen gleichgestellte Mitarbeiter gemäß § 168 SGB IX
  • Arbeitnehmer in der Pflegezeit gemäß § 5 PflegeZG
  • Arbeitnehmer in der Familienpflegezeit (§ 9 Abs. 3 Satz 1 FPfZG)

Wann besteht ein absolutes Kündigungsverbot?

In folgenden Fällen besteht ein gesetzlicher Ausschluss der ordentlichen Arbeitgeberkündigung. Die Einholung der Zustimmung einer Behörde ist hier gesetzlich nicht möglich. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis nicht mittels ordentlicher Kündigung beenden, sondern nur mit einer außerordentlichen Kündigung, sofern ein wichtiger Grund vorliegt (§ 626 I BGB).

  • Auszubildende gemäß § 22 BBiG
  • Mitglieder des Betriebsrats / Personalrats / Mitarbeitervertretungs gemäß § 103 BetrVG i.V.m. § 78 BetrVG
  • Datenschutzbeauftragte gemäß § 6 Abs. 4 S. 2 BDSG
  • Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen gemäß § 179 Absatz 3 SGB IX
  • Immissionsschutzbeauftragte / Störfallbeauftragte gemäß §§ 58, 58d BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 2 5. BImSchV
  • Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende gemäß § 2 ArbPlSchG (bei Wehrdienstpflicht)
  • Abgeordnete gemäß § 2 AbgG

§ 4 Kündigungsschutzgesetz

Gesetzestext § 4 KSchG

§ 4 Anrufung des Arbeitsgerichts

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

Hinweis

Ohne Erhebung der Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht - in Berlin ist dies das Arbeitsgericht Berlin - schützt der Sonderkündigungsschutz nicht!

Kann der Sonderkündigungsschutz entfallen?

Der besondere Kündigungsschutz schützt bestimmte Arbeitnehmergruppen vor einer ordentlichen Kündigung des Arbeitgebers. Unter bestimmten Voraussetzung können sich aber die Arbeitnehmer, die hier schutzbedürftig sind, nicht auf ihren Sonderkündigungsschutz berufen. Diese Ausnahmen vom Sonderkündigungsschutz sollte man als Arbeitnehmer kennen.

Verwirkung möglich

Insbesondere geht es vor allem darum, dass der Arbeitnehmer sich dann nicht mehr auf den Sonderkündigungsschutz berufen kann, wenn er sich widersprüchlich verhält bzw. wenn er den Arbeitgeber trotz Nachfrage oder Kündigung ohne Wissen über den gesetzlichen Schutz über seinen Sonderkündigungsschutz nicht in Kenntnis gesetzt.

keine Lüge über Sonderkündigungsschutz

Möchte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen und fragt er, ob der Arbeitnehmer Sonderkündigungsschutz genießt, weil er zum Beispiel vielleicht schwerbehindert ist, dann muss der Arbeitnehmer wahrheitsgemäß antworten, ansonsten verliert er seinen besonderen Kündigungsschutz bzw. kann sich auf diesen nicht mehr berufen. Etwas anderes gilt beim Vorstellungsgespräch. Der Unterschied besteht darin, dass beim ersten Fall der Arbeitnehmer weiß, dass eine Kündigung bevorsteht und dann muss er sich auf seinen Schutz berufen.

nachholende Information über Sonderschutz

Ebenso entfällt der besondere Kündigungsschutz, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber zuvor nicht über seine Schwerbehinderung bzw. sein Sonderkündigungsschutz informiert hat und der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt und der Arbeitnehmer dies dann nicht unverzüglich nachholt. Der Arbeitnehmer kann sich aber auf den Schutz berufen, wenn er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung den Arbeitgeber über seinen Sonderkündigungsschutz in Kenntnis setzt. Dies sollte der Arbeitnehmer beweissicher tun.

Hinweis

graph TD A[Kündigung durch den Arbeitgeber] -->|Frist von 3 Wochen| B(Kündigungsschutzklage) B --> C{Kenntnis des Arbeitgebers} C -->|keine Frist| E[bei Kenntnis keine Information notwendig] C -->|3 Wochen| D[nachholende Information bei fehlender Kenntnis!] C -->|ansonsten| F[entfällt der Schutz]

Muss der Arbeitnehmer bei einer Kündigung etwas tun oder kann er abwarten?

Nach dem Gesetz sind bestimmte Arbeitnehmer besonders geschützt.

Niemals abwarten nach Erhalt einer Kündigung!

Man könnte nun meinen, wenn der Arbeitgeber ja offensichtlich unwirksam kündigt, zum Beispiel bei Bestehen eines Kündigungsverbotes, dass dann die Kündigung automatisch unwirksam ist und der Arbeitnehmer nichts weiter zu tun braucht. Dies ist aber nicht richtig. Auch Informationen aus dem Internet, wie das Einlegen eines Widerspruches oder eine Kündigung ist dann anfechtbar etc., bringen hier nur die Gefahr, dass der Arbeitnehmer tatsächlich dann nichts tut.

Erhebung der Kündigungsschutzklage ist zwingend notwendig

Der Arbeitnehmer muss zwingend Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Dies sollte auf jeden Fall innerhalb von drei Wochen tun. Erst dann wird die Kündigung vom Arbeitsgericht überprüft, ansonsten besteht die Gefahr, dass die Kündigung nach Ablauf der 3-Wochenfrist wirksam wird (§ 7 Kündigungsschutzgesetz).

§ 1 Abs. 2 und 3 Kündigungsschutzgesetz

Gesetzestext § 1 KSchG

§ 1 Abs. 2 und 3 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen - KSchG

  • (2) Sozial **ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

  • 1.in Betrieben des privaten Rechts

  • a)die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,

  • b)der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,

    1. in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
  • a)die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,

  • b)der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat. Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

  • (3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

Was passiert mit dem Kündigungsschutz bei einer außerordentlichen und fristlosen Kündigung?

Für eine außerordentliche Kündigung gelten Sonderregelung. Der besondere Kündigungsschutz greift hier nicht.

außerordentliche und fristlose Kündigung ist immer möglich

Eine außerordentliche und fristlose Kündigung ist eine Ausnahme vom Normalfall und eben nicht der Regelfall. Hierfür muss ein wichtiger Grund vorliegen nach § 626 Abs. 1 BGB.

wichtiger Grund erforderlich

Auch muss die außerordentliche Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis vom Kündigungsgrund durch den Arbeitgeber ausgesprochen werden. Der Arbeitgeber kann also immer außerordentlich kündigen, egal ob allgemeiner Kündigungsschutz, Sonderkündigungsschutz oder Mindestkündigungsschutz besteht, Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitgeber einen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung hat.

hohe Anforderungen an einen wichtigen Kündigungsgrund

An einen solchen wichtigen Grund sind hohe Anforderungen zu stellen. In der Regel wird dieser nicht vorliegen.

Hinweis

Der besondere Kündigungsschutz muss aktiv durchgesetzt werden. Er nützt dem Arbeitnehmers nichts, wenn dieser nicht rechtzeitig eine Kündigungsschutzklage gegen eine rechtswidrige Kündigung des Arbeitgebers erhebt.

Welche Auswirkungen hat der besondere Kündigungsschutz auf die Zahlung einer Abfindung?

Wenn der Arbeitnehmer eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers erhält und der einen starken Kündigungsschutz hat, wie zum Beispiel den besonderen Kündigungsschutz, dann sind seine Chancen eine Abfindung in einem Kündigungsschutzverfahren zu halten recht gut.

je stärker der Schutz, um so höher die Abfindung

Wichtig ist dabei zu wissen, dass er eine Abfindung im Normalfall nur dann erhalten wird, wenn er rechtzeitig sich gegen die Kündigung wehrt und Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreicht. Je besser seine Chancen Kündigungsschutzverfahren sind, umso größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass er eine Abfindung gegebenenfalls sogar eine hohe Abfindung erhält.

Prozessrisiko entscheidend

Die Abfindung ist Verhandlungssache, aber trotzdem stark abhängig vom Prozessrisiko.

Weshalb muss man unbedingt eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen?

Nach dem Erhalt eine Kündigung durch den Arbeitgeber sollte Arbeitnehmer umgehend, spätestens aber innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung, eine Klage beim Arbeitsgericht einreichen.

Klage gegen Kündigung immer notwendig

Die richtige Klageart ist hier die Kündigungsschutzklage. Die Kündigungsschutzklage ist zwar gerichtet auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung des Arbeitgebers beendet wurde, allerdings ist dies trotzdem die richtige Klageart, wenn der Arbeitnehmer keine Weiterbeschäftigung, sondern eine Abfindung erhalten will.

Abfindung im Termin der Güteverhandlung

In der Güteverhandlung (Gütetermin), dies ist der erste Termin im Kündigungsschutzverfahren, werden oft Abfindungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausgehandelt. Der Arbeitnehmer muss dies aber nicht, aber er kann.

das Abwarten ist immer falsch

Völlig falsch wäre es, abzuwarten oder gegebenenfalls außergerichtlich mit dem Arbeitgeber in Verhandlung zu treten. Denn wenn die 3-Wochenfrist für die Erhebung der Klage abgelaufen ist, wird der Arbeitgeber die Verhandlungen platzen lassen und sich darauf berufen, dass jetzt die Kündigung nach § 7 des Kündigungsschutzgesetzes wirksam geworden ist.

richtige Klageart ist die Kündigungsschutzklage

Möchte der Arbeitnehmer also eine Weiterbeschäftigung oder eine Abfindung, muss er zwingend eine Kündigungsschutzklage einzureichen.

Wann ist das Arbeitsgericht Berlin für die Kündigungsschutzklage örtlich zuständig?

Das Arbeitsgericht Berlin ist für die Klage gegen eine Kündigung des Arbeitgebers in zwei Fällen örtlich zuständig:

  • der Arbeitgeber hat seinen Geschäftssitz in Berlin
  • der Arbeitnehmer hat seine Arbeitsleistung überwiegend in Berlin erbracht

Wahlrecht bei Klage des Arbeitnehmers

Kommen mehrere Arbeitsgerichte für die örtliche Zuständigkeit in Betracht, dann kann der Arbeitnehmer wählen, bei welchem Gericht er die Klage einreicht.


Beispiel

Der Arbeitgeber hat seinen Geschäftssitz in Brandenburg und der Arbeitnehmer war aber überwiegend in Berlin (Pankow) tätig. Hier kann der Arbeitnehmer wählen, ob er die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Brandenburg oder beim Arbeitsgericht Berlin einreicht. Beide Arbeitsgerichte sind örtlich zuständig. Der Arbeitnehmer hat die Wahl.

Welche Klagefrist gilt für die Kündigungsschutzklage?

Die Klage gegen eine Kündigung des Arbeitgebers muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Die Frist beginnt also mit dem Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer.Juristisch nicht ganz genau kann man Zugang als Zustellung bezeichnen.

Zugang unter Anwesenden

Unter Anwesenden, also bei der Übergabe der Kündigung, geht die Kündigung sofort zu. Der Tag der Übergabe ist also der Fristbeginn.

Zugang unter Abwesenden

Bei der Zustellung unter Abwesenden, zum Beispiel durch Einwurf in den Briefkasten, ist der Fristbeginn der Tag, an dem unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen war. Bei einer von ein Briefkasten zu normalen Postzustellungszeiten, also am Vormittag und am frühen Nachmittag, geht noch am gleichen Tag die Kündigung zu, sodass die Frist an dem Tag des Einbruchfrist beginnt.

Beispiel

Der Arbeitgeber wirft dem Arbeitnehmer die Kündigung am 3. Mai 2022 über ein Zeugen in den Briefkasten. Der Arbeitnehmer liest die Kündigung erst am 6. Mai 2022.

Wann beginnt die Klagefrist?

Die Frist beginnt bereits mit dem Einwurf am 3. Mai 2022. Es ist unerheblich, wann der Arbeitnehmer die Kündigung liest oder aus den Briefkasten nimmt. Von daher ist der Fristablauf für die Erhebung der Kündigungsschutzklage am 24. Mai 2022, also drei Wochen später.

Was passiert, wenn die Klagefrist verpasst wird?

Grundsätzlich ist es so, dass der Arbeitnehmer sich dann nicht mehr gegen die Kündigung wehren kann, allerdings ist es so, dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, wenn er unverschuldet die Frist für die Einreichung der Kündigungsschutzklage versäumt hat, dass er die so genannte nachträgliche Zulassung der Klage gegen eine Kündigung des Arbeitgebers gemäß § 5 Kündigungsschutzgesetz beantragen kann. Gleichzeitig mit dem Antrag muss natürlich die Kündigungsschutzklage auch eingereicht werden.

Hinweis

Die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung des Arbeitgebers ist sehr schwierig durchzusetzen.

Muss die Kündigungsschutzklage über einen Rechtsanwalt eingereicht werden?

Vor den Arbeitsgerichten in der Bundesrepublik Deutschland, so auch vor dem Arbeitsgericht Berlin, besteht kein Anwaltszwang. Dies heißt, dass der Arbeitnehmer sich grundsätzlich selbst vertreten kann und so kann er auch die Kündigungsschutzklage selbst einreichen. Dass die Chancen ohne Anwalt im Kündigungsschutzverfahren eine Abfindung auszuhandeln geringer sind als mit Rechtsanwalt, liegt auf der Hand.

fehlende Rechtsschutzversicherung

Allerdings gibt es auch Fälle, wo zum Beispiel die Einreichung der Klage gegen eine Kündigung des Arbeitgebers wirtschaftlich risikobehaftet ist, insbesondere dann, wenn keine Rechtsschutzversicherung für das Arbeitsrecht besteht und der Arbeitnehmer noch nicht so lange im Betrieb tätig ist.

Kostentragung / Anwaltskosten

Dabei ist auch zu beachten, dass der Arbeitnehmer seine Anwaltskosten in der ersten Instanz immer selbst tragen muss. Dies gilt selbst dann, wenn er das Verfahren gewinnt. Es gibt keine Kostenerstattung.

Hinweis

Die Erfolgsaussichten für die Klage gegen eine Kündigung sind bei Beauftragung eines Anwalts besser als ohne. Der Arbeitnehmer muss den Rechtsanwalt aber selbst bezahlen. Dies lohnt sich aber meistens bei einer längeren Beschäftigung des Arbeitnehmers.

FAQ zum besonderen Kündigungsschutz

Was heißt besonderer Kündigungsschutz?

Der besondere Kündigungsschutz ist der Schutz besonders schutzbedürftiger Arbeitnehmergruppen vor einer ordentlichen Kündigung des Arbeitgebers. Dieser Schutz erfolgt außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes aufgrund besonderer Schutzvorschriften und steht oft neben dem allgemeinen Kündigungsschutz.

Für wen besteht der Sonderkündigungsschutz?

Der besondere Kündigungsschutz besteht für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern, wie z.B. für Schwangere, Personen in der Elternzeit oder in der Familienpflegezeit, Schwerbehinderte oder Betriebsratmitglieder.

Weshalb gibt es den besonderen Kündigungsschutz?

Der Gesetzgeber wollte besonders schutzbedürftige Arbeitnehmer durch Sondervorschriften vor der Arbeitgeberkündigung schützen. Der Sonderkündigungsschutz in unterschiedlichen Gesetzen geregelt.

Gilt der Sonderkündigungsschutz auch bei einer außerordentlichen Kündigung?

Grundsätzlich schützt der Sonderkündigungsschutz zunächst vor jeder Kündigung des Arbeitgebers. Aber der Arbeitgeber kann vor Ausspruch der Kündigung in der Regel die Zustimmung der zuständigen Behörde einholen. Wenn ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegt, dann wird der Arbeitgeber in der Regel aber die Zustimmung zur Kündigung bekommen.

Ist eine Kündigung unter Verstoß gegen den Sonderkündigungsschutz automatisch unwirksam?

Nein, die Kündigung ist nicht automatisch unwirksam, wenn diese gegen die Regelungen zum besonderen Kündigungsschutz verstößt. Dies muss man wissen,ansonsten nützt der Kündigungsschutz wenig. Der Kündigungsschutz muss aktiv vom Arbeitnehmer durch Erhebung der Kündigungsschutzklage durchgesetzt werden. Nur wenn der Arbeitnehmer rechtzeitig klagt, dann prüft das Arbeitsgericht den Kündigungsschutz und spricht gegebenenfalls aus, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die angegriffene Kündigung aufgelöst wurde.

Ab wann ist man unkündbar?

Eine allgemeine, gesetzliche Regelung, wonach ein Arbeitnehmer ab einer bestimmten Zeitspanne, zum Beispiel nach 15. oder 20. Jahren an Betriebszugehörigkeit, unkündbar ist, gibt es nicht. Eine allgemeine Unkündbarkeit existiert nicht. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer älter als 55 Jahre ist. Auch dann ist eine Kündigung immer noch möglich. Eine Ausnahme gibt es dann, wenn nach einem Tarifvertrag eine solche Unkündbarkeit vorgesehen ist. Dies ist zum Beispiel in § 34 des TVöD bei einer Beschäftigung von mehr als 15 Jahren, wenn der Arbeitnehmer älter als 55 Jahre ist, dann ist der Arbeitnehmer - sofern der TVöD Anwendung findet - ordentlich unkündbar.

Besteht ab dem 55. Lebensjahr ein besonderer Kündigungsschutz?

Nein, allgemein besteht ab dem 55. Lebensjahr kein besonderer Schutz vor einer Kündigung. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn ein Tarifvertrag ausnahmsweise einen solche ordentliche Unkündbarkeit vorschreibt, wie zum Beispiel § 34 des TVöD.

Was ist eine Kündigungsschutzklage?

Eine Kündigungsschutzklage ist eine Klage des Arbeitnehmers, mit der sich dieser gegen eine Kündigung des Arbeitgebers wehrt und diese vor dem Arbeitsgericht angreift. Diese Klage ist nicht auf Zahlung einer Abfindung gerichtet. Sowohl gegen ordentliche als auch außerordentliche Kündigungen des Arbeitgebers kann sich der Arbeitnehmer mittels Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht wehren.

Worauf ist die Kündigungsschutzklage gerichtet?

Die Kündigungsschutzklage richtet sich darauf, dass das Arbeitsgericht feststellt, dass die Kündigung des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat beziehungsweise auflösen wird.

Welches Arbeitsgericht ist in Berlin zuständig?

In Berlin gibt es nur ein Arbeitsgericht, nämlich das Arbeitsgericht Berlin. Dieses ist für alle arbeitsrechtlichen Klagen zuständig.

Kann man eine Kündigung zurücknehmen?

Nein. Dies geht nicht. Eine Kündigung ist ein Gestaltungsrecht, das nicht zurückgenommen werden kann. Der Arbeitgeber kann allenfalls dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen anbieten. Wenn der Arbeitnehmer dieses Angebot annimmt, dann wird das Arbeitsverhältnis fortgesetzt.