Home News Freistellung nach Kündigung: Was ist zu beachten?

Freistellung bei Kündigung: Wie man sich richtig verhält?

Freistellung nach Kündigung

Nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber wird nicht selten eine Freistellung des Arbeitnehmers ausgesprochen. Oft erfolgt die Freistellung sogar zusammen mit der Kündigung oder in der Kündigungserklärung selbst. Durch eine entgeltliche Freistellung wird der Arbeitnehmer von der Pflicht zur Arbeitsleistung entbunden, erhält aber weiterhin sein Gehalt. Es gibt aber verschiedene Arten von Freistellungen, die unterschiedliche Rechtsfolgen haben.

Eine Kündigung allein rechtfertigt allerdings noch keine einseitige Freistellung. Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich auch nach einer Kündigung einen Anspruch darauf, tatsächlich beschäftigt zu werden. Für pauschale Freistellungsklauseln in vorformulierten Arbeitsverträgen hat das Bundesarbeitsgericht dies im März 2026 klargestellt.

Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Andreas Martin - Fachanwalt für Arbeitsrecht Rechtsanwalt Andreas Martin
Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin

Das Wichtigste vorab

  • Keine automatische Freistellung: Eine Kündigung rechtfertigt nicht von selbst eine einseitige Freistellung. Der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers besteht grundsätzlich fort.
  • Pauschale Klauseln sind unwirksam: Eine vorformulierte Klausel, die eine Freistellung nach jeder Kündigung erlaubt, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen (BAG, Urteil vom 25. März 2026 – 5 AZR 108/25).
  • Verschiedene Arten: Die Freistellung kann bezahlt oder unbezahlt sowie widerruflich oder unwiderruflich erfolgen. Eine einseitige unbezahlte Freistellung ist die Ausnahme.
  • Vergütung: Bei einer bezahlten Freistellung besteht der Gehaltsanspruch grundsätzlich fort.
  • Urlaub und Zeitguthaben: Eine Freistellung erfüllt Urlaub oder Überstunden nicht automatisch. Die Erklärung muss den Zweck deutlich erkennen lassen.
  • Neuer Job: Eine neue Beschäftigung ist nicht generell ausgeschlossen. Wettbewerbsverbot und Anrechnung von Zwischenverdienst müssen aber geprüft werden.
  • Klare Erklärung: Die Freistellung muss eindeutig formuliert sein. Auch die Rückgabe von Dienstwagen und Arbeitsmitteln ist gesondert zu prüfen.

Was ist eine Freistellung und wie unterscheidet sie sich?

Eine bezahlte Freistellung bedeutet, dass der Arbeitnehmer von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung entbunden wird, während das Arbeitsverhältnis und die Entgeltzahlung fortbestehen. Eine unbezahlte Freistellung kann insbesondere zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. Erklärt der Arbeitgeber die Freistellung dagegen einseitig, entfällt die Vergütung dadurch grundsätzlich nicht. Dafür bedarf es einer besonderen rechtlichen Grundlage; die bloße Bezeichnung als „unbezahlt“ genügt nicht.

Prüfschema Rechtliche Prüfung im Überblick
flowchart LR A[Freistellung] --> B[Vergütung] A --> C[Widerruf] B --> D[bezahlt] B --> E[unbezahlt] C --> F[widerruflich] C --> G[unwiderruflich] style A fill:#fbf5e6,stroke:#b08d3f style B fill:#eef4fa,stroke:#14386e style C fill:#eef4fa,stroke:#14386e style D fill:#eef4fa,stroke:#14386e style E fill:#eef4fa,stroke:#14386e style F fill:#eef4fa,stroke:#14386e style G fill:#eef4fa,stroke:#14386e

Die beiden Fragen sind voneinander unabhängig. Eine Freistellung kann daher zum Beispiel bezahlt und zugleich unwiderruflich oder bezahlt und widerruflich sein.

Freistellung und Beschäftigungsanspruch

Arbeitnehmer müssen nicht nur arbeiten, sie haben grundsätzlich auch einen Anspruch auf vertragsgemäße tatsächliche Beschäftigung. Dieser Beschäftigungsanspruch besteht auch nach einer ordentlichen Kündigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses fort. Die Kündigung allein rechtfertigt deshalb keine einseitige Freistellung. Erforderlich ist vielmehr eine Abwägung der beiderseitigen Interessen.

Der Arbeitgeber kann einseitig freistellen, wenn seine schutzwürdigen Interessen an der Nichtbeschäftigung im konkreten Fall überwiegen. Eine Freistellung kann außerdem einvernehmlich vereinbart werden, beispielsweise in einem Abwicklungsvertrag oder in einem gerichtlichen Vergleich.

Wichtig

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25. März 2026 – 5 AZR 108/25 eine vorformulierte Vertragsklausel für unwirksam erklärt, die eine Freistellung nach einer Kündigung pauschal gestattete. Eine solche Klausel darf die erforderliche Interessenabwägung nicht ausschalten.

Begrifflichkeiten einfach an Beispielen erklärt

Die vier gängigen Formen unterscheiden sich vor allem in der Frage, ob Vergütung gezahlt wird und ob der Arbeitgeber die Freistellung wieder zurücknehmen kann.

Art der FreistellungFolgen
bezahlte FreistellungLohn ohne Arbeit
unbezahlte Freistellungkein Lohn und keine Arbeitspflicht
widerrufliche FreistellungLohn ohne Arbeit auf Widerruf
unwiderrufliche FreistellungLohn ohne Arbeit ohne Widerrufsmöglichkeit

Widerruflich und unwiderruflich

Es gibt zwei Hauptarten der Freistellung: die widerrufliche und die unwiderrufliche Freistellung.

Widerrufliche Freistellung

Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer jederzeit zurück an den Arbeitsplatz rufen. Diese Art der Freistellung ist weniger verbindlich und bietet dem Arbeitgeber mehr Flexibilität.

Beispiel: „Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses stelle ich Sie hiermit widerruflich unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung frei.“

Folge: Der Arbeitnehmer kann jederzeit für die Zukunft wieder zur Arbeit verpflichtet werden. Die Arbeitspflicht kann also vorzeitig wieder aufleben.

Unwiderrufliche Freistellung

Hier wird der Arbeitnehmer endgültig von seinen Arbeitsverpflichtungen entbunden. Arbeitgeber wollen damit häufig Resturlaub oder Überstunden abbauen. Dafür genügt die unwiderrufliche Freistellung allein allerdings nicht, wie weiter unten erläutert wird. Der Arbeitnehmer kann in diesem Zeitraum nicht mehr zur Arbeit zurückgerufen werden.

Beispiel: „Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses stelle ich Sie hiermit unwiderruflich unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung frei.“

Folge: Der Arbeitnehmer kann sich sicher sein, dass er bis zum Ende des Freistellungszeitraums (hier Ende des Arbeitsverhältnisses) nicht mehr arbeiten muss.

Keine Angabe zur Widerruflichkeit

Manchmal sind Arbeitgeber ungenau und stellen frei, ohne anzugeben, ob die Freistellung widerruflich oder unwiderruflich erfolgt. Dann muss die Erklärung anhand ihres Wortlauts und der erkennbaren Umstände ausgelegt werden.

Beispiel: „Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses stelle ich Sie hiermit unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung frei. Im Freistellungszeitraum wird noch bestehender Urlaub bzw. noch bestehende Überstunden gewährt.“

Folge: Eine Urlaubsgewährung kann dafür sprechen, dass jedenfalls der Urlaubszeitraum unwiderruflich freigestellt sein soll. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass auch der gesamte übrige Freistellungszeitraum unwiderruflich ist. Um Streit zu vermeiden, sollten Urlaubszeitraum und anschließende Freistellung klar voneinander abgegrenzt werden.

Was ist, wenn nicht klar ist, ob die Freistellung bezahlt oder unbezahlt ist?

Für Arbeitnehmer ist oft nicht klar, ob die Freistellung bezahlt oder unbezahlt ist, weil Arbeitgeber sich nicht genau ausdrücken.

Beispiel: „Hiermit stelle ich Sie von der Arbeitsleistung ab sofort frei.“

Folge: Eine einseitige Freistellung beseitigt den Vergütungsanspruch grundsätzlich nicht. Fehlt im Schreiben eine Aussage zur Bezahlung, kann der Arbeitnehmer daher regelmäßig weiterhin Vergütung verlangen, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Entscheidend sind die rechtliche Grundlage der Freistellung und die Auslegung der Erklärung.

Eine allgemeine Regel, dass jede unklare Erklärung des Arbeitgebers möglichst günstig für den Arbeitnehmer auszulegen ist, gibt es allerdings nicht. Bei vorformulierten Vertragsbedingungen, den sogenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gehen Zweifel nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Davon ist die Auslegung einer individuellen Erklärung zu unterscheiden.

Heißt unwiderrufliche Freistellung immer, dass der Urlaub weg ist?

Beispiel: „Hiermit stelle ich Sie unwiderruflich unter Fortzahlung der Vergütung von Ihrer Arbeitsleistung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses frei.“

Folge: Nein. Eine unwiderrufliche Freistellung allein erfüllt weder automatisch Urlaubsansprüche noch ein Arbeitszeitguthaben. Der Arbeitnehmer muss erkennen können, welche Ansprüche durch die Freistellung erfüllt werden sollen. Schreibt der Arbeitgeber zu Urlaub und Überstunden nichts, bestehen die Urlaubsansprüche weiter, auch wenn er vielleicht meint, mit einer bezahlten unwiderruflichen Freistellung sei alles abgegolten.

Für Zeitguthaben hat das Bundesarbeitsgericht dies im Urteil vom 20. November 2019 – 5 AZR 578/18 ausdrücklich klargestellt. Die bloße Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung genügte dort nicht, um das Arbeitszeitkonto abzubauen.

Hinweis

Die Freistellungserklärung sollte eindeutig regeln, ob die Freistellung bezahlt, widerruflich oder unwiderruflich erfolgt und ob Urlaub oder Zeitguthaben erfüllt werden sollen. Unklarheiten können dazu führen, dass die beabsichtigte Erfüllung von Urlaubs- oder Freizeitausgleichsansprüchen nicht eintritt.

Rechte und Pflichten während der Freistellung

Bei einer bezahlten Freistellung besteht grundsätzlich weiterhin ein Vergütungsanspruch. Die genaue Anspruchsgrundlage und der Umfang richten sich insbesondere nach der Freistellungsvereinbarung oder nach den Voraussetzungen des Annahmeverzugs. Auch bei einer vereinbarten Freistellung sollten die weiterzuzahlenden Vergütungsbestandteile und eine mögliche Anrechnung anderweitigen Verdienstes eindeutig geregelt werden.

Eine Arbeitspflicht besteht im wirksam freigestellten Zeitraum grundsätzlich nicht. Die wichtigsten Fragen im Überblick:

FrageRechtsfolge
Besteht während einer bezahlten Freistellung ein Vergütungsanspruch?Grundsätzlich ja. Einzelheiten hängen von der Rechtsgrundlage und den Freistellungsbedingungen ab.
Muss der Arbeitnehmer während der Freistellung arbeiten?Im wirksam freigestellten Zeitraum grundsätzlich nicht. Bei einer widerruflichen Freistellung kann die Arbeitspflicht wieder aufleben.
Entfällt der Beschäftigungsanspruch durch jedes Freistellungsschreiben?Nein. Bei einer unberechtigten einseitigen Freistellung kann der Arbeitnehmer weiterhin Beschäftigung verlangen.

Hinweis

Die bezahlte Freistellung ist der Normalfall, auch wenn das Schreiben dies nicht ausdrücklich sagt.

Freistellung nach Kündigung und Krankmeldung

Wenn ein Arbeitnehmer während der Freistellung erkrankt und arbeitsunfähig wird, stellt sich die Frage, wie die Freistellungserklärung des Arbeitgebers nun wirkt.

Arbeitsunfähigkeit und Freistellungserklärung

Eine Arbeitsunfähigkeit beendet die Freistellung nicht automatisch. Ob und wie lange Vergütung weiterzuzahlen ist, hängt von der Rechtsgrundlage und dem Inhalt der Freistellung ab. Die bloße Zusage einer Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung bedeutet nicht ohne Weiteres, dass der Arbeitgeber auch bei längerer Arbeitsunfähigkeit unabhängig von den gesetzlichen Voraussetzungen zahlen muss.

Greifen die gesetzlichen Regeln zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ein, besteht der Anspruch bei Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich bis zu sechs Wochen. Die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer sind dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Außerdem sind die gesetzlichen Nachweispflichten zu beachten.

Urlaubsgewährung bei Krankheit

Erkrankt der Arbeitnehmer während eines als Urlaub bestimmten Freistellungszeitraums, werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nach § 9 BUrlG nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Nicht jede Erkrankung genügt: Entscheidend ist die nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit. Die Freistellung selbst wird dadurch nicht automatisch aufgehoben.

Hinweis

Tage einer ärztlich nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit werden nicht auf den Urlaub angerechnet (§ 9 BUrlG).

Unbezahlte Freistellung zulässig?

Die unbezahlte Freistellung hat zur Folge, dass die Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis ruhen. Das Arbeitsverhältnis selbst wird aber nicht beendet. Von daher wird die unbezahlte Freistellung oft auch als „ruhendes Arbeitsverhältnis“ bezeichnet.

Voraussetzungen der unbezahlten Freistellung

Im Gegensatz zur bezahlten Freistellung erhält der Arbeitnehmer während der unbezahlten Freistellung kein Gehalt. Sie ist mit Zustimmung des Arbeitnehmers möglich, doch wird der Arbeitnehmer diese Zustimmung selten erteilen. Ohne Zustimmung bedarf der Wegfall der Vergütung einer besonderen rechtlichen Grundlage.

Corona-Rechtsprechung des BAG

Die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Juni 2024 – 5 AZR 167/23 und 5 AZR 192/23 betreffen die damaligen Sonderregeln zum einrichtungsbezogenen Immunitätsnachweis nach § 20a des Infektionsschutzgesetzes in der damaligen Fassung. Sie sind keine allgemeine Grundlage für unbezahlte Freistellungen nach einer Kündigung.

Arbeitgeber in den betroffenen Einrichtungen konnten im maßgeblichen Zeitraum vom 15. März bis zum 31. Dezember 2022 den gesetzlich vorgesehenen Nachweis über Impfung oder Genesung verlangen. Legte ein Beschäftigter ihn nicht vor, durfte die Freistellung ohne Vergütung erfolgen, weil das Bundesarbeitsgericht eine fehlende Leistungsfähigkeit im Sinne von § 297 BGB annahm.

Die Entscheidung 5 AZR 192/23 enthält zudem eine wichtige Abgrenzung: Wegen der Nichtvorlage des Nachweises durfte grundsätzlich keine Abmahnung erteilt werden.

Hinweis

Eine einseitige unbezahlte Freistellung setzt eine besondere rechtliche Grundlage voraus. Die Corona-Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts sind dafür keine allgemeine Grundlage.

Neuer Job und Freistellung

Ob während einer Freistellung eine andere Beschäftigung aufgenommen werden darf, hängt nicht allein davon ab, ob es sich um eine Neben- oder eine Haupttätigkeit handelt. Entscheidend sind die Freistellungsbedingungen und die weiterhin geltenden Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis. Insbesondere sollte geklärt werden, ob ein Wettbewerbsverbot fortbesteht und ob anderweitiger Verdienst angerechnet werden soll.

Widerrufliche und unwiderrufliche Freistellung

Bei einer widerruflichen Freistellung muss der Arbeitnehmer eine mögliche Wiederaufnahme der bisherigen Arbeit berücksichtigen. Bei einer unwiderruflichen Freistellung entfällt dieses Rückkehrrisiko für den freigestellten Zeitraum. Eine neue Beschäftigung ist deshalb nicht generell ausgeschlossen. Weiterhin bestehende vertragliche Bindungen müssen aber geprüft werden.

Anrechnung von Zwischenverdienst

Für die Anrechnung von Zwischenverdienst ist zu unterscheiden:

  • Bei einer einseitigen Freistellung, die Annahmeverzug begründet, kann § 615 Satz 2 BGB eingreifen. Annahmeverzug bedeutet, dass der Arbeitgeber die angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt.
  • Bei einer vereinbarten Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung erfolgt eine Anrechnung nicht automatisch nach dieser Vorschrift. Maßgeblich ist insbesondere, ob eine Anrechnung vereinbart wurde.

Während eines Freistellungsabschnitts, in dem Erholungsurlaub gewährt wird, ist zusätzlich § 8 BUrlG zu beachten: Eine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit ist nicht erlaubt.

Keine Pflicht zum vorzeitigen Stellenantritt

Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Februar 2025 – 5 AZR 127/24 unterlässt ein Arbeitnehmer regelmäßig nicht böswillig anderweitigen Verdienst, wenn der Arbeitgeber ihn nach einer ordentlichen Kündigung trotz bestehenden Beschäftigungsanspruchs freistellt und er nicht schon vor Ablauf der Kündigungsfrist eine neue Beschäftigung aufnimmt. Diese Aussage betrifft die genannte Konstellation während der Kündigungsfrist und ist kein uneingeschränkter Freibrief für sämtliche Annahmeverzugszeiträume.

Lehnt der Arbeitnehmer ein Alternativangebot ab, führt dies ebenfalls nicht automatisch zu einem böswilligen Unterlassen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat dazu klargestellt, dass Zumutbarkeit und Böswilligkeit getrennt zu prüfen sind. Die Entscheidung ist ausführlich besprochen unter Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes beim Annahmeverzug.

Vor einem neuen Stellenantritt sollten daher insbesondere Wettbewerbsverbot, Widerruflichkeit und Verdienstanrechnung geklärt werden. Hier empfiehlt sich die Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Hinweis

Eine neue Beschäftigung ist nicht generell ausgeschlossen. Wettbewerbsverbot, Widerruflichkeit und Anrechnung von Zwischenverdienst müssen vorher geprüft werden.
Gesetzliche Grundlage

§ 615 BGB – Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko

Satz 1: Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.

Satz 2: Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

Satz 3: Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Freistellung: Diensthandy und Laptop sowie Firmenwagen - muss man diese sofort abgeben?

Ob ein Arbeitnehmer Diensthandy, Laptop oder Firmenwagen während der Freistellung behalten darf, hängt von den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag und der Freistellungserklärung ab. In der Regel wird der Arbeitgeber die Rückgabe dieser Arbeitsmittel verlangen, insbesondere wenn sie nicht für private Zwecke genutzt werden dürfen.

Dienstwagen mit Privatnutzung

Bei einem auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen geht es nicht nur um die Rückgabe eines Arbeitsmittels, sondern auch um einen Vergütungsbestandteil. Die Freistellung allein rechtfertigt deshalb nicht automatisch den Entzug der Privatnutzung. Zu prüfen sind insbesondere die Wirksamkeit einer Widerrufsklausel und die Berechtigung der Freistellung. Für Dienstwagen gibt es in der Regel eine Dienstwagenvereinbarung, deren Klauseln die Rechtsprechung auf ihre Wirksamkeit überprüft.

Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 25. März 2026 – 5 AZR 108/25 insoweit unterschieden: Die pauschale Freistellungsklausel war unwirksam. Eine Dienstwagenklausel, die den Widerruf der Privatnutzung an eine berechtigte Freistellung knüpft, kann dagegen wirksam sein. Weil die Gründe für die Freistellung noch zu prüfen waren, wurde die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Aus der Entscheidung folgt daher weder ein automatisches Rückgaberecht noch ein ausnahmsloses Recht des Arbeitnehmers, den Wagen zu behalten.

Hinweis

Gerade bei der Rückgabe von Firmeneigentum ist die Rechtslage nicht ganz einfach. Hier sollte man sich anwaltlich beraten lassen.

Neue BAG-Rechtsprechung zu pauschalen Freistellungsklauseln

Am 25. März 2026 hat das Bundesarbeitsgericht über eine Klausel in einem vorformulierten Arbeitsvertrag entschieden, die dem Arbeitgeber pauschal erlaubt, den Arbeitnehmer nach einer Kündigung freizustellen. Das Gericht hielt die Klausel für unwirksam.

BAG, Urteil vom 25.03.2026 – 5 AZR 108/25

Kernaussage: Eine vorformulierte Klausel, die den Arbeitgeber pauschal zur Freistellung nach einer Kündigung berechtigt, ist unwirksam.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine vorformulierte Vertragsklausel den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt, wenn sie dem Arbeitgeber pauschal erlaubt, ihn nach einer Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freizustellen. Der Beschäftigungsanspruch darf nicht ohne Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen ausgeschlossen werden.

Auch ohne wirksame Freistellungsklausel kann eine einseitige Freistellung zulässig sein, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers bestehen. Die Kündigung allein reicht dafür nicht aus. Das Bundesarbeitsgericht verwies die Sache an das Landesarbeitsgericht zurück, weil die Gründe für die Freistellung noch zu prüfen waren.

Weitere Entscheidungen zur Freistellung

Tippen oder klicken Sie auf eine Entscheidung, um die ausführliche Erläuterung anzuzeigen.

BAG, Urteil vom 25.08.2020 – 9 AZR 612/19Urlaub kann vorsorglich für den Fall einer unwirksamen Kündigung gewährt werden

Im Zusammenhang mit einer fristlosen Kündigung kann der Arbeitgeber vorsorglich Urlaub für den Fall gewähren, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Dazu muss er den Arbeitnehmer eindeutig und endgültig zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs von der Arbeitspflicht befreien. Außerdem muss das Urlaubsentgelt vor Urlaubsbeginn gezahlt oder dessen Zahlung vorbehaltlos zugesagt werden.

Die Unsicherheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses verhindert die Urlaubserfüllung nicht. Die Entscheidung betrifft damit die wirksame Urlaubsgewährung, nicht eine allgemeine Befugnis zur Freistellung nach jeder Kündigung.

BAG, Urteil vom 20.11.2019 – 5 AZR 578/18Eine bezahlte Freistellung baut ein Arbeitszeitguthaben nicht automatisch ab

Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass eine unwiderrufliche Freistellung allein weder automatisch Urlaubsansprüche noch ein Arbeitszeitguthaben erfüllt. Der Arbeitnehmer muss erkennen können, welche Ansprüche durch die Freistellung erfüllt werden sollen.

Die bloße Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung genügte in dem entschiedenen Fall nicht, um das Arbeitszeitkonto abzubauen.

BAG, Urteil vom 12.02.2025 – 5 AZR 127/24Keine Pflicht zum vorzeitigen Stellenantritt während der Kündigungsfrist

Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach einer ordentlichen Kündigung trotz bestehenden Beschäftigungsanspruchs frei, unterlässt der Arbeitnehmer anderweitigen Verdienst regelmäßig nicht böswillig, wenn er nicht schon vor Ablauf der Kündigungsfrist eine neue Beschäftigung aufnimmt.

Die Aussage betrifft die Freistellung während der Kündigungsfrist. Sie ist kein uneingeschränkter Freibrief für sämtliche Annahmeverzugszeiträume.

BAG, Urteil vom 19.06.2024 – 5 AZR 167/23 und 5 AZR 192/23Unbezahlte Freistellung bei fehlendem Immunitätsnachweis nach § 20a IfSG a. F.

Die beiden Entscheidungen betreffen die Sonderregeln zum einrichtungsbezogenen Immunitätsnachweis in der Zeit vom 15. März bis zum 31. Dezember 2022. Legte ein Beschäftigter den Nachweis nicht vor, durfte die Freistellung ohne Vergütung erfolgen, weil eine fehlende Leistungsfähigkeit im Sinne von § 297 BGB vorlag.

Wegen der Nichtvorlage des Nachweises durfte grundsätzlich keine Abmahnung erteilt werden. Die Urteile sind keine allgemeine Grundlage für unbezahlte Freistellungen nach einer Kündigung.

Mein Podcast zum Arbeitsrecht und Folgen zum Thema

Podcast zur Freistellung nach Kündigung Jetzt auf Spotify anhören

Die Folge „Freistellung nach Kündigung – Was ist zu beachten?“ behandelt, ob eine Freistellung nach der Kündigung möglich ist, ob sie bezahlt oder unbezahlt erfolgt und ob sie widerruflich oder unwiderruflich ist.

Anwaltliche Beratung zur Freistellung in Berlin

Als Anwalt für Arbeitsrecht in Berlin prüfe ich für Arbeitnehmer, ob eine Freistellung wirksam erklärt wurde, welche Vergütungs- und Urlaubsansprüche daraus folgen und ob die zugrunde liegende Kündigung Bestand hat. Arbeitgeber berate ich bei der rechtssicheren Formulierung von Freistellungserklärungen und Freistellungsklauseln.

Persönliche Besprechungen sind nach Vereinbarung in meiner Kanzlei in der Storkower Straße 139 b, 10407 Berlin, im Bezirk Prenzlauer Berg möglich. Durch die Lage an der Storkower Straße ist die Kanzlei aus Pankow, Weißensee, Berlin-Mitte und Friedrichshain gut erreichbar. Dies gilt auch für Mandanten aus Lichtenberg und Hohenschönhausen.

Telefon: 030 74923060 · Fax: 030 74923818 · E-Mail: info@rechtsanwalt-arbeitsrecht-in-berlin.de

FAQ zur Freistellung nach einer Kündigung

Darf der Arbeitgeber mich nach einer Kündigung einfach freistellen?

Nein, nicht automatisch. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. März 2026 – 5 AZR 108/25 ist eine vorformulierte Vertragsklausel unwirksam, die dem Arbeitgeber pauschal eine Freistellung nach einer Kündigung erlaubt. Eine einseitige Freistellung kann dennoch zulässig sein, wenn im konkreten Fall überwiegende schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers bestehen. Davon zu unterscheiden ist eine einvernehmlich vereinbarte Freistellung.

Wie lange kann eine Freistellung dauern?

Die Dauer ergibt sich aus der Freistellungserklärung oder aus einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Nach einer Kündigung wird häufig eine Freistellung bis zum vorgesehenen Ende des Arbeitsverhältnisses vereinbart oder ausgesprochen. Bei einer widerruflichen Freistellung kann die Arbeitspflicht jedoch vorzeitig wieder aufleben. Eine einseitige Freistellung ist nicht allein deshalb zulässig, weil eine Kündigung ausgesprochen wurde; der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers ist weiterhin zu beachten.

Muss ich während der Freistellung erreichbar sein?

Bei einer widerruflichen Freistellung müssen Sie grundsätzlich damit rechnen, wieder zur Arbeit aufgefordert zu werden. Welche Erreichbarkeit dafür verlangt werden kann, hängt von der Freistellungserklärung und den Umständen ab; eine ständige Erreichbarkeit folgt daraus nicht automatisch. Bei einer unwiderruflichen Freistellung besteht keine Bereitschaftspflicht zur Wiederaufnahme der freigestellten Arbeit. Während wirksam gewährten Erholungsurlaubs müssen Sie sich ebenfalls nicht für einen Arbeitseinsatz bereithalten.

Habe ich einen Anspruch auf eine Freistellung nach einer Kündigung?

Allein durch eine ordentliche Kündigung entsteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine vollständige Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Ohne wirksame Freistellung oder einen anderen Befreiungsgrund müssen Sie weiterarbeiten. Eine Freistellung kann aber vereinbart werden, etwa in einem gerichtlichen Vergleich. Außerdem können Sie nach § 629 BGB angemessene Zeit zur Suche nach einer neuen Stelle verlangen; dies ist von einer vollständigen Freistellung zu unterscheiden.

Kann ich während der Freistellung Urlaub nehmen?

Eine Freistellung verbraucht Ihren Urlaub nicht automatisch. Zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs muss der Arbeitgeber eindeutig erklären, dass die Freistellung der Urlaubsgewährung dient. Für den Urlaubszeitraum muss die Befreiung von der Arbeitspflicht endgültig sein; außerdem muss das Urlaubsentgelt gezahlt oder vorbehaltlos zugesagt werden. Eine lediglich widerrufliche Freistellung reicht nicht aus. Ihre Urlaubswünsche sind nach § 7 Abs. 1 BUrlG zu berücksichtigen.

Darf ich während der Freistellung einen neuen Job annehmen?

Das ist nicht generell ausgeschlossen. Entscheidend sind die Freistellungsbedingungen und die weiterhin bestehenden vertraglichen Pflichten, insbesondere ein Wettbewerbsverbot. Bei einer widerruflichen Freistellung müssen Sie eine mögliche Rückkehr zur bisherigen Arbeit berücksichtigen. Ob neuer Verdienst auf die bisherige Vergütung angerechnet wird, hängt insbesondere davon ab, ob eine einseitige Freistellung mit Annahmeverzug oder eine vereinbarte Freistellung vorliegt. Während angerechneten Erholungsurlaubs ist zusätzlich § 8 BUrlG zu beachten. Lassen Sie die Bedingungen deshalb vor dem Stellenantritt prüfen.

Was passiert mit meinem Gehalt während der Freistellung?

Bei einer bezahlten Freistellung besteht grundsätzlich weiterhin ein Vergütungsanspruch. Einzelheiten können sich aus der Freistellungsvereinbarung, einer Anrechnung anderweitigen Verdienstes oder einer Arbeitsunfähigkeit ergeben. Der Arbeitgeber kann den Vergütungsanspruch nicht allein dadurch beseitigen, dass er die Freistellung als „unbezahlt“ bezeichnet. Eine unbezahlte Freistellung kann beispielsweise vereinbart werden; ohne Zustimmung des Arbeitnehmers bedarf der Wegfall der Vergütung einer besonderen rechtlichen Grundlage.

📞 Jetzt anrufen ✉️ Kontakt