Die vier gängigen Formen unterscheiden sich vor allem in der Frage, ob Vergütung gezahlt wird und ob der Arbeitgeber die Freistellung wieder zurücknehmen kann.
| Art der Freistellung | Folgen |
|---|
| bezahlte Freistellung | Lohn ohne Arbeit |
| unbezahlte Freistellung | kein Lohn und keine Arbeitspflicht |
| widerrufliche Freistellung | Lohn ohne Arbeit auf Widerruf |
| unwiderrufliche Freistellung | Lohn ohne Arbeit ohne Widerrufsmöglichkeit |
Widerruflich und unwiderruflich
Es gibt zwei Hauptarten der Freistellung: die widerrufliche und die unwiderrufliche Freistellung.
Widerrufliche Freistellung
Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer jederzeit zurück an den Arbeitsplatz rufen. Diese Art der Freistellung ist weniger verbindlich und bietet dem Arbeitgeber mehr Flexibilität.
Beispiel: „Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses stelle ich Sie hiermit widerruflich unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung frei.“
Folge: Der Arbeitnehmer kann jederzeit für die Zukunft wieder zur Arbeit verpflichtet werden. Die Arbeitspflicht kann also vorzeitig wieder aufleben.
Unwiderrufliche Freistellung
Hier wird der Arbeitnehmer endgültig von seinen Arbeitsverpflichtungen entbunden. Arbeitgeber wollen damit häufig Resturlaub oder Überstunden abbauen. Dafür genügt die unwiderrufliche Freistellung allein allerdings nicht, wie weiter unten erläutert wird. Der Arbeitnehmer kann in diesem Zeitraum nicht mehr zur Arbeit zurückgerufen werden.
Beispiel: „Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses stelle ich Sie hiermit unwiderruflich unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung frei.“
Folge: Der Arbeitnehmer kann sich sicher sein, dass er bis zum Ende des Freistellungszeitraums (hier Ende des Arbeitsverhältnisses) nicht mehr arbeiten muss.
Keine Angabe zur Widerruflichkeit
Manchmal sind Arbeitgeber ungenau und stellen frei, ohne anzugeben, ob die Freistellung widerruflich oder unwiderruflich erfolgt. Dann muss die Erklärung anhand ihres Wortlauts und der erkennbaren Umstände ausgelegt werden.
Beispiel: „Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses stelle ich Sie hiermit unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung frei. Im Freistellungszeitraum wird noch bestehender Urlaub bzw. noch bestehende Überstunden gewährt.“
Folge: Eine Urlaubsgewährung kann dafür sprechen, dass jedenfalls der Urlaubszeitraum unwiderruflich freigestellt sein soll. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass auch der gesamte übrige Freistellungszeitraum unwiderruflich ist. Um Streit zu vermeiden, sollten Urlaubszeitraum und anschließende Freistellung klar voneinander abgegrenzt werden.
Was ist, wenn nicht klar ist, ob die Freistellung bezahlt oder unbezahlt ist?
Für Arbeitnehmer ist oft nicht klar, ob die Freistellung bezahlt oder unbezahlt ist, weil Arbeitgeber sich nicht genau ausdrücken.
Beispiel: „Hiermit stelle ich Sie von der Arbeitsleistung ab sofort frei.“
Folge: Eine einseitige Freistellung beseitigt den Vergütungsanspruch grundsätzlich nicht. Fehlt im Schreiben eine Aussage zur Bezahlung, kann der Arbeitnehmer daher regelmäßig weiterhin Vergütung verlangen, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Entscheidend sind die rechtliche Grundlage der Freistellung und die Auslegung der Erklärung.
Eine allgemeine Regel, dass jede unklare Erklärung des Arbeitgebers möglichst günstig für den Arbeitnehmer auszulegen ist, gibt es allerdings nicht. Bei vorformulierten Vertragsbedingungen, den sogenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gehen Zweifel nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Davon ist die Auslegung einer individuellen Erklärung zu unterscheiden.
Heißt unwiderrufliche Freistellung immer, dass der Urlaub weg ist?
Beispiel: „Hiermit stelle ich Sie unwiderruflich unter Fortzahlung der Vergütung von Ihrer Arbeitsleistung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses frei.“
Folge: Nein. Eine unwiderrufliche Freistellung allein erfüllt weder automatisch Urlaubsansprüche noch ein Arbeitszeitguthaben. Der Arbeitnehmer muss erkennen können, welche Ansprüche durch die Freistellung erfüllt werden sollen. Schreibt der Arbeitgeber zu Urlaub und Überstunden nichts, bestehen die Urlaubsansprüche weiter, auch wenn er vielleicht meint, mit einer bezahlten unwiderruflichen Freistellung sei alles abgegolten.
Für Zeitguthaben hat das Bundesarbeitsgericht dies im Urteil vom 20. November 2019 – 5 AZR 578/18 ausdrücklich klargestellt. Die bloße Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung genügte dort nicht, um das Arbeitszeitkonto abzubauen.