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MUSTER – ABMAHNUNG DURCH DEN ARBEITGEBER

arbeitsrechtliche Muster - Abmahnung durch den Arbeitgeber
Nachfolgend ist ein Muster für eine Abmahnung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer bereitgestellt.

ARBEITGEBER – ABMAHNUNG AN ARBEITNEHMER

Eine Abmahnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber kommt in der Praxis häufig vor. Nach meiner Erfahrung sind wahrscheinlich wenigstens 50 % oder mehr aller arbeitsrechtlichen Abmahnungen unwirksam, da diese nicht sorgfältig genug erstellt wurden. In der Regel muss bei einer Pflichtverletzung des Arbeitnehmers zunächst abgemahnt werden, bevor eine Kündigung durch den Arbeitgeber ausgesprochen werden kann.

sorgfältige Verwendung von Mustern im Arbeitsrecht / Abmahnung

Bei der Verwendung von Mustern - hier für die Abmahnung im Arbeitsrecht - ist darauf zu achten, dass diese auf den speziellen Fall angepasst werden.

rechtliche Kenntnisse sind notwendig

Für eine sinnvolle Musterverwendung sind gewisse rechtliche Kenntnisse erforderlich. Von daher sollte man sorgfältig überlegen, ob man ein entsprechendes Muster ohne weiteres übernimmt. Gerade be der Abmahnung ist die genaue Beschreibung des Fehlverhaltens des Arbeitnehmers wichtig.

Hinweis

EIN MUSTER IM ARBEITSRECHT SOLLTE MAN IMMER AN DEN SPEZIELLEN FALL ANPASSEN, BEVOR MAN ES VERWENDET.

Muster- Abmahnung des Arbeitnehmers für Arbeitgeber

Muster einer Abmahnung des Arbeitnehmers

An den Arbeitnehmer (Adresse)

Abmahnung

Sehr geehrter Herr Mustermann,

wegen des nachstehend aufgeführten Sachverhalts mahne ich Sie hiermit ab.

  • (genaue Darstellung des Fehlverhaltens)

Ihr vorstehend dargestelltes Verhalten gibt mir Veranlassung, Sie auf die die ordnungsgemäße Erfüllung Ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtungen hinzuweisen.

  • (genaue Darstellung, wie sich der Arbeitnehmer richtig verhalten hätte müssen)

Ich fordere Sie dazu auf, sich zukünftig vertragsgemäß zu verhalten.

Im Falle einer weiteren derartigen oder ähnlichen Pflichtverletzung müssen Sie mit der Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses rechnen.

Diese Abmahnung wird zu Ihrer Personalakte genommen.

Berlin, den ............. (Datum)

…………………………………… (Unterschrift)

Download - Abmahnungsmuster für Arbeitgeber - Musterschreiben als PDF und Worddokument

Die hier verwendete kostenlose Vorlage steht sowohl als Word-Dokument (DOCX-Format) als auch als PDF-Dokument (PDF-Format) zur Verfügung.


  • Bitte klicken Sie auf das jeweilige Bild, um das Muster als kostenlose Vorlage herunterzuladen.
  • Bitte beachten Sie, dass Sie das Musterschreiben auf den Einzelfall anpassen sollten!

Download - Muster einer Abmahnung- Muster als Word-Format

Download - Muster einer Abmahnung- Muster als PDF-Format

Anmerkungen zum Muster der Abmahnung des Arbeitnehmers:

Es handelt sich hier um ein einfaches Muster einer Abmahnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber wegen eines Fehlverhaltens.

Aufbau der arbeitsrechtlichen Abmahnung

Die arbeitsrechtliche Abmahnung besteht aus 3 Teilen:

  • genaue Darstellung des Fehlverhaltens des Arbeitnehmers
  • genaue Darstellung, wie sich der Arbeitnehmer hätte richtig verhalten müssen
  • Androhung von arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Kündigung

Zustellung der Abmahnung

Die Abmahnung kann durch einen Zeugen übergeben werden oder per Einwurf/ Einschreiben zugestellt werden. Auch der Einwurf in den Briefkasten des Arbeitnehmers über einen Zeugen ist möglich.

Tipp

AUCH WENN DIE ABMAHNUNG IM ARBEITSRECHT NICHT ZWINGEND SCHRIFTLICH ERFOLGEN MUSS, SOLLTE DIESE IMMER SCHRIFTLICH ERTEILT WERDEN.

Was wird bei der Abmahnung oft falsch gemacht?

Viele Abmahnungen durch Arbeitgeber sind unwirksam und oft schon aus formalen Gründen.

genaue Beschreibung des Fehlverhaltens

Der häufigste Fehler bei der Abmahnung ist der, dass das Fehlverhalten des Arbeitnehmers zu ungenau beschrieben wird. Es muss genau beschrieben werden, was der Arbeitnehmer falsch gemacht hat und dann genau, wie er sich hätte richtig verhalten müssen. Dafür reichen keine 2 oder 3 Sätze.

Androhung von "arbeitsrechtlichen Konsequenzen"

Der dritte Teil der Abmahnung ist die Warnung. Dem Arbeitnehmer soll vor Augen geführt werden, dass ein erneutes Fehlverhalten nachteilige Konsequenzen haben wird. Wenn dort allerdings nur steht, dass bei einer Wiederholung der Pflichtverletzung "arbeitsrechtliche Konsequenzen" drohen, so ist dies nicht ausreichend. Eine solche Aussage ist als Warnung nicht eindeutig genug. Richtig wäre zu schreiben, dass "für den Wiederholungsfall eine Kündigung droht" oder "arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung drohen".

Abmahnung kurz erklärt !

Eine Ermahnung hat keine Warnfunktion. Bei der Ermahnung wird dem Arbeitnehmer nicht mit der Kündigung für den Wiederholungsfall gedroht. Die Abmahnung hat u.a. eine Hinweis- und Warnfunktion. Der Arbeitnehmer soll sein Verhalten ändern und der Arbeitgeber macht diesen mittels der Abmahnung auf dieses Verhalten aufmerksam und droht für den Fall der Wiederholung die Kündigung an. Die Abmahnung muss - anders als die Kündigung - nicht zwingend schriftlich erfolgen. Trotzdem ist die schriftliche Abmahnung wegen der Beweismöglichkeiten sinnvoll. Der Arbeitnehmer muss den Zugang der Abmahnung nicht bestätigen. Er muss also für den Erhalt der Abmahnung nicht unterschreiben.

In folgenden Fällen sollte eine Abmahnung ausgesprochen werden:

  • Verspätung bei der Arbeitsaufnahme
  • schuldhafte Schlechtleistung
  • Unentschuldigtes Fehlen
  • Alkoholbedingtes Fehlverhalten
  • Arbeitsverweigerung
  • Fehlende oder nicht rechtzeitige Anzeige bei Krankheit
  • Fehlender oder nicht rechtzeitige Nachweis der Arbeitsunfähigkeit
  • verbotene private Nutzung des Internets in der Firma
Die Probezeit ist in § 622 Abs. 3 BGB gesetzlich geregelt.

Hinweis zur Verwendung

Die Verwendung des Musters erfolgt auf eigene Gefahr.

Vertretung im Arbeitsrecht bei Abmahnung und Kündigung

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Kanzlei in Berlin Prenzlauer Berg vertrete ich sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber bei Kündigung und Abmahnung sowie bei Verfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin.

FAQ zur Abmahnung

Wie schreibe ich eine korrekte Abmahnung?

Eine korrekte Abmahnung besteht aus einer genauen Schilderung der Pflichtverletzung des Arbeitnehmers. Dabei sollte das Fehlverhalten genau mit Datum, Ort und Zeit beschrieben werden. Weiter muss konkret vom Arbeitgeber beschrieben werden, wie sich der Arbeitnehmer richtig verhalten hätte. Im dritten Teil der Abmahnung muss für den Wiederholungsfall die Kündigung des Arbeitsvertrags angedroht werden.

Was ist ein Abmahngrund?

Für jede Abmahnung des Arbeitgeber muss ein nachvollziehbarer Grund vorliegen. Typische Abmahngründe sind, z.B. die behaarliche Arbeitsverweigerung, Straftaten gegen den Arbeitgeber oder Kunden, erhebliche Unpünktlichkeit, Alkohol am Arbeitsplatz und Arbeitszeitbetrug. Belanglose Pflichtverletzungen, wie zum Beispiel die Verspätung um 1 min sind nicht abmahnbar.

Muss man 3 x abmahnen bevor man kündigen darf?

Dies stimmt nicht. Bei schweren Pflichtverletzungen reicht eine Abmahnung aus, wenn ein gleichartiger schwerer Verstoß im engen zeitlichen Zusammenhang darauf folgt. Dann kann der Arbeitgeber kündigen. Bei leichteren Pflichtverletzungen kann es aber sein, dass auch mehr als 3 Abmahnungen notwendig sind. Schließlich gibt es auch Fälle, bei denen der Arbeitgeber sofort verhaltensbedingt kündigen kann, ohne dass er zuvor abmahnen muss. 1. Beispiel: Der Arbeitnehmer beleidigt einen Arbeitskollegen schwer und stört dadurch erheblich den Betriebsfrieden. Daraufhin wird er vom Arbeitgeber abgemahnt. Kurze Zeit später spricht der Arbeitnehmer erneute eine schwere Beleidigung (in der Öffentlichkeit) gegen die Kollegen aus.

Als Arbeitgeber darf man abmahnen und zugleich kündigen?

Es gilt: Entweder abmahnen oder kündigen. Beides zusammen geht nicht. Die Abmahnung soll ja das mildere Mittel zur Kündigung sein und dem Arbeitnehmer nochmals eine Chance geben. Durch die erfolgte Abmahnung gibt der Arbeitgeber zu verstehen, dass er wegen der Pflichtverletzung nicht kündigt, sondern das mildere Mittel wählt. 1.Der Arbeitnehmer bleibt trotz einer ersten Abmahnung der Arbeit unentschuldigt für eine 1 Woche fern. Der Arbeitgeber spricht eine zweite Abmahnung aus und kündigt sodann wegen des Sachverhalt. Die Kündigung ist hier unwirksam. Er hätte entweder nochmals abmahnen können oder gleich die Kündigung aussprechen können.

Sollte man als Arbeitnehmer immer gerichtlich gegen eine Abmahnung vorgehen?

Der Arbeitnehmer kann gegen eine unwirksame Abmahnung gerichtlich mittels sog. Entfernungsklage vorgehen. Die Klage ist dann gerichtet auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte des Arbeitnehmers. Oft ist es besser nicht gegen die Abmahnung gerichtlich vorzugehen. Denn gibt es später eine Kündigung, die von der Abmahnung abhängt, dann muss der Arbeitgeber im Kündigungsschutzverfahren die Rechtmäßigkeit der Abmahnung nachweisen. Dies ist aber meist nach langer Zeit für den Arbeitgeber viel schwieriger als wenn der Arbeitnehmer gleich nach Erhalt der Abmahnung klagt. Wenn der Arbeitnehmer nichts macht (Rat zum Nichtstun), so ist dies kein Anerkenntnis der Rechtmäßigkeit der Abmahnung!

Wer ist abmahnberechtigt bwz. darf für den Arbeitgeber abmahnen?

Abmahnungsberechtigte Personen sind alle Mitarbeiter, die befugt sind, verbindliche Anweisungen bezüglich des Orts, der Zeit sowie der Art und Weise der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung zu erteilen. Kurzum, wer weisungsbefügt ist, darf auch abmahnen. Dies sind neben dem Geschäftsführer und Prokuristen auch die weisungsbefugten Personen im Betrieb.

Darf der Arbeitgeber auch verhaltensbedingt ohne vorherige Abmahnung kündigen?

Bei sehr schweren Pflichtverletzungen, bei denen die Vertrauensgrundlage unwiderruflich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zerstört ist, kann der Arbeitgeber auch ohne vorherige Abmahnung das Arbeitsverhältnis kündigen. Oft ist auch eine außerordentliche Kündigung in diesen Fällen möglich. Klassische Fälle hierfür sind zum Beispiel der Diebstahl von Firmeneigentum.

Muss die Abmahnung zwingend schriftlich erfolgen?

Nein, eine Abmahnung muss nicht zwingend schriftlich erfolgen. Die Schriftform ist bei der Abmahnung-anders als bei der Kündigung-nicht vorgeschrieben. Allerdings hatte Arbeitgeber kaum eine Chance eine mögliche Abmahnung nachzuweisen.

Gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz?

Ja, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gilt. Eine Abmahnung muss immer verhältnismäßig sein. Bei einer sehr geringen Pflichtverletzung, zum Beispiel bei der Verspätung um 1 Minute, ist eine Abmahnung unverhältnismäßig. In der Praxis ist dies aber weniger als ein Problem als der Kündigung.

Muss eine Abmahnung nach 3 Jahren aus der Personalakte entfernt werden?

Nein, hier gibt es keine feste Dauer für die Entfernung einer berechtigten Abmahnung. Dies hängt immer vom Einzelfall ab, ob die Abmahnung noch eine Rolle spielen kann. Die Rechtsprechung tendiert dazu, dass die berechtigte Abmahnung nicht automatisch nach 3 Jahren zu entfernen ist, da diese noch Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben kann. Die Wirkung der Abmahnung schwächt sich aber mit der Zeit ab. Die unberechtigte Abmahnung hingegen muss aus der Personalakte entfernt werden.