Was ist eine arbeitsrechtliche Kündigung?
Eine Kündigung im Arbeitsrecht ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die entweder vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber gegenüber der anderen Arbeitsvertragspartei ausgesprochen wird.
Eine arbeitsrechtliche Kündigung muss zwingend schriftlich erfolgen (§ 623 BGB).
Was ist ein Abmahngrund?
Für jede Abmahnung des Arbeitgeber muss eine Pflichtverletzung auf Seiten des Arbeitnehmers vorliegen. Typische Abmahngründe sind, z.B. die behaarliche Arbeitsverweigerung, Straftaten gegen den Arbeitgeber oder Kunden,erhebliche Unpünktlichkeit, Alkohol am Arbeitsplatz und Arbeitszeitbetrug. Abmahnwürdig ist aber nicht jede kleinste Pflichtverletzung (Verspätung um 1 min beim Arbeitsantritt).
Muss der Arbeitgeber erst 3 mal abmahnen bevor er kündigen darf?
Nein, dies stimmt nicht. Es gibt keinen Grundsatz, wonach der Arbeitgeber vor einer Kündigung 3 mal abmahnen muss. Bei schwersten Pflichtverletzungen muss gar nicht abgemahnt werden.
Ansonsten reicht in der Regel eine einschlägige Abmahng aus, bevor der Arbeitgeber verhaltensbedingt das Arbeitsverhältnis kündigen darf.
Wie viele Abmahnungen sind bis zur Kündigung notwendig?
Bei der Frage, wie viele Abmahnungen der Arbeitgeber aussprechen muss, bevor er verhaltensbedingt das Arbeitsverhältnis kündigen darf, gibt es keine gesetzliche Regelung. Es kommt immer auf den Einzelfall an. Bei leichten Pflichtverletzungen muss der Arbeitgeber durchaus mehrfach abmahnen. Bei sehr schweren Pflichtverletzungen kann es sogar sein, dass eine Abmahnung entbehrlich ist und der Arbeitgeber sogleich kündigen darf.
Wie schlimm ist eine Abmahnung?
Wenn der Arbeitnehmer eine Abmahnung erhält, stellt er sich die Frage, ob dies nun sein Arbeitsverhältnis stark gefährdet. In den meisten Fällen ist dies nicht so. Viele Abmahnungen sind unwirksam, schon aus formellen Gründen. Darüber hinaus kommt eine Kündigung auch nur dann in Betracht, wenn eine gleichartige Abmahnung zuvor wirksam ausgesprochen wurde. Auch kommt es darauf an, wie lange die Abmahnung bereits schon her ist.
Welche Arten von Kündigungen unterscheidet man?
Man unterscheidet die ordentliche Kündigung, die unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist erfolgt von der außerordentlichen Kündigung, die fast immer fristlos vorgenommen wird.
Darf der Arbeitgeber auch verhaltensbedingt ohne vorherige Abmahnung kündigen?
Bei sehr schweren Pflichtverletzungen, bei denen die Vertrauensgrundlage unwiderruflich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zerstört ist,
kann der Arbeitgeber auch ohne vorherige Abmahnung das Arbeitsverhältnis kündigen.
Oft ist sogar eine außerordentliche Kündigung in diesen Fällen möglich. Dies ist zum Beispiel beim Unterschlagung und Diebstahl von Firmeneigentum denkbar.
Kann der Arbeitgeber gleichzeitig abmahnen und kündigen?
Nein, dies geht nicht. Der Arbeitgeber muss sich entscheiden, ob er abmahnt oder kündigt. Erteilt er eine Abmahnung, dann gibt er damit dem Arbeitnehmer nochmals eine Chance und darf dann nicht wegen des (abgemahnten) Sachverhalts kündigen. Eine solche Kündigung wäre unzulässig.
Haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber die gleichen Kündigungsfristen?
Nein, dies ist oft nur am Anfang des Arbeitsverhältnisses der Fall. Die Grundkündigungsfrist (4 Wochen zum Monatsende oder zum 15.) und die Frist für die Kündigung in der Probezeit sind für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleich lang. Ab einer Beschäftigungsdauer von 2 Jahren verlängert sich dann nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber die Kündigungsfrist, während für den Arbeitnehmer die Frist gleich bleibt.
Im Arbeitsvertrag kann aber geregelt werden, dass die Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber immmer gleich lang sind.