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Abfindungsrechner 2024 - wie hoch ist meine Abfindung in Berlin bei Kündigung?

Abfindungsrechner im Arbeitsrecht

Hier können Sie eine mögliche Abfindung kostenlos berechnen lassen.


Berechnung Ihrer Abfindung bei Kündigung oder Aufhebungsvertrag

Ein Abfindungsrechner kann die Höhe einer möglichen Abfindung bei Kündigung des Arbeitgebers oder beim Aufhebungsvertrag nach der sogenannten allgemeinen Abfindungsformel berechnen, die auch beim Arbeitsgericht Berlin Anwendung findet.


Das Ergebnis liefert einen ersten Überblick über eine zu erwartende Abfindung. Bitte beachten Sie aber, dass in der Regel bei einer Kündigung kein Abfindungsanspruch besteht. In der Praxis werden aber trotzdem - nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage - häufig Abfindungen gezahlt und die allgemeine Abfindungsformel ist oft der Einstieg für die Abfindungsverhandlung vor dem Arbeitsgericht.

ABFINDUNGSFORMEL DER ARBEITSGERICHTE - ABFINDUNGSBERECHNUNG

Auf dieser Seite finden Sie Antworten auf Ihre Fragen in Bezug auf die Berechnung der Höhe einer Abfindung. Beachten Sie aber, dass sämtliche Informationen keine anwaltliche Rechtsberatung ersetzen, da jeder Fall einzigartig ist.

FACHANWALT FÜR ARBEITSRECHT A. MARTIN – BERLIN - Prenzlauer Berg / Pankow

Eine Rechtsberatung durch einen auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt ist in der Regel nach einer Kündigung sinnvoll .

  • Rechtsanwalt Andreas Martin | Fachanwalt für Arbeitsrecht berät und vertritt Mandanten aus Berlin und Brandenburg im Arbeitsrecht und auch in Bezug auf das Thema “Abfindung und Kündigung sowie Berechnung der Höhe einer zur Verfügung und berät in seiner Arbeitsrechtskanzlei (Zweigstelle) in Berlin Prenzlauer Berg / Pankow.

Warum einen Abfindungsrechner benutzen?

Ein Abfindungsrechner bietet folgende Vorteile:

  1. Schnelle Berechnung: Innerhalb weniger Sekunden erhalten Sie eine Schätzung Ihrer möglichen Abfindung.
  2. Anonymität: Sie müssen keine persönlichen Daten angeben.
  3. Kostenlose Nutzung: Der Service ist in der Regel kostenfrei verfügbar.

Abfindungsrechner - hier berechnen Sie Ihre Abfindung

Abfindungsrechner

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So nutzen Sie den Abfindungsrechner

Geben Sie erforderlichen Daten ein, um sofort eine Berechnung zu erhalten. Unser Abfindungsrechner berücksichtigt die gängigen Berechnungsgrundlagen und liefert Ihnen eine Schätzung.

Verhandlung mit Arbeitgeber

Nutzen Sie die Berechnungsergebnisse, um besser vorbereitet in Verhandlungen zu gehen oder sich rechtlich beraten zu lassen. Meine Kanzlei steht Ihnen bei allen Fragen rund um das Thema Arbeitsrecht und Abfindungen gerne zur Verfügung.

rechtliche Beratung im Arbeitsrecht durch Fachanwalt

Ich bereue - als Fachanwalt für das Arbeitsrecht - meine Mandanten persönlich und nehme auch die Verhandlungstermine persönlich wahr und schicke keine Terminvertretungen!

"Anstellungsdatum"

Beim Anstellungsdatum geben Sie bitte den ersten Arbeitstag Ihres Arbeitsverhältnisses ein. Der Rechner berechnet dann bis zum heutigen Tag (Datum der Abfrage), wie lange Ihr Arbeitsverhältnis besteht (Dauer der Betriebszugehörigkeit).

Das Tool rechnet dabei monatsgenau und rechnet dies in eine Dezimalzahl um.

"Lohn (brutto in €)"

Beim Punkt Lohn brutto geben Sie bitte das letzte aktuelle Gehalt ein. Bei einem unterschiedlich hohen Monatslohn sollte der Durchschnitt der letzten drei Monate gebildet werden. Wichtig ist, dass es auf das Bruttogehalt ankommt und nicht auf das Nettogehalt.

"Faktor"

Beim Faktor ist es so, dass dieser mit 0,5 eingestellt ist. Der Abfindungsrechner berechnet also monatsgenau die Zeitdauer des bestehenden Arbeitsverhältnisses und rechnet dies mit dem Faktor 0,5 mal Höhe des Bruttomonatslohnes. Dies entspricht der allgemeinen Abfindungsformel. In bestimmten Branchen oder in bestimmten Situationen ist aber eine Erhöhung entsprechend sinnvoll. So kann man durch das Klicken auf das Pluszeichen um 0,1 den Faktor erhöhen, beim Klicken auf das Minuszeichen diesen um 0,1 absenken.

"Abfindung berechnen"

Ein Klick auf den Button "Abfindung berechnen" führt zur Berechnung der Abfindung. Bei der berechneten Abfindung wird auch der Rechenweg dargestellt.

Hinweise

Bitte beachten Sie, dass dies keine verbindliche Berechnung der Abfindung ist, denn niemand kann Ihre Abfindung genau berechnen. Es besteht in den meisten Fällen für den Arbeitnehmer noch nicht einmal ein Anspruch auf Abfindung. Der Rechner dient dazu, einen ersten Eindruck zu gewinnen, in welche Höhe man gegebenenfalls hier in die Abfindungsverhandlung einsteigt.

Kündigungsschutzklage erheben!

Wichtig ist auch, dass der beste Abfindungsrechner nichts nützt, wenn der Arbeitnehmer es versäumt, rechtzeitig (Frist von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung) Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung einzureichen. Ohne Kündigungsschutzklage wird es in der Regel keine Abfindungsverhandlung mit dem Arbeitgeber geben.

Hinweis

Das Rechentool zur Abfindungsberechnung gibt einen ersten Überblick über eine mögliche Abfindung. Die Beratung beim Anwalt ersetzt dieses nicht!

Sondersituationen und Abfindungsformel

Bei der Benutzung des Rechentools für die Abfindung sollte man aber einige Sondersituationen beachten. Bei diesen Situationen kann man nicht einfach die Abfindungsformel anwenden, da in den meisten Fällen keine Abfindung durch den Arbeitgeber angeboten werden wird.


Es handelt sich dabei um folgende Sondersituationen:

stateDiagram-v2 Kündigung --> fristlos Kündigung --> Mindestkündigungsschutz Kündigung --> Klagefristversäumung

außerordentliche Kündigung

Eine fristlose Kündigung erfolgt oft im Zusammenhang mit einer hilfsweisen ordentlichen Kündigung. Man nennt dies Verbundkündigung. Der Arbeitgeber wird in der Regel nach dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung nur selten bereit sein, eine Abfindungszahlung im Gütetermin einzugehen. Der Hintergrund ist, dass das Arbeitsverhältnis emotional belastet ist und dass die Gerichte auch von sich aus meist nur vorschlagen, dass das Arbeitsverhältnis gegebenenfalls mit ordentlicher Frist beendet werden soll.

Der Vorschlag des Gerichtes ist für beide Seiten nicht bindend, hat aber eine entsprechende Bedeutung für die Abfindungsverhandlung. Wenn die Chancen für den Arbeitnehmer recht gut sind, dass er zumindest mit der ordentlichen Kündigung durchkommt, dann wird er in der Regel gar keine oder nur eine sehr geringe Abfindung anbieten.

Mindestkündigungsschutz

Außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes gilt nur Mindestkündigungsschutz, es sei denn, dass der Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz hat.

Der Mindestschutz besteht im Kleinbetrieb und bei einer Kündigung in der Probezeit (Arbeitsverhältnis besteht noch nicht sechs Monate) der Fall. In dieser Situation hat der Arbeitnehmer faktisch einen sehr schwachen Kündigungsschutz und der Arbeitgeber braucht für seine Kündigung keinen Grund, da kein allgemeiner Kündigungsschutz gilt.

geringe Chance auf Abfindung

Auch hier wird der Arbeitgeber in der Regel im Gütetermin oder auch später keine Abfindung anbieten, da seine Chancen, das Verfahren zu gewinnen, hoch sind. Es geht hier um das Kündigungsschutzverfahren, denn ohne Einreichung einer Kündigungsschutzklage wird der Arbeitgeber ohnehin keine Abfindungsverhandlung führen (dazu unten).

Versäumung der Frist für die Kündigungsschutzklage

Die meisten Abfindungen werden im Gütetermin im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens ausgehandelt. Der Hintergrund ist der, dass der Arbeitgeber einen gewissen Druck hat, denn wenn er das Verfahren verliert, muss er sogenannten Annahmeverzugslohn an den Arbeitnehmer zahlen und diesen wieder einstellen. Das wollen viele Arbeitgeber nicht und von daher wird oft eine Abfindung vorgeschlagen.

ACHTUNG

Die obige Berechnungsformel (0,5 Bruttomonatsgehälter pro Arbeitsjahr) wird von den meisten Arbeitsgerichten in Deutschland angewendet, nicht nur vom Arbeitsgericht Berlin.

allgemeine Informationen zur Abfindungsverhandlung

allgemeine Abfindungsformel

Die allgemeine Abfindungsformel ist dann zumindest der Einstieg in die Abfindungsverhandlung. Wenn aber die Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage versäumt wird, dann besteht überhaupt keine Drucksituation für den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber muss von daher auch keine Abfindung vorschlagen und wird dies in der Regel auch nicht machen. Die Versäumung der Frist für die Kündigungsschutzklage in der Hoffnung, der Arbeitgeber wird dann irgendwie von sich aus eine Abfindung anbieten, ist von daher für den Arbeitnehmer äußerst schädlich. In der Regel hat er dann keine Chance mehr, eine Abfindung zu erreichen. Dies gilt natürlich nicht für die Fälle, bei denen ein Abfindungsanspruch besteht.

In folgenden Fällen besteht ein Abfindungsanspruch!

  • Sozialplan / Betriebsvereinbarung,
  • erfolgreicher Auflösungsantrag im Rahmen der Kündigungsschutzklage,
  • Angebot des Arbeitgebers (bei Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung nach § 1 a KSchG),
  • Abfindungsvereinbarung mit dem Arbeitgeber zum Beispiel im Aufhebungsvertrag

erfolgreiche Abfindungsverhandlung

Eine Abfindungsverhandlung wird nur dann zum Erfolg, wenn


  • man die Rechtslage kennt und
  • weiß, wie hoch die Chancen auf einen Erfolg sind und
  • mit Geschick und Erfahrung verhandelt.

Grundsatz: Abfindung ist Verhandlungssache

Diese Grundsätze sollte man sich als Arbeitnehmer immer vor Augen führen. Der Richter beim Arbeitsgericht Berlin spricht im Normalfall keine Abfindung zu, sondern wird in der Güteverhandlung eine Abfindung meist in einer bestimmten Höhe vorschlagen. An diesen Vorschlag sind der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber aber nicht gebunden.

Faktoren für die Höhe der Abfindung

Wie hoch eine Abfindung ausfallen kann, hängt u.a. von folgenden Kriterien ab:


  • Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • Alter des Arbeitnehmers
  • eventuell bestehende Behinderungen
  • eventuell bestehender Sonderkündigungsschutz
  • Prozessrisiko für den Arbeitgeber
  • Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb
  • Grad der Unwirksamkeit der Kündigung
  • etwaige Verschulden des Arbeitnehmers an der Kündigung
  • Chancen des Arbeitnehmers einen neuen Arbeitsplatz zu finden
  • Bereitschaft der Weiterbeschäftigung durch Arbeitgeber
  • Wahrscheinlichkeit der "Kündigungsrücknahme" durch den Arbeitgeber

ACHTUNG

Die Rücknahme einer Kündigung ist juristisch gesehen nicht möglich. Dies wird ausgelegt als Angebot auf Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses.

Versteuerung der Abfindung und Fünftelregelung

Nachfolgend geht es um die Abfindungsversteuerung und die sog. "Fünftelregelung".

Wie wird eine Abfindung versteuert?

Nach einer erfolgreichen Verhandlung der Abfindung z.B. im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht, fragen sich viele Arbeitnehmer, wie die Abfindung zu versteuern ist. Seit dem Jahr 2006 müssen Abfindungszahlungen als außerordentliche Einkünfte vollständig versteuert werden. Dabei fallen jedoch keine Sozialversicherungsbeiträge wie Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an. Von daher bekommt man bei einer Abfindungszahlung mehr vom Brutto als bei einer Lohnzahlung.

Hohe Abfindungen und Steuerlast

Eine hohe Abfindung kann den Steuersatz erheblich erhöhen. Wurde die Abfindung in einem Kalenderjahr ausgezahlt, kann jedoch die Fünftelregelung angewendet werden, um eine Steuerermäßigung zu erzielen.

Was ist die Fünftelregelung?

Die Fünftelregelung soll die Steuerlast reduzieren. Obwohl die gesamte Abfindungssumme versteuert wird, beeinflusst nur ein Fünftel der Summe den Steuersatz, als ob die Zahlung auf fünf Jahre verteilt wäre. Dadurch wird die Steuerbelastung gemildert.

Mit der Fünftelregelung kann verhindert werden, dass die Steuerlast die erhaltene Abfindung erheblich schmälert.

FAQ zu den Abfindungsrechner 2024

Was ist eine arbeitsrechtliche Abfindung?

Eine arbeitsrechtliche Abfindung ist eine wirtschaftliche Entlassungsentschädigung, die vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer als finanzieller Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird.

Was ist ein Abfindungsrechner?

Ein Abfindungsrechner ist ein Online-Tool, das Ihnen hilft, die Höhe Ihrer möglichen Abfindung zu berechnen, basierend auf Faktoren wie Ihrem Gehalt und der Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit.

Wie funktioniert ein Abfindungsrechner?

Sie geben Ihr Monatsgehalt und die Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit (im Kalender) ein und der Rechner berechnet eine mögliche Abfindung nach der allgemeinen Abfindungsformel, welche lautet: 0,5 Bruttmonatsgehalt pro Arbeitsjahr. Die Faktor 0,5 kann nach Belieben erhöht oder verringert werden. Die Dauer der Betriebszugehörigkeit wird monatsgenau berechnet.

Sind die Ergebnisse eines Abfindungsrechners verbindlich?

Nein, die Ergebnisse sind Schätzungen und basieren auf der allgemeinen Abfindugnsformel, die selbst keine rechtliche Relevanz hat. Diese Formel wird aber oft bei Abfindungsverhandlungen angewandt.

Hat der Arbeitnehmer einen Abfindungsanspruch nach einer Kündigung?

Nein, es gibt keinen allgemeinen Anspruch auf Abfindung nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber. Dies gilt selbst bei einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitgebers. Einen Abfindungsanspruch gibt es nur in seltenen Fällen. Trotzdem zahlen oft Arbeitgeber eine Entlassungsentschädigung im Wege einer Vereinbarung / eines gerichtlichen Vergleichs vor dem Arbeitsgericht.

Warum kann man eine Abfindung nicht verbindlich berechnen?

Fast nie besteht ein Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers. Von daher steht noch nicht einmal fest, ob überhaupt eine Abfindung bezahlt wird. Niemand kann verbindlich die Höhe der Abfindung vorhersagen - auch kein Fachanwalt für Arbeitsrecht -; man kann hier nur das Prozessrisiko abschätzen und dann Rückschlüsse auf eine mögliche Abfindung ziehen.

Wie bekommt man als Arbeitnehmer eine Abfindung?

Nach einer Kündigung bekommt man als Arbeitnehmer am einfachsten eine Abfindung durch die Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Zwar ist die Kündigungsschutzklage nicht auf die Zahlung einer Abfindung gerichtet, sondern auf Feststellung, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat, allerdings ergibt sich oft die Möglichkeit im Gütetermin beim Arbeitsgericht eine Abfindung auszuhandeln. Darauf gibt es aber kein Anspruch. Die Abfindung ist oft reine Verhandlungssache.

Wann wird der Arbeitgeber in der Regel keine Abfindung zahlen?

Um Druck auf den Arbeitgeber ausüben zu können, muss der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage einreichen. Entscheidend ist oft das Prozessrisiko, also das Risiko den Prozess vor dem Arbeitsgericht zu verlieren. Wenn der Arbeitgeber aber ein geringes Prozessrisiko hat, wird in der Regel auch keine Abfindung anbieten.

Woher stammen die Abfindungsformeln?

Abfindungsformeln wurden von den einzelnen Arbeitsgerichten entwickelt für den Fall, dass diese nach einem Auflösungsantrag über die Höhe eine Abfindung gemäß § 10 des Kündigungsschutzgesetzes entscheiden müssen. Nur für diesen Fall sind die Formeln entwickelt worden und nicht als generelle Berechnungshilfe für die Berechnung einer Entlassungsentschädigung des Arbeitnehmers.

Hat man einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach der Abfindungsformel?

Nein. Die Abfindungsformeln kommt nur für den Fall zur Anwendung, wenn das Gericht selbst eine Abfindung durch Urteil zuspricht. Dies geschieht bei einem Auflösungsantrag und kommt selten vor. Die Abfindungsformeln werden aber oft bei Vergleichsverhandlung herangezogen. Von daher haben diese eine gewisse Bedeutung, da die Verhandlungen vor Gericht oft damit beginnen, dass sich eine Seite auf die Formel beruft. Trotzdem ist die Abfindung oft reine Verhandlungssache, die vor allem sich an dem Prozessrisiko orientiert.

Was sind die Kriterien für die Abfindungshöhe?

Die Höhe der Abfindung bei einer Kündigung ist, reine Verhandlungssache. Der Arbeitgeber wird – je nach seinem Prozessrisiko – die Abfindungshöhe abschätzen. Ein wichtiger Punkt ist auch, wie sehr der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wirklich loswerden möchte. Oft sehen es Arbeitgeber als Gesichtsverlust, wenn sie das Kündigungsschutzverfahren verlieren und der Arbeitnehmer wieder arbeiten kommt. Kriterien für die Höhe einer Abfindung sind: 1. Dauer des Arbeitsverhältnisses 2. Position des Arbeitnehmers im Unternehmen 3. Höhe des Lohnes brutto 4. Prozessrisiko des Arbeitgebers / Annahmeverzugsrisiko 5. Wahrscheinlichkeit einer “Kündigungsrücknahme” durch den Arbeitgeber 6. Lebensalter des Arbeitnehmers/ Chancen auf den Arbeitsmarkt 7. Vermögensverhältnisses des Arbeitgebers 8. Behinderungen des Arbeitnehmers 9. Chancen auf dem Arbeitsmarkt des gekündigten Arbeitnehmers