Home News Abfindung bei Eigenkündigung - ist dies möglich?

Wann gibt es eine Abfindung bei Eigenkündigung?

Das Wort Kündigung wird immer in Verbindung mit dem Begriff Abfindung verwendet. Dies ist auch nicht völlig aus der Luft gegriffen, da es häufig vorkommt, dass der Arbeitnehmer bei der Kündigung des Arbeitgebers eine Abfindung aushandeln kann. Wie verhält es sich aber, wenn der Arbeitnehmer selbst das Arbeitsverhältnis, mittels einer sogenannten Eigenkündigung, beendet und dann vom Arbeitgeber eine Abfindung haben möchte. Ist dies möglich?

Selbst als Arbeitnehmer kündigen und eine Abfindung erhalten?

Abfindung bei eigener Kündigung des Arbeitsvertrag durch den Arbeitnehmer
Unter Eigenkündigung versteht man, dass der Arbeitnehmer selbst ein Arbeitsverhältnis mittels Kündigung beendet. In der Regel wird hier eine ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers ausgesprochen werden. Eine außerordenltiche und fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer kommt vor in Betracht, wenn ein wichtiger Grund nach § 626 I BGB vorliegt.

kein Druckmittel bei eigener Kündigung

Anders als bei der Kündigung durch den Arbeitgeber kann der Arbeitnehmer hier nicht über das Druckmittel einer Kündigungsschutzklage den Arbeitgeber zu einer wirtschaftlichen Entlassungsentschädigung drängen. Dies ist der entscheidende Unterschied zur Kündigung durch den Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer hat bei der Eigenkündigung bei weitem nicht mehr die Druckmittel in der Hand, um gegen den Arbeitgeber vorzugehen und zu erreichen, dass dieser sich mit den Vorstellungen des Arbeitnehmers auseinandersetzt. Der Arbeitgeber wird in der Regel darauf verweisen, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist.

allgemeiner Abfindungsanspruch bei Kündigung?

Einen allgemeinen Abfindungsanspruch, aufgrund einer allgemeinverbindlichen gesetzlichen Regelung, gibt es nicht. In der Praxis haben selbst bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber wahrscheinlich mehr als 90 % der gekündigten Arbeitnehmer - zumindest in Berlin und Brandenburg - keinen Abfindungsanspruch.

Was ist eine Abfindung?

Eine Abfindung ist eine einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers als Entlassungsentschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Die Abfindung wird sehr oft als Ergebnis von Vergleichsverhandlungen vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlt. Die Abfindung steuerrechtlich begünstigt, da keine Sozialversicherungsabgaben darauf zu entrichten sind.

Anspruch auf Abfindung bei einer Eigenkündigung

In den mit Abstand meisten Fällen besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers bei einer eigenen Kündigung eine Abfindung vom Arbeitgeber verlangen zu können. D. h., dass der Arbeitnehmer zum Beispiel nicht gegen den Arbeitgeber auf Zahlung eine Entlassungsentschädigung klagen kann. Nun könnte man sagen, dass der Arbeitnehmer dies ja in den meisten Fällen auch nicht bei der Kündigung des Arbeitgebers tun könnte. Dies ist richtig, allerdings kann der Arbeitnehmer bei der Kündigung des Arbeitgebers aber eine Kündigungsschutzklage erheben und damit Druck auf den Arbeitgeber ausüben. Kündigt der Arbeitnehmer selbst besteht diese Möglichkeit nicht. Er kann weder eine Kündigungsschutzklage einreichen, noch direkt auf Abfindung klagen.

Was ist wenn der Arbeitgeber vorher eine Abfindung anbietet?

Es sind Fälle denkbar, bei denen der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dazu veranlasst hat eine Kündigung auszusprechen. Möglich ist, dass der Arbeitgeber hier eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer trifft für den Fall der Eigenkündigung eine Abfindung zu zahlen. Diese Fälle kommen der Praxis aber** äußerst selten** vor und machen für den Arbeitnehmer nur dann Sinn, wenn er direkt eine Anschlussbeschäftigung nach dem Ende des alten Arbeitsverhältnisses hat. Ansonsten muss der Arbeitnehmer nämlich mit einer** Sperre von Agentur für Arbeit** rechnen. Eine solche Vereinbarung sollte schriftlich geschlossen werden.

Alternativen zur Eigenkündigung?

Eine Alternative zur eigenen Kündigung des Arbeitnehmers wäre der Aufhebungsvertrag. Aber auch beim Auflösungsvertrag gibt es in der Regel eine Sperre beim Arbeitslosengeld durch die Arbeitsagentur. Der Hintergrund ist der, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz freiwillig aufgibt und damit seine Arbeitslosigkeit verschuldet hat.

Besser wäre es, wenn der Arbeitnehmer in den sauren Apfel beisst und das Arbeitsverhältnis nicht beendet und darauf wartet, dass der Arbeitgeber kündigt. Dann besteht über die Erhebung einer Kündigungsschutzklage eine bessere Möglichkeit eine Abfindung zu erhalten.

Gibt es nicht doch Fälle, bei denen der Arbeitnehmer bei eigener Kündigung eine Abfindung einklagen kann?

Ja, solche Fälle gibt es. Ein Fall, der aber trotzdem in der Praxis selten vorkommt ist der, dass ein sogenanntes Auflösungsverschulden des Arbeitgebers vorliegt und der Arbeitnehmer daraufhin das Arbeitsverhältnis mittels Kündigung beendet. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer-nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG – Entscheidung vom 26.07.2007 – AZR 796/ 06) -vom Arbeitgeber eine Abfindung verlangen und diese notfalls auch einklagen.

Beispiel:

Der Arbeitgeber ist mit zwei ** Monatsgehältern an Arbeitslohn** im Zahlungsverzug. Der Arbeitnehmer fordert dem Arbeitgeber mehrfach zur Zahlung auf und droht diesem auch an, wenn die Zahlung innerhalb einer Frist nicht erfolgt, dass der Arbeitnehmer dann das Arbeitsverhältnis beenden und gegen den Arbeitgeber wegen des Auflösungsverschuldens eine Abfindung geltend machen wird (Abmahnung). Der Arbeitgeber zahlt trotzdem nicht und der Arbeitnehmer kündigt das Arbeitsverhältnis wegen des Zahlungsrückstandes.

Anspruch bei einer durch den Arbeitgeber verschuldeten Arbeitnehmerkündigung

In diesem Fall wäre es denkbar, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung eine Abfindung gegenüber dem Arbeitgeber hat. Kein Arbeitnehmer muss das Arbeitsverhältnis fortsetzen, wenn der Arbeitgeber sich an seine Hauptleistungspflicht, nämlich der Lohnzahlungspflicht nicht hält. Ohne Lohn muss der Arbeitnehmer nicht arbeiten.

Höhe der Abfindung beim Auflösungsverschulden des Arbeitgebers

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes kann der Arbeitnehmer eine Abfindung nach der AbfindungsformelAbfindungsformel verlangen. Die allgemeine Abfindungsformel besagt, dass der Arbeitnehmer pro Beschäftigungsjahr ein halbes Bruttomonatsgehalt an Abfindung erhalten kann. Normalerweise hat diese Formel keine rechtliche Relevanz, allerdings nutzt das Bundesarbeitsgericht diese Formel hier, um die Entschädigung des Arbeitnehmers bei einem Auflösungsverschulden des Arbeitgebers zu berechnen.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts - Entscheidung vom 26.07.2007 – AZR 796/ 06 - zum Auflösungsverschulden des Arbeitgebers

Schadenersatz beim Auflösungsverschulden - BAG
"Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass die Klägerin ihre fristlose Kündigung auf Grund des Lohnrückstands und der Erklärung ihrer Arbeitgeberin, diesen nicht ausgleichen zu können, auf einen wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB stützen konnte.

aa) Ein Lohnrückstand kann an sich geeignet sein, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung iSv. **§ 626 Abs. 1 BGB **darzustellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Lohnrückstand eine nicht unerhebliche Höhe erreicht oder der Verzug des Arbeitgebers mit der Lohnzahlung sich über einen längeren Zeitraum hinweg erstreckt und der Arbeitnehmer diesen Fehler abgemahnt hat. Daraus folgt, dass nicht schon jeder kurzfristige oder geringfügige Zahlungsverzug ausreichen kann, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Neben dem Umfang des Lohnrückstands kann von Bedeutung sein, ob es sich um eine einmalige oder dauernde Unpünktlichkeit bei der Vergütungszahlung handelt. Ob der Arbeitgeber leistungsunwillig oder nur leistungsunfähig ist, spielt keine Rolle. ...

Der Schadensersatzanspruch gem. § 628 Abs. 2 BGB umfasst neben der entgangenen Vergütung auch eine angemessene Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes entsprechend §§ 9, 10 KSchG. Dieser Anspruch tritt kumulativ zu dem Anspruch auf Ersatz des Vergütungsausfalls hinzu, wenn der Auflösungsantrag des Arbeitnehmers bei unberechtigter fristloser Kündigung des Arbeitgebers zum Kündigungstermin einer (umgedeuteten) ordentlichen Kündigung hätte gestellt werden können (BAG 26. Juli 2001 – 8 AZR 739/00 – BAGE 98, 275 = AP BGB § 628 Nr. 13 = EzA BGB § 628 Nr. 19, zu B III 2d bb der Gründe).“

Sozialplanabfindung und Höhe der Abfindung

Es sind auch noch einige andere Konstellationen denkbar.

Wie ist es bei der eigenen Kündigung und einem Sozialplan?

Trotz der Eigenkündigung des Arbeitnehmers kann eine Sozialplanabfindung bestehen, wenn diese nicht ausdrücklich für den Fall der Eigenkündigung wirksam ausgeschlossen wird. Ein wirksamer Ausschluss ist zum Beispiel aber dann nicht möglich, wenn der Arbeitgeber die Eigenkündigung-siehe obigen Fall-veranlasst hat. Auch hier ist man wieder bei der Situation, dass der Arbeitgeber sich rechtswidrig verhält und dann die Konsequenzen zu tragen hat. Wichtig ist aber, dass der Arbeitnehmer vor jeder Eigenkündigung in der Regel einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht mit der Prüfung der Rechtslage beauftragen sollte.

Wie berechnet man die Höhe einer möglichen Abfindung?

Die Abfindung auf einer freiwilligen Zahlung des Arbeitgebers beruht, und oft reine Verhandlungssache ist, gibt es im Bezug auf die Höhe der Abfindung keine gesetzliche Regelung. Es gibt nur eine Regelung für den Fall, dass das Gericht von sich aus, beim erfolgreichen Auflösungsantrag des Arbeitnehmers, eine Abfindung dem Arbeitnehmer durch Urteil zuspricht. Hieraus haben sich die sogenannten Abfindungsformel entwickelt. Diesen Faustformel, nachdem die Höhe einer möglichen Abfindung grob bestimmt werden kann.

Beim Arbeitsgericht Berlin ist folgende Abfindungsformel üblich:

Bruttolohn pro Monat mal Dauer der Betriebszugehörigkeit in Jahren ./. 2

Kurz, danach bekommt der Arbeitnehmer pro Jahr der Betriebszugehörigkeit ein halbes Bruttomonatsgehalt.

Wie hoch ist eine Abfindung bei der Kündigung durch den Arbeitnehmer?

Sofern es sich um ein Auflösungsverschulden des Arbeitgebers handelt, wird die allgemeine Abfindungsformel der Arbeitsgerichte angewandt, die in der Regel ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Arbeitsjahr beträgt. Liegt ein Sozialplan vor und ist die Eigenkündigung kein Ausschlussgrund, dann richtet sich die Höhe der Abfindung nach dem Sozialplan.

Welche Möglichkeiten bestehen noch, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis beenden will?

Mit Ausnahme des Falles des Auflösungsverschuldens des Arbeitgebers, hier bietet sich die Eigenkündigung des Arbeitnehmers auf jeden Fall an, macht es häufiger Sinn einen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber zu schließen, da so der Arbeitnehmer vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Einfluss auf bestimmte Beendigungsumstände hat. Oft kann der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber beim Aufhebungsvertrag auch eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes aushandeln. Auflösungsverträge werden nämlich oft geschlossen, weil dies von Arbeitgeberseite angeregt wird.

Achtung: Sperre beim Auflösungsvertrag

Beim Aufhebungsvertrag droht dem Arbeitnehmer allerdings regelmäßig eine Sperre beim Arbeitslosengeld I durch die Agentur für Arbeit.

Vorsicht bei Arbeitnehmerkündigung und Krankschreibung

Kündigt der Arbeitnehmer selbst und reicht zusammen mit der Kündigung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses ein, so hat diese AU-Bescheinigung keinen hohen Beweiswert (BAG, Urteil vom 08.09.2021 - 5 AZR 149/21). Der Arbeitnehmer muss dann seine Arbeitsunfähigkeit notfalls beweisen. Kann er dies nicht, erhält er keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vom Arbeitgeber.

Droht eine Sperre bei der Agentur für Arbeit

In der Regel droht dem Arbeitnehmer bei einer eigenen Kündigung immer eine Sperre beim Arbeitslosengeld I. Da der Arbeitnehmer nämlich seine Arbeitslosigkeit dann selbst verschuldet hat. Allerdings ist zu unterscheiden, ob zum Beispiel ein Verschulden des Arbeitgebers vorliegt und der Arbeitnehmer und dem Arbeitnehmers unzumutbar war das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Wie im obigen Fall des Auflösungsverschuldens, kann man dem Arbeitnehmer keinen Vorwurf machen, wenn in einer solchen Situation das Arbeitsverhältnis kündigt.

§ 622 BGB - gesetzliche Kündigungsfristen für die Arbeitgeberkündigung

Gesetzestext - § 622 BGB - Kündigungsfristen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

  1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
  2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

gesetzliche Kündigungsfrist bei Kündigung durch den Arbeitnehmer

Die gesetzliche Kündigungsfrist ist in § 622 BGB geregelt.

asymmetrische Kündigungsfristen

Die Kündigungsfristen nach dem Gesetz sind nicht symmetrisch, sondern nur in der Probezeit und danach bis zu 2 Jahren gleich.

Kündigungsfrist bei Arbeitnehmerkündigung

Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt für den Arbeitnehmer nach der Probezeit immer vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Dies heißt, dass auch nach z.B. 10-jähriger Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmer mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende das Arbeitsverhältnis mit einer Eigenkündigung beenden kann.

FAQ - häufige Fragen und Antworten zur Abfindung bei Kündigung durch Arbeitnehmer

Was ist eine Abfindung?

Eine arbeitsrechtliche Abfindung ist eine einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer als finanzielle Entlassungsentschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes.

Besteht ein allgemeiner Anspruch des Arbeitnehmers auf Abfindung bei einer Kündigung des Arbeitgebers?

Nein, es gibt keinen allgemeinen Abfindungsanspruch bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber. Einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung einer Abfindung gibt es nur in seltenen Fällen, die gesetzlich geregelt sind.

Besteht ein Abfindungsanspruch bei einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers?

Nein, im Normalfall nicht. Verursacht aber der Arbeitgeber die Kündigung des Arbeitnehmers kann der Arbeitnehmer Schadenersatz wegen Auflösungsverschulden verlagen. Dies beinhaltet im Normalfall auch eine Abfindung.

Welche Ansprüche hat man, wenn man selbst kündigt?

Wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt, dann hat dieser bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinen Lohnanspruch. Darüber hinaus besteht auch ein Urlaubsanspruch bzw. nach Beendigung ein Urlaubsabgeltungsanspruch bei nicht verbrauchten Urlaub. Bei Beendigung des Arbeitsvertrags hat der Arbeitnehmer auch einen Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis.

Braucht der Arbeitnehmer, wenn er selbst kündigt, einen Grund?

Nein, der Arbeitnehmer braucht, wenn er selbst das Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche Kündigung beendet, keinen Kündigungsgrund. Ein Kündigungsgrund ist nur dann erforderlich, wenn eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer erfolgen soll. Dann braucht er - so das Gesetz in § 626 I BGB - einen wichtigen Grund. Dieser liegt in der Praxis selten vor.

Muss der Arbeitgeber den Zugang der Kündigung und das Ende des Arbeitsverhältnisses bestätigen?

Nein, grundsätzlich muss der Arbeitgeber weder den Zugang der Kündigung des Arbeitnehmers, noch das Ende des Arbeitsverhältnisses bestätigen. Von daher sollte der Arbeitnehmer die Kündigung sicher zustellen, am besten durch Einwurf der Kündigung durch einen Zeugen in den Briefkasten des Arbeitgebers.

Gibt es eine Sperre beim Arbeitslosengeld bei einer Arbeitnehmerkündigung?

Ja, eine Sperre bei der Agengtur für Arbeit beim Arbeitslosengeld I ist der Normalfall. Eine Sperre gibt es nur dann nicht, wenn es dem Arbeitnehmer nicht mehr zumutbar war beim Arbeitgeber weiterzuarbeiten. Dies kann unter Umständen durch ein ärztliches Attest belegt werden.