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Aufhebungsvertrag erhalten? Vor der Unterschrift prüfen lassen

Aufhebungsvertrag prüfen lassen – Anwalt für Arbeitsrecht in Berlin

Ein Aufhebungsvertrag beendet Ihr Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Mit Ihrer Unterschrift verzichten Sie regelmäßig auf den Schutz, den Sie bei einer Arbeitgeberkündigung und einer möglichen Kündigungsschutzklage hätten. Gleichzeitig können Sie verbindlich über eine Abfindung, das Beendigungsdatum, eine Freistellung und ein Arbeitszeugnis verhandeln.

Aufhebungsvertrag nicht ohne anwaltliche Prüfung unterschreiben

Hat Ihnen Ihr Arbeitgeber einen Vertragsentwurf vorgelegt, sollten Sie ihn deshalb nicht ungeprüft unterschreiben. Eine kurze Annahmefrist oder die Ankündigung einer Kündigung ist kein Grund, sofort zuzustimmen; verlangen Sie nötigenfalls eine angemessene Bedenkzeit. Ein einmal geschlossener Vertrag lässt sich nur in besonderen Ausnahmefällen wieder beseitigen.

Prüfung des Entwurfs

Bei der Prüfung kommt es nicht nur auf die Höhe der Abfindung an. Ebenso wichtig sind das Beendigungsdatum, die Kündigungsfrist, mögliche Nachteile beim Arbeitslosengeld sowie die Regelungen zu Freistellung, Urlaub und Überstunden. Auch das Arbeitszeugnis, eine variable Vergütung und mögliche Ausgleichs- oder Rückzahlungsklauseln sind zu beachten.

Anwalt für Arbeitsrecht in Berlin

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin erläutere ich, welche Folgen der Vertragsentwurf hat, welche Änderungen sinnvoll sind und welche Alternative besteht, wenn der Arbeitnehmer nicht unterschreibt. Die Beratung ist persönlich in meiner Kanzlei in der Storkower Straße 139 b, telefonisch oder per Video möglich.

Der Aufhebungsvertrag im Überblick

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Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Andreas Martin - Fachanwalt für Arbeitsrecht Rechtsanwalt Andreas Martin
Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin

Das Wichtigste vorab

  • Der Aufhebungsvertrag ist freiwillig – ohne Ihre Zustimmung kommt er nicht zustande.
  • In der Regel führt ein Aufhebungsvertrag zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld – das größte praktische Risiko. Klären Sie dies zwingend vor der Unterschrift.
  • Unterschreiben Sie nicht unter Zeitdruck; eine kurze Annahmefrist begründet keine Pflicht zur sofortigen Zustimmung.
  • Einen automatischen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht, die Höhe ist Verhandlungssache.
  • Zur Vermeidung sozialrechtlicher Nachteile sollte die maßgebliche Kündigungsfrist eingehalten werden.
  • Nach der Unterschrift besteht in der Regel kein Widerrufsrecht.

Allgemeine Erläuterungen zur rechtlichen Einordnung enthält der Lexikonbeitrag zum Aufhebungsvertrag.

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Ablauf der Prüfung

Unterlagen und Ausgangslage

Für die Prüfung werden der Aufhebungsvertrag, der Arbeitsvertrag und ein mögliches Begleitschreiben des Arbeitgebers benötigt. Von Bedeutung sind außerdem die gesetzte Annahmefrist, das Bruttomonatsgehalt, die Beschäftigungsdauer und ein möglicher Kündigungsvorwurf. Auch eine bereits zugesagte neue Stelle kann die Bewertung verändern.

Die angebotene Abfindung lässt sich nur sinnvoll einordnen, wenn die Alternative des Arbeitgebers bekannt ist. Könnte eine angekündigte Kündigung am Kündigungsschutz, am Sonderkündigungsschutz, an der Sozialauswahl oder an fehlenden Kündigungsgründen scheitern, verbessert dies häufig die Verhandlungsposition des Arbeitnehmers.

Folgen und Änderungen

Entscheidend ist das gesamte wirtschaftliche Ergebnis. Dazu gehören die Vergütung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, die Kündigungsfrist, die Freistellung, offene Urlaubs- und Überstundenansprüche, ein möglicher Bonus und das Arbeitszeugnis. Hinzu kommen mögliche Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld und die Krankenversicherung.

Nach der Prüfung erhält der Arbeitnehmer eine verständliche Einschätzung der Risiken und konkrete Änderungsvorschläge. Oft ist es so, dass neben einer höheren Abfindung auch ein späteres Beendigungsdatum, eine unwiderrufliche Freistellung, eine bestimmte Zeugnisnote oder Ausnahmen von einer Ausgleichsklausel verhandelt werden sollten.

Entscheidung und Verhandlung

Der Arbeitnehmer entscheidet anschließend, ob er das Angebot ablehnt, selbst Änderungen vorschlägt oder die Verhandlung anwaltlich führen lässt. Der Arbeitgeber muss den Änderungen nicht zustimmen. Ebenso wenig muss der Arbeitnehmer den ursprünglichen Entwurf unterschreiben.

Wichtige Vertragsklauseln

Ende und Abfindung

Der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses muss eindeutig bestimmt sein. Ein vorzeitiges Ende kann nicht nur Gehalt kosten, sondern auch sozialrechtliche Folgen haben. Zu prüfen sind die gesetzliche, tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Kündigungsfrist sowie eine mögliche Unkündbarkeit.

Die Vereinbarung sollte den Bruttobetrag und einen klaren Zahlungstermin nennen. Auch die Frage, ob der Anspruch bei Tod des Arbeitnehmers auf die Erben übergeht und was bei einer vorzeitigen Beendigung geschieht, kann regelungsbedürftig sein.

Freistellung und Ansprüche

Eine Freistellung sollte erkennen lassen, ob sie widerruflich oder unwiderruflich erfolgt und ob Urlaub sowie Zeitguthaben wirksam angerechnet werden. Auch Dienstwagen, Mobiltelefon, variable Vergütung und anderweitiger Verdienst können während der Freistellung eine Rolle spielen.

Offener Urlaub und Zeitguthaben sollten beziffert oder jedenfalls nachvollziehbar geregelt sein. Kann Urlaub wegen der Beendigung nicht mehr genommen werden, kommt ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Betracht. Unklare Pauschalklauseln schaffen vermeidbaren Streit.

Offenes Gehalt, Provisionen, Tantiemen, Sonderzahlungen und Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung dürfen nicht übersehen werden. Bei Stichtags- oder Rückzahlungsklauseln ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang sie eingreifen.

Zeugnis und Verzicht

Ein bloßer Anspruch auf ein „wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis“ sagt wenig über die spätere Bewertung aus. Je nach Verhandlungslage können eine konkrete Leistungs- und Führungsbewertung, eine Schlussformel oder ein abgestimmter Zeugnisentwurf vereinbart werden.

Formulierungen wie „sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung sind erledigt“ können weitreichend sein. Noch offene Zahlungsansprüche oder ausdrücklich zu erhaltende Rechte sollten vor der Unterschrift ausgenommen werden.

Vorsicht bei Ausgleichsklauseln

Eine umfassende Ausgleichsklausel kann Ansprüche erfassen, die im Vertrag nicht ausdrücklich genannt sind. Vor der Unterschrift sollte deshalb geklärt werden, welche Ansprüche noch bestehen und welche davon erhalten bleiben müssen.

Abfindung richtig einordnen

Formel als Orientierung

Ein Aufhebungsvertrag führt nicht automatisch zu einer Abfindung. Der Arbeitgeber zahlt typischerweise dafür, dass er Planungssicherheit erhält und ein mögliches Kündigungsschutzverfahren vermeidet. Die Höhe ist deshalb Ergebnis der Verhandlung. Als grobe Orientierung wird häufig folgende Formel verwendet:

0,5 × Bruttomonatsgehalt × Beschäftigungsjahre

Kriterien der Verhandlung

Diese Abfindungsformel begründet weder einen gesetzlichen Anspruch noch eine verbindliche Ober- oder Untergrenze. Entscheidend sind insbesondere die Stärke des Kündigungsschutzes, die Art und Nachweisbarkeit des behaupteten Kündigungsgrundes, die Beschäftigungsdauer und das Gehalt. Auch ein Sonderkündigungsschutz, das Interesse des Arbeitgebers an einer schnellen Beendigung und eine bereits bestehende neue Beschäftigung können die Verhandlung beeinflussen. Es kommt insofern immer auf den Einzelfall an.

Höhe und Gesamtergebnis

Eine höhere Abfindung ist nicht automatisch das bessere Ergebnis. Ein früheres Vertragsende, der Verlust von Bonusansprüchen oder eine Sperrzeit können den wirtschaftlichen Vorteil erheblich vermindern. Für eine erste Orientierung können Sie zusätzlich den Abfindungsrechner verwenden.

Sperrzeit und Ruhen

Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe

Wer durch einen Aufhebungsvertrag an der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mitwirkt, löst in der Regel eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe aus. Dieses Risiko sollte immer vorab geklärt werden. Die Sperrzeit dauert regelmäßig zwölf Wochen; unter den gesetzlichen Voraussetzungen verkürzt sie sich auf drei oder sechs Wochen. Während der Sperrzeit wird kein Arbeitslosengeld gezahlt. Bei einer zwölfwöchigen Sperrzeit mindert sich die Anspruchsdauer außerdem mindestens um ein Viertel (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Anders als beim Ruhen wird die Zahlung insoweit nicht nur verschoben, sondern der Anspruch geht endgültig verloren.

Wichtiger Grund als Ausnahme

Eine Sperrzeit tritt jedoch nicht zwangsläufig bei jedem Aufhebungsvertrag ein. Nach den fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit kann ein wichtiger Grund vorliegen, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung mit Bestimmtheit angekündigt hat und diese auf betriebliche oder personenbezogene Gründe gestützt würde. Die angekündigte Kündigung darf nicht verhaltensbedingt sein. In der Regel muss außerdem die maßgebliche Kündigungsfrist eingehalten werden; eine bestehende Unkündbarkeit kann der Annahme eines wichtigen Grundes entgegenstehen.

Bei einer Abfindung bis zu 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr sehen die aktuellen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen eine erleichterte Prüfung vor. In diesem Fall wird die Rechtmäßigkeit der angekündigten Kündigung nicht geprüft. Die Grenze von 0,5 Monatsgehältern ist jedoch keine gesetzliche Obergrenze für die Abfindung, sondern ein Prüfungsmaßstab der Verwaltungspraxis. Auch bei einer höheren Abfindung kann ein wichtiger Grund vorliegen, wenn die drohende Kündigung rechtmäßig gewesen wäre und der Arbeitnehmer objektive berufliche Nachteile vermeidet oder sich eine Vergünstigung sichert, auf die er bei einer Kündigung keinen Anspruch gehabt hätte. Die Bundesagentur für Arbeit entscheidet stets im Einzelfall; eine bestimmte Vertragsformulierung kann das Ergebnis nicht garantieren.

Gerichtlicher Vergleich

Ein arbeitsgerichtlicher Vergleich ist nach den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich nicht sperrzeitrelevant, wenn ihm kein versicherungswidriges Verhalten des Arbeitnehmers vorausging. Das gilt insbesondere, wenn der Vergleich die Arbeitslosigkeit nicht früher herbeiführt als die bereits ausgesprochene Arbeitgeberkündigung. Eine vorab abgestimmte Beendigung oder eine nur als Vergleich gekleidete Gesamtabsprache kann dagegen anders bewertet werden.

Ruhen statt Sperrzeit

Von der Sperrzeit zu unterscheiden ist das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bei einer Entlassungsentschädigung. Dieses Risiko kann insbesondere entstehen, wenn das Arbeitsverhältnis gegen Abfindung vor Ablauf der maßgeblichen Arbeitgeberkündigungsfrist endet. Die sozialrechtlichen Folgen sollten deshalb vor der Unterschrift geprüft werden. Zusätzlich ist eine rechtzeitige Arbeitsuchendmeldung bei der Agentur für Arbeit erforderlich: spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder, bei kurzfristigerer Kenntnis, innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts. Eine verspätete Arbeitsuchendmeldung ohne wichtigen Grund führt zu einer eigenständigen Sperrzeit von einer Woche; die Anspruchsdauer mindert sich um diese Woche (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9, Abs. 6 und § 148 Abs. 1 Nr. 3 SGB III).

Sperrzeit ist nicht Ruhen

Man muss zwischen beiden Risiken unterscheiden: Die Sperrzeit knüpft an die Mitwirkung des Arbeitnehmers an der Beendigung an, das Ruhen an eine gezahlte Abfindung bei verkürzter Kündigungsfrist. Beide Risiken können unabhängig voneinander eintreten und sollten getrennt geprüft werden.

MerkmalSperrzeitRuhen
UrsacheMitwirkung an der Beendigung ohne wichtigen GrundAbfindung bei verkürzter Kündigungsfrist
Wirkungkein Arbeitslosengeld während der Sperrzeit; bei zwölf Wochen mindestens ein Viertel weniger AnspruchsdauerArbeitslosengeld beginnt erst später; das Ruhen allein kürzt die Anspruchsdauer nicht
Dauerregelmäßig zwölf Wochen; Verkürzung auf drei oder sechs Wochen möglichhöchstens bis zum maßgeblichen Kündigungstermin, aufgrund der gesetzlichen Berechnung gegebenenfalls kürzer; insgesamt höchstens ein Jahr

Kosten und Rechtsschutz

Umfang und Kosten

Die Kosten hängen davon ab, ob nur eine Erstberatung, eine vollständige Vertragsprüfung oder zusätzlich eine Verhandlung mit dem Arbeitgeber gewünscht ist. Für ein erstes Beratungsgespräch als Verbraucher gilt nach § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG eine gesetzliche Gebührenobergrenze von 190 Euro netto; innerhalb dieses Rahmens berechne ich auch meine Erstberatung. Vor der Beauftragung kläre ich mit Ihnen den weiteren Umfang der Tätigkeit und die voraussichtlichen Kosten.

Kostenübernahme durch Versicherung

Ob eine Rechtsschutzversicherung die Prüfung oder Verhandlung übernimmt, richtet sich nach dem Versicherungsvertrag, dem vereinbarten Arbeitsrechtsschutz und dem konkreten Versicherungsfall. Eine reine vorsorgliche Vertragsprüfung ist nicht in jedem Tarif versichert. Hat der Arbeitgeber bereits mit einer Kündigung gedroht oder konkrete Beendigungsschritte eingeleitet, kann die Beurteilung anders ausfallen. Eine Deckungszusage sollte möglichst vor einer umfangreichen Tätigkeit eingeholt werden.

Benötigte Unterlagen

Für die erste Prüfung werden in der Regel der vollständige Vertragsentwurf, der Arbeitsvertrag mit seinen Nachträgen und die letzte Gehaltsabrechnung benötigt. Hilfreich sind außerdem Schreiben zum Angebot, Angaben zur Annahmefrist und Informationen zu Urlaub, Überstunden, Bonus oder Dienstwagen. Eine bereits erklärte Kündigung, eine Abmahnung und vorhandene Rechtsschutzunterlagen sollten ebenfalls vorgelegt werden.

Bereits unterschriebener Vertrag

Kein einfaches Widerrufsrecht

Ein arbeitsrechtlicher Aufhebungsvertrag kann grundsätzlich nicht einfach widerrufen werden. Auch ein außerhalb der Geschäftsräume des Arbeitgebers geschlossener Vertrag unterliegt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keinem allgemeinen gesetzlichen Widerrufsrecht. Einzelne Tarifverträge können allerdings ein eigenes Widerrufsrecht innerhalb bestimmter Fristen vorsehen. Bei einem tarifgebundenen Arbeitsverhältnis sollte deshalb sofort geprüft werden, ob der einschlägige Tarifvertrag eine solche Regelung enthält.

Mögliche Ausnahmen

In besonderen Fällen kommen jedoch eine Anfechtung – etwa wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung – oder Ansprüche wegen eines Verstoßes gegen das Gebot fairen Verhandelns in Betracht. Dafür reichen eine kurze Annahmefrist oder das Verlangen nach einer sofortigen Entscheidung für sich genommen nicht aus. Maßgeblich sind die gesamten Umstände der Verhandlungssituation und deren Nachweisbarkeit.

Handeln nach Unterschrift

Wenn Sie bereits unterschrieben haben, sollten Sie den Vertrag und den Ablauf des Gesprächs sofort prüfen lassen und den zeitlichen Ablauf sowie mögliche Zeugen dokumentieren. Ausführliche Informationen finden Sie auf der Spezialseite Aufhebungsvertrag rückgängig machen.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24.02.2022 – 6 AZR 333/21

BAG-Urteil zum Gebot fairen Verhandelns beim Aufhebungsvertrag
In diesem Fall hatte der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin nur eine kurze Frist zur Annahme des Aufhebungsvertrags eingeräumt und auf einer Entscheidung noch am selben Tag bestanden. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass eine kurz bemessene Erklärungsfrist für sich genommen noch keinen Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns begründet. Es kommt immer auf den Einzelfall an: Erst wenn weitere Umstände hinzutreten – etwa eine erkennbare Zwangslage oder unzulässiger Druck –, kann der Aufhebungsvertrag angreifbar sein.

Schriftform nach § 623 BGB

Gesetzestext des § 623 BGB

Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedarf der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Der Aufhebungsvertrag muss daher grundsätzlich von beiden Parteien eigenhändig auf derselben Urkunde oder auf gleichlautenden Urkunden unterschrieben werden. E-Mail, Messenger-Nachricht, eingescannte Unterschrift oder eine rein elektronische Signatur reichen für die Beendigung nicht aus.

Beratung in Berlin

Ich berate Arbeitnehmer und Arbeitgeber zum Aufhebungsvertrag, zur Abfindung und zu den Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Meine Kanzlei befindet sich in der Storkower Straße 139 b, 10407 Berlin und ist aus Prenzlauer Berg, Pankow, Friedrichshain, Lichtenberg, Hohenschönhausen, Weißensee und Berlin-Mitte gut erreichbar.

Die Beratung ist persönlich in der Kanzlei, telefonisch oder per Video möglich. Auf Wunsch übernehme ich auch die Verhandlung mit dem Arbeitgeber.

📞 Telefon: 030 74923060
📧 E-Mail: info@rechtsanwalt-arbeitsrecht-in-berlin.de
📍 Adresse: Storkower Straße 139 b, 10407 Berlin

Podcast zum Aufhebungsvertrag

In dieser Podcast-Folge erläutere ich fünf typische Fehler, die Arbeitnehmer vor dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags vermeiden sollten.

Podcast: 5 häufige Fehler beim Aufhebungsvertrag 🎧 Jetzt auf Spotify anhören

Häufige Fragen zum Aufhebungsvertrag

Muss ich einen Aufhebungsvertrag unterschreiben?

Nein. Ein Aufhebungsvertrag ist freiwillig und kommt nur zustande, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber zustimmen. Der Arbeitgeber kann ein Angebot unterbreiten oder für den Fall der Ablehnung eine Kündigung ankündigen. Das verpflichtet den Arbeitnehmer aber nicht zur Unterschrift. Vor einer Entscheidung sollten die Alternative einer Kündigung und der bestehende Kündigungsschutz geprüft werden.

Wann kann ein Aufhebungsvertrag für Arbeitnehmer sinnvoll sein?

Ein Aufhebungsvertrag kann sinnvoll sein, wenn der Arbeitnehmer kurzfristig eine sichere neue Stelle antreten möchte oder ein wirtschaftlich überzeugendes Gesamtpaket angeboten wird. Dazu gehören nicht nur die Abfindung, sondern auch Beendigungsdatum, Freistellung, Urlaub, Zeugnis und mögliche Folgen beim Arbeitslosengeld. Ob das Angebot vorteilhaft ist, hängt vom Einzelfall ab.

Kann ein Aufhebungsvertrag mündlich oder elektronisch geschlossen werden?

Nein. Nach § 623 BGB bedarf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Auflösungsvertrag der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Eine mündliche Vereinbarung, E-Mail, eingescannte Unterschrift oder rein elektronische Signatur genügt dafür nicht.

Habe ich beim Aufhebungsvertrag Anspruch auf eine Abfindung?

Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es beim Aufhebungsvertrag nicht. Ob und in welcher Höhe eine Abfindung gezahlt wird, ist Verhandlungssache. Maßgeblich sind insbesondere der Kündigungsschutz, das Prozessrisiko des Arbeitgebers, die Beschäftigungsdauer, das Gehalt und das Interesse an einer schnellen Beendigung.

Bekomme ich wegen eines Aufhebungsvertrags immer eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?

Nein, eine Sperrzeit ist nicht zwingend, sie ist aber ein erhebliches Risiko. Die Bundesagentur für Arbeit prüft, ob der Arbeitnehmer die Arbeitslosigkeit ohne wichtigen Grund mitverursacht hat. Eine konkret angekündigte betriebs- oder personenbezogene Arbeitgeberkündigung, die Einhaltung der Kündigungsfrist und die Höhe der Abfindung können für die Prüfung wichtig sein. Die Entscheidung trifft die Agentur für Arbeit im Einzelfall.

Was ist der Unterschied zwischen Sperrzeit und Ruhen des Arbeitslosengeldes?

Die Sperrzeit knüpft an die Mitwirkung des Arbeitnehmers an der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses an. Ein Ruhen des Anspruchs kann zusätzlich in Betracht kommen, wenn wegen der Beendigung eine Entlassungsentschädigung gezahlt und die maßgebliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wird. Beide Risiken müssen getrennt geprüft werden.

Was sollte zu Urlaub und Freistellung geregelt werden?

Der Vertrag sollte klar bestimmen, ob die Freistellung widerruflich oder unwiderruflich erfolgt und ob Urlaub sowie Zeitguthaben angerechnet werden. Offene Urlaubstage und Überstunden sollten nachvollziehbar erfasst sein. Kann Urlaub bis zur Beendigung nicht mehr genommen werden, kann ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung entstehen.

Kann ich einen bereits unterschriebenen Aufhebungsvertrag widerrufen?

Ein allgemeines gesetzliches Widerrufsrecht besteht bei arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen grundsätzlich nicht. Einzelne Tarifverträge können jedoch ein eigenes Widerrufsrecht vorsehen. In besonderen Fällen kommen außerdem eine Anfechtung wegen Täuschung oder widerrechtlicher Drohung oder Ansprüche wegen eines Verstoßes gegen das Gebot fairen Verhandelns in Betracht. Deshalb sollten der einschlägige Tarifvertrag und die konkreten Umstände des Vertragsschlusses sofort geprüft werden.

Worin unterscheidet sich der Aufhebungsvertrag vom Abwicklungsvertrag?

Der Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis unmittelbar durch Vereinbarung. Ein Abwicklungsvertrag regelt dagegen grundsätzlich nur die Folgen einer bereits ausgesprochenen Kündigung. Ist ein Abwicklungsvertrag Teil einer vorherigen Gesamtabsprache über die Beendigung, kann er sozialrechtlich dennoch wie ein Aufhebungsvertrag bewertet werden.

Was kostet die anwaltliche Prüfung eines Aufhebungsvertrags?

Die Kosten richten sich nach dem Umfang der gewünschten Tätigkeit. Zu unterscheiden sind eine Erstberatung, die vollständige Vertragsprüfung und eine zusätzliche Verhandlung mit dem Arbeitgeber. Vor der Beauftragung werden Tätigkeit und voraussichtliche Kosten geklärt. Ob eine Rechtsschutzversicherung eintritt, hängt vom Tarif und vom konkreten Versicherungsfall ab.

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