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Kündigung erhalten? Anwalt für Arbeitsrecht in Berlin

Kündigung in Berlin und Dreiwochenfrist

Hat Ihnen Ihr Arbeitgeber gekündigt, sollte zunächst geprüft werden, wann die Kündigung zugegangen ist und wann die Klagefrist endet. Wer die Kündigung gerichtlich angreifen will, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach ihrem Zugang eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben.

Kündigung des Arbeitgebers anwaltlich prüfen lassen

Eine Kündigung ist nicht schon deshalb wirksam, weil der Arbeitgeber sie schriftlich erklärt hat. Form, Vertretungsbefugnis, Kündigungsfrist, Betriebsratsanhörung, Kündigungsgrund und ein möglicher Sonderkündigungsschutz können für die rechtliche Bewertung entscheidend sein.

Anwaltliche Hilfe in Berlin

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin prüfe ich Arbeitgeberkündigungen und vertrete Arbeitnehmer außergerichtlich sowie vor dem Arbeitsgericht Berlin. Dabei geht es nicht nur um die Wirksamkeit der Kündigung, sondern häufig auch um Weiterbeschäftigung, Freistellung, Arbeitszeugnis, Resturlaub und die Verhandlung einer möglichen Abfindung.

Die Kanzlei befindet sich in der Storkower Straße 139 b, 10407 Berlin. Eine Beratung ist persönlich, telefonisch oder per Video möglich.

Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Andreas Martin - Fachanwalt für Arbeitsrecht Rechtsanwalt Andreas Martin
Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin

Das Wichtigste vorab

  • Rechnen Sie sicherheitshalber bei jeder Arbeitgeberkündigung mit einer Klagefrist von drei Wochen.
  • Erheben Sie innerhalb dieser Frist vorsorglich Klage – auch bei einer nur mündlich, per E-Mail, Messenger, SMS, Fax oder als Scan erklärten Kündigung.
  • Rechtlich beginnt die Dreiwochenfrist grundsätzlich nicht, wenn es tatsächlich an der gesetzlichen Schriftform fehlt. Verlassen Sie sich darauf jedoch nicht ohne rechtliche Prüfung.
  • Geht später zusätzlich ein unterschriebenes Kündigungsschreiben zu, muss auch diese Kündigung unverzüglich geprüft und fristgerecht angegriffen werden.
  • Notieren Sie den Tag und die Umstände, unter denen Sie das Kündigungsschreiben erhalten haben.
  • Unterschreiben Sie keine Verzichts-, Abwicklungs- oder Aufhebungsvereinbarung ungeprüft.
  • Bieten Sie Ihre Arbeitsleistung weiter an und arbeiten Sie weiter, solange der Arbeitgeber keine Freistellung erklärt oder die Arbeitsleistung zurückweist.
  • Melden Sie sich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend.
  • Einen automatischen Anspruch auf eine Abfindung gibt es in der Regel nicht.

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Erste Schritte nach der Kündigung

Nach dem Erhalt einer Arbeitgeberkündigung sollte der Arbeitnehmer zuerst den Zugangstag festhalten und das Original aufbewahren. Der Zugang der Kündigung bestimmt den Beginn der dreiwöchigen Klagefrist. Auch der Briefumschlag, ein Einwurfvermerk, E-Mails zur Übergabe oder mögliche Zeugen können später wichtig werden.

notwendige Unterlagen für die Prüfung der Kündigung

Neben dem Kündigungsschreiben werden für eine erste Prüfung regelmäßig der Arbeitsvertrag mit Nachträgen, die letzten Gehaltsabrechnungen und bereits erteilte Abmahnungen benötigt. Bestehen ein Tarifvertrag, ein Sonderkündigungsschutz oder eine Rechtsschutzversicherung, sollten auch dazu vorhandene Unterlagen vorgelegt werden.

Nichts vorschnell unterschreiben

Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, die Kündigung oder ihren Erhalt zu unterschreiben. Eine reine Empfangsbestätigung beseitigt den Kündigungsschutz zwar normalerweise nicht. Problematisch sind jedoch zusätzliche Erklärungen, mit denen auf eine Klage, Ansprüche oder eine Weiterbeschäftigung verzichtet wird.

Bietet der Arbeitgeber zugleich einen Aufhebungsvertrag oder eine Abwicklungsvereinbarung an, sollte dieser Vertrag vor der Unterschrift gesondert geprüft werden. Neben dem Verlust des Kündigungsschutzes können Nachteile beim Arbeitslosengeld entstehen.

Arbeit weiter anbieten

Eine ordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf der Kündigungsfrist. Welche Kündigungsfristen gelten, kann sich aus dem Gesetz, einem Tarifvertrag oder dem Arbeitsvertrag ergeben. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist sollte der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung weiter anbieten und grundsätzlich weiterarbeiten, sofern der Arbeitgeber keine Freistellung erklärt oder die Arbeitsleistung zurückweist.

Bei einer Freistellung ist zu prüfen, ob sie widerruflich oder unwiderruflich erfolgt und ob Urlaub oder Zeitguthaben angerechnet werden sollen. Ausführlichere Hinweise enthält der Beitrag zur Freistellung nach einer Kündigung.

Arbeitsuchend melden

Die Arbeitsuchendmeldung bei der Agentur für Arbeit ist von der Kündigungsschutzklage unabhängig. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunkts und dem vorgesehenen Ende weniger als drei Monate, muss die Meldung innerhalb von drei Tagen erfolgen. Bei einem längeren Zeitraum ist sie spätestens drei Monate vor der Beendigung erforderlich.

Dreiwochenfrist beachten

Die sichere Handlungsregel lautet: Jede arbeitgeberseitige Kündigung sollte spätestens innerhalb von drei Wochen gerichtlich angegriffen werden. Das gilt vorsorglich auch dann, wenn die Erklärung nur mündlich, per E-Mail, Messenger, SMS, Fax oder als Scan übermittelt wurde. Die Frist gilt auch bei einer fristlosen Kündigung, im Kleinbetrieb und während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses.

Nicht auf eine Ausnahme vertrauen

Fehlt der Kündigung tatsächlich die gesetzliche Schriftform nach § 623 BGB, weil sie beispielsweise nur mündlich, per E-Mail, Messenger, SMS, Fax oder als Scan erklärt wurde, beginnt die Dreiwochenfrist grundsätzlich nicht zu laufen. Dieser Formmangel kann grundsätzlich auch nach Ablauf von drei Wochen geltend gemacht werden. Trotzdem sollte der Arbeitnehmer nicht abwarten, sondern vorsorglich innerhalb von drei Wochen klagen. Geht später zusätzlich ein unterschriebenes Original zu, läuft für diese schriftliche Kündigung eine eigene Klagefrist, die ebenfalls gewahrt werden muss. Wird eine laufende Frist versäumt, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG regelmäßig als wirksam.

Formular wahrt die Frist nicht

Eine Anfrage über das Formular wahrt die Klagefrist nicht und begründet noch kein Mandatsverhältnis.

Kündigung rechtlich prüfen

Ob sich ein Vorgehen gegen die Kündigung lohnt, hängt nicht von einem einzelnen Gesichtspunkt ab. Entscheidend sind die Form der Erklärung, die persönlichen und betrieblichen Voraussetzungen des Kündigungsschutzes, der behauptete Kündigungsgrund und die Interessen des Arbeitnehmers.

Form und Zugang

Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss nach § 623 BGB schriftlich erfolgen. Erforderlich ist grundsätzlich ein eigenhändig unterschriebenes Original. Eine Kündigung per E-Mail, Messenger, Fax oder mit einer eingescannten Unterschrift wahrt die gesetzliche Schriftform nicht. Bei einem solchen tatsächlichen Schriftformmangel beginnt die Dreiwochenfrist grundsätzlich nicht zu laufen. Trotzdem sollte der Arbeitnehmer auch eine solche Kündigung vorsorglich innerhalb von drei Wochen gerichtlich angreifen und nicht auf diese Ausnahme vertrauen.

Kündigungsberechtigung

Zu prüfen ist außerdem, wer unterschrieben hat und ob diese Person zur Kündigung berechtigt war. Erklärt ein rechtsgeschäftlich Bevollmächtigter die Kündigung, kann sie in bestimmten Fällen mangels beigefügter Vollmachtsurkunde unverzüglich zurückgewiesen werden.

Zurückweisung der Kündigung rechtzeitig rügen

Die Zurückweisung muss gerade auf die fehlende Urkunde gestützt werden. Bei einer gesetzlichen oder organschaftlichen Vertretung greift § 174 BGB regelmäßig nicht ein. Dafür gelten enge Voraussetzungen, sodass eine Prüfung nicht aufgeschoben werden sollte.

Allgemeiner Kündigungsschutz

Der allgemeine Kündigungsschutz gilt regelmäßig, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und im Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der gesetzlichen Zählfaktoren beschäftigt werden. Für Arbeitsverhältnisse, die bereits vor dem 1. Januar 2004 bestanden, gelten besondere Übergangsregelungen. Greift das Gesetz, benötigt der Arbeitgeber einen betriebsbedingten, verhaltensbedingten oder personenbedingten Grund.

Wegfall des Arbeitsplatzes

Bei einer betriebsbedingten Kündigung werden insbesondere der dauerhafte Wegfall des Arbeitsplatzes, andere Beschäftigungsmöglichkeiten und die Sozialauswahl geprüft. Der Arbeitgeber muss die Tatsachen darlegen, auf die er die Kündigung stützt.

Probezeitkündigung

Während einer vereinbarten Probezeit gilt häufig eine kürzere Kündigungsfrist. Die Probezeit ist jedoch nicht mit der sechsmonatigen Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes gleichzusetzen. Auch außerhalb des allgemeinen Kündigungsschutzes bleiben Schriftform, Sonderkündigungsschutz und andere gesetzliche Grenzen zu beachten.

Besonderer Kündigungsschutz

Unabhängig vom allgemeinen Kündigungsschutz kann ein besonderer Kündigungsschutz eingreifen. Das betrifft unter anderem Schwangere, Arbeitnehmer in Elternzeit, schwerbehinderte Menschen, Betriebsratsmitglieder und bestimmte andere Funktionsträger. Je nach Personengruppe gelten unterschiedliche Voraussetzungen. Teilweise ist vor der Kündigung die Zustimmung einer Behörde erforderlich, teilweise besteht ein gesetzliches Kündigungsverbot oder es gelten andere besondere Kündigungsvoraussetzungen.

Betriebsratsanhörung

Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, muss der Arbeitgeber ihn vor jeder Kündigung ordnungsgemäß anhören. Eine Kündigung ohne die nach § 102 BetrVG vorgeschriebene Anhörung ist unwirksam. Der Betriebsrat muss der Kündigung jedoch nicht in jedem Fall zustimmen.

Kündigungsschutzklage in Berlin

Mit der Kündigungsschutzklage wird die Feststellung beantragt, dass das Arbeitsverhältnis durch die konkrete Kündigung nicht beendet worden ist. Zuständig ist häufig das Arbeitsgericht Berlin, wenn die Arbeit gewöhnlich in Berlin verrichtet wurde. Je nach gesetzlichem Gerichtsstand können auch der Sitz oder eine maßgebliche Niederlassung des Arbeitgebers eine Rolle spielen. Die örtliche Zuständigkeit muss im Einzelfall geprüft werden.

Ablauf des Verfahrens

Nach Eingang der Klage bestimmt das Arbeitsgericht regelmäßig zunächst einen Gütetermin. In diesem frühen Termin wird geklärt, ob eine einvernehmliche Lösung möglich ist. Kommt keine Einigung zustande, erhält der Arbeitgeber Gelegenheit, die Kündigung zu begründen; anschließend wird das Verfahren vor der Kammer fortgesetzt.

kein Anwaltszwang vor dem Arbeitsgericht

Vor dem Arbeitsgericht besteht in der ersten Instanz kein Anwaltszwang. Die rechtliche Bewertung einer Kündigung kann dennoch anspruchsvoll sein, weil Einwendungen, Beweismittel und prozessuale Fristen rechtzeitig berücksichtigt werden müssen. Weitere Einzelheiten zum Verfahren enthält die Spezialseite zur Kündigungsschutzklage in Berlin.

Vorsorgliche Klage über die Rechtsantragsstelle

Eine Kündigungsschutzklage kann ohne Anwalt über die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts erhoben werden. Die Aufnahme der Klage ist kostenfrei. Wird eine selbst erhobene Klage noch vor einer streitigen Verhandlung vollständig zurückgenommen, fallen regelmäßig keine Gerichtsgebühren an; ohne beauftragten Anwalt entstehen auch keine eigenen Anwaltskosten. Eine vorsorgliche Klage kann damit rechtzeitig erhoben und später zurückgenommen werden. Eine versäumte Klagefrist lässt sich dagegen regelmäßig nicht rückgängig machen.

Ziel des Verfahrens

Die Klage richtet sich rechtlich auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und nicht unmittelbar auf eine Abfindung. Viele Kündigungsschutzverfahren enden dennoch durch einen Vergleich. Darin können neben dem Beendigungsdatum und einer Abfindung auch Freistellung, Urlaub, Zeugnis und offene Vergütung geregelt werden.

Abfindung nach der Kündigung

Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf Zahlung einer Abfindung besteht nach einer Kündigung normalerweise nicht. Ansprüche können sich ausnahmsweise aus einem Sozialplan, einem Angebot nach § 1a KSchG, einem gerichtlichen Auflösungsurteil, einem Tarifvertrag oder einer vertraglichen Regelung ergeben.

Anwalt handelt die Abfindung aus

In der Praxis wird eine Abfindung häufig im Kündigungsschutzverfahren ausgehandelt. Die Verhandlungsposition hängt unter anderem von den Erfolgsaussichten der Klage, der Beschäftigungsdauer, dem Bruttogehalt und dem Interesse beider Seiten an einer abschließenden Lösung ab. Die im Einstieg verlinkte Abfindungsseite erläutert diese Zusammenhänge ausführlicher.

Abfindungsformel hat keine Gesetzeskraft

Eine häufig verwendete Formel von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr ist nur ein Orientierungspunkt. Sie begründet keinen Anspruch und ersetzt keine Bewertung des konkreten Kündigungsrisikos. Für eine erste rechnerische Einordnung kann der Abfindungsrechner verwendet werden.

Kündigungsarten im Überblick

Die rechtliche Prüfung richtet sich danach, welche Kündigung erklärt wurde und auf welchen Sachverhalt der Arbeitgeber sie stützt. Die wichtigsten Fallgruppen lassen sich wie folgt einordnen; weitere Sonderformen stehen auf der Übersicht zu den Kündigungsarten.

KündigungsartWorum geht es bei der Prüfung?
Ordentliche KündigungKündigungsfrist, Kündigungsschutz und möglicher Kündigungsgrund
Fristlose Kündigungwichtiger Grund, Interessenabwägung und Zweiwochenfrist des Arbeitgebers
Betriebsbedingte KündigungWegfall des Arbeitsplatzes, Weiterbeschäftigung und Sozialauswahl
Verhaltensbedingte KündigungPflichtverletzung, Verschulden und regelmäßig eine vorherige Abmahnung
Personenbedingte Kündigungfehlende künftige Eignung oder Leistungsfähigkeit, häufig wegen Krankheit
ÄnderungskündigungBeendigung des bisherigen Vertrags verbunden mit einem Angebot geänderter Arbeitsbedingungen

Typische konkrete Vorwürfe werden auf der Übersicht zu den Kündigungsgründen gesondert erläutert. Dazu gehören etwa Beleidigungen sowie Alkohol- oder Drogenkonsum. Eine ergänzende Übersicht ordnet weitere Gründe für eine verhaltensbedingte Kündigung ein. Maßgeblich bleibt stets der Einzelfall.

Zweiwochenfrist beachten

Die Zweiwochenfrist nach § 626 Abs. 2 BGB betrifft die Erklärung der fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber. Davon zu unterscheiden ist die Dreiwochenfrist, innerhalb derer der Arbeitnehmer die Kündigung gerichtlich angreifen muss.

Kosten und Rechtsschutz

Die Kosten hängen vom Umfang der Beauftragung ab. Zu unterscheiden sind eine Erstberatung, die außergerichtliche Vertretung und das gerichtliche Kündigungsschutzverfahren. Vor der Beauftragung erläutere ich den vorgesehenen Umfang und die voraussichtlichen Gebühren.

Kostentragung vor dem Arbeitsgericht

Im Urteilsverfahren der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten unabhängig davon, wer gewinnt. Eine Erstattung der eigenen Anwaltskosten durch die Gegenseite ist nach § 12a ArbGG grundsätzlich ausgeschlossen. Bei einem gerichtlichen Vergleich können Gerichtsgebühren nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entfallen oder sich reduzieren. Das hängt von der Art und dem Zeitpunkt der Verfahrenserledigung ab.

Rechtsschutzversicherung

Eine bestehende Rechtsschutzversicherung für Arbeitsrecht übernimmt die gesetzlichen Kosten eines Kündigungsschutzverfahrens nur, wenn der konkrete Versicherungsvertrag den Fall erfasst und keine Ausschlüsse oder Wartezeiten entgegenstehen. Der Arbeitnehmer sollte möglichst früh bei der Schadenhotline klären, ob der Fall gedeckt ist und welche Selbstbeteiligung vereinbart wurde. Die Dreiwochenfrist läuft unabhängig von dieser Prüfung weiter.

PKH kann sinnvoll sein

Besteht keine Rechtsschutzversicherung, können die Kosten anhand des Bruttogehalts und des voraussichtlichen Streitwerts eingeordnet werden. Bei geringen Einkünften kommt unter den gesetzlichen Voraussetzungen Prozesskostenhilfe in Betracht. Wichtig ist aber, dass die PKH eine Art Darlehen ist.

Beratung für Arbeitnehmer in Berlin

Ich berate und vertrete Arbeitnehmer nach einer ordentlichen, fristlosen oder sonstigen Arbeitgeberkündigung. Meine Kanzlei in der Storkower Straße 139 b, 10407 Berlin ist aus Prenzlauer Berg, Pankow, Friedrichshain, Lichtenberg, Hohenschönhausen, Weißensee und Berlin-Mitte gut erreichbar.

erste anwaltliche Einschätzung

Für die erste Einschätzung werden das Kündigungsschreiben, der Arbeitsvertrag und Angaben zum Zugangstag benötigt. Hilfreich sind außerdem Gehaltsabrechnungen, Abmahnungen, ein möglicher Tarifvertrag und Unterlagen zur Rechtsschutzversicherung.

Beratung

Eine Beratung ist auch in englischer Sprache möglich. Die englischsprachigen Informationen stehen auf der Seite Employment Lawyer Berlin.

📞 Telefon: 030 74923060
📧 E-Mail: info@rechtsanwalt-arbeitsrecht-in-berlin.de
📍 Adresse: Storkower Straße 139 b, 10407 Berlin

Podcast zur Kündigung

In dieser Podcast-Folge erläutere ich, wie eine Kündigung zugeht und welche Zustellungsfragen für den Beginn der Klagefrist wichtig sein können.

Podcast zur Zustellung einer Kündigung 🎧 Jetzt auf Spotify anhören

Häufige Fragen zur Kündigung

Wie lange kann ich gegen eine Kündigung klagen?

Fehlt einer Kündigung tatsächlich die gesetzliche Schriftform, weil sie beispielsweise nur mündlich, per E-Mail, Messenger, SMS, Fax oder als Scan erklärt wurde, beginnt die Dreiwochenfrist grundsätzlich nicht zu laufen. Trotzdem lautet die sichere Handlungsregel: Jede Arbeitgeberkündigung sollte vorsorglich innerhalb von drei Wochen gerichtlich angegriffen werden. Geht später zusätzlich ein unterschriebenes Kündigungsschreiben zu, läuft für diese schriftliche Kündigung eine eigene Frist, die ebenfalls gewahrt werden muss.

Was sollte ich nach Erhalt der Kündigung zuerst tun?

Notieren Sie den Zugangstag und bewahren Sie Kündigungsschreiben und Briefumschlag auf. Stellen Sie Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnungen, Abmahnungen und Unterlagen zur Rechtsschutzversicherung zusammen. Unterschreiben Sie keine zusätzlichen Vereinbarungen ungeprüft und lassen Sie die dreiwöchige Klagefrist berechnen.

Muss ich den Erhalt der Kündigung unterschreiben?

Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, den Erhalt der Kündigung zu bestätigen. Eine reine Empfangsbestätigung ist zwar regelmäßig kein Verzicht auf Rechte. Enthält das Dokument aber weitere Erklärungen, etwa einen Klageverzicht oder eine Ausgleichsklausel, sollte es nicht ungeprüft unterschrieben werden.

Muss der Kündigungsgrund im Schreiben stehen?

Bei einer ordentlichen Kündigung muss der Arbeitgeber den Kündigungsgrund im Schreiben grundsätzlich nicht angeben. Ausnahmen können sich aus besonderen gesetzlichen Regelungen ergeben. Im Kündigungsschutzverfahren muss der Arbeitgeber einen erforderlichen Kündigungsgrund jedoch darlegen und beweisen.

Bekomme ich nach einer Kündigung eine Abfindung?

Einen allgemeinen gesetzlichen Abfindungsanspruch gibt es nicht. Abfindungen werden häufig im Rahmen eines Vergleichs im Kündigungsschutzverfahren vereinbart. Ob eine Abfindung erreichbar ist und welche Höhe angemessen erscheint, hängt insbesondere vom Prozessrisiko, der Beschäftigungsdauer und dem Bruttogehalt ab.

Muss ich nach der Kündigung weiterarbeiten?

Bei einer ordentlichen Kündigung besteht das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Kündigungsfrist fort. Der Arbeitnehmer sollte seine Arbeitsleistung daher weiter anbieten und grundsätzlich weiterarbeiten, solange der Arbeitgeber keine Freistellung erklärt oder die Arbeitsleistung zurückweist. Bei einer fristlosen Kündigung behauptet der Arbeitgeber dagegen eine sofortige Beendigung; auch dann sollte die Klagefrist umgehend geprüft werden.

Wann ist das Arbeitsgericht Berlin zuständig?

Das Arbeitsgericht Berlin ist häufig zuständig, wenn die Arbeit gewöhnlich in Berlin verrichtet wurde. Je nach gesetzlichem Gerichtsstand können auch der Sitz oder eine maßgebliche Niederlassung des Arbeitgebers eine Rolle spielen. Die örtliche Zuständigkeit muss im Einzelfall geprüft werden.

Übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten?

Eine Arbeitsrechtsschutzversicherung übernimmt die gesetzlichen Kosten eines Kündigungsschutzverfahrens nur, wenn der konkrete Versicherungsvertrag den Fall erfasst und keine Ausschlüsse oder Wartezeiten entgegenstehen. Zu beachten ist außerdem die vereinbarte Selbstbeteiligung. Die Deckungsprüfung ändert nichts an der laufenden Dreiwochenfrist.

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