Ob sich ein Vorgehen gegen die Kündigung lohnt, hängt nicht von einem einzelnen Gesichtspunkt ab. Entscheidend sind die Form der Erklärung, die persönlichen und betrieblichen Voraussetzungen des Kündigungsschutzes, der behauptete Kündigungsgrund und die Interessen des Arbeitnehmers.
Form und Zugang
Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss nach § 623 BGB schriftlich erfolgen. Erforderlich ist grundsätzlich ein eigenhändig unterschriebenes Original. Eine Kündigung per E-Mail, Messenger, Fax oder mit einer eingescannten Unterschrift wahrt die gesetzliche Schriftform nicht. Bei einem solchen tatsächlichen Schriftformmangel beginnt die Dreiwochenfrist grundsätzlich nicht zu laufen. Trotzdem sollte der Arbeitnehmer auch eine solche Kündigung vorsorglich innerhalb von drei Wochen gerichtlich angreifen und nicht auf diese Ausnahme vertrauen.
Kündigungsberechtigung
Zu prüfen ist außerdem, wer unterschrieben hat und ob diese Person zur Kündigung berechtigt war. Erklärt ein rechtsgeschäftlich Bevollmächtigter die Kündigung, kann sie in bestimmten Fällen mangels beigefügter Vollmachtsurkunde unverzüglich zurückgewiesen werden.
Zurückweisung der Kündigung rechtzeitig rügen
Die Zurückweisung muss gerade auf die fehlende Urkunde gestützt werden. Bei einer gesetzlichen oder organschaftlichen Vertretung greift § 174 BGB regelmäßig nicht ein. Dafür gelten enge Voraussetzungen, sodass eine Prüfung nicht aufgeschoben werden sollte.
Allgemeiner Kündigungsschutz
Der allgemeine Kündigungsschutz gilt regelmäßig, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und im Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der gesetzlichen Zählfaktoren beschäftigt werden. Für Arbeitsverhältnisse, die bereits vor dem 1. Januar 2004 bestanden, gelten besondere Übergangsregelungen. Greift das Gesetz, benötigt der Arbeitgeber einen betriebsbedingten, verhaltensbedingten oder personenbedingten Grund.
Wegfall des Arbeitsplatzes
Bei einer betriebsbedingten Kündigung werden insbesondere der dauerhafte Wegfall des Arbeitsplatzes, andere Beschäftigungsmöglichkeiten und die Sozialauswahl geprüft. Der Arbeitgeber muss die Tatsachen darlegen, auf die er die Kündigung stützt.
Probezeitkündigung
Während einer vereinbarten Probezeit gilt häufig eine kürzere Kündigungsfrist. Die Probezeit ist jedoch nicht mit der sechsmonatigen Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes gleichzusetzen. Auch außerhalb des allgemeinen Kündigungsschutzes bleiben Schriftform, Sonderkündigungsschutz und andere gesetzliche Grenzen zu beachten.
Besonderer Kündigungsschutz
Unabhängig vom allgemeinen Kündigungsschutz kann ein besonderer Kündigungsschutz eingreifen. Das betrifft unter anderem Schwangere, Arbeitnehmer in Elternzeit, schwerbehinderte Menschen, Betriebsratsmitglieder und bestimmte andere Funktionsträger. Je nach Personengruppe gelten unterschiedliche Voraussetzungen. Teilweise ist vor der Kündigung die Zustimmung einer Behörde erforderlich, teilweise besteht ein gesetzliches Kündigungsverbot oder es gelten andere besondere Kündigungsvoraussetzungen.
Betriebsratsanhörung
Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, muss der Arbeitgeber ihn vor jeder Kündigung ordnungsgemäß anhören. Eine Kündigung ohne die nach § 102 BetrVG vorgeschriebene Anhörung ist unwirksam. Der Betriebsrat muss der Kündigung jedoch nicht in jedem Fall zustimmen.