Auch ein kirchlicher Arbeitnehmer muss mit einer Kündigungrechnen.
§ 33 BAT-KF - Kündigung des Arbeitsverhältnisses
( 1 ) Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss. Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 6) bis zu einem Jahr einen Monat zum Monatsschluss,
bei einer Beschäftigungszeit
von mehr als einem Jahr - 6 Wochen,
von mindestens 5 Jahren - 3 Monate,
von mindestens 8 Jahren - 4 Monate,
von mindestens 10 Jahren - 5 Monate,
von mindestens 12 Jahren - 6 Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
( 2 ) Eine betriebsbedingte Kündigung setzt voraus, dass die Vorschriften der Rationalisierungssicherungsordnung (RSO) ungeachtet der §§ 1 und 2 angewendet worden sind. Mitarbeitende, die danach auf Veranlassung des Arbeitgebers im gegenseitigen Einvernehmen oder aufgrund einer Kündigung durch den Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, erhalten eine Abfindung nach § 8 RSO41. Für Mitarbeitende mit einer Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren erhöht sich die Anzahl der zu zahlenden Monatsentgelte für je zwei weitere Jahre Beschäftigungszeit um jeweils ein zusätzliches Monatsentgelt. Eine Abfindung entfällt, wenn eine Einrichtung, die nicht zu einem Dienststellenverbund im Sinne des § 6a des Mitarbeitervertretungsgesetzes gehört, nachweist, dass die Zahlung der Abfindung zur Anmeldung der Insolvenz führen würde.
( 3 ) Arbeitsverhältnisse von Mitarbeitenden, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, können nach einer Beschäftigungszeit (Absatz 6) von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grunde gekündigt werden. Soweit Mitarbeitende nach dem bis zum 30. Juni 2007 geltenden Arbeitsrecht unkündbar waren, bestimmt sich die Kündbarkeit nach den Bestimmungen des bis dahin geltenden BAT-KF § 55 Absatz 1 und 2.
( 4 ) Als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung gilt insbesondere der Verlust der Rechte aus der Ordination oder Vokation.
( 5 ) Der Austritt der/des Mitarbeitenden aus der Kirche ohne den Erwerb der Mitglied-schaft in einer anderen Kirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutsch-land oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen kann Grund für eine Kündigung sein. Das gilt besonders, wenn die Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche nach der in der Präambel aufgenommenen Richtlinie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland Voraussetzung für die Begründung des Arbeitsverhältnisses gewesen ist und kein milderes Mittel als die Kündigung in Frage kommt.
( 6 ) Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 27, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches Interesse anerkannt.