zu § 4
§ 4 der kostenlosen Vorlage eines Aufhebungsvertrages regelt hier die Zahlung einer Abfindung an den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber als Entlassungsentschädigung.
Anspruch auf Abfindung des Arbeitnehmers?
Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Abfindungszahlung besteht nicht. Oft ist es aber so, dass der Arbeitnehmer einem Aufhebungsvertrag nur dann zustimmen wird, wenn der Arbeitgeber auch bereit ist eine Abfindung zu zahlen.
Bezifferung des Abfindungsbetrags - meist brutto
Wichtig ist, dass die Abfindung dann in den Vertrag genau der Höhe nach geregelt ist. In der Regel wird man eigenen Bruttobetrag vereinbaren. Die Vereinbarung einer Nettoabfindung ist unüblich.
keine Vollstreckbarkeit
Anders als beim gerichtlichen Abfindungsvergleich bei Kündigung und Erhebung einer Kündigungsschutzklage durch den Arbeitnehmer, ist der Vertrag über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses nicht vollstreckbar. Der Arbeitnehmer muss also nochmals klagen, falls der Arbeitgeber die Abfindung nicht zahlt.
Fälligkeit der Abfindungszahlung
Wenn es keine eindeutige Regelung gibt, und dies ist der Normalfall, wird die Abfindung mit Ende des Arbeitsverhältnisses zur Zahlung fällig.
Wird im Vertrag kein genauer Zahlungstermin für die Abfindung geregelt, ist sie grundsätzlich erst mit dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses fällig. Es ist aber auch möglich, eine Ratenzahlung zu vereinbaren – dabei sollte das Risiko einer Insolvenz des Arbeitgebers bedacht werden. Wer aus steuerlichen Gründen eine spätere Auszahlung wünscht (z. B. erst im neuen Jahr), sollte dies ausdrücklich im Vertrag festhalten. Andernfalls kann der Arbeitgeber auch früher zahlen, ohne für mögliche Steuernachteile zu haften.
Beispiel
Bei einen Beendigungstermin zum 31.12.2025 wäre also die Abfindung zum 1.01.2026 zur Zahlung fällig.
konkretes Datum für Abfindungszahlung
Man kann aber auch eine Regelung treffen, wonach die Abfindung schon vorher zu zahlen ist. Aber es wird schwierig, dass sich ein Arbeitgeber auf eine solche Vorabzahlung einlässt.
Wichtige Hinweise zur Abfindung und Gleichbehandlung
Ein Arbeitgeber handelt nicht rechtswidrig, wenn er eine freiwillige Abfindung nur dann zahlt, wenn der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Das verstößt weder gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen das Maßregelungsverbot (§ 612a BGB).
Auch eine Altersdiskriminierung liegt laut Bundesarbeitsgericht nicht vor, wenn Arbeitnehmer ab 55 Jahren von einem Abfindungsangebot im Rahmen eines Personalabbaus ausgenommen werden. Ältere Beschäftigte behalten ihren Arbeitsplatz und werden dadurch nicht schlechter behandelt als jüngere, die zwar eine Abfindung erhalten, aber ihren Job verlieren.
Vererbbarkeit des Abfindungsanspruchs
Wenn bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses noch eine gewisse Zeitspanne liegt, bietet sich an aufzunehmen, dass die Abfindung bereits entstanden und damit vererblich ist. Der Hintergrund ist der, dass wenn der Arbeitnehmer vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses verstirbt, dann der Anspruch auf die Abfindungszahlung auf die Erben übergeht und vererbt wird.
Wichtig: Eine Abfindung, die bereits entstanden ist, kann im Todesfall des Arbeitnehmers vererbt werden. Ob der Anspruch schon vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses entsteht, hängt vom Vertragszweck ab: Dient die Abfindung als Ausgleich für die vorzeitige Beendigung, ist sie meist unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer den Beendigungszeitpunkt erlebt. Ist sie dagegen als Ausgleich für künftige Einkommensverluste gedacht, entsteht der Anspruch in der Regel erst, wenn das Arbeitsverhältnis tatsächlich endet. Sozialplanabfindungen und Abfindungen nach § 1a KSchG sind meist erst mit dem Ausscheiden fällig und nicht vorher vererblich. Um Klarheit zu schaffen, empfiehlt es sich, die Vererblichkeit im Vertrag ausdrücklich zu regeln.
Wichtig: Abfindungen, die beim Ableben des Arbeitnehmers bereits entstanden waren, sind vererblich. Ob sie bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen, ist eine Frage der Auslegung. Soll die Abfindung in erster Linie eine Gegenleistung für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses sein, so ist sie nicht davon abhängig, dass der Arbeitnehmer den Beendigungszeitpunkt erlebt (BAG v. 22.5.2003 – 2 AZR 250/02, DB 2004, 2816; BAG v. 25.6.1987 – 2 AZR 504/86, NZA 1988, 466). Dient die Abfindung allerdings in erster Linie dazu, künftige Einkommenseinbußen zu mildern, so entsteht der Anspruch regelmäßig nur, wenn der Arbeitnehmer das vertraglich vereinbarte Ende des Arbeitsverhältnisses erlebt (BAG v. 16.5.2000 – 9 AZR 277/99, NZA 2000, 1236; BAG v. 26.8.1997 – 9 AZR 227/96, NZA 1998, 643). Daher sind auch Sozialplanansprüche regelmäßig vor dem Ausscheidenszeitpunkt nicht vererblich (BAG v. 27.6.2006 – 1 AZR 322/05, NZA 2006, 1238). Dasselbe gilt für Abfindungen nach § 1a KSchG (BAG v. 10.5.2007 – 2 AZR 45/06, NZA 2007, 1043). Um Schwierigkeiten zu vermeiden, sollte der Arbeitnehmer daher anstreben, wie im Muster die sofortige Vererblichkeit zu vereinbaren. Diese kann an die Existenz bestimmter erbberechtigter Angehöriger gebunden werden.