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Schwanger in der Probezeit und Schutz vor Kündigung des Arbeitgebers?

Fast alle Arbeitsverträge beginnen mit einer meist 6-monatigen Probezeit, dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitsvertrag befristet oder unbefristet geschlossen wird. In der Probezeit kann der Arbeitgeber ohne Angabe von Gründen kündigen. Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt nur zwei Wochen.

Schwangerschaft in der Probezeit

Was passiert, wenn während der Probezeit eine Arbeitnehmerin schwanger wird? Haben schwangere Arbeitnehmerinnen einen besonderen Kündigungsschutz? Kann hier eine Kündigung in der Probezeit erfolgen?

Besonderer Kündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerin und Mütter auch in der Probezeit

Schwanger in der Probezeit
Zu beachten ist, dass einer Arbeitnehmerin, die in der Probezeit schwanger wird, der Arbeitgeber ab der Kenntnis der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt nur kündigen kann, wenn die zuständige Schutzbehörde die Kündigung zuvor ausdrücklich gebilligt hat.

Achtung: Schwangeren Arbeitnehmerinnen kann also nicht so einfach das Arbeitsverhältnis während der Probezeit gekündigt werden.

Während der Schwangerschaft - auch während der Probezeit - besteht ein Sonderkündigungsschutz für die Arbeitnehmerin.

Rechtspflicht zur Mitteilung der Schwangerschaft vor der Kündigung

Um den besonderen Schutz zu erlangen, sollten schwangere Arbeitnehmerinnen gemäß der "Soll-Vorschrift" in § 15 Mutterschutzgesetz ihren Vorgesetzten / Arbeitgeber die Schwangerschaft sowie den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald sie von ihrer Schwangerschaft Kenntnis erlangt haben. Eine Rechtspflicht zur unverzüglichen Mitteilung der Schwangerschaft besteht aber in der Regel nicht. Die Schwangere kann hier abwarten. Nach der Kündigung ist dies aber anders!

Mitteilungspflicht kann aber in Ausnahmefällen bestehen

Eine Pflicht zur Mitteilung der Schwangerschaft kann sich aber ausnahmsweise ergeben. So bestehen im Arbeitsverhältnis bestimmte Treuepflichten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

besondere Kenntnisse und Fähigkeiten

Ein Fall der Mitteilungspflicht in Bezug auf eine bestehende Schwangerschaft kann sich zum Beispiel dadurch ergeben, dass die schwangere Arbeitnehmerin eine Schlüsselposition im Unternehmen besetzt hat und die Einarbeitung einer Vertretung längere Zeit in Anspruch nehmen würde. Solche Fälle sind aber eher selten.

Beschäftigungsverbote zum Schutz der Schwangeren und des ungeborenen Leben

Auch, wenn durch die Schwangerschaft Beschäftigungsverbote greifen, (z.B. das Verbot der Nachtarbeit also Schutz vor psychischen Belastungen) besteht eine Mitteilungspflicht, um die Gesundheit der Schwangeren und des ungeborenen Kindes zu schützen. Um Schutz nach einer ordentlichen Kündigung zu erlangen, muss die Schwangerschaft unverzüglich mitgeteilt und Klage erhoben werden. Es besteht sonst die Gefahr, dass die Kündigung wirksam wird (§ 7 KSchG- Wirksamkeitsfiktion).

Krankheit und Arbeitsunfähigkeit der schwangeren Arbeitnehmerin

Schwangerschaft ist keine Krankheit, aber auch eine schwangere Person kann arbeitsunfähig krank sein. Dann muss der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz leisten. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber erst nach Ablauf von 4 wochen (Wartezeit) des Arbeitsverhältnisses die Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit leisten muss.

betriebliches oder ärztliches Beschäftigungsverbot

Von der Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit ist das Beschäftigungsverbot zu unterscheiden. Dieses kann ein Arzt (§ 16 MuSchG) oder sogar der Arbeitgeber (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG) erteilen.


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Achtung

Schwangerschaft und Mutterschaft stehen unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes.

§ 17 Mutterschutzgesetz (MuSchG)

§ 17 MuSchG Gesetzestext

§ 17 MuSchG - Kündigungsverbot

  • (1) Die Kündigung gegenüber einer Frau ist unzulässig

  • 1.während ihrer Schwangerschaft,

    1. bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und
    1. bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt ist oder wenn sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn die Überschreitung auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Vorbereitungsmaßnahmen des Arbeitgebers, die er im Hinblick auf eine Kündigung der Frau trifft.
  • (2) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand der Frau in der Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. Die Kündigung bedarf der Schriftform und muss den Kündigungsgrund angeben.

  • (3) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister darf eine in Heimarbeit beschäftigte Frau in den Fristen nach Absatz 1 Satz 1 nicht gegen ihren Willen bei der Ausgabe von Heimarbeit ausschließen; die §§ 3, 8, 11, 12, 13 Absatz 2 und § 16 bleiben unberührt. Absatz 1 gilt auch für eine Frau, die der in Heimarbeit beschäftigten Frau gleichgestellt ist und deren Gleichstellung sich auch auf § 29 des Heimarbeitsgesetzes erstreckt. Absatz 2 gilt für eine in Heimarbeit beschäftigte Frau und eine ihr Gleichgestellte entsprechend.

Besonderer Kündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerin und Mütter auch in der Probezeit

Der besondere Kündigungsschutz nach § 17 des Mutterschutzgesetzes schützt schwangere Frauen auch in der Probezeit vor einer ordentlichen Kündigung des Arbeitgebers. Eine Kündigung unter Verstoß dieser Norm ist unwirksam. Allerdings müssen sich schwangere Arbeitnehmerinnen gegen die Kündigung mittels Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung wehren, um den besonderen Kündigungsschutz durchzusetzen.

Mutterschutzgesetz - die Schutznorm für Schwangere

In § 17 Mutterschutzgesetz ist geregelt, dass die Kündigung einer Frau unzulässig ist, wenn diese während ihrer Schwangerschaft erfolgt oder, bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die zuständige Behörde zuvor die Kündigung für zulässig erklärt hat. Die für die Zustimmung zur Kündigung in der Schwangerschaft zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt sich nach Landesrecht. Bei der zuständigen Aufsichtsbehörde muss der Arbeitgeber einen Zustimmungsantrag stellen und kann dann die Kündigung ausdrücklich auf die Zustimmung stützen.

maßgeblicher Zeitpunkt

Erforderlich für den Sonderkündigungsschutz ist für den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung das objektive Bestehen einer Schwangerschaft (BAG, Urteil vom 12.12.2013, 8 AZR 838/12).

Antrag auf Zustimmung

Bei der behördlichen Entscheidung über den vom Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung zu stellenden Antrag auf Zulässigkeitserklärung handelt es sich um die behördliche Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen und damit um einen Verwaltungsakt, welcher das zeitweilige Kündigungsverbot des § 17 Abs. 1 S. 1 MuSchG aufhebt, sofern die Zustimmung zur Kündigung erteilt wird. Ein Muster eines Antrags auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung während einer Schwangerschaft finden Sie hier.

zuständige Behörde

Maßgeblich für das bei der Zulässigkeitserklärung nach § 17 Abs. 2 S. 1 MuSchG zu beachtende Verwaltungsverfahren ist das jeweilige Verwaltungsverfahrensgesetz des zuständigen Bundeslandes. In Berlin Maßgeblich für das bei der Zulässigkeitserklärung nach § 17 Abs. 2 S. 1 MuSchG zu beachtende Verwaltungsverfahren ist das jeweilige Verwaltungsverfahrensgesetz des zuständigen Bundeslandes. In Berlin ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) für die Zustimmungserklärung zuständig.

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Als Rechtsanwalt für das Arbeitsrecht in Berlin/ Prenzlauer Berg berate ich Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Achtung

Für den Sonderkündigungsschutz muss zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bei der Arbeitnehmerin die Schwangerschaft objektiv bestehen.

Kündigung durch den Arbeitgeber

Allerdings muss eine Arbeitnehmerin - um diesen Schutz zu erhalten - dem Arbeitgeber unverzüglich nach einer Kündigung über ihre Schwangerschaft informieren. Dies ist sehr wichtig. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Arbeitgeber - nachweislich - schon von der Schwangerschaft zum Zeitpunkt der ordentliche Kündigung wusste. Der besondere Kündigungsschutz vor einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung besteht auch, wenn eine Probezeit im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Dies hat nichts damit zu tun, das der Arbeitgeber in der Probezeit normalerweise ohne Angaben von Gründen kündigen darf, da § 17 MuSchG hier eine Sonderregelung darstellt. Dieses vereinfachte Kündigungsrecht während der Probezeit gilt jedoch nicht für schwangere Arbeitnehmerinnen.

Dazu nochmals ausführlicher:

Fall 1: der Arbeitgeber weiß, dass seine Mitarbeiterin schwanger ist

Ist dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung bekannt, dann seine Mitarbeiterin schwanger ist, darf er nicht ordentlich kündigen, egal, ob das Arbeitsverhältnis noch in der Probezeit ist oder nicht. Die Arbeitnehmerin genießt ab Kenntnis von der Schwangerschaft den vollen Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz.

Es kann sogar eine Diskriminierung mit der Folge vorliegen, dass der Arbeitgeber zum Schadenersatz nach dem AGG verpflichtet ist.

Fall 2: der Arbeitgeber weiß bei der Kündigung nichts von der Schwangerschaft

Weiß der Arbeitgeber nichts von der Schwangerschaft seiner Mitarbeiterin und kündigt dieser dann das Arbeitsverhältnis , so hat die werdende Mutter bis zu 2 Wochen nach Zugang der Kündigung Zeit, ihn darüber in Kenntnis zu setzen. Dann ist die Kündigung unwirksam und die Frau besonders geschützt.

Der besondere Kündigungsschutz entfaltet nämlich nur dann seine Wirkung, wenn der Arbeitgeber Kenntnis von der Schwangerschaft hat.

Trotzdem muss eine Kündigungsschutzklage erhoben und der besondere Kündigungsschutz geltend gemacht werden.

Achtung

Bei Unkenntnis von der Schwangerschaft muss der Arbeitgeber innerhalb von 2 Wochen ab Zugang der Kündigung von der Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt werden.

Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin - Urteil vom 08.05.2015 – 28 Ca 18485/14 wiederholte Kündigung in Schwangerschaft

Urteil des Arbeitsgerichts Berlin zur Kündigung in Schwangerschaft

Kündigt der Arbeitgeber (hier: Rechtsanwalt) das Arbeitsverhältnis einer schwangeren Frau zum wiederholten Male ohne Beteiligung der Schutzbehörde (§ 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG), so kann die darin liegende Missachtung der besonderen Schutzvorschriften des Mutterschutzgesetzes zugunsten der werdenden Mutter deren Benachteiligung wegen Schwangerschaft und damit wegen ihres Geschlechts (§ 3 Abs. 1 Satz 2 AGG i.V.m. § 1 AGG) indizieren (wie BAG 12.12.2013 - 8 AZR 838/12 - NZA 2014, 722 - Rn. 31).

Diese indizielle Wirkung seines Handelns kann der Arbeitgeber nicht ohne Weiteres mit dem Einwand ausräumen, er habe nach Ablauf eines individuellen Beschäftigungsverbots (§ 3 Abs. 1 MuSchG) für den anschließenden Lauf der Mutterschutzfrist (§ 3 Abs. 1 MuSchG) in Ermangelung irgendwelcher Nachrichten der Frau irrtümlich angenommen, die Schwangerschaft (und damit der Sonderkündigungsschutz) sei unterdessen "anders schon beendet" gewesen.

Anmerkung: Der Anwalt wurde verurteilt an die schwangere Arbeitnehmer eine Geldentschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG von € 1.500,00 zu zahlen.

Wie ist der Kündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen bei befristeten Verträgen?

Bei befristeten Arbeitsverträgen gilt zunächst auch der besondere Kündigungsschutz. Dies ist aber nur für den Fall gesetzlich geregelt, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beenden möchte.

Arbeitsverhältnis endet aufgrund der Befristung

Läuft das Arbeitsverhältnis aus aufgrund der Befristung, greift § 17 des Mutterschutzgesetzes nicht. Faktisch kann also im befristeten Arbeitsvertrag auch bei Schwangerschaft das Arbeitsverhältnis durch die Befristung ganz normal beendet werden. Befristete Arbeitsverhältnisse bieten also nur einen Kündigungsschutz, aber keinen Schutz vor dem Befristungsablauf. Eine Entfristungsklage der Arbeitnehmerin nur wegen des Umstandes, dass diese während des Arbeitsverhältnisses schwanger geworden ist, wird in der Regel keinen Erfolg bringen. Trotzdem sind Befristungen oft aus anderen Gründen unwirksam. Eine Prüfung durch einen Anwalt ist hier fast immer sinnvoll.

Achtung

Bei einer Befristung schützt das Mutterschutzgesetz nur gegen das Ende aufgrund einer Kündigung, aber nicht gegen die Beendigung aufgrund der Befristung.

Was ist bei einer außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber?

Sofern es sich um eine fristlose und außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers handelt, gilt der besondere Kündigungsschutz nicht. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitgeber auch tatsächlich gegen die schwangere Arbeitnehmerinnen einen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB hat.

FAQ zur Schwangerschaft in Probezeit

Was passiert, wenn man in der Probezeit schwanger wird?

Wird eine Arbeitnehmerin in der Probezeit schwanger, hat diese schon Sonderkündigungsschutz nach dem § 17 des Mutterschutzgesetzes. Der Arbeitgeber kann dann nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Arbeitsschutzbehörde ordentlich das Arbeitsverhältnis kündigen. In Berlin ist diese Arbeitsschutzbehörde das LAGetSi (Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit).

Wird man gekündigt, wenn man in der Probezeit schwanger ist?

Wenn eine Mitarbeiterin während der Probezeit schwanger ist, dann ist eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber nur sehr schwer möglich. Wie oben ausgeführt, muss dazu vor der ordentlichen Kündigung die Zustimmung der zuständigen Behörde eingeholt werden und diese stimmt nur bei erheblichen Grund zu.

Was ist, wenn die Arbeitnehmerin während der laufenden Kündigungsfrist schwanger wird?

Die Schwangerschaft muss zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben, nur dann besteht der Sonderkündigungsschutz der Schwangeren nach dem Mutterschutzgesetz. Es sind also zwei Fälle zu unterscheiden: Wird die Arbeitnehmerin nach der Kündigung - innerhalb der Kündigungsfrist - schwanger, dann besteht kein Schutz, da die Schwangerschaft zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung vorliegen muss. Besteht die Schwangerschaft (objektiv) schon zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung und erfährt die Arbeitnehmerin erst während der Frist von der Schwangerschaft, besteht Sonderkündigungsschutz. Die Arbeitnehmer muss aber trotzdem innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung gegen diese eine Kündigungsschutzklage einreichen und den Arbeitnehmer unverzüglich von der Schwangerschaft informieren.

Wie wird der Zeitpunkt der Schwangerschaft berechnet?

Zur Feststellung des Beginns der Schwangerschaft bei natürlicher Empfängnis ist analog § 3 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes der voraussichtlichen Tag der Niederkunft von z.B. von einem Arzt zu bestimmen und von diesem Tag dann um 280 Tage zurückzurechnen, wobei der voraussichtliche Entbindungstag nicht mitzuzählen ist (BAG, Urteil vom 7.5.1998, 2 AZR 417/97). Dies ist der entscheidungserhebliche Zeitpunkt.

Was sollte die schwangere Arbeitnehmerin unbedingt nach dem Erhalt der Kündigung tun?

Die schwangere Arbeitnehmerin sollte unbedingt zwei Sachen machen. Zum einen sollte sie rechtssicher das Bestehen der Schwangerschaft (zum Kündigungszeitpunkt) dem Arbeitgeber unverzüglich anzeigen und dann sollte diese innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung ein sog. Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht erheben.

Darf die Probezeit wegen der Schwangerschaft verlängert werden?

Eine Verlängerung der Probezeit kommt nur ausnahmsweise über 6 Monate hinaus in Betracht. In der Regel ist die Probezeit auf die Dauer von 6 Monaten beschränkt.

Darf man in der Schwangerschaft selbst kündigen?

Die schwangere Arbeitnehmerin darf während ihrer Schwangerschaft durch eine ordentliche Kündigung ihr Arbeitsverhältnis beenden. Der Sonderkündigungsschutz schütz nur gegen die Arbeitgeberkündigung.

Wie sage ich meinem Chef, dass ich schwanger bin?

Wenn die schwangere Arbeitnehmerin eine Chance haben möchte, sich erfolgreich gegen die Kündigung zu wehren, muss sie beweissicher dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft rechtzeitig mitteilen.

Was ist, wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß und trotzdem kündigt?

Wenn der Arbeitgeber trotz des Wissens von der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin diese kündigt, dann hat die Arbeitnehmerin in der Regel einen Anspruch auf Entschädigung wegen einer Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts nach dem AGG. Dieser Anspruch kann gleichzeitig mit der Kündigungsschutzklage geltend gemacht werden.