Das Bundesurlaubsgesetz definiert in welcher Höhe der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Urlaub hat.
Mindesturlaub nach dem BUrlG
Der Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz beträgt vier Wochen. Dies bedeutet, dass bei einer 5-Tage-Woche der Arbeitnehmer 20 Arbeitstage an Urlaub hat und bei einer 6-Tage-Woche der Arbeitnehmer 24 Werktagen Urlaub hat.
4 Wochen wenigstens pro Kalenderjahr
Wichtig ist dabei immer darauf zu achten, dass vier Wochen an Mindesturlaub besteht. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob der Arbeitnehmer in Teilzeit oder in Vollzeit arbeitet. Entscheidend ist immer die Anzahl der gearbeiteten Tage. Wer jeden Tag von montags bis freitags jeweils 4 Stunden pro Tag arbeitet, hat ebenfalls einen Anspruch auf 20 Arbeitstage an Urlaub pro Kalenderjahr, denn um 4 Wochen an Urlaub zu bekommen, muss dieser Arbeitnehmer ja 5 Tage pro Woche frei nehmen.
Vollzeit vs. Teilzeit
Der Mindesturlaub ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Dieser beträgt 4 Wochen für jeden Arbeitnehmer. Dabei ist egal, ob dieser in Vollzeit oder Teilzeit oder gar als Mini-Jober arbeitet. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf so viele Tage an Urlaub, dass er 4 Wochen frei hat und dies bezahlt bekommt. Entscheidend sind die Arbeitstage pro Woche und nicht die Stundenzahl.
3-Tage-Woche | 4-Tage-Woche | 5-Tage-Woche | 6-Tage-Woche |
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12 Tage | 16 Tage | 20 Tage | 24 Tage |
4 Wochen | 4 Wochen | 4 Wochen | 4 Wochen |
Urlaubstage am Stück
In der Regel hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, wenn die Wartezeit abgelaufen ist. Nach dem Bundesurlaubsgesetz soll dem Arbeitnehmer auch der volle Urlaub gewährt werden.
12 Werktage oder 10 Tage am Stück an Urlaubsgewährung
In der Regel sollen wenigstens 12 Werktage oder 10 Arbeitstage (2 Wochen) zusammenhängend an Urlaub gewährt werden. Die Aufsplitterung des Urlaubs auf einzelne Tage ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, obwohl dies in der Praxis oft gemacht wird, ist dies rechtswidrig. Hier kann sogar der Arbeitnehmer im Nachhinein noch einen Anspruch auf Urlaub haben, da der Urlaub dann nicht ordnungsgemäß vom Arbeitgeber erfüllt wurde. Dies wird oft übersehen.
Urlaub und Elternzeit
Auch während der Elternzeit, in der der Arbeitnehmer ja nicht arbeitet, entsteht ein Urlaubsanspruch. Dieser Urlaubsanspruch ist ebenfalls zu erfüllen, es sei denn der Arbeitgeber gibt vor Ende des Arbeitsverhältnisses eine sogenannte Kürzungserklärung ab. Er kann dann für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit den Jahresurlaub um ein Zwölftel kürzen.