Home News Urlaub und Krankheit - Probleme bei Gewährung und Abgeltung von Urlaubsansprüchen

Urlaub und Krankheit des Arbeitnehmers - arbeitsrechtliche Probleme

Urlaub und Krankheit
Zunächst einmal schließen sich Urlaub und Arbeitsunfähigkeit aus.

Urlaub und Arbeitsunfähigkeit

Der Arbeitnehmer, der im krank ist, kann keinen Urlaub gewährt bekommen. Dies wissen die meisten Arbeitnehmer. Es gibt aber noch eine Vielzahl von weiteren rechtlichen Problemen im Zusammenhang von Urlaubsansprüchen und einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, wie die Verjährung und der Verfall von Urlaubsansprüchen bei langer Krankheit und deren finanzielle Abgeltung.

gesetzliche Grundlagen

Der gesetzliche Mindesturlaub (4 Wochen) ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Die Regelungen im BUrlG sind zwingend zum Schutz der Arbeitnehmer. Für den Fall der Arbeitsunfähigkeit regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz die Fortzahlung des Arbeitslohnes nach einer Wartezeit von 4 Wochen. Beim Urlaubsanspruch beträgt die Wartezeit 6 Monate.

Konstellationen


Krankheit vor UrlaubArbeitsunfähigkeit während des UrlaubsErkrankung nach dem Urlaub
Lohnerst Entgeltfortzahlung dann UrlaubslohnEntgeltfortzahlung für Dauer der KrankheitUrlaubslohn und dann Entgeltfortzahlung
Urlaubwird genommenwird für Dauer der Erkrankung nicht genommenwird genommen

Kündigung während Krankheit und Urlaub

Eine Kündigung während der Krankschreibung und auch während des Urlaubs ist nach deutschem Arbeitsrecht nicht verboten!

Krank im Urlaub - wie ist die Rechtslage?

Wichtig ist zu wissen, dass sich Arbeitsunfähigkeit und Urlaub grundsätzlich gegenseitig ausschließen.

Mindesturlaub

Der Mindesturlaub ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Dieser beträgt 4 Wochen für jeden Arbeitnehmer. Dabei ist egal, ob dieser in Vollzeit oder Teilzeit oder gar als Mini-Jober arbeitet. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf so viele Tage an Urlaub, dass er 4 Wochen frei hat und dies bezahlt bekommt. Entscheidend sind die Arbeitstage pro Woche und nicht die Stundenzahl.


3-Tage-Woche4-Tage-Woche5-Tage-Woche6-Tage-Woche
12 Tage16 Tage20 Tage24 Tage
4 Wochen4 Wochen4 Wochen4 Wochen

Sonderurlaub

Für Sonderurlaub oder übergesetzlichen Urlaub geltend die zwingenden Regelungen des Bundesurlaubsgesetz nicht. Der Arbeitgeber kann zum Beispiel den Verfall beim Ausscheiden in der 2. Jahreshälfte im Arbeitsvertrag regeln und dabei von der gesetzlichen Regelung abweichen.

Entgeltfortzahlung statt Urlaubsgewährung

Erkrankt ein Arbeitnehmer in seinem Erholungsurlaub und wird er dann arbeitsunfähig, zählen diese Tage nach § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) nicht zu den Urlaubstagen.Stattdessen gilt die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wie im Normalfall bei einer Erkrankung während der Arbeit. Nur diese löst die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall aus.

Information und Attest

Der Arbeitnehmer, der im Urlaub (arbeitsunfähig!) erkrankt muss zwei Dinge tun. Er muss den Arbeitgeber über die Erkrankung unverzüglich informieren und die Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachweisen.

stateDiagram-v2 Arbeitsunfähigkeit --> Information Arbeitsunfähigkeit --> Nachweis

Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit

Wichtig ist auch zu wissen, dass nicht jede Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit führt. Es kommt immer auf die geschuldete Arbeitsleistung an. Könnte der Arbeitnehmer diese mit der Erkrankung nicht mehr ausüben, dann liegt eine Arbeitsunfähigkeit vor. Genau genommen geht es hier also nicht um eine Erkrankung, sondern um die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers.

Information an den Arbeitgeber

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet den Arbeitgeber so schnell wie möglich darüber informieren, dass er arbeitsunfähig erkrankt ist. Weiter muss er mitteilen, wie lange die Erkrankung voraussichtlich dauern wird und wo er sich gerade aufhält. Dies kann per Telefon, per E-Mail aber auch auf anderen sozialen Kanälen erfolgen, sofern hier eine Kommunikation mit dem Arbeitgeber erlaubt ist.

ärztliches Attest als Nachweis

Der Arbeitnehmer muss allerdings eine Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber nachweisen. Gerade bei Krankheit im Urlaub sind viele Arbeitgeber mißtrauisch und schauen hier genau hin. Ein Nachweis der Arbeitsunfähigkeit erfolgt über eine ärztliche Bescheinigung. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss dann beim Arbeitgeber eingereicht werden.

Urlaub im Ausland und AU-Bescheinigung

Ist der Arbeitnehmer während seines Urlaubs im Ausland, dann muss er sich am Urlaubsort ein Attest (AU-Bescheinigung) vom Arzt besorgen. Dies dürfte in Regel auch möglich sein. Wenn der Arbeitnehmer dann wieder in Deutschland ist, sollte er sich umgehend beim Arbeitgeber und bei seiner Krankenkasse melden.

Kosten

Die Kosten für die Rückmeldung und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Ausland hat der Arbeitgeber zu tragen.

Urlaub ist nachzugewähren

Die Krankentage werden nicht um Urlaub abgezogen und sind nachzugewähren. Dabei dürfen diese nicht vom Arbeitnehmer als "Urlaubsverlängerung" genutzt werden. Der Arbeitnehmer darf als nicht die Krankentage an seinen Urlaub anhängen!

aktuelle Entscheidung des EuGH zum Verfall von Urlaub

Der EuGH (Az.: C-518/20) hat mit seiner Entscheidung vom 22.09.2022 zu Gunsten der dauerhaft erkrankten Arbeitnehmer entschieden, dass deren Urlaubsansprüche nicht mehr nach 15 Monaten verfallen.

Urlaub bei Krankheit?

Ein Sonderfall, der viele Fragen aufwirft ist der, dass der Arbeitnehmer erkrankt ist und diese Erkrankung dauerhaft besteht. In vielen solcher Fälle ist es so, dass der Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub dann schon wegen der Arbeitsfähigkeit nicht nehmen kann. Es stellen sich dann verschiedene rechtliche Fragen, insbesondere nach dem Verfall, der Verjährung oder der Auszahlung des Urlaubsanspruchs.

Urlaub und Krankheit

Wie bereits ausgeführt wurde, schließen sich Arbeitsunfähigkeit und Urlaub grundsätzlich aus. Ein Arbeitnehmer kann entweder Urlaub nehmen oder er ist krank. Beides auf einmal geht nicht. Kann der dauerhaft erkrankte Arbeitnehmer den Urlaub bis zum Ende des Jahres nicht mehr nehmen, dann bleibt der Urlaub zunächst grundsätzlich bestehen.

Urlaubsanspruch nicht erfüllt

Der Gläubiger des Urlaubsanspruchs ist der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber muss als Urlaubschuldner den Anspruch auf den Erholungsurlaub erfüllen. Es kann aber verschiedene Gründe geben, weshalb der Urlaub im laufenden Kalenderjahr nicht genommen werden kann.


stateDiagram-v2 Urlaubsverhinderung --> Arbeitsvertragsende Urlaubsverhinderung --> Nichtantritt Urlaubsverhinderung --> Nichtgewährung Urlaubsverhinderung --> Arbeitsunfähigkeit

Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr

Das Bundesurlaubsgesetz sieht für den Mindesturlaub vor, dass dieser-sofern man den Urlaub unverschuldet nicht nehmen kann-auf das nächste Kalenderjahr übertragen wird. Geregelt ist dies in § 7 Abs. 3, Satz 2 des Bundesurlaubsgesetz.

Verfall des Urlaubs zum 31. März des Folgejahres

Allerdings sieht das Bundesurlaubsgesetz in § 7 Abs. 3, Satz 3 Bundesurlaubsgesetz auch vor, dass Urlaub, der nicht bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden kann, verfällt.


"Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden."


kein Verfall mehr nach der Rechtsprechung

Dies ist die gesetzliche Regelung, welche aber mittlerweile nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes und des EuGH nicht mehr so zur Anwendung kommen. Der kranke Arbeitnehmer kann nichts dafür, dass er seinen Urlaub nicht nehmen kann und von daher kann nicht einfach der Urlaub verfallen.

Urlaubsanspruch verfällt nur

Für den "normalen" nicht erkrankten Arbeitnehmer gilt danach:

Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nach dem Bundesurlaubsgesetz (Mindesturlaub) verfällt dann nicht, wenn der Arbeitgeber ihn nicht frühzeitig zur Urlaubsaufnahme aufgefordert hat und auf einen Verfall bei fehlender Aufnahme hingewiesen hat.

alte Rechtslage - der dauerhaft erkrankte Arbeitnehmer

Früher galt, dass die Urlaubsansprüche des langfristig erkrankten Arbeitnehmers 15 Monate nach Ende des für den Urlaubsanspruch entscheidenden Kalenderjahres verfallen. Dies galt sowohl für die gesetzlichen als auch grundsätzlich für die tariflichen Urlaubsansprüche. Die Urlaubsansprüche des dauerhaft erkrankten verfielen danach mit Ablauf des 31. März des zweiten Folgejahres. Dies galt auch bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers.

neue Rechtslage - der dauerhaft erkrankte Arbeitnehmer

Die Rechtslage hat sich nach der Entscheidung des EuGH (Urteil vom 22.09.2022, Az.: C-518/20) geändert. Das BAG hatte nämlich dem EuGH die Frage vorgelegt, ob und unter welchen Voraussetzungen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub eines Arbeitnehmers, bei dem eine volle Erwerbsminderung im Verlauf des Urlaubsjahres eingetreten ist, 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres oder ggf. zu einem späteren Zeitpunkt verfallen kann (Urteil 07.07.2020 - 9 AZR 245/19). Der EuGH hat nun diese Rechtsfrage entschieden. Der EuGH hat für den dauerhaft erkrankten Arbeitnehmer entschieden, dass der Urlaubsanspruch nicht verfällt, da dieser den Urlaub nicht nehmen konnte. Der EuGH hat in 3 Entscheidungen maßgeblich das deutsche Urlaubsrecht beeinflusst.

Verjährung des Urlaubsanspruchs?

In Bezug auf die Verjährung (dritter Fall, den der EuG zu entscheiden hatte) führte der Europäische Gerichtshof aus, dass eine Abgeltung der Urlaubstage wegen Verjährung nur dann ausscheidet, wenn der Arbeitgeber dafür gesorgt hat, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch tatsächlich wahrnehmen konnte. Eine Arbeitnehmerin geklagt, die ihren Urlaub nach eigener Aussage wegen des hohen Arbeitsaufwands nicht nehmen konnte und forderte eine Abgeltung der Urlaubstage.

Gegenüberstellung der alten und der neuen Rechtslage

alte Rechtslageneue Rechtslage
rechtliche Grundlagealte Entscheidung des BAGneue Entscheidung des EuGH vom 22.09.2022, Az.: C-518/20
Urlaubsverfall bei dauerhafter Erkrankung des Arbeitnehmersnach 15 Monaten zum 31.03.kein automatischer Verfall - allenfalls nur denkbar, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub nehmen konnte
Verjährung des Urlaubs?nach alter Rechtsprechung janach dem EuGH nur, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub auch tatsächlich nehmen konnte
Gilt ab wann?Gilt ab sofort nicht mehr!Gilt ab sofort!

Ausnahme nach dem EuGH

Von den vom EuGH aufgestellten Grundsätzen ist eine Ausnahme denkbar, um die negativen Folgen einer unbegrenzten Ansammlung von Urlaubsansprüchen nach Abwesenheit wegen Langzeiterkrankung zu vermeiden. Wann dies vorliegt, hat der EuGH nicht entschieden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis bei langer Erkrankung selbst kündigen kann - aus personenbedingten Gründen - und damit verhindern kann, dass sich über einen sehr langen Zeitraum solche Urlaubsansprüche ansammeln.

Achtung: Urlaubsabgeltung

Die obigen Grundsätze sind für die Gewährung des Urlaubs entschieden worden. Eine Ausnahme war nur der 3. Fall; dort ging es um Urlaubsabgeltung. Die Urlaubsabgeltung entsteht 1 Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und kann Ausschlussfristen im Arbeitsvertag oder Tarifvertrag unterliegen sowie der Verjährung. Da dies ein Geldanspruch ist, greift die Argumentation des EuGH hier nicht, dass der Arbeitnehmer diese nicht geltend machen konnte.

Erholungsurlaub und Verfall

Beim dauerhaft erkrankten Arbeitnehmer verfällt nach dem EuGH der Urlaub nicht mehr zum 31.03., nach 15 Monaten, wie bisher.

§ 9 des Bundesurlaubsgesetzes

Gesetzestext § 9 BUrlG

§ 9 Erkrankung während des Urlaubs

Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.

Ausscheiden in der 2. Jahreshälfte

Scheidet der Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit im laufenden Jahr in der zweiten Jahreshälfte - also nach dem 30.06. - aus dem Arbeitsverhältnis aus, dann hat er einen Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.

Urteil - Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes - Urteil vom 22.09.2022, Az.: C-518/20 - Verfall und Verjährung von Urlaub -

EuGH und Urlaubsentscheidung zum Verfall von Urlaub bei Krankheit

Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

sind wie folgt auszulegen:

Sie stehen einer nationalen Regelung entgegen, nach der der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub, den er in einem Bezugszeitraum erworben hat, in dessen Verlauf er tatsächlich gearbeitet hat, bevor er voll erwerbsgemindert oder aufgrund einer seitdem fortbestehenden Krankheit arbeitsunfähig geworden ist, entweder nach Ablauf eines nach nationalem Recht zulässigen Übertragungszeitraums oder später auch dann erlöschen kann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht rechtzeitig in die Lage versetzt hat, diesen Anspruch auszuüben.

FAQ zum Thema Urlaub und Krankheit

Habe ich Anspruch auf Urlaub, wenn ich das ganze Jahr krank bin?

Ja, da auch bei einer Arbeitsunfähigkeit über das ganze Jahr der Urlaubsanspruch entsteht, erwirbt der Arbeitnehmer auch bei ganzjähriger Krankheit einen Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Wichtig ist, dass ein Urlaubsanspruch zunächst erworben wird und kein Urlaubsabgeltungsanspruch. Dies wird oft übersehen.

Kann man sich bei Erkrankung den Urlaub auszahlen lassen?

Nein, solange das Arbeitsverhältnis noch besteht und nicht beendet wurde, ist eine Auszahlung des Urlaubsanspruches nicht zulässig. Dies gilt selbst dann, wenn klar ist, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Krankheit den Urlaub nicht mehr nehmen kann. Erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses wandelt sich der Urlaubsanspruch in einen Geldanspruch, nämlich in den sogenannten Urlaubsabgeltungsanspruch um.

Was ist Resturlaub?

Unter Resturlaub versteht man nicht im Kalenderjahr nicht genommenen und damit nicht verbrauchten Jahresurlaub. Das Kalenderjahr beginnt am 1. Januar und Endet mit dem Ablauf des 31. Dezembers.

Kann man sich den Resturlaub zum Jahresende auszahlen lassen?

Nein, im bestehenden Arbeitsverhältnis ist eine Auszahlung des Urlaubs (Urlaubsabgeltung) nicht möglich. Dies ist nur im beendeten Arbeitsverhältnis vorgesehen.

Wann kann man sich Resturlaub abgelten lassen?

Eine Abgeltung, also Auszahlung von restlichen Urlaub, geht nur nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, da der Arbeitnehmer dann den Urlaub nicht mehr nehmen kann.

Kann der Jahresurlaub verfallen?

Ja, der Urlaubsanspruch kann verfallen, wenn er nicht rechtzeitig geltend gemacht wird. Laut Gesetz verfällt der gesetzliche Urlaubsanspruch spätetens zum 31.03 des Folgejahres. Dies aber nach der Rechtsprechung des EuGH und des BAG nur, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im laufenden Jahr zur Urlaubsnahme aufgefordert und belehrt hat, dass der Urlaubsanspruch ansonsten verfällt.

Was passiert, wenn Krankheit und Urlaub zusammenfallen?

Wer im Urlaub krank wird, kann sich darauf berufen, dass die Urlaubstage während der Arbeitsunfähigkeit als nicht genommen gelten. Der Urlaubsanspruch ist dann für diesen Zeitraum nicht verbraucht. Arbeitsunfähigkeit und Urlaub schließen sich aus.

Kann man den Erholungsurlaub natlos nach der Krankheit nehmen?

Ja, wenn der Urlaub genehmigt wurde, darf der Arbeitgeber die Urlaubszusage nicht einfach wegen einer Erkrankung davor widerrufen. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Gewährung des Erholungsurlaubs für den genehmigten Zeitraum. Die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit ändert daran zunnächst nichts. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht für den Fall entschieden, dass ein Arbeitnehmer selbst kündigt und gleichzeitig eine AU-Bescheinigung passgenau bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses einreicht, dass diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht viel wert ist. Der Arbeitnehmer muss dann die Erkrankung nachweisen.

Verfällt der Urlaub bei Krankheit?

Nein, nach der aktuellen Entscheidung des EuGH (Urteil vom 22.09.2022 - C-120/21) kann der Urlaub während einer dauerhaften Erkrankung nicht verfallen.

Verjährt der Erholungsurlaub bei einer dauerhaften Erkrankung?

Nein, auch hier hat der EuGH (Urteil vom 22.09.2022 - C-120/21) entschieden, dass der Erholungsurlaub eines dauerhaft kranken Arbeitnehmers nicht verjährt, da dieser keine Möglichkeit hatte den Urlaub zu nehmen.

Gelten die obigen Grundsätze auch bei einer Urlaubsabgeltung?

Nein, der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Hier kann auch der erwerbsunfähige Arbeitnehmer tätig werden und die Urlaubsabgeltung, die ja ein reiner Geldanspruch ist, geltend machen. Von daher verfällt und verjährt die Abgeltung von Urlaub, wie ein normaler Geldanspruch.