Home News Wie stellt man am sichersten eine Kündigung zu?

WIE STELLT MAN AM SICHERSTEN EINE ARBEITSRECHTLICHE KÜNDIGUNG ZU?

Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigen möchte, stellt sich die Frage, wie er diese Kündigung am besten zustellt. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung handelt. Beide Kündigungsarten müssen dem Arbeitnehmer zugehen, damit diese wirksam sind. Der Arbeitgeber muss den Zugang beweisen, sofern der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess bestreitet, die Kündigung erhalten zu haben.

Beweisproblem

Kann der Arbeitgeber die Zustellung nicht beweisen, hat er ein Problem; denn dann muss er unter Umständen nochmals kündigen und das Arbeitsverhältnis endet später. Bei einer außerordentlichen Kündigung gibt es für den Arbeitgeber zudem die Ausschlussfrist des § 626 II BGB, wonach diese innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis vom Kündigungsgrund ausgesprochen werden muss. Dies ist für den Arbeitgeber von erheblichem Nachteil. Möglich ist nämlich, dass dann der Kündigungsgrund nicht mehr vorhanden ist. Gerade bei einer außerordentlichen Kündigung hat der Arbeitgeber nur 2 Wochen ab Kenntnis vom Kündigungsgrund für die Kündigung Zeit, so § 626 II BGB.

PROBLEME BEI DER ZUSTELLUNG VON ARBEITSRECHTLICHEN KÜNDIGUNGEN

Zustellung einer Kündigung
Das Problem mit der Zustellung einer arbeitsrechtlichen Kündigung ist keineswegs reine Theorie. Diese Problematik kommt gerade bei Arbeitgebern in der Praxis nicht selten vor. Hier bestehen oft Unsicherheiten. Vorherrschend ist die Meinung, dass die sicherste Variante um eine Kündigung dem Arbeitnehmer zuzustellen das Schreiben per Einschreiben / Rückschein ist. Das ist so pauschal nicht richtig.


1. MISSVERSTÄNDNIS – PERSÖNLICHE ÜBERGABE + QUITTIERUNG

Arbeitgeber meinen häufig, die beste Art der Zustellung der Kündigung sei die, dass man dem Arbeitnehmer einfach die Kündigung übergibt und dieser dann den Erhalt quittiert. Dieses Vorgehen hat einen entscheidenden Haken. Der Arbeitnehmer muss gar nichts unterschreiben und schon gar nicht den Erhalt der Kündigungserklärung. Wenn die Übergabe unter 4 Augen erfolgt, dann hat der Arbeitgeber keinen Beweis für die Zustellung der Kündigung.


2. MISSVERSTÄNDNIS – ZUSTELLUNG DER KÜNDIGUNG PER ÜBERGABE/EINSCHREIBEN

Die deutsche Post freut sich über jedes Einschreiben. Arbeitgeber meinen oft, dass die Zustellung der Kündigung mittels Einschreiben nun 100 %-ig nachgewiesen sei. Das ist so pauschal nicht richtig. Beim unterschriebenen Rückschein kann der Zugang des Briefumschlags zwar in der Regel gut nachgewiesen werden; der Inhalt des Umschlags (also gerade die Kündigung) ist damit aber noch nicht bewiesen. Genau dort liegt in der Praxis häufig das eigentliche Problem.


Ein weiteres Problem ist, dass wenn der Arbeitnehmer nicht da ist, ein Benachrichtigungszettel in den Briefkasten geworfen wird. Dieser bestätigt aber nicht den Zugang der Kündigung. Die Kündigung kann der Arbeitnehmer dann innerhalb von 7 Werktagen bei der Post abholen. Macht er dies nicht, dann geht die Kündigung wieder an den Arbeitgeber zurück und es ist nichts zugestellt worden.


WAS SAGT DIE AKTUELLE RECHTSPRECHUNG ZUM EINWURF-EINSCHREIBEN?

Das Einwurf-Einschreiben ist im Arbeitsrecht als Zugangsnachweis für Kündigungsschreiben derzeit mit erheblichen Risiken behaftet. Während der Bundesgerichtshof für das Zivilrecht bereits entschieden hat, dass bei Vorlage des Einlieferungsbelegs zusammen mit der Reproduktion des Auslieferungsbelegs ein Anscheinsbeweis für den Zugang begründet wird, hat das Bundesarbeitsgericht diese Frage in seiner Entscheidung vom 30. Januar 2025 (2 AZR 68/24) ausdrücklich offengelassen. Es hat lediglich klargestellt, was jedenfalls nicht genügt: Der bloße Einlieferungsbeleg zusammen mit dem im Internet abgefragten Sendungsstatus reicht für einen Anscheinsbeweis nicht aus. Der Sendungsstatus lässt weder erkennen, wer zugestellt hat, noch zu welcher Uhrzeit oder unter welcher Adresse. Der vermeintliche Empfänger hätte in diesem Fall praktisch keine Möglichkeit, den Anschein zu erschüttern oder Gegenbeweis anzutreten.

Wer also eine Kündigung per Einwurf-Einschreiben zustellt, muss zwingend die Reproduktion des Auslieferungsbelegs bei der Deutschen Post AG anfordern und aufbewahren. Diese Reproduktion kann gegen Gebühr innerhalb von 15 Monaten ab Zustellung abgerufen werden. Versäumt man diese Frist, verliert man auch dieses Beweismittel.

Selbst dann ist die Lage für Arbeitgeber im Arbeitsrecht noch unsicher, denn das BAG hat die grundsätzliche Frage, ob ein Anscheinsbeweis beim Einwurf-Einschreiben überhaupt anzunehmen ist, nicht abschließend entschieden. Solange das BAG diese Frage nicht geklärt hat, bleibt das Einwurf-Einschreiben als alleiniges Zustellungsmittel für Kündigungsschreiben aus anwaltlicher Sicht nicht zu empfehlen.

Hinzu kommt eine weitere aktuelle Entwicklung: Das LAG Hamburg hat mit Urteil vom 14.07.2025 (4 SLa 26/24) unter Berücksichtigung des heute verwendeten digitalen Scanverfahrens der Deutschen Post entschieden, dass das Einwurf-Einschreiben selbst bei Vorlage des Auslieferungsbelegs grundsätzlich keinen Anscheinsbeweis mehr begründet. Gegen diese Entscheidung ist Revision beim BAG anhängig (2 AZR 184/25). Auch deshalb sollte man sich bei Kündigungen nicht allein auf das Einwurf-Einschreiben stützen.


ZUSTELLUNG EINER KÜNDIGUNG – WIE DENN NUN AM SICHERSTEN?

Für die Zustellung gibt es mehrere Möglichkeiten.


EINWURF DURCH EINEN BOTEN

Wohnt der Arbeitnehmer nicht weit weg, bietet sich der Einwurf mittels Boten in den Briefkasten des Arbeitnehmers an. Dabei muss der Bote aber den Inhalt des Briefes, also die Kündigung, kennen. Nur dann kann er bekunden, dass er auch wirklich die Kündigung und nicht einen Briefumschlag eingeworfen hat. So kann der Bote zum Beispiel sich eine Kopie der Kündigung machen und auf der Kopie das Datum und die Uhrzeit des Einwurfes notieren. Eine Übergabe ist nicht notwendig. Die Kündigung geht in der Regel mit dem Einwurf in den Briefkasten zu, es sei denn, dass diese spät Abends eingeworfen wird, dann ist der Zugang erst am nächsten Tag.

Nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 20.06.2024 - 2 AZR 213/23) spricht zudem ein Anscheinsbeweis dafür, dass Postsendungen zu den üblichen Postzustellzeiten eingelegt werden. Wer einen atypischen Zustellverlauf behauptet, muss dazu konkrete Umstände vortragen.


ÜBERGABE DURCH EINEN BOTEN/ ZEUGEN

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer auch die Kündigung in Anwesenheit eines Zeugen übergeben. Dieser Zeuge muss aber ebenfalls die Kündigung gesehen haben, sonst kann er nur aussagen, dass er gesehen hat, wie der Arbeitgeber ein Schriftstück übergeben hat; dies reicht dann nicht aus.


PER EINSCHREIBEN/ ZEUGEN

Der Arbeitgeber kann ebenfalls die Kündigung per Einwurf/ Einschreiben zustellen und die Kündigung durch einen Zeugen eintüten und zur Post bringen lassen. Dann kann mittels Einschreiben + dem Zeugen der Zugang der Kündigung nachgewiesen werden.

Wichtig ist aber: Der Beweiswert des Einwurf-Einschreibens wird im Arbeitsrecht nicht einheitlich beurteilt. Deshalb sollte man sich nicht allein darauf verlassen. Der Zeuge sollte die Kündigung selbst gesehen haben, beim Eintüten anwesend sein und den Ablauf möglichst genau dokumentieren.


ZUGANGSVEREITELUNG DURCH DEN ARBEITNEHMER

Vereitelt der Arbeitnehmer den Zugang treuwidrig, kann er sich nach § 242 BGB nicht auf einen fehlenden oder verspäteten Zugang berufen. Das kann etwa der Fall sein, wenn das Namensschild am Briefkasten entfernt wird, die Annahme ohne nachvollziehbaren Grund verweigert wird oder ein Einschreiben bewusst nicht abgeholt wird, obwohl mit einer Kündigung gerechnet werden musste.

Wichtig ist dabei: Der Arbeitgeber muss seinerseits alles Zumutbare für eine ordnungsgemäße Zustellung getan haben und nach Kenntnis vom gescheiterten Zugang unverzüglich einen erneuten Zustellversuch unternehmen.


ZUSTELLUNG PER GERICHTSVOLLZIEHER – DER SICHERSTE WEG IM DETAIL

Die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher ist die rechtlich sicherste Methode, um eine Kündigung zuzustellen. Rechtsgrundlage ist § 132 Abs. 1 BGB: Eine Willenserklärung gilt danach als zugegangen, wenn sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt wurde. Die vom Gerichtsvollzieher nach erfolgter Zustellung ausgestellte Zustellungsurkunde ist eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 415 ZPO und erbringt im Prozess den vollen Beweis des Zugangs.

Ablauf in der Praxis: Der Auftrag wird schriftlich an die Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle beim zuständigen Amtsgericht gerichtet. Zuständig ist dabei das Amtsgericht im Wohnortbezirk des Arbeitnehmers. Dem Auftrag beizufügen sind das Original der Kündigung sowie eine beglaubigte Abschrift. Wichtig: Da die Schriftform des § 623 BGB verlangt, dass dem Empfänger das Original zugeht, darf der Gerichtsvollzieher nicht nur die beglaubigte Abschrift zustellen. Das Original muss tatsächlich übergeben werden. Nach erfolgter Zustellung erhält der Auftraggeber das Original mit der Zustellungsurkunde zurück.

Kosten: Die Kosten sind überschaubar: Für die persönliche Zustellung fallen nach dem Gerichtsvollzieher-Kostengesetz 11,00 Euro Grundgebühr an, zuzüglich Wegegeld und einer Auslagenpauschale.

Praktische Einschränkung: Der entscheidende Nachteil liegt in der Zeitplanung. Der Arbeitgeber hat keinen direkten Einfluss darauf, wann genau der Gerichtsvollzieher die Zustellung vornimmt. Gerade bei der außerordentlichen Kündigung, bei der die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB läuft, kann das zum Problem werden. Der Auftrag sollte daher so frühzeitig erteilt werden, dass ausreichend Puffer bis zum Fristablauf bleibt. Für die Fristwahrung gilt im Übrigen: Die Frist ist erst mit der tatsächlichen Zustellung beim Empfänger gewahrt, nicht schon mit Übergabe des Schriftstücks an den Gerichtsvollzieher.


Ich helfe Arbeitgebern in Berlin und Brandenburg in Arbeitsrechtsfällen, insbesondere in Kündigungsschutzsachen, bei Erhebung von Kündigungsschutzklage und Vermeidung von Abfindungen bzw. bei Abfindungsverhandlungen. Meinen Abfindungsrechner finden Sie hier.


Rechtsberatung durch Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin Prenzlauer Berg

In meiner Zweigstelle in Berlin Prenzlauer Berg / Pankow biete ich als Fachanwalt für Arbeitsrecht die Beratung im Arbeitsrecht und die spätere Vertretung vor dem Arbeitsgericht Berlin an. Die Vertretung von Arbeitgebern im Kündigungsschutzverfahren oder bei der Vorbereitung einer Kündigung an Arbeitnehmer bedarf besonderer Erfahrung und des Verständnisses von betriebswirtschaftlichen Zusammenhängen und wirtschaftlichen Lösungen.

  • Rechtsanwalt Andreas Martin | Fachanwalt für Arbeitsrecht

Storkower Straße 139 b,

10407 Berlin

Tel.: 030 74923060


FAQ zur rechtssicheren Zustellung einer Kündigung im Arbeitsrecht

Wie kann ich eine Kündigung beweisen?

Der Arbeitgeber muss die Zustellung der Kündigung nur beweisen, wenn der Arbeitnehmer den Zugang bestreitet. Dies ist eher selten der Fall. Ansonsten stehen dem Arbeitgeber als Beweismittel für den Zugang der Kündigung zum Beispiel eine Empfangsbestätigung des Arbeitnehmers in Bezug auf die Kündigung zur Verfügung. Diese muss der Arbeitnehmer aber nicht unterschreiben. Ein anderes Beweismittel wäre der Zeuge, der die Kündigung übergeben oder in den Briefkasten des Arbeitnehmer geworfen hat. Dies ist oft die bessere Variante der Zustellung. Der Arbeitgeber ist in der Regel kein Zeuge, sondern eine Partei des Rechtsstreits vor Gericht.

Muss der Arbeitnehmer dem Empfang der Kündigung bestätigen?

Nein, der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet dem Arbeitgeber dem Empfang der Kündigung zu quittieren. Der Arbeitnehmer muss gar nichts unterschreiben oder bestätigen. Eine solche Unterschrift ist freiwillig und der Arbeitgeber hat keinen Anspruch darauf. Dem Arbeitnehmer ist zu raten, hier nichts zu unterschreiben.

Wie stellt man eine Kündigung rechtssicher zu?

Eine rechtssichere Zustellung der Kündigung ist möglich im Wege der Zustellung der Kündigug über ein Gerichtsvollzieher oder wenn der Arbeitnehmer den Erhalt der Kündigung bestätigt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit die Kündigung von einem Zeugen an den Arbeitnehmer übergeben zu lassen oder durch einen Zeugen in den Briefkasten des Arbeitnehmers einzuwerfen. Wann der Arbeitnehnmer die Kündigung liest bzw. den Briefkasten leert spielt keine Rolle. Die einfachste Variante ist der Einwurf der Kündigungserklärung über einen Zeugen in den Briefkasten des Arbeitnehmers.

Wie verschickt man am besten eine Kündigung per Post?

Sofern man eine arbeitsrechtliche Kündigung per Post zustellen möchte, sollte man immer die Zustellung per Einwurf/Einschreiben wählen. Eine Zustellung der Kündigung per Einschreiben / Rückschein ist nicht sicher, da es sein kann, dass eine Zustellung an den Arbeitnehmer scheitert und dann die Kündigung wieder zurückgeht. Sie gilt dann als nicht zugestellt. Man kann - bei der Zustellung per Einwurf/Einschreiben - auch sicherheitshalber ein Zeugen hinzuziehen, der die Kündigung in den Briefumschlag steckt und dann zur Post bringt.

Was ist, wenn der Arbeitnehmer im Urlaub ist?

Auch während des Urlaubs des Arbeitnehmers ist eine Kündigung zulässig. Der Arbeitgeber darf hier nur nicht treuwidrig handeln. Der Einwurf in den Briefkasten über einen Zeugen ist hier eine sichere Variante, um den Zugang der Kündigung nachzuweisen.

Muss die Kündigungsfrist in der Kündigungserklärung angegeben werden?

Nein, dies ist keine Voraussetzung für eine wirksame Kündigungserklärung. Allerdings sollte der Arbeitgeber dies trotzdem machen, um zu verhindern, dass die Kündigungserklärung später ausgelegt werden muss, da nicht nachvollziehbar ist, zu welchem Beendigungstermin der Arbeitgeber hier kündigen wollte.

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