Für die Zustellung gibt es mehrere Möglichkeiten.
EINWURF DURCH EINEN BOTEN
Wohnt der Arbeitnehmer nicht weit weg, bietet sich der Einwurf mittels Boten in den Briefkasten des Arbeitnehmers an. Dabei muss der Bote aber den Inhalt des Briefes, also die Kündigung, kennen. Nur dann kann er bekunden, dass er auch wirklich die Kündigung und nicht einen Briefumschlag eingeworfen hat. So kann der Bote zum Beispiel sich eine Kopie der Kündigung machen und auf der Kopie das Datum und die Uhrzeit des Einwurfes notieren. Eine Übergabe ist nicht notwendig. Die Kündigung geht in der Regel mit dem Einwurf in den Briefkasten zu, es sei denn, dass diese spät Abends eingeworfen wird, dann ist der Zugang erst am nächsten Tag.
Nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 20.06.2024 - 2 AZR 213/23) spricht zudem ein Anscheinsbeweis dafür, dass Postsendungen zu den üblichen Postzustellzeiten eingelegt werden. Wer einen atypischen Zustellverlauf behauptet, muss dazu konkrete Umstände vortragen.
ÜBERGABE DURCH EINEN BOTEN/ ZEUGEN
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer auch die Kündigung in Anwesenheit eines Zeugen übergeben. Dieser Zeuge muss aber ebenfalls die Kündigung gesehen haben, sonst kann er nur aussagen, dass er gesehen hat, wie der Arbeitgeber ein Schriftstück übergeben hat; dies reicht dann nicht aus.
PER EINSCHREIBEN/ ZEUGEN
Der Arbeitgeber kann ebenfalls die Kündigung per Einwurf/ Einschreiben zustellen und die Kündigung durch einen Zeugen eintüten und zur Post bringen lassen. Dann kann mittels Einschreiben + dem Zeugen der Zugang der Kündigung nachgewiesen werden.
Wichtig ist aber: Der Beweiswert des Einwurf-Einschreibens wird im Arbeitsrecht nicht einheitlich beurteilt. Deshalb sollte man sich nicht allein darauf verlassen. Der Zeuge sollte die Kündigung selbst gesehen haben, beim Eintüten anwesend sein und den Ablauf möglichst genau dokumentieren.
ZUGANGSVEREITELUNG DURCH DEN ARBEITNEHMER
Vereitelt der Arbeitnehmer den Zugang treuwidrig, kann er sich nach § 242 BGB nicht auf einen fehlenden oder verspäteten Zugang berufen. Das kann etwa der Fall sein, wenn das Namensschild am Briefkasten entfernt wird, die Annahme ohne nachvollziehbaren Grund verweigert wird oder ein Einschreiben bewusst nicht abgeholt wird, obwohl mit einer Kündigung gerechnet werden musste.
Wichtig ist dabei: Der Arbeitgeber muss seinerseits alles Zumutbare für eine ordnungsgemäße Zustellung getan haben und nach Kenntnis vom gescheiterten Zugang unverzüglich einen erneuten Zustellversuch unternehmen.
ZUSTELLUNG PER GERICHTSVOLLZIEHER – DER SICHERSTE WEG IM DETAIL
Die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher ist die rechtlich sicherste Methode, um eine Kündigung zuzustellen. Rechtsgrundlage ist § 132 Abs. 1 BGB: Eine Willenserklärung gilt danach als zugegangen, wenn sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt wurde. Die vom Gerichtsvollzieher nach erfolgter Zustellung ausgestellte Zustellungsurkunde ist eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 415 ZPO und erbringt im Prozess den vollen Beweis des Zugangs.
Ablauf in der Praxis:
Der Auftrag wird schriftlich an die Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle beim zuständigen Amtsgericht gerichtet. Zuständig ist dabei das Amtsgericht im Wohnortbezirk des Arbeitnehmers. Dem Auftrag beizufügen sind das Original der Kündigung sowie eine beglaubigte Abschrift. Wichtig: Da die Schriftform des § 623 BGB verlangt, dass dem Empfänger das Original zugeht, darf der Gerichtsvollzieher nicht nur die beglaubigte Abschrift zustellen. Das Original muss tatsächlich übergeben werden. Nach erfolgter Zustellung erhält der Auftraggeber das Original mit der Zustellungsurkunde zurück.
Kosten:
Die Kosten sind überschaubar: Für die persönliche Zustellung fallen nach dem Gerichtsvollzieher-Kostengesetz 11,00 Euro Grundgebühr an, zuzüglich Wegegeld und einer Auslagenpauschale.
Praktische Einschränkung:
Der entscheidende Nachteil liegt in der Zeitplanung. Der Arbeitgeber hat keinen direkten Einfluss darauf, wann genau der Gerichtsvollzieher die Zustellung vornimmt. Gerade bei der außerordentlichen Kündigung, bei der die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB läuft, kann das zum Problem werden. Der Auftrag sollte daher so frühzeitig erteilt werden, dass ausreichend Puffer bis zum Fristablauf bleibt. Für die Fristwahrung gilt im Übrigen: Die Frist ist erst mit der tatsächlichen Zustellung beim Empfänger gewahrt, nicht schon mit Übergabe des Schriftstücks an den Gerichtsvollzieher.
Ich helfe Arbeitgebern in Berlin und Brandenburg in Arbeitsrechtsfällen, insbesondere in Kündigungsschutzsachen, bei Erhebung von Kündigungsschutzklage und Vermeidung von Abfindungen bzw. bei Abfindungsverhandlungen. Meinen Abfindungsrechner finden Sie hier.
Rechtsberatung durch Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin Prenzlauer Berg
In meiner Zweigstelle in Berlin Prenzlauer Berg / Pankow biete ich als Fachanwalt für Arbeitsrecht die Beratung im Arbeitsrecht und die spätere Vertretung vor dem Arbeitsgericht Berlin an. Die Vertretung von Arbeitgebern im Kündigungsschutzverfahren oder bei der Vorbereitung einer Kündigung an Arbeitnehmer bedarf besonderer Erfahrung und des Verständnisses von betriebswirtschaftlichen Zusammenhängen und wirtschaftlichen Lösungen.
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