Home News Wie stellt man am sichersten eine Kündigung zu?

WIE STELLT MAN AM SICHERSTEN EINE ARBEITSRECHTLICHE KÜNDIGUNG ZU?

Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigen möchte, stellt sich die Frage, wie er diese Kündigung am besten zustellt. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung handelt. Beide Kündigungsarten müssen dem Arbeitnehmer zugehen, damit diese wirsam sind. Der Arbeitgeber muss den Zugang beweisen, sofern der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess bestreitet, die Kündigung erhalten zu haben.

Beweisproblem

Kann der Arbeitgeber die Zustellung nicht beweisen, hat er ein Problem; denn dann muss er unter Umständen nochmals kündigen und das Arbeitsverhältnis endet später. Bei einer außerordentlichen Kündigung gibt es für den Arbeitgeber zudem die Ausschlussfrist des § 626 II BGB, wonach diese innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis vom Kündigungsgrund ausgesprochen werden muss. Dies ist für den Arbeitgeber von erheblichen Nachteil. Möglich ist nämlich, dass dann der Kündigungsgrund nicht mehr vorhanden ist. Gerade bei einer außerordentlichen Kündigung hat der Arbeitgeber nur 2 Wochen ab Kenntnis vom Kündigungsgrund für die Kündigung Zeit, so § 626 II BGB.

PROBLEME BEI DER ZUSTELLUNG VON ARBEITSRECHTLICHEN KÜNDIGUNGEN

Zustellung einer Kündigung
Das Problem mit der Zustellung einer arbeitsrechtlichen Kündigung ist keineswegs reine Theorie. Diese Problematik kommt gerade bei Arbeitgebern in der Praxis nicht selten vor. Hier bestehen oft Unsicherheiten. Vorherrschend ist die Meinung, dass die sicherste Variante um eine Kündigung dem Arbeitnehmer zuzustellen das Schreiben per Einschreiben / Rückschein ist. Dies ist aber völlig falsch.


1. MISSVERSTÄNDNIS – PERSÖNLICHE ÜBERGABE + QUITTIERUNG

Arbeitgeber meinen häufig, die beste Art der Zustellung der Kündigung sei die, dass man dem Arbeitnehmer einfach die Kündigung übergibt und dieser dann den Erhalt quittiert. Dieses Vorgehen hat einen entscheidenden Harken. Der Arbeitnehmer muss gar nichts unterschreiben und schon gar nicht den Erhalt der Kündigungserklärung. Wenn die Übergabe unter 4 Augen erfolgt, dann hat der Arbeitgeber keinen Beweis für die Zustellung der Kündigung.


2. MISSVERSTÄNDNIS – ZUSTELLUNG DER KÜNDIGUNG PER ÜBERGABE/EINSCHREIBEN

Die deutsche Post freut sich über jedes Einschreiben. Arbeitgeber meinen oft, dass die Zustellung der Kündigung mittels Einschreiben nun 100 %-ig nachgewiesen sei. Dies stimmt nicht, dass Einschreiben/Übergabe oder /Rückschein beweist den Zugang der Kündigung allein nicht. Es gibt nur einen Nachweis, dass der Briefumschlag zugegangen ist, nicht was im Brief war (also die Kündigung). Dies mag sich für den Nichtjuristen seltsam anhören, ist aber in Übereinstimmung der ständigen Rechtsprechung des BGH (Bundesgerichtshof) und des BAG (Bundesarbeitsgericht).


Ein weiteres Problem ist, dass wenn der Arbeitnehmer nicht da ist, ein Benachrichtigungszettel in den Briefkasten geworfen wird. Dieser bestätigt aber nicht den Zugang der Kündigung. Die Kündigung kann der Arbeitnehmer dann innerhalb von 7 Tagen bei der Post abholen. Macht er dies nicht, dann geht die Kündigung wieder an den Arbeitgeber zurück und es ist nichts zugestellt worden.


ZUSTELLUNG EINER KÜNDIGUNG – WIE DENN NUN AM SICHERSTEN?

Für die Zustellung gibt es mehrere Möglichkeiten.


EINWURF DURCH EINEN BOTEN

Wohnt der Arbeitnehmer nicht weit weg, bietet sich der Einwurf mittels Boten in den Briefkasten des Arbeitnehmers an. Dabei muss der Bote aber den Inhalt des Briefes, also die Kündigung, kennen. Nur dann kann er bekunden, dass er auch wirklich die Kündigung und nicht einen Briefumschlag eingeworfen hat. So kann der Bote zum Beispiel sich eine Kopie der Kündigung machen und auf der Kopie das Datum und die Uhrzeit des Einwurfes notieren. Eine Übergabe ist nicht notwendig. Die Kündigung geht in der Regel mit dem Einwurf in den Briefkasten zu, es sei denn, dass diese spät Abends eingeworfen wird, dann ist der Zugang erst am nächsten Tag.


ÜBERGABE DURCH EINEN BOTEN/ ZEUGEN

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer auch die Kündigung in Anwesenheit eines Zeugen übergeben. Dieser Zeuge muss aber ebenfalls die Kündigung gesehen haben, sonst kann er nur aussagen, dass er gesehen hat, wie der Arbeitgeber ein Schriftstück übergeben hat; dies reicht dann nicht aus.


PER EINSCHREIBEN/ ZEUGEN

Der Arbeitgeber kann ebenfalls die Kündigung per Einwurf/ Einschreiben zustellen und die Kündigung durch einen Zeugen eintüten und zur Post bringen lassen. Dann kann mittels Einschreiben + dem Zeugen der Zugang der Kündigung nachgewiesen werden.


ZUSTELLUNG PER GERICHTSVOLLZIEHER

Eine Zustellung durch den Gerichtsvollzieher ist ebenfalls eine sehr sichere Möglichkeit der Zustellung einer Kündigung im Arbeitsrecht. In der Praxis kommt dies aber eher selten vor, dann man hier die Zeitspanne der Zustellung schlecht in der Hand hat.


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  • Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin – Anwalt A. Martin

FAQ zur rechtssicheren Zustellung einer Kündigung im Arbeitsrecht

Wie kann ich eine Kündigung beweisen?

Der Arbeitgeber muss die Zustellung der Kündigung nur beweisen, wenn der Arbeitnehmer den Zugang bestreitet. Dies ist eher selten der Fall. Ansonsten stehen dem Arbeitgeber als Beweismittel für den Zugang der Kündigung zum Beispiel eine Empfangsbestätigung des Arbeitnehmers in Bezug auf die Kündigung zur Verfügung. Diese muss der Arbeitnehmer aber nicht unterschreiben. Ein anderes Beweismittel wäre der Zeuge, der die Kündigung übergeben oder in den Briefkasten des Arbeitnehmer geworfen hat. Dies ist oft die bessere Variante der Zustellung. Der Arbeitgeber ist in der Regel kein Zeuge, sondern eine Partei des Rechtsstreits vor Gericht.

Muss der Arbeitnehmer dem Empfang der Kündigung bestätigen?

Nein, der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet dem Arbeitgeber dem Empfang der Kündigung zu quittieren. Der Arbeitnehmer muss gar nichts unterschreiben oder bestätigen. Eine solche Unterschrift ist freiwillig und der Arbeitgeber hat keinen Anspruch darauf. Dem Arbeitnehmer ist zu raten, hier nichts zu unterschreiben.

Wie stellt man eine Kündigung rechtssicher zu?

Eine rechtssichere Zustellung der Kündigung ist möglich im Wege der Zustellung der Kündigug über ein Gerichtsvollzieher oder wenn der Arbeitnehmer den Erhalt der Kündigung bestätigt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit die Kündigung von einem Zeugen an den Arbeitnehmer übergeben zu lassen oder durch einen Zeugen in den Briefkasten des Arbeitnehmers einzuwerfen. Wann der Arbeitnehnmer die Kündigung liest bzw. den Briefkasten leert spielt keine Rolle. Die einfachste Variante ist der Einwurf der Kündigungserklärung über einen Zeugen in den Briefkasten des Arbeitnehmers.

Wie verschickt man am besten eine Kündigung per Post?

Sofern man eine arbeitsrechtliche Kündigung per Post zustellen möchte, sollte man immer die Zustellung per Einwurf/Einschreiben wählen. Eine Zustellung der Kündigung per Einschreiben / Rückschein ist nicht sicher, da es sein kann, dass eine Zustellung an den Arbeitnehmer scheitert und dann die Kündigung wieder zurückgeht. Sie gilt dann als nicht zugestellt. Man kann - bei der Zustellung per Einwurf/Einschreiben - auch sicherheitshalber ein Zeugen hinzuziehen, der die Kündigung in den Briefumschlag steckt und dann zur Post bringt.

Was ist, wenn der Arbeitnehmer im Urlaub ist?

Auch während des Urlaubs des Arbeitnehmers ist eine Kündigung zulässig. Der Arbeitgeber darf hier nur nicht treuwidrig handeln. Der Einwurf in den Briefkasten über einen Zeugen ist hier eine sichere Variante, um den Zugang der Kündigung nachzuweisen.

Muss die Kündigungsfrist in der Kündigungserklärung angegeben werden?

Nein, dies ist keine Voraussetzung für eine wirksame Kündigungserklärung. Allerdings sollte der Arbeitgeber dies trotzdem machen, um zu verhindern, dass die Kündigungserklärung später ausgelegt werden muss, da nicht nachvollziehbar ist, zu welchem Beendigungstermin der Arbeitgeber hier kündigen wollte.