Home Verhaltensbedingte Kündigung: 5 Fakten, die Sie kennen sollten

Verhaltensbedingte Kündigung: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen müssen

Verhaltensbedingte Kündigung: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen müssen

Die verhaltensbedingte Kündigung ist eine besondere Form der ordentlichen Kündigung im deutschen Arbeitsrecht.

Kündigung und Kündigungsschutzgesetz

Der Arbeitgeber benötigt für eine ordentliche Kündigung einen verhaltensbedingten Grund, wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Im Kleinbetrieb oder während der Probezeit ist kein Kündigungsgrund erforderlich.

Verhaltensbedingte Kündigungsgründe

Eine verhaltensbedingte Kündigung kommt in Betracht, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten schuldhaft verletzt, z. B. durch wiederholtes Zuspätkommen (eher geringe Pflichtverletzung), behaarliche Arbeitsverweigerung, Beleidigungen, Straftaten oder Arbeitszeitbetrug während der Arbeitszeit.

Verschulden und Vorwerfbarkeit erforderlich

Im Gegensatz zur personenbedingte Kündigung und zur betriebsbedingte Kündigung ist bei der verhaltensbedingten Kündigung ein schuldhaftes Fehlverhalten des Arbeitnehmers zwingend erforderlich. Der Arbeitgeber muss das Fehlverhalten in einem möglichen Arbeitsgerichtsverfahren konkret darlegen und notfalls beweisen.


stateDiagram-v2 Kündigung --> personenbedingt Kündigung --> verhaltensbedingt Kündigung --> betriebsbedingt

Das Wichtigste vorab:

  • Verhaltensbedingte Kündigungen basieren auf Gründen, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen
  • Typische Gründe sind Arbeitszeitbetrug, behaarliche Arbeitsverweigerung oder (weitere) Straftaten im Betrieb
  • Eine Abmahnung ist in der Regel erforderlich
  • Das Kündigungsschutzgesetz greift, wenn der Arbeitnehmer länger als sechs Monate im Betrieb ist und mehr als 10 Mitarbeiter in Vollzeit dort tätig sind
  • Arbeitnehmer können gegen die Kündigung des Arbeitgebers Kündigungsschutzklage erheben

Voraussetzungen für eine verhaltensbedingte Kündigung

Für eine wirksame verhaltensbedingte Kündigung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Abmahnung: In der Regel ist zuvor eine Abmahnung erforderlich, es sei denn, das Verhalten des Arbeitnehmers rechtfertigt eine sofortige Kündigung.
  2. Schuldhaftigkeit: Der Arbeitnehmer muss das Fehlverhalten schuldhaft begangen haben. Eine bloße Pflichtverletzung reicht nicht aus.
  3. Interessenabwägung: Der Arbeitgeber muss im Einzelfall abwägen, ob die Kündigung das angemessene Mittel ist. Dabei sind die Schwere des Fehlverhaltens, die Dauer der Betriebszugehörigkeit und die persönlichen Umstände des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.

Ohne das Vorliegen dieser Kriterien ist eine verhaltensbedingte Kündigung unwirksam. Der Arbeitgeber muss im Kündigungsschutzprozess diese Voraussetzungen darlegen und notfalls auch beweisen.

Hinweis

Vor Ausspruch einer Kündigung sollte stets durch den Arbeitgeber geprüft werden, ob mildere Mittel – etwa eine Abmahnung oder Versetzung – möglich sind.

Verhaltensbedingte Kündigung – ein Praxisbeispiel

Ein häufiger Anwendungsfall ist die verhaltensbedingte Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung. Hierbei verweigert der Arbeitnehmer trotz mehrfacher Aufforderung und Abmahnung weiterhin bewusst die Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten. Wichtig ist, dass dem Arbeitnehmer kein Zurückbehaltungsrecht zusteht und er zur Arbeitsleistung verpflichtet ist.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer wird mehrfach abgemahnt, weil er sich grundlos weigert, ihm zugewiesene Aufgaben auszuführen. Trotz der Abmahnungen ändert er sein Verhalten nicht und arbeitet weiterhin nicht wie angewiesen. In einem solchen Fall kann die verhaltensbedingte Kündigung rechtlich zulässig sein – vorausgesetzt, alle Anforderungen (z.B. Betriebsratsanhörung) wurden eingehalten.

Hinweis: Häufiges Zuspätkommen allein reicht in der Regel nicht für eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung aus, solange keine beharrliche Arbeitsverweigerung oder schwerwiegende Pflichtverletzung vorliegt.

Hinweis

Arbeitnehmer sollten bei Erhalt einer Kündigung anwaltlich prüfen lassen, ob die Kündigungsschutzklage Aussicht auf Erfolg hat. Oft ist dies der Fall.

Rechte des Arbeitnehmers und Unterschiede zu anderen Kündigungsarten

Arbeitnehmer, die eine verhaltensbedingte Kündigung erhalten, sollten (fast immer):

  • binnen drei Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen und
  • sich vorher anwaltlich beraten lassen.

Nach Ablauf der 3-Wochen-Frist hat der Arbeitnehmer keine große Chance mehr auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Egal, ob der Arbeitnehmer eine Abfindung oder eine Weiterbeschäftigung möchte. Die richtige Klageart ist immer die Kündigungsschutzklage.

Abmahnung erforderlich?

Im Gegensatz zur personenbedingten Kündigung ist eine Abmahnung in der Regel notwendig, da das Verhalten des Arbeitnehmers schuldhaft sein muss. Nur in Ausnahmefällen kann auf eine Abmahnung verzichtet werden.

Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers?

Ein direkter (gesetzlicher) Anspruch des gekündigten Arbeitnehmers auf Abfindung besteht nicht. In der Praxis kommt es jedoch häufig zu einer einvernehmlichen Lösung im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs nach Erhebung der Kündigungsschutzklage.

Aufhebungsvertrag

Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags ggfs. mit Abfindungszahlung ist oft für den Arbeitnehmer der falsche Weg, da hier eine Sperre beim Bezug des Arbeitslosengeldes droht.

Hinweis

Arbeitnehmer sollten die Kündigung immer anwaltlich prüfen lassen – oft bestehen gute Chancen auf eine Einigung oder Weiterbeschäftigung. Dazu muss aber rechtzeitig die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht werden.

So unterscheiden sich personenbedingte und verhaltensbedingte Kündigung

KriteriumPersonenbedingte KündigungVerhaltensbedingte Kündigung
UrsacheIn der Person (z. B. Krankheit)Fehlverhalten (z. B. Zuspätkommen)
Abmahnung nötig?NeinJa, in der Regel erforderlich
Steuerbar durch Arbeitnehmer?NeinJa
Prognose relevant?JaMeist nicht

Checkliste für Arbeitgeber

Arbeitgeber sollten vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung folgende Punkte beachten:

  • Fehlverhalten des Arbeitnehmers dokumentieren
  • Gegebenenfalls Abmahnungen aussprechen
  • Interessenabwägung vornehmen
  • Betriebsrat anhören (sofern vorhanden)
  • anwaltliche Beratung vor Ausspruch der Kündigung

Strategien für Arbeitnehmer

Arbeitnehmer, die eine verhaltensbedingte Kündigung erhalten haben, sollten:

  • Die Kündigung rechtlich durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen
  • Innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage erheben
  • Verhalten dokumentieren, um gegebenenfalls die Vorwürfe zu widerlegen

Hinweis

Im Falle einer verhaltensbedingten Kündigung ist schnelles Handeln entscheidend – die Drei-Wochen-Frist für die Klage ist zwingend.

Betriebsratsanhörung bei verhaltensbedingter Kündigung

Vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung ist – sofern ein Betriebsrat besteht – eine ordnungsgemäße Anhörung nach § 102 BetrVG zwingend erforderlich. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat alle für die Kündigung maßgeblichen Umstände mitteilen, insbesondere:

  • die Pflichtverletzung (Haupt- oder Nebenpflicht),
  • die eingetretene Störung und deren Auswirkungen,
  • die Wiederholungsgefahr (Negativprognose),
  • die durchgeführte Interessenabwägung,
  • und das Ultima-Ratio-Prinzip (z. B. vorherige Abmahnung).

Wichtig: Auch Sozialdaten des Arbeitnehmers (z. B. Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten) sind dem Betriebsrat mitzuteilen.

Abmahnungen

Wurde zuvor eine Abmahnung ausgesprochen, muss auch diese – inklusive etwaiger Gegendarstellung des Arbeitnehmers – dem Betriebsrat mitgeteilt werden. Enthält die Abmahnung unrichtige Vorwürfe, bleibt die Anhörung wirksam, sofern die Pflichtverletzung im Kern zutrifft und keine vorsätzlich falschen Angaben gemacht wurden.

Betriebsratsanhörung

Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat klar mitteilen, dass eine verhaltensbedingte Kündigung beabsichtigt ist. Ein späterer Wechsel auf eine personenbedingte oder betriebsbedingte Kündigung im Kündigungsschutzprozess ist grundsätzlich nicht möglich.

Praxis-Tipp: Um im Kündigungsschutzprozess auf alle relevanten Umstände Bezug nehmen zu können, sollte die Betriebsratsanhörung möglichst umfassend und vollständig erfolgen.

Prüfungsschema: Verhaltensbedingte Kündigung

flowchart TD A("Schuldhafte Vertragspflichtverletzung") A --> B{"Art der Pflichtverletzung"} B --> C("Ausreichende Negativprognose") C --> D{"Abmahnung erforderlich?"} D --> E("Abmahnung erteilt") D --> F("Prüfung sonstiger milderer Mittel") E --> F F --> G("Interessenabwägung") G --> H("Verhaltensbedingte Kündigung möglich?")

Verletzung von Hauptpflichten als Kündigungsgrund

Zu den Hauptpflichten des Arbeitnehmers zählt insbesondere die ordnungsgemäße Erbringung der Arbeitsleistung. Eine verhaltensbedingte Kündigung kann in folgenden Fällen gerechtfertigt sein:

Arbeitsverweigerung

Ein klassischer Grund ist die beharrliche Arbeitsverweigerung. Diese liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bewusst und wiederholt die ihm zugewiesene Arbeit nicht ausführt oder sich nachhaltig gegen berechtigte Weisungen des Arbeitgebers stellt. Bereits eine einmalige, besonders schwerwiegende Arbeitsverweigerung kann – je nach Einzelfall – eine Kündigung rechtfertigen. Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung verpflichtet war und kein Zurückbehaltungsrecht bestand.

Eigenmächtiger Urlaubsantritt

Tritt ein Arbeitnehmer eigenmächtig Urlaub an oder verlängert diesen ohne Genehmigung, kann dies regelmäßig eine Kündigung rechtfertigen. In solchen Fällen ist eine Abmahnung oft entbehrlich, da der Arbeitnehmer mit einer Duldung durch den Arbeitgeber nicht rechnen kann.

Häufiges Zuspätkommen

Auch wiederholtes unentschuldigtes Zuspätkommen kann – nach vorheriger Abmahnung – eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Entscheidend ist das Ausmaß und die Häufigkeit der Verspätungen.

Schlechtleistung

Verletzt ein Arbeitnehmer schuldhaft seine Arbeitspflicht, indem er dauerhaft und erheblich unterdurchschnittliche Leistungen erbringt, kann auch dies eine Kündigung begründen. Maßgeblich ist, ob der Arbeitnehmer seine persönliche Leistungsfähigkeit ausschöpft. Überschreitet er die durchschnittliche Fehlerquote deutlich und dauerhaft, muss er im Streitfall darlegen, dass er dennoch nach bestem Können gearbeitet hat.

Kein Kündigungsgrund

Nicht jede Pflichtverletzung rechtfertigt eine Kündigung. Besteht z. B. ein berechtigtes Zurückbehaltungsrecht (etwa wegen ausstehender Lohnzahlung oder gravierender Arbeitsschutzverstöße des Arbeitgebers), ist eine Kündigung wegen Arbeitsverweigerung ausgeschlossen. Auch die Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik darf nicht zur Kündigung führen.

Wichtig

Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers voraus, also eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten. Fehlt es an einem solchen Verhalten, kommt nur eine personenbedingte Kündigung in Betracht.

Ein wichtiger Grund liegt in der Regel nur dann vor, wenn das objektiv vertragswidrige Verhalten auch rechtswidrig und schuldhaft ist. Der Grad des Verschuldens ist dabei vor allem für die Interessenabwägung relevant. In Ausnahmefällen kann aber auch ein unverschuldetes Verhalten eine Kündigung rechtfertigen, wenn aufgrund objektiver Umstände mit wiederholten Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers zu rechnen ist.

Schon die Verletzung einer Haupt- oder Nebenpflicht stellt eine hinreichende Störung des Arbeitsverhältnisses dar. Eine weitergehende konkrete Störung des Arbeitsablaufs, der Arbeitsorganisation oder des Betriebsfriedens ist nicht erforderlich. Bei einer bloßen Nebenpflichtverletzung muss das geringere Gewicht dieser Pflichtverletzung aber durch erschwerende Umstände verstärkt werden. In solchen Fällen ist für einen wichtigen Grund regelmäßig eine vorherige Abmahnung erforderlich.

Praxis-Tipp

Vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung sollte stets geprüft werden, ob eine Abmahnung oder mildere Maßnahmen ausreichend sind. Nur bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen kann eine sofortige Kündigung gerechtfertigt sein.

§ 1 KSchG

§ 1 KSchG

§ 1 KSchG

Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.


In wirtschaftlich aktiven Bezirken wie Prenzlauer Berg, Berlin-Mitte oder Friedrichshain kommt es häufig zu Streitfällen rund um verhaltensbedingte Kündigungen – etwa bei Arbeitsverweigerung, Störung des Betriebsfriedens, wiederholtem Fehlverhalten oder Vertrauensverlust.

Auch in angrenzenden Stadtteilen wie Lichtenberg oder Weißensee beraten wir regelmäßig Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu den Voraussetzungen und Risiken verhaltensbedingter Kündigungen.

BAG, Urteil vom 21.05.1992 – 2 AZR 10/92

Urteil BAG zum Thema

Verhaltensbedingte Kündigung – objektiver Maßstab

Für eine verhaltensbedingte Kündigung genügen solche im Verhalten des Arbeitnehmers liegenden Umstände, die bei verständiger Würdigung in Abwägung der Interessen der Vertragsparteien und des Betriebs die Kündigung als billigenswert und angemessen erscheinen lassen. Dabei ist nicht von dem Standpunkt des jeweiligen Arbeitgebers auszugehen, sondern es gilt ein objektiver Maßstab.

Als verhaltensbedingter Kündigungsgrund ist insbesondere eine rechts- bzw. vertragswidrige Pflichtverletzung aus dem Arbeitsverhältnis geeignet, wobei regelmäßig Verschulden erforderlich ist; die Leistungsstörung muss dem Arbeitnehmer vorwerfbar sein. Es genügt ein Umstand, der einen ruhig und verständig urteilenden Arbeitgeber zur Kündigung bestimmen kann.

Quelle: BAG, Urteil vom 21.05.1992 – 2 AZR 10/92, NZA 1993, 115, 116

FAQ zur Kündigung aus personenbedingten Gründen

Was ist eine verhaltensbedingte Kündigung?

Eine verhaltensbedingte Kündigung ist eine ordentliche Kündigung, die auf einem schuldhaften Fehlverhalten des Arbeitnehmers beruht, z. B. wiederholtes Zuspätkommen, Arbeitsverweigerung oder Beleidigungen.

Welche Voraussetzungen müssen für eine verhaltensbedingte Kündigung vorliegen?

Es muss eine erhebliche Pflichtverletzung des Arbeitnehmers vorliegen, die schuldhaft begangen wurde. In der Regel ist eine vorherige Abmahnung erforderlich und eine Interessenabwägung muss zugunsten des Arbeitgebers ausfallen.

Ist eine Abmahnung vor der verhaltensbedingten Kündigung immer notwendig?

Ja, in den meisten Fällen ist eine Abmahnung erforderlich. Nur bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen (z. B. Diebstahl) kann darauf verzichtet werden.

Welche Beispiele gibt es für verhaltensbedingte Kündigungsgründe?

Typische Gründe sind: wiederholtes Zuspätkommen, Arbeitsverweigerung, Beleidigungen, Diebstahl, unerlaubte private Internetnutzung während der Arbeitszeit oder Störung des Betriebsfriedens.

Wie kann sich ein Arbeitnehmer gegen eine verhaltensbedingte Kündigung wehren?

Der Arbeitnehmer kann innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Eine anwaltliche Beratung ist empfehlenswert.

Besteht Anspruch auf Abfindung bei verhaltensbedingter Kündigung?

Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht nicht. In der Praxis werden Abfindungen aber häufig im Rahmen eines Vergleichs vor Gericht vereinbart.

Was ist der Unterschied zwischen verhaltensbedingter und personenbedingter Kündigung?

Bei der verhaltensbedingten Kündigung liegt ein steuerbares Fehlverhalten des Arbeitnehmers vor. Bei der personenbedingten Kündigung ist der Grund in der Person des Arbeitnehmers zu finden (z. B. Krankheit), ohne dass ein Fehlverhalten vorliegt.

📞 Jetzt anrufen ✉️ Kontakt