Home Tools Kuendigungsschutzklage check

Kündigungsschutzklage-Check – lohnt sich eine Klage gegen die Kündigung?

Kündigungsschutzklage-Check im Arbeitsrecht

Sie haben eine Kündigung erhalten und fragen sich, ob eine Kündigungsschutzklage sinnvoll ist. Dieser Check gibt Ihnen in fünf Fragen eine erste Orientierung darüber, welche Ansatzpunkte Ihre Kündigung bietet – vom Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes über den besonderen Kündigungsschutz bis zu formellen Fehlern, die unabhängig vom Kündigungsgrund zur Unwirksamkeit führen können.

Der Check nennt Ihnen zu jedem Punkt die maßgebliche Vorschrift und erklärt in kurzen Worten, worauf es ankommt. Er nutzt keine Punktebewertung und gibt keine Erfolgsprognose in Prozent aus, weil sich die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage seriös erst nach Einsicht in die Kündigung und die weiteren Unterlagen beurteilen lassen.

Wichtig: die Klagefrist beträgt drei Wochen

Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen (§ 4 KSchG). Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung grundsätzlich als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG) – und zwar unabhängig davon, wie fehlerhaft sie war. Diese Frist ist der häufigste Grund, warum an sich aussichtsreiche Fälle nicht mehr zu retten sind.

Berechnen Sie diese Frist nicht selbst. Der Check tut das bewusst ebenfalls nicht. Lassen Sie den Fristablauf stattdessen umgehend anwaltlich prüfen und warten Sie damit nicht bis kurz vor Ablauf der drei Wochen.

Nur Check anzeigen (neuer Tab)

So funktioniert der Check

Der Check führt Sie Schritt für Schritt durch fünf Fragen. Bei jeder Frage steht Ihnen die Antwort „Weiß ich nicht" zur Verfügung – wählen Sie sie, wenn Sie unsicher sind. Das verfälscht das Ergebnis nicht, sondern führt dazu, dass der offene Punkt im Ergebnis ausdrücklich als klärungsbedürftig benannt wird. Über das Fragezeichen neben jeder Frage blenden Sie eine ausführlichere Erläuterung ein.

  1. Zahl der Arbeitnehmer – wie viele Arbeitnehmer Ihr Arbeitgeber beschäftigt.
  2. Beschäftigungsdauer – ob die Wartezeit von sechs Monaten erfüllt ist (§ 1 Abs. 1 KSchG).
  3. Art der Kündigung – falls überhaupt ein Grund genannt wurde.
  4. Besonderer Kündigungsschutz – Schwangerschaft, Elternzeit, Schwerbehinderung, Betriebsratsamt oder Pflegezeit. Hier ist eine Mehrfachauswahl möglich.
  5. Rechtsschutzversicherung – ob eine besteht. Auf die rechtliche Bewertung Ihrer Kündigung hat das keinen Einfluss, wohl aber auf den Weg, der für Sie praktisch in Betracht kommt.

Anschließend erhalten Sie eine Einschätzung mit den Ansatzpunkten, die in Ihrer Konstellation für eine Prüfung sprechen, eine Übersicht der stets zu prüfenden formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen, einen Hinweis darauf, was sich mit einer Kündigungsschutzklage erreichen lässt, und den für Sie passenden nächsten Schritt – einschließlich der Möglichkeit, die Klage ohne anwaltliche Vertretung kostenfrei über die Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts zu erheben.

Der Check läuft vollständig in Ihrem Browser. Es werden keine Eingaben gespeichert oder übertragen.

Hinweise zum Ergebnis

Der Check bewertet Ihre Angaben nach den gesetzlichen Voraussetzungen des Kündigungsschutzrechts. Er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls: Ob die genannten Ansatzpunkte tatsächlich tragen, hängt vom Wortlaut der Kündigung, den betrieblichen Verhältnissen, Ihrem Arbeitsvertrag und einem etwaigen Tarifvertrag ab. Umgekehrt kann eine Kündigung auch aus Gründen unwirksam sein, die dieser Check nicht abfragt.

Ausdrücklich nicht berechnet werden Fristen – weder der Ablauf der Klagefrist noch das Ende des Arbeitsverhältnisses. Für die Kündigungsfrist nach § 622 BGB steht Ihnen der Kündigungsfristenrechner zur Verfügung, für die Höhe einer möglichen Abfindung der Abfindungsrechner und für die Kosten einer Vertretung der RVG-Rechner.

Die Ergebnisse sind eine unverbindliche Orientierung und ersetzen keine anwaltliche Beratung im Einzelfall. Eine Gewähr für die Richtigkeit wird nicht übernommen.

Wann lohnt sich eine Kündigungsschutzklage?

In der Praxis lohnt sie sich häufiger, als Betroffene annehmen. Das liegt an der Verteilung der Beweislast: Greift das Kündigungsschutzgesetz, muss nicht der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Kündigung beweisen, sondern der Arbeitgeber ihre soziale Rechtfertigung (§ 1 Abs. 2 KSchG). Er muss also im Prozess darlegen, warum der Arbeitsplatz weggefallen ist, worin das Fehlverhalten lag oder weshalb eine Weiterbeschäftigung unzumutbar ist.

Auf wen kommt es bei der Zahl der Arbeitnehmer an?

Hier liegt der häufigste Irrtum. Viele Arbeitnehmer zählen nur die Kollegen an ihrem Standort und kommen so auf eine zu kleine Zahl. Maßgeblich ist aber Ihr Arbeitgeber – also die Firma, die in Ihrem Arbeitsvertrag als Vertragspartner steht. Ist das eine GmbH, werden alle Arbeitnehmer dieser GmbH zusammengezählt, unabhängig davon, an wie vielen Standorten sie beschäftigt sind.

Mitgezählt werden alle in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, auch geringfügig Beschäftigte. Teilzeitkräfte zählen anteilig: bis 20 Wochenstunden mit 0,5, bis 30 Wochenstunden mit 0,75. Nicht mitgezählt werden Auszubildende sowie Geschäftsführer und andere Organvertreter. Wer vor dem 1. Januar 2004 eingestellt wurde, für den gilt die niedrigere Schwelle von fünf Arbeitnehmern.

Auch im Kleinbetrieb lohnt sich die Prüfung

Auch im Kleinbetrieb ist eine Klage nicht von vornherein aussichtslos. Schriftform (§ 623 BGB), Vertretungsmacht des Unterzeichners (§ 174 BGB), Kündigungsfrist, besonderer Kündigungsschutz sowie das Maßregelungsverbot (§ 612a BGB) gelten unabhängig von der Betriebsgröße. Mehr dazu unter Kündigung im Kleinbetrieb.

Der weitaus größte Teil der Kündigungsschutzverfahren endet nicht durch Urteil, sondern durch einen Vergleich – meist gegen Zahlung einer Abfindung, oft verbunden mit einem späteren Beendigungsdatum, einem wohlwollenden Zeugnis und der Regelung offener Ansprüche. Näheres dazu unter Kündigungsschutzklage und Abfindung.

Bitte unbedingt beachten: Ihre Nachricht wahrt keine Frist

Eine Nachricht über das Kontaktformular oder per E-Mail wahrt die Klagefrist nicht und begründet noch kein Mandat. Ein Mandat kommt erst zustande, wenn ich die Übernahme ausdrücklich bestätige. Bis dahin bleiben Sie selbst dafür verantwortlich, dass die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG gewahrt wird.

Nachrichten werden nur zu den üblichen Bürozeiten gelesen – nicht abends, nicht an Wochenenden und nicht an Feiertagen. Wenn Sie an einem Freitagabend oder am Samstag schreiben, kann es sein, dass ich Ihre Nachricht erst am folgenden Werktag zur Kenntnis nehme.

Läuft Ihre Frist heute oder morgen ab, rufen Sie bitte an: 030 74923060. Verlassen Sie sich in diesem Fall nicht auf eine schriftliche Nachricht. Erreichen Sie niemanden, erheben Sie die Kündigungsschutzklage vorsorglich selbst über die Rechtsantragstelle des zuständigen Arbeitsgerichts – in Berlin über das Arbeitsgericht Berlin. Eine einmal versäumte Frist lässt sich praktisch nicht mehr heilen.

Kündigung prüfen lassen – Termin vereinbaren

Schildern Sie mir kurz Ihren Fall. Halten Sie dafür nach Möglichkeit die Kündigung, Ihren Arbeitsvertrag und das Datum bereit, an dem Ihnen die Kündigung zugegangen ist. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, genügt der Name der Versicherung – die Deckungsanfrage übernehme ich für Sie.

Bitte warten Sie damit nicht bis kurz vor Ablauf der drei Wochen. Je früher die Unterlagen vorliegen, desto mehr Handlungsmöglichkeiten bestehen noch.

Kontakt aufnehmen

kostenlos & unverbindlich

Ich melde mich so bald wie möglich bei Ihnen, in der Regel am nächsten Arbeitstag. Eine bestimmte Reaktionszeit kann ich nicht zusagen.

Hinweis: Diese Anfrage begründet kein Mandatsverhältnis und keine Beratungspflicht. Da noch keine Beauftragung vorliegt, sind Sie für die Wahrung etwaiger Fristen selbst verantwortlich.

📍 Beratung auch in Ihrer Nähe – Berlinweit erreichbar

Als Anwalt für Arbeitsrecht Berlin berate ich vor allem bei Kündigung, Abfindung und Aufhebungsvertrag.

Neben unserem Hauptstandort in Prenzlauer Berg beraten wir Mandanten auch aus:

👉 Mehr zur Übersicht: Arbeitsrecht in Berlin – Standorte im Überblick

📞 Jetzt anrufen ✉️ Kontakt