Rechtschutzversicherung im Arbeitsrecht
Rechtsanwalt Andreas Martin – Berlin
Rechtschutz und Rechtschutzversicherung im Arbeitsrecht
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht A. Martin in Berlin
Arbeitsrechtlicher Rechtschutz ist meistens sinnvoll. Gerade im Hinblick auf eine Kündigung des Arbeitgebers. Das Erheben der Kündigungsschutzklage und das Verhandeln einer Abfindung kann nicht unerhebliche Anwaltskosten verursachen. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht arbeitet zumindest nach den gesetzlichen Anwaltsgebühren (RVG). Mehr als die Hälfte meiner Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin werden über eine Rechtsschutzversicherung für Arbeitsrecht finanziert.
Der Arbeitnehmer, der hier eine Rechtschutzversicherung für das Arbeitsrecht (Arbeitsrechtsschutzversicherung) hat, hat kaum ein Risiko zu tragen. Allein die Selbstbeteiligung muss er zahlen. Dies gilt selbst beim vollständigen Verlust des Rechtsstreits in der 1. Instanz, also vor dem Arbeitsgericht, da in der ersten Instanz immer jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten tragen muss.
Das Wichtigste zur Arbeitsrechtsschutzversicherung vorab.
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Gerade in Streitfällen wegen einer ausgesprochenen Kündigung (Kündigungsschutzklage) des Arbeitgebers oder Lohnklagen haben einen hohen Streitwert. Nach dem Streitwert berechnen sich die Anwaltsgebühren, die in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht jede Seite immer selbst tragen muss.
Bei einer Kündigungsschutzklage ist der Streitwert – im Normalfall – das 3-fache Bruttomonatsgehalt des Arbeitnehmers. Aus dem Streitwert berechnet sich dann (in einer Tabelle) die Höhe der Anwaltsgebühren nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz).
Im Normalfall entstehen im Arbeitsgerichtsprozess 2 – bei einer Einigung – 3 Gebühren für den eingeschalteten Rechtsanwalt. Dies kann zu Anwaltsgebühren zwischen € 1.500 und 3.000 führen, je nach Höhe des Streitwerts.
Die Finanzierung des Arbeitsgerichtprozesses über eine Rechtsschutzversicherung ist eine einfache – aber natürlich nicht kostenlose – Möglichkeit, eine andere – etwas umständlichere Möglichkeit – ist die Finanzierung über Prozesskostenhilfe.
Im Normalfall müssen folgende Voraussetzungen für den Eintritt der Rechtschutzversicherung vorliegen:
- Schadenfall muss vorliegen
- versicherter Bereich des Arbeitsrechts
- Wartezeit muss erfüllt sein
- keine Ausschlussgründe dürfen vorliegen
Was ist ein Schadenfall?
Der Eintritt eines Rechtsschutzfalles ist immer Voraussetzung für den Eintritt der Rechtschutzversicherung. Im Arbeitsrechtsschutz liegt ein solcher Schadenfall vor, wenn der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber eine Pflichtverletzung begangen hat oder begangen haben soll (siehe ARB 2000 § 4 Abs. 1 c). Es muss also irgendetwas passiert sein.
Beispiel: Der Arbeitnehmer, der vor 2 Jahren den Arbeitsvertrag unterzeichnet hat, möchte diese nun von einem Rechtsanwalt überprüfen lassen.
Ergebnis: Es liegt kein Schadenfall (Pflichtverletzung) vor. Die bloße Überprüfung von Dokumenten ohne Pflichtverletzung ist kein Schadenfall.
Anders ist dies, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Kündigung übergibt. Dann liegt ein Schadenfall vor.
Eine Kündigung liegt vom Arbeitgeber vor, ist dies ein Schadenfall?
Ja, hier liegt ein Schadenfall vor, da viele Kündigungen nicht rechtmäßig ergehen und von daher eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers vorliegen könnte. Bei Kündigungen des Arbeitgebers erteilen die Rechtsschutzversicherer großzügig die Deckungszusage.
Was ist eine Deckungszusage?
Macht nach einem Schadenfall der Arbeitnehmer seinen Rechtsschutzanspruch geltend (§ 17 Abs. 3 ARB), so muss der Rechtsschutzversicherer über seine Eintrittspflicht entscheiden. Diese Entscheidung über die Eintrittspflicht erfolgt in der Regel schriftlich über eine sog. Deckungszusage.
Die Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers hat den Charakter eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses, das aber spätere Einwendungen und Einreden nicht ausschließt.
Wer holt die Deckungszusage ein?
In der Regel holt der beauftragte Rechtsanwalt die Deckungszusage vom Rechtsschutzversicherer ein.
Auf jeden Fall sollte aber der Mandant/ Versicherungsnehmer zuvor bei der Schadenhotline der Versicherung (nicht beim Versicherungsmakler) anrufen und sich mündlich bestätigen, dass Rechtsschutz besteht.
Welche Bereiche des Arbeitsrechts sind nicht versichert?
In der Regel ist das kollektive Arbeitsrecht und das Dienstrecht nicht versichert (§ 3 Abs. 2 b ARB 2000). Für den “normalen” Arbeitnehmer spiel das kollektive Arbeitsrecht keine Rolle.
Welche Wartezeit muss vorliegen?
Die Wartezeit von Abschluss der Versicherung bis zum Versicherungsfall beträgt normalerweise wenigstens 3 Monate (& 4 Abs. 1 c der ARB 2000).
Voraussetzungen für den Eintritt der Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht ist also, dass der Arbeitnehmer vor dem Rechtschutzfall (also vor der Kündigung und dem ausstehenden Arbeitslohn) eine Rechtsschutzversicherung, die das Arbeitsrecht abdeckt, abgeschlossen hat und bis zum Eintritt des Rechtsschutzfalles (Kündigung des Arbeitgebers) wenigstens 3 Monate (Wartezeit) vergangen sind.
Gibt es Arbeitsrechtsschutz ohne Wartezeit?
Für das Eingreifen des Arbeitsrechtsschutz ist in der Regel immer eine Wartezeit von 3 Monaten bei den Rechtsschutzversicherern vorgesehen. Auch wenn im Internet man häufig Werbung “Rechtschutzversicherung ohne Wartezeit” sieht, so steckt dahinter meist nur Werbung. Im Arbeitsrecht gibt es so etwas im Normalfall nicht.
Aber selbst, wenn es keine Wartezeit geben würde (wie z.B. ggfs. bei einigen Rechtsgebieten), so müsste selbst dann der Schadenfall immer nach Abschluss der Rechtschutzversicherung eingetreten sein!
Oft fragen nämlich Mandanten, die eine Kündigung schon erhalten haben, ob man dafür noch eine Rechtschutzversicherung abschließen kann. Ein solcher Abschluss bringt für die bereits erhaltene Kündigung nichts.
Mittlerweile wird der rückwirkende Rechtschutz von einigen Versicherern angeboten, aber nur für bestimmte Rechtsgebiete, wie z.B. das Verkehrsrecht und das Mietrecht. Beim Verkehrsrecht besteht oft ein Erstattungsanspruch von Anwaltskosten gegenüber der Gegenseite (im Arbeitsrecht aber nicht) und beim Mietrecht geht es oft nur um geringe Streitwerte.
Vielen Arbeitnehmern und Arbeitgebern ist nicht bekannt, dass die Rechtsschutzversicherer auch Ausschlussgründe haben, bei deren Vorliegen keine Deckung des Rechtsstreits vorgenommen wird.
Solche Ausschlussgründe bei der Arbeitsrechtsschutzversicherung sind:
Will der Rechtsschutzversicherer den Rechtsschutz gegenüber dem Versicherungsnehmer wegen Mutwilligkeit (§ 18 Abs. 1 a ARB) oder wegen fehlende hinreichende Erfolgsaussicht (§ 18 Abs. 1 b ARB) ablehnen, muss er dies dem Versicherungsnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitteilen (§ 17 Abs. 1 S. 2 ARB 75).
Dabei bedeutet “unverzüglich” in diesem Zusammenhang eine Frist von zwei bis drei Wochen nach vollständiger Informationserteilung.
Was ist Mutwilligkeit?
Mutwilligkeit liegt vor, wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen wirtschaftlich in hohem Maße unvernünftige, zum erstrebten Erfolg in keinem Verhältnis stehende rechtliche Maßnahmen zu Lasten aller Versicherten verursacht, also bei Maßnahmen, die auch eine vermögende unversicherte und wirtschaftlich denkende Partei unterlassen hätte.
Liegt Mutwilligkeit vor ist der Versicherer von der Leistung befreit.
Die Versicherer berufen sich selten auf Mutwilligkeit.
Was heißt hinreichende Erfolgsaussichten?
Der Rechtsschutzversicherer wird leistungsfrei, wenn keine hinreichende Erfolgsaussichten für den Versicherungsfall vorliegen. Dabei wird dies recht großzügig geprüft. Eine genaue Prüfung ist ohnehin vor dem Prozess für den Versicherer kaum möglich.
Wenn die Rechtschutzversicherer Zweifel an den Erfolgsaussichten haben, dann schreiben diese den Versicherungsnehmer an und dieser wird dann – in der Regel – über seinen Rechtsanwalt die Erfolgsaussichten begründen. Oft wird dann doch noch Deckungszusage erteilt.
Bei Kündigungsschutzklagen wird selten die fehlende Erfolgsaussicht gerügt. Denkbar ist dies aber trotzdem, z.B. bei Kündigungsschutz im Kleinbetrieb.
Was bedeutet grobes Missverhältnis zum angestrebten Erfolg?
Das grobe Missverhältnis zwischen Leistung der Rechtschutz und angestrebten Erfolg besteht ebenfalls nur selten.
Bei den Rechtsschutzversicherungen – egal, bei welcher – gilt die freie Anwaltswahl. Dies ist gesetzlich so vorgesehen. Wenn es diese gesetzliche Regelung nicht geben würde, würden wahrscheinlich fast alle Rechtsschutzversicherer die zu beauftragenden Anwälte vorgehen und mit diesem spezielle Honorarvereinbarungen treffen.
§ 127 Freie Anwaltswahl
(1) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu seiner Vertretung in Gerichts- und Verwaltungsverfahren den Rechtsanwalt, der seine Interessen wahrnehmen soll, aus dem Kreis der Rechtsanwälte, deren Vergütung der Versicherer nach dem Versicherungsvertrag trägt, frei zu wählen. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer Rechtsschutz für die sonstige Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Anspruch nehmen kann.(2) Rechtsanwalt ist auch, wer berechtigt ist, unter einer der in der Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2074) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannten Bezeichnungen beruflich tätig zu werden.
Empfiehlt die Rechtsschutzversicherung einen Rechtsanwalt, ist der Versicherungsnehmer keinesfalls daran gebunden, sondern kann immer den Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen.
Anwalt A. Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin
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Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin vertrete ich Mandanten vor dem Arbeitsgericht Berlin und auch im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.