Zwischen dem gesetzlichen Urlaub und den Sonderurlaub besteht ein Unterschied.
gesetzlicher Urlaub
Gemäß dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) haben Arbeitnehmer in Deutschland bei einer 5-Tage-Woche Anspruch auf mindestens 20 Tage Urlaub pro Jahr. Dies sind 4 Wochen Urlaub pro Kalenderjahr. Dies bezeichnet man als gesetzlichen Urlaub. Der gesetzliche Urlaub ist zwingend und im Bundesurlaubsgesetz geregelt.
Die Dauer soll immer 4 Wochen betragen und ist abhängig von der regelmäßigen Arbeitszeit.
Arbeitstage pro Woche | Gesetzlicher Mindesturlaub pro Jahr |
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2-Tage-Woche | 8 Urlaubstage |
4-Tage-Woche | 16 Urlaubstage |
5-Tage-Woche | 20 Urlaubstage |
6-Tage-Woche | 24 Urlaubstage |
vertraglicher Zusatzurlaub
Darüber hinaus gewähren viele Arbeitgeber oder Tarifverträge weiteren, sogenannten vertraglichen Zusatzurlaub. Dies ist also eine freiwillige Leistung durch den Arbeitgeber. Dieser Zusatzurlaub kann unterschiedliche Regelungen enthalten, die nicht für den gesetzlichen Mindesturlaub gelten, wie z. B. spezielle Verfallsfristen oder abweichende Regelungen bei Ausscheiden in der 2. Jahreshälfte.
Urlaubsgeld
Der Arbeitgeber kann auch ein Sonderzahlung in Form von Urlaubsgeld gewähren. Im Gegensatz zum Urlaubsentgelt (Lohn während des Urlaubs) ist das Urlaubsgeld eine Sonderzahlung, die der Arbeitgeber nicht gewähren muss.
besondere Ereignisse
Sonderurlaub kann auch für besondere Ereignisse gewährt werden, die sich auf das Privat- oder Familienleben des Arbeitnehmers beziehen. Typische Anlässe sind Hochzeiten, Todesfälle, Geburten, Umzüge, Erkrankung eines Kindes oder juristische Pflichten (z. B. Zeugenaussage). Dies muss aber arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich geregelt werden.
Sonderregelungen
Regelt der Arbeitgeber aber nicht genau, in wie weit der Sonderurlaub vom gesetzlichen Urlaub abweicht, dann wird der Zusatzurlaub genau, wie der gesetzliche Urlaub behandelt.
Beispiel 1
Im Arbeitsvertrag steht:
"Der Arbeitnehmer hat - ausgehend von einer 5-Tage-Woche - einen Anspruch auf gesetzlichen Urlaub von 20 Arbeitstagen pro Kalenderjahr. Darüber hinaus gewährt die Firma dem Arbeitnehmer weitere 10 Tage pro Kalenderjahr an übergesetzlichen Urlaub."
Urlaubsanspruch beim Beispiel 1
Beim obigen Beispiel hat also der Arbeitnehmer 30 Tage an Urlaub pro Kalenderjahr. Da der Arbeitgeber auch keine gesonderten Regelungen für den Sonderurlaub aufgestellt hat, wird der Sonderurlaub genau so behandelt, wie der gesetzliche Urlaub. Dies ist für den Arbeitnehmer vorteilhaft.
Scheidet der Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit in der 2. Jahreshälfte aus, dann kann er den gesamten Urlaub beanspruchen und nicht nur Teilurlaub.
typische Sonderregelungen für vertraglichen Zusatz
Für den übergesetzlichen Urlaubsanspruch - den der Arbeitgeber also freiwillig gewährt - dann der Arbeitgeber vom Bundesurlaubsgesetz abweichen und genau im Arbeitsvertrag festlegen, welche Regelungen für "seinen" Urlaub gelten.
Da das Bundesurlaubsgesetz regelt zwingend und zum Schutz der Arbeitnehmer die Urlaubsgewährung, die Dauer des Urlaubs und die Folgen von Teilurlaub, Verfall und Urlaubsabgeltung. Hier kann der Arbeitgeber eigenständige - für ihn günstigere - Regelungen treffen.
häufige Sonderregelungen
Oft wird im Arbeitsvertrag bei folgenden Regelungsbereichen eine Sonderregelung für den übergesetzlichen Urlaub getroffen:
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Sonderurlaub --> Wartezeit
Sonderurlaub --> Verfall
Sonderurlaub --> Teilurlaub
Sonderurlaub --> Abgeltung
Abweichungen
Da der übergesetzliche Urlaub vom Arbeitgeber nicht gewährt werden muss und dieser freiwillig den Urlaub gewährt, kann er auch die Bedingungen dafür festlegen. Das Bundesurlaubsgesetz gilt nicht, es sei denn, dass der Arbeitgeber keine Sonderregelungen getroffen hat. Dann wird man nämlich davon ausgehen, dass die gesetzlichen Urlaubsregelungen auch für den Sonderurlaub geltend sollen (BAG, Urteil vom 18.10.1990 - 8 AZR 490/89).
Unterschiede: Bundesurlaubsgesetz und vertraglicher Urlaub
Kriterium | Gesetzlicher Urlaub | Vertraglicher Sonderurlaub |
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Wartezeit | 6 Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses (§ 4 BUrlG) | Wartezeit kann individuell im Arbeitsvertrag festgelegt werden. Keine gesetzliche Wartezeit. |
Verfall | Verfällt in der Regel am 31. März des Folgejahres, es sei denn, der Urlaub konnte aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht genommen werden (§ 7 Abs. 3 BUrlG). | Kann strikteren Fristen unterliegen, zum Beispiel kann vertraglich vereinbart werden, dass der Urlaub zum Jahresende verfällt, ohne Übertragungsmöglichkeit. |
Abgeltung | Nur wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann (§ 7 Abs. 4 BUrlG). | Abgeltung kann vertraglich ausgeschlossen werden oder anderen Bedingungen unterliegen. |
Teilurlaub | Anspruch auf Teilurlaub entsteht bei Kündigung, wenn die Wartezeit noch nicht erfüllt ist oder bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte (§ 5 BUrlG). | Teilurlaub kann im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag geregelt werden, oft keine Ansprüche bei kurzen Anlässen wie Hochzeiten oder Umzügen. |