Home News Wettbewerbsklausel im Arbeitsvertrag - was ist erlaubt?

Wettbewerbsklausel im Arbeitsvertrag - was ist das?

Eine Wettbewerbsklausel im Arbeitsvertrag regelt ein Wettbewerbsverbot des Arbeitnehmers. Unter einem arbeitsrechtlichen Wettbewerbsverbot versteht man eine arbeitsvertragliche Regelung, durch die dem Arbeitnehmer eine Tätigkeit für die Konkurrenz des Arbeitgebers komplett untersagt oder eingeschränkt wird. Dieses Verbot des Wettbewerbs muss nicht zwingend im Arbeitsvertrag stehen.

gesetzliches und nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Man unterscheidet zwischen dem innervertraglichen (gesetzlichen) und dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot.

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Was ist der Zweck eines Wettbewerbsverbots?

Wettbewerbsverbot für Arbeitnehmer - Voraussetzungen und Folgen
Die Wettbewerbsklausel soll verhindern, dass Arbeitnehmer interne Geheimnisse oder unternehmensbezogene Informationen nutzen, um davon wirtschaftlich zu profitieren und dem Arbeitgeber zu schaden. Nicht selten haben Arbeitnehmer - gerade in Führungspositionen - tiefe Einblicke in die Unternehmensinterna und könnten diese ansonsten zu Gunsten der unmittelbaren Wettbewerber nutzen.

Arten des Wettbewerbsverbots

Grundsätzlich wird zwischen einem gesetzlichen und einem nachträglichen Wettbewerbsverbot unterschieden.

Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses

Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ist ein Wettbewerbsverbot rechtlich unproblematisch durch den Arbeitgeber durchsetzbar. Selbst wenn es keine Klausel im Arbeitsvertrag diesbezüglich gibt, gilt, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich im bestehenden Arbeitsverhältnis sich nicht im Wettbewerb mit dem Arbeitgeber begeben darf. Man spricht hier auch von einem gesetzlichen Wettbewerbsverbot, da dieses in § 60 HGB gesetzlich geregelt ist.

Wettbewerbsklausel nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses

Anders ist die Situation bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot. Hier muss es zwingend eine Regelung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber darüber geben, dass es dem Arbeitnehmer verboten ist nach Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Konkurrenz tätig zu werden. Man spricht von einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot. Wenn eine entsprechende Klausel existiert und diese wirksam ist, ist der Arbeitnehmer an diese Wettbewerbsklausel gebunden.

Rechtsfolgend des Verstoßes gegen eine Konkurrenzschutzklausel

Verstößt der Arbeitnehmer gegen eine wirksame Wettbewerbsklausel im Arbeitsvertrag, dann liegt eine Pflichtverletzung vor und dies wird in der Regel eine ordentliche, unter Umständen sogar eine außerordentliche und fristlose Kündigung des Arbeitgebers rechtfertigen. Der Arbeitnehmer muss also beim Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot seinerseits damit rechnen, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer durch Kündigung beendet. Bei einem eindeutigen und schweren Verstoß hat der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzverfahren oft auch schlechte Chancen noch eine Abfindung auszuhandeln.

Vertragsstrafe

Bei entsprechender wirksame Vereinbarung über eine Vertragsstrafeklausel bei Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot muss der Arbeitnehmer auch damit rechnen, dass er eine Vertragsstrafe für den Verstoß zu zahlen hat. Hier werden in der Praxis aber oft von Seiten der Arbeitgeber Fehler gemacht und die Vertragsstrafe wird falsch oder unwirksam vereinbart.

Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers

Von einer vereinbarten Vertragsstrafe mittels arbeitsvertragliche Klausel ist der Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers unterscheiden. Dies ergibt sich aus dem Gesetz und muss nicht zwingend vereinbart werden. Der Arbeitgeber muss aber die Höhe und die Verursachung des Schadens durch den Arbeitnehmer substantiiert im Prozess darlegen und im Falle des Bestreiten auch nachweisen. Dies ist oft recht schwierig für den Arbeitgeber.

Kündigung wegen Verletzung eines Wettbewerbsverbots

Verstößt der Arbeitnehmer gegen ein Wettbewerbsverbot-insbesondere während des bestehenden Arbeitsverhältnisses-und erhält diese eine Kündigung des Arbeitgebers, besteht die einzige Chance des Arbeitnehmers sich hier entsprechend zu verteidigen in der Erhebung der Kündigungsschutzklage. Der Arbeitnehmer sollte sich hier-da die Rechtslage nicht einfach ist-durch einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht vertreten lassen. Als Anwalt für Arbeitsrecht in Berlin/Pankow/Prenzlauer Berg vertrete ich Vertretung von Arbeitnehmern und auch Arbeitgebervertretung im Kündigungsschutzverfahren.


gesetzliches Wettbewerbsverbotnachvertragliches Wettbewerbsverbot
Geltungsbereichauch ohne ausdrückliche Vereinbarungnur mit Vereinbarung (im Arbeitsvertrag)
Form der Vereinbarunggilt aufgrund GesetzesSchriftform + Aushändigung der unterzeichneten Urkunde
Rechtsfolgen bei VerstoßSchadenersatz/ KündigungSchadenersatz/ Unterlassungsanspruch
Dauer des Verbotswährend des Arbeitsverhältnissesnach dem Arbeitsverhältnis - nur befristet bis zu 2 Jahre
Entschädigung des ArbeitnehmersNein, nicht erforderlich.Ja, erforderlich.

Achtung

DIE NICHTBEACHTUNG DES WETTBEWERBSVERBOTS KANN FÜR DEN ARBEITNEHMER ERHEBLICHE NEGATIVE FOLGEN HABEN.

Wettbewerbsverbot während des bestehenden Arbeitsverhältnisses

Allgemein ist es dem Arbeitnehmer untersagt, während des bestehenden Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer Nebentätigkeit dem Arbeitgeber Konkurrenz zu machen. Dies gilt sogar für die Dauer eines bestehenden Kündigungsschutzverfahrens. Der Grund ist die Treuepflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber.

Gilt das arbeitsvertragliche / gesetzliche Wettbewerbsverbot für alle Arbeitsverhältnisse?

Ja, nach dem Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 26.09.2007 - 10 AZR 511/06) sind die §§ 60, 61 HGB für alle Arbeitsverhältnisse anwendbar.

Was bedeutet gesetzliches Konkurrenzverbot?

Konkurrenzverbot im bestehenden Arbeitsverhältnis bedeutet, dass es dem Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses verwehrt ist, selbstständig oder bei einem anderen Arbeitgeber der Branche (Konkurrenztätigkeit) zu arbeiten.

Wie lange gilt das gesetzliche Wettbewerbsverbot?

Das gesetzliche Wettbewerbsverbot im Arbeitsverhältnis gilt dabei während der gesamten rechtlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Gilt das Verbot auch nach Erhalt einer Kündigung?

Das Verbot des Wettbewerbs gilt sogar nach dem Zugang einer fristlosen Kündigung des Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer diese mittels Kündigungsschutzklage angreift, da falls sich die Kündigung später als unwirksam herausstellt, das Arbeitsverhältnis fortbestanden hat.

Kann ein Verbot der Konkurrenztätigkeit auch im Arbeitsvertrag vereinbart werden?

Das arbeitsvertragliche Wettbewerbsverbot kann auch allgemein als Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag vereinbart werden, obwohl dies bereits als gesetzliches Verbot besteht. Es müssen aber die vertraglichen Grenzen für eine Vertragsstrafevereinbarung beachtet werden, ansonsten ist die Vereinbarung unwirksam.

Achtung

WÄHREND DES ARBEITSVERHÄLTNISSES GILT EIN GESETZLICHES WETTBEWERBSVERBOT OHNE DAS DAFÜR EINE VERTRAGLICHE REGELUNG ERFORDERLICH IST.

Wettbewerbsklausel nach Ende des Arbeitsverhältnisses - nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung findet man manchmal in Arbeitsverträgen. Das Wettbewerbsverbot muss aber nicht zwingend im Arbeitsvertrag vereinbart werden, sondern kann auch außerhalb des Arbeitsvertrages in einer gesonderten Vereinbarung bestehen. Ohne Vereinbarung gilt in der Regel kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Es bedarf also eine Wettbewerbsklausel.

Mit wem kann ein Wettbewerbsverbot nicht wirksam vereinbart werden?

Bei Auszubildenden ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot in der Regel unwirksam. Bei Minderjährigen kommt es nicht auf ein pauschales Verbot an, sondern auf die erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Arbeitnehmer mit geringem Einkommen sind ebenfalls nicht automatisch ausgenommen; hier kann die Vereinbarung aber unverbindlich sein, wenn sie das berufliche Fortkommen unbillig erschwert.

Was ist hierfür die Rechtsgrundlage?

Die Rechtsgrundlagen findet man in den §§ 74 ff. des Handelsgesetzbuch.

Ist immer die komplette Wettbewerbstätigkeit verboten?

Nein, ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann pauschal gelten, also jegliche Tätigkeit in der Branche verbieten, aber partiell. Bei einem teilweisen Wettbewerbsverbot gilt dieses eingeschränkt, zum Beispiel für die Aufnahme einer bestimmten Tätigkeit in der Branche.

Welche Form gilt?

Eine Wettbewerbsklausel muss zwingend schriftlich erfolgen. Zusätzlich muss dem Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber unterzeichnete Urkunde mit den vereinbarten Regelungen ausgehändigt werden. Fehlt die Aushändigung, kann sich darauf regelmäßig nur der Arbeitnehmer berufen.

Gibt es eine Höchstdauer der wettbewerbsrechtlichen Bindung?

Ja, das Wettbewerbsverbot darf höchstens 2 Jahre betragen.

Muss eine Entschädigung/ Karenzentschädigung gezahlt werden?

Ja, in der Regel muss der Arbeitnehmer für das Verbot des Wettbewerbs nach dem Arbeitsverhältnis finanziell entschädigt werden (siehe die Entscheidung des LAG München).

Wie hoch muss die Entschädigung des Arbeitnehmers sein?

Die Karenzentschädigung muss wenigstens der Hälfte der zuletzt gezahlten vertragsmäßigen Leistungen entsprechen. Maßgeblich sind dabei nicht nur das Grundgehalt, sondern auch geldwerte Vorteile wie variable Vergütungsbestandteile, Provisionen, Boni, Tantiemen, Dienstwagenvorteile und weitere Sachbezüge.

Was ist, wenn in der Wettbewerbsklausel keine Entschädigung vorgesehen ist?

Gibt es eine Wettbewerbsklausel im Arbeitsvertrag, wonach der Arbeitnehmer ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot beachten soll, ohne dass eine Karenzentschädigung zugesagt wird, ist die Klausel in der Regel nichtig. Dann können weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer Rechte daraus herleiten. Eine Ausnahme kann im Einzelfall für eng begrenzte Konstellationen gelten, etwa bei bestimmten freien Berufen; insoweit wird auf die unten aufgeführte Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München verwiesen.

Was ist der Unterschied zwischen nichtig und unverbindlich?

Dieser Unterschied ist in der Praxis sehr wichtig. Fehlt eine Karenzentschädigung vollständig, ist das Wettbewerbsverbot regelmäßig nichtig. Ist eine Entschädigung zwar vereinbart, aber rechtlich zu niedrig oder ist die Klausel im Übrigen zu weitgehend, ist das Verbot häufig nur unverbindlich.

Bei einem unverbindlichen Wettbewerbsverbot hat der Arbeitnehmer ein Wahlrecht. Er kann sich an das Verbot halten und dann die vereinbarte Karenzentschädigung verlangen oder er entscheidet sich für Wettbewerb und muss dann keine vertraglichen Sanktionen aus dem Verbot befürchten.

Kann eine solche Wettbewerbsklausel auch aus anderen Gründen unverbindlich sein?

Ja, Wettbewerbsverbote sind rechtlich unverbindlich, wenn sie nicht ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers schützen, sondern lediglich den Arbeitsplatzwechsel eines Arbeitnehmers erschweren oder den ausgeschiedenen Arbeitnehmer als Mitbewerber ausschalten sollen. Das bloße Interesse, Konkurrenz einzuschränken, genügt als berechtigtes Interesse des Arbeitgebers nicht.

Wann besteht ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers?

Ein berechtigtes geschäftliches Interesse des Arbeitgebers besteht, wenn das Wettbewerbsverbot entweder dem Schutz von Betriebsgeheimnissen dienen oder den Einbruch eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers in den Kunden- oder Lieferantenkreis verhindern soll.

Kann man ein Wettbewerbsverbot aufheben?

Ein Wettbewerbsverbot kann jederzeit von beiden Seiten (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) einvernehmlich aufgehoben werden.

Was gilt bei einem Aufhebungsvertrag mit Ausgleichsklausel?

In der Praxis ist das ein besonders wichtiger Punkt. Enthält ein Aufhebungsvertrag eine weit formulierte Ausgleichs- oder Erledigungsklausel, kann dies auch Ansprüche aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot erfassen. Dann kann nicht nur das Wettbewerbsverbot selbst entfallen, sondern auch ein Anspruch auf Karenzentschädigung.

Deshalb sollte im Aufhebungsvertrag das Schicksal des Wettbewerbsverbots immer ausdrücklich geregelt werden. Sinnvoll ist eine klare Formulierung, ob das Wettbewerbsverbot fortbestehen soll, aufgehoben wird oder nur teilweise weiter gilt.

Was ist ein Vorvertrag über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot?

Manche Arbeitsverträge enthalten nur eine Vorvertragsklausel. Danach verpflichtet sich der Arbeitnehmer, auf Verlangen des Arbeitgebers später ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zu vereinbaren. Solche Modelle können wirksam sein, wenn das Optionsrecht des Arbeitgebers zeitlich klar begrenzt ist.

Fehlt eine ausreichende zeitliche Begrenzung, ist die Klausel häufig unverbindlich. Für Arbeitnehmer ist dann entscheidend, ob bereits ein verbindliches Wettbewerbsverbot vorliegt oder nur eine Vorstufe, aus der noch kein voll wirksames Verbot folgt.

Kann der Arbeitgeber auf das Konkurrenzverbot verzichten?

Ja, dies ist möglich. Muss aber eindeutig erklärt werden. Mit einer solchen Erklärung wird der Arbeitnehmer von seinen Pflichten sofort mit Zugang der Erklärung frei. Der Arbeitgeber seinerseits hat die Karenzentschädigung jedoch noch ein Jahr nach Zugang der Verzichtserklärung an den Arbeitnehmer zu zahlen.

Wichtig zur Form: Der Verzicht muss die gesetzliche Schriftform wahren. Eine bloße E-Mail genügt dafür regelmäßig nicht.

Wann besteht ein Lossagungsrecht nach § 75 HGB?

Bei bestimmten Kündigungskonstellationen kann sich eine Vertragspartei innerhalb eines Monats schriftlich vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot lossagen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber ordentlich kündigt, ohne dass ein erheblicher Anlass in der Person des Arbeitnehmers vorliegt, oder wenn der Arbeitnehmer wegen vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers berechtigt fristlos kündigt.

Auch in Fällen einer fristlosen Arbeitgeberkündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers wird in der Rechtsprechung ein entsprechendes Lossagungsrecht angenommen. Entscheidend ist in allen Fällen die fristgerechte und eindeutige Erklärung.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Karenzentschädigung nicht zahlt?

Zahlt der Arbeitgeber die geschuldete Karenzentschädigung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht, kann der Arbeitnehmer nach Fristsetzung vom Wettbewerbsverbot zurücktreten. Mit dem wirksamen Rücktritt entfällt die Bindung an das Wettbewerbsverbot für die Zukunft.

Aktuelle Klarstellung zu Anrechnungsklauseln

Bei vertraglichen Anrechnungsklauseln zum anderweitigen Erwerb ist zu beachten, dass eine zu weit gehende Anrechnungsregelung nicht automatisch das gesamte Wettbewerbsverbot zu Fall bringt. Nach der Rechtsprechung bleibt das Verbot im Grundsatz bestehen; unverbindlich ist dann nur der überschießende Teil der Anrechnungsklausel.

Welche Gerichte sind bei Streitigkeiten zuständig?

Für Streitigkeiten aus der Vereinbarung / Wettbewerbsklausel von arbeitsrechtlichen Wettbewerbsverboten sind ausschließlich die Arbeitsgerichte zuständig. In Berlin ist dies das Arbeitsgericht Berlin.

§ 60 HGB - gesetzliche Wettbewerbsverbot im Arbeitsverhältnis

Gesetzestext - § 60 HGB  - Wettbewerbsverbot

§ 60 Handelsgesetzbuch - Wettbewerbsverbot

(1) Der Handlungsgehilfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. (2) Die Einwilligung zum Betrieb eines Handelsgewerbes gilt als erteilt, wenn dem Prinzipal bei der Anstellung des Gehilfen bekannt ist, daß er das Gewerbe betreibt, und der Prinzipal die Aufgabe des Betriebs nicht ausdrücklich vereinbart.

Achtung

EINE WETTBEWERBSRECHTLICHE KLAUSEL IM ARBEITSVERTRAG SOLLTE MAN IN DER REGEL ANWALTLICH ÜBERPRÜFEN LASSEN. OFT SIND SOLCHE KLAUSELN UNWIRKSAM.

Urteil des Landesarbeitsgericht München vom 04.10.2012 - 11 Sa 515/12- nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung ist unwirksam

nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Zahlung

Im Arbeitsvertrag fand sich folgende Klausel:

„5. Der Antragsgegner verpflichtet sich, es bis 30.09.2011 zu unterlassen, sich aktiv in eigener Person um Aufträge von den in der Anlage zu diesem Vergleich aufgelisteten Kunden mit Ausnahme der Firma E., der Firma F., Firma A-Stadt, Firma H., Firma I. A-Stadt und Firma J. A-Stadt zu bemühen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe i. H. v. 2.000,00 Euro vereinbart. Im Übrigen bestehen keine nachvertraglichen Wettbewerbsverbote."

Das LAG München hielt diese Klausel für unwirksam und begründete dies wie folgt:

"Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts handelt es sich bei der vorliegenden Klausel nicht um eine zulässige beschränkte Mandantenschutzklausel. Insoweit kann auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 25.09.1980 (3 AZR 638/78) oder im Urteil vom 16.07.1971 (3 AZR 384/70) zurückgegriffen werden. Denn diese Rechtsprechung ist zu anderen Sachverhalten ergangen und auch nur auf diese entsprechenden Sachverhalte anwendbar. In beiden Fällen war jeweils ein freier Beruf betroffen, bei dem aufgrund des gültigen Standesrechts bereits die Abwerbung von Mandanten unzulässig war. Aus diesem Grund hat das Bundesarbeitsgericht bei derartigen beschränkten Abwerbeklauseln die Notwendigkeit einer Entschädigung für ihre Wirk- samkeit verneint. Dies geht eindeutig aus dem Urteil vom 16.07.1971 hervor, in dem das Bundesarbeitsgericht festgestellt hat, dass „solche Abwerbungsverbote deshalb nicht entschädigungspflichtig sind“. ...

Schließlich wäre es denkbar, dass man außerhalb der freien Berufe zumindest dann eine entsprechende Vereinbarung treffen kann, auch ohne eine Entschädigung zu vereinbaren, wenn die getroffene Vereinbarung die berufliche Tätigkeit nur in unerheblichem Umfang beeinträchtigt (vgl. z. B. LAG Köln, Urt. v. 02.06.1999 - 2 Sa 138/99). So- weit also eine wirtschaftlich nicht relevante Beschränkung der beruflichen Betätigungsfreiheit des Mitarbeiters aufgrund der Kundenschutzklausel eintritt, kann diese durchaus entschädigungslos vereinbart werden. Dies ist aber im vorliegenden Fall nicht gegeben."

FAQ zum Thema Wettbewerbsverbot

Was ist ein arbeitsvertragliches Wettbewerbsverbot?

Man muss klar unterscheiden: Während des laufenden Arbeitsverhältnisses gilt ein gesetzliches Wettbewerbsverbot. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses gilt ein Wettbewerbsverbot nur dann, wenn es wirksam vereinbart wurde.

Muss das Wettbewerbsverbot ausdrücklich vereinbart sein?

Im bestehenden Arbeitsverhältnis besteht auch ein Wettbewerbsverbot ohne ausdrückliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag. Dies gilt auch während eines Kündigungsschutzverfahrens. Von daher spricht man vom gesetzlichen Wettbewerbsverbot. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitnehmer nur an ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gebunden, wenn dies ausdrücklich im Arbeitsvertrag oder anderweitig wirksam vereinbart wurde.

Was ist eine Wettbewerbsklausel?

Eine Wettbewerbsklausel ist eine arbeitsvertragliche Regelung, die Wettbewerbstätigkeiten des Arbeitnehmers beschränkt. Sie kann das laufende Arbeitsverhältnis konkretisieren oder ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot regeln. Häufig enthält sie zusätzlich Bestimmungen zur Vertragsstrafe oder zur Karenzentschädigung.

Was fällt unter dem Verbot des Wettbewerbs?

Unter das Wettbewerbsverbot fällt jede Tätigkeit des Arbeitnehmers bei der Konkurrenz des Arbeitgebers oder eine entsprechende selbstständige Tätigkeit im Handelszweig des Arbeitgebers. Wie weit das Verbot reicht, ist im Einzelfall zu bestimmen. Ein örtlich unbegrenztes oder sehr weites Verbot kann unverbindlich sein, wenn kein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers diesen Umfang trägt.

Für wie lange darf ein Wettbewerbsverbot vereinbart werden?

Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot darf maximal für die Dauer von 2 Jahren vereinbart werden. Eine längere vertragliche Bindung ist in der Regel auf die zulässige Höchstdauer von 2 Jahren zu reduzieren.

Kann man ein solches Verbot aufheben?

Ja, das Verbot des Wettbewerbs kann einvernehmlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgehoben werden.

Kann der Arbeitgeber einseitig auf das Wettbewerbsverbot verzichten?

Ja, der Arbeitgeber kann auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verzichten. Der Arbeitnehmer ist dann mit Zugang der Verzichtserklärung nicht mehr an das Verbot gebunden. Die Karenzentschädigung ist aber grundsätzlich noch für ein Jahr nach Zugang der Verzichtserklärung zu zahlen.

Reicht ein Verzicht per E-Mail aus?

Nein, ein bloßer Verzicht per E-Mail reicht in der Regel nicht aus. Die Verzichtserklärung muss die gesetzliche Schriftform wahren und daher eigenhändig unterschrieben sein.

Was passiert mit dem Wettbewerbsverbot bei einem Aufhebungsvertrag?

Enthält ein Aufhebungsvertrag eine weit formulierte Ausgleichs- oder Erledigungsklausel, kann dies auch das nachvertragliche Wettbewerbsverbot und Ansprüche auf Karenzentschädigung erfassen. Deshalb sollte im Aufhebungsvertrag ausdrücklich geregelt werden, ob das Wettbewerbsverbot fortbesteht oder aufgehoben wird.

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