Home News Wettbewerbsklausel im Arbeitsvertrag - was ist erlaubt?

Wettbewerbsklausel im Arbeitsvertrag - was ist das?

Eine Wettbewerbsklausel im Arbeitsvertrag regelt ein Wettbewerbsverbot des Arbeitnehmers. Unter einem arbeitsrechtlichen Wettbewerbsverbot versteht man eine arbeitsvertragliche Regelung, durch die dem Arbeitnehmer eine Tätigkeit für die Konkurrenz des Arbeitgebers komplett untersagt oder eingeschränkt wird. Dieses Verbot des Wettbewerbs muss nicht zwingend im Arbeitsvertrag stehen.

gesetzliches und nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Man unterscheidet zwischen dem innervertraglichen (gesetzlichen) und dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot.

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Was ist der Zweck eines Wettbewerbsverbots?

Wettbewerbsverbot für Arbeitnehmer - Voraussetzungen und Folgen
Die Wettbewerbsklausel soll verhindern, dass Arbeitnehmer interne Geheimnisse oder unternehmensbezogene Informationen nutzen, um davon wirtschaftlich zu profitieren und dem Arbeitgeber zu schaden. Nicht selten haben Arbeitnehmer - gerade in Führungspositionen - tiefe Einblicke in die Unternehmensinterna und könnten diese ansonsten zu Gunsten der unmittelbaren Wettbewerber nutzen.

Arten des Wettbewerbsverbots

Grundsätzlich wird zwischen einem gesetzlichen und einem nachträglichen Wettbewerbsverbot unterschieden.

Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses

Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ist ein Wettbewerbsverbot rechtlich unproblematisch durch den Arbeitgeber durchsetzbar. Selbst wenn es keine Klausel im Arbeitsvertrag diesbezüglich gibt, gilt, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich im bestehenden Arbeitsverhältnis sich nicht im Wettbewerb mit dem Arbeitgeber begeben darf. Man spricht hier auch von einem gesetzlichen Wettbewerbsverbot, da dieses in § 60 HGB gesetzlich geregelt ist.

Wettbewerbsklausel nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses

Anders ist die Situation bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot. Hier muss es zwingend eine Regelung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber darüber geben, dass es dem Arbeitnehmer verboten ist nach Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Konkurrenz tätig zu werden. Man spricht von einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot. Wenn eine entsprechende Klausel existiert und diese wirksam ist, ist der Arbeitnehmer an diese Wettbewerbsklausel gebunden.

Rechtsfolgend des Verstoßes gegen eine Konkurrenzschutzklausel

Verstößt der Arbeitnehmer gegen eine wirksame Wettbewerbsklausel im Arbeitsvertrag, dann liegt eine Pflichtverletzung vor und dies wird in der Regel eine ordentliche, unter Umständen sogar eine außerordentliche und fristlose Kündigung des Arbeitgebers rechtfertigen. Der Arbeitnehmer muss also beim Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot seinerseits damit rechnen, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer durch Kündigung beendet. Bei einem eindeutigen und schweren Verstoß hat der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzverfahren oft auch schlechte Chancen noch eine Abfindung auszuhandeln.

Vertragsstrafe

Bei entsprechender wirksame Vereinbarung über eine Vertragsstrafeklausel bei Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot muss der Arbeitnehmer auch damit rechnen, dass er eine Vertragsstrafe für den Verstoß zu zahlen hat. Hier werden in der Praxis aber oft von Seiten der Arbeitgeber Fehler gemacht und die Vertragsstrafe wird falsch oder unwirksam vereinbart.

Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers

Von einer vereinbarten Vertragsstrafe mittels arbeitsvertragliche Klausel ist der Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers unterscheiden. Dies ergibt sich aus dem Gesetz und muss nicht zwingend vereinbart werden. Der Arbeitgeber muss aber die Höhe und die Verursachung des Schadens durch den Arbeitnehmer substantiiert im Prozess darlegen und im Falle des Bestreiten auch nachweisen. Dies ist oft recht schwierig für den Arbeitgeber.

Kündigung wegen Verletzung eines Wettbewerbsverbots

Verstößt der Arbeitnehmer gegen ein Wettbewerbsverbot-insbesondere während des bestehenden Arbeitsverhältnisses-und erhält diese eine Kündigung des Arbeitgebers, besteht die einzige Chance des Arbeitnehmers sich hier entsprechend zu verteidigen in der Erhebung der Kündigungsschutzklage. Der Arbeitnehmer sollte sich hier-da die Rechtslage nicht einfach ist-durch einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht vertreten lassen. Als Anwalt für Arbeitsrecht in Berlin/Pankow/Prenzlauer Berg vertrete ich Vertretung von Arbeitnehmern und auch Arbeitgebervertretung im Kündigungsschutzverfahren.


gesetzliches Wettbewerbsverbotnachvertragliches Wettbewerbsverbot
Geltungsbereichauch ohne ausdrückliche Vereinbarungnur mit Vereinbarung (im Arbeitsvertrag)
Form der Vereinbarunggilt aufgrund GesetzesSchriftform
Rechtsfolgen bei VerstoßSchadenersatz/ KündigungSchadenersatz/ Unterlassungsanspruch
Dauer des Verbotswährend des Arbeitsverhältnissesnach dem Arbeitsverhältnis - nur befristet bis zu 2 Jahre
Entschädigung des ArbeitnehmersNein, nicht erforderlich.Ja, erforderlich.

Achtung

DIE NICHTBEACHTUNG DES WETTBEWERBSVERBOTS KANN FÜR DEN ARBEITNEHMER ERHEBLICHE NEGATIVE FOLGEN HABEN.

Wettbewerbsverbot während des bestehenden Arbeitsverhältnisses

Allgemein ist es dem Arbeitnehmer untersagt, während des bestehenden Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer Nebentätigkeit dem Arbeitgeber Konkurrenz zu machen. Dies gilt sogar für die Dauer eines bestehenden Kündigungsschutzverfahrens. Der Grund ist die Treuepflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber.

Gilt das arbeitsvertragliche / gesetzliche Wettbewerbsverbot für alle Arbeitsverhältnisse?

Ja, nach dem Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 26.09.2007 - 10 AZR 511/06) sind die §§ 60, 61 HGB für alle Arbeitsverhältnisse anwendbar.

Was bedeutet gesetzliches Konkurrenzverbot?

Konkurrenzverbot im bestehenden Arbeitsverhältnis bedeutet, dass es dem Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses verwehrt ist, selbstständig oder bei einem anderen Arbeitgeber der Branche (Konkurrenztätigkeit) zu arbeiten.

Wie lange gilt das gesetzliche Wettbewerbsverbot?

Das gesetzliche Wettbewerbsverbot im Arbeitsverhältnis gilt dabei während der gesamten rechtlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Gilt das Verbot auch nach Erhalt einer Kündigung?

Das Verbot des Wettbewerbs gilt sogar nach dem Zugang einer fristlosen Kündigung des Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer diese mittels Kündigungsschutzklage angreift, da falls sich die Kündigung später als unwirksam herausstellt, das Arbeitsverhältnis fortbestanden hat.

Kann ein Verbot der Konkurrenztätigkeit auch im Arbeitsvertrag vereinbart werden?

Das arbeitsvertragliche Wettbewerbsverbot kann auch allgemein als Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag vereinbart werden, obwohl dies bereits als gesetzliches Verbot besteht. Es müssen aber die vertraglichen Grenzen für eine Vertragsstrafevereinbarung beachtet werden, ansonsten ist die Vereinbarung unwirksam.

Achtung

WÄHREND DES ARBEITSVERHÄLTNISSES GILT EIN GESETZLICHES WETTBEWERBSVERBOT OHNE DAS DAFÜR EINE VERTRAGLICHE REGELUNG ERFORDERLICH IST.

Wettbewerbsklausel nach Endes des Arbeitsverhältnisses - nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung findet man manchmal in Arbeitsverträgen. Das Wettbewerbsverbot muss aber nicht zwingend im Arbeitsvertrag vereinbart werden, sondern kann auch außerhalb des Arbeitsvertrages in einer gesonderten Vereinbarung bestehen. Ohne Vereinbarung gilt in der Regel kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Es bedarf also eine Wettbewerbsklausel.

Mit wem kann kein Wettbewerbsverbot vereinbart werden?

Grundsätzlich können Wettbewerbsverbote mit allen Arbeitnehmern vereinbart werden, ausgenommen sind nur Auszubildende, minderjährige Mitarbeiter und Arbeitnehmer mit sehr geringem Einkommen.

Was ist hierfür die Rechtsgrundlage?

Die Rechtsgrundlagen findet man in den §§ 74 ff. des Handelsgesetzbuch.

Ist immer die komplette Wettbewerbstätigkeit verboten?

Nein, ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann pauschal gelten, also jegliche Tätigkeit in der Branche verbieten, aber partiell. Bei einem teilweisen Wettbewerbsverbot gilt dieses eingeschränkt, zum Beispiel für die Aufnahme einer bestimmten Tätigkeit in der Branche.

Welche Form gilt?

Eine Wettbewerbsklausel muss zwingend schriftlich erfolgen.

Gibt es eine Höchstdauer der wettbewerbsrechtlichen Bindung?

Ja, das Wettbewerbsverbot darf höchstens 2 Jahre betragen.

Muss eine Entschädigung/ Karenzentschädigung gezahlt werden?

Ja, in der Regel muss der Arbeitnehmer für das Verbot des Wettbewerbs nach dem Arbeitsverhältnis finanziell entschädigt werden (siehe die Entscheidung des LAG München).

Wie hoch muss die Entschädigung des Arbeitnehmers sein?

Die Karenzentschädigung muss wenigstens der Hälfte der zuletzt gezahlten Arbeitsvergütung entsprechen.

Was ist, wenn in der Wettbewerbsklausel keine Entschädigung vorgesehen ist?

Gibt es eine Wettbewerbsklausel im Arbeitsvertrag, wonach der Arbeitnehmer verpflichtet ist ein Wettbewerbsverbot zu beachten unterhält diese Klausel keine Karenzentschädigung des Arbeitnehmers, so ist diese Klausel in der Regel unwirksam. Eine Ausnahme kann gelten für freie Berufe, bei denen der Wettbewerb schon gesetzlich auch nach dem Arbeitsverhältnis verboten ist. Es wird dazu auf die unten aufgeführte Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München verwiesen.

Kann eine solche Wettbewerbsklausel auch aus anderen Gründen unverbindlich sein?

Ja, Wettbewerbsverbote sind rechtlich unverbindlich, wenn sie nicht ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers schützen, sondern lediglich den Arbeitsplatzwechsel eines Arbeitnehmers erschweren oder den ausgeschiedenen Arbeitnehmer als Mitbewerber ausschalten sollen. Das bloße Interesse, Konkurrenz einzuschränken, genügt als berechtigtes Interesse des Arbeitgebers nicht.

Wann besteht ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers?

Ein berechtigtes geschäftliches Interesse des Arbeitgebers besteht, wenn das Wettbewerbsverbot entweder dem Schutz von Betriebsgeheimnissen dienen oder den Einbruch eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers in den Kunden- oder Lieferantenkreis verhindern soll.

Kann man ein Wettbewerbsverbot aufheben?

Ein Wettbewerbsverbot kann jederzeit von beiden Seiten (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) einvernehmlich aufgehoben werden.

Kann der Arbeitgeber auf das Konkurrenzverbot verzichten?

Ja, dies ist möglich. Muss aber eindeutig erklärt werden. Mit einer solchen Erklärung wird der Arbeitnehmer von seinen Pflichten sofort mit Zugang der Erklärung frei. Der Arbeitgeber seinerseits hat die Karenzentschädigung jedoch noch ein Jahr nach Zugang der Verzichtserklärung an den Arbeitnehmer zu zahlen.

Welche Gerichte sind bei Streitigkeiten zuständig?

Für Streitigkeiten aus der Vereinbarung / Wettbewerbsklausel von arbeitsrechtlichen Wettbewerbsverboten sind ausschließlich die Arbeitsgerichte zuständig. In Berlin ist dies das Arbeitsgericht Berlin.

§ 60 HGB - gesetzliche Wettbewerbsverbot im Arbeitsverhältnis

Gesetzestext - § 60 HGB  - Wettbewerbsverbot

§ 60 Handelsgesetzbuch - Wettbewerbsverbot

(1) Der Handlungsgehilfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. (2) Die Einwilligung zum Betrieb eines Handelsgewerbes gilt als erteilt, wenn dem Prinzipal bei der Anstellung des Gehilfen bekannt ist, daß er das Gewerbe betreibt, und der Prinzipal die Aufgabe des Betriebs nicht ausdrücklich vereinbart.

Achtung

EINE WETTBEWERBSRECHTLICHE KLAUSEL IM ARBEITSVERTRAG SOLLTE MAN IN DER REGEL ANWALTLICH ÜBERPRÜFEN LASSEN. OFT SIND SOLCHE KLAUSELN UNWIRKSAM.

Urteil des Landesarbeitsgericht München vom 04.10.2012 - 11 Sa 515/12- nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung ist unwirksam

nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Zahlung

Im Arbeitsvertrag fand sich folgende Klausel:

„5. Der Antragsgegner verpflichtet sich, es bis 30.09.2011 zu unterlassen, sich aktiv in eigener Person um Aufträge von den in der Anlage zu diesem Vergleich aufgelisteten Kunden mit Ausnahme der Firma E., der Firma F., Firma A-Stadt, Firma H., Firma I. A-Stadt und Firma J. A-Stadt zu bemühen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe i. H. v. 2.000,00 Euro vereinbart. Im Übrigen bestehen keine nachvertraglichen Wettbewerbsverbote."

Das LAG München hielt diese Klausel für unwirksam und begründete dies wie folgt:

"Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts handelt es sich bei der vorliegenden Klausel nicht um eine zulässige beschränkte Mandantenschutzklausel. Insoweit kann auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 25.09.1980 (3 AZR 638/78) oder im Urteil vom 16.07.1971 (3 AZR 384/70) zurückgegriffen werden. Denn diese Rechtsprechung ist zu anderen Sachverhalten ergangen und auch nur auf diese entsprechenden Sachverhalte anwendbar. In beiden Fällen war jeweils ein freier Beruf betroffen, bei dem aufgrund des gültigen Standesrechts bereits die Abwerbung von Mandanten unzulässig war. Aus diesem Grund hat das Bundesarbeitsgericht bei derartigen beschränkten Abwerbeklauseln die Notwendigkeit einer Entschädigung für ihre Wirk- samkeit verneint. Dies geht eindeutig aus dem Urteil vom 16.07.1971 hervor, in dem das Bundesarbeitsgericht festgestellt hat, dass „solche Abwerbungsverbote deshalb nicht entschädigungspflichtig sind“. ...

Schließlich wäre es denkbar, dass man außerhalb der freien Berufe zumindest dann eine entsprechende Vereinbarung treffen kann, auch ohne eine Entschädigung zu vereinbaren, wenn die getroffene Vereinbarung die berufliche Tätigkeit nur in unerheblichem Umfang beeinträchtigt (vgl. z. B. LAG Köln, Urt. v. 02.06.1999 - 2 Sa 138/99). So- weit also eine wirtschaftlich nicht relevante Beschränkung der beruflichen Betätigungsfreiheit des Mitarbeiters aufgrund der Kundenschutzklausel eintritt, kann diese durchaus entschädigungslos vereinbart werden. Dies ist aber im vorliegenden Fall nicht gegeben."

FAQ zum Thema Wettbewerbsverbot

Was ist ein arbeitsvertragliches Wettbewerbsverbot?

Ein im Arbeitsvertrag vereinbartes Wettbewerbsverbot bedeutet, dass der Arbeitnehmer nicht bei der unmittelbaren Konkurrenz oder als Selbstständiger im jeweiligen Handelszweig arbeiten darf. Dies gilt im bestehenden Arbeitsverhältnis und danach nur, wenn es wirksam vereinbart wurde.

Muss das Wettbewerbsverbot ausdrücklich vereinbart sein?

Im bestehenden Arbeitsverhältnis besteht auch ein Konkurrenzschutz des Arbeitgebers ohne ausdrückliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag. Dies gilt auch während eines Kündigungsschutzverfahrens. Von daher spricht man vom gesetzlichen Verbot des Wettbewerbs. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitnehmer nur an ein solches nachvertragliches Konkurrenzschutzgebot gebunden, wenn dies ausdrücklich im Arbeitsvertrag, oder anderweitig, wirksam vereinbart wurde.

Was ist eine Wettbewerbsklausel?

Eine Wettbewerbsklausel ist eine arbeitsvertragliche Klausel, wonach es dem Arbeitnehmer nicht gestattet ist bei der Konkurrenz des Arbeitgebers zu arbeiten oder selbst eine gleichartige Tätigkeit aufzunehmen, z.B. als Selbstständiger. In der Regel wird eine solche Klausel im Arbeitsvertrag für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgenommen.

Was fällt unter dem Verbot des Wettbewerbs?

Unter dem Verbot der Beschäftigung bei der Konkurrenz fällt jede Tätigkeit des Arbeitnehmers bei der Konkurrenz des Arbeitgebers oder eine Tätigkeit im Handelszweig des Arbeitgebers als Selbstständiger. Wie weit das Verbot reicht, ist nicht immer einfach zu bestimmen. In der Regel wird das Verbot auf eine bestimmte Region begrenzt sein. Es kommt hier immer auf den Einzelfall an.

Für wie lange darf ein Wettbewerbsverbot vereinbart werden?

Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot darf maximal für die Dauer von 2 Jahren vereinbart werden.

Kann man ein solches Verbot aufheben?

Ja, das Verbot des Wettbewerbs kann einvernehmlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgehoben werden.