Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung findet man manchmal in Arbeitsverträgen. Das Wettbewerbsverbot muss aber nicht zwingend im Arbeitsvertrag vereinbart werden, sondern kann auch außerhalb des Arbeitsvertrages in einer gesonderten Vereinbarung bestehen. Ohne Vereinbarung gilt in der Regel kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Es bedarf also eine Wettbewerbsklausel.
Mit wem kann kein Wettbewerbsverbot vereinbart werden?
Grundsätzlich können Wettbewerbsverbote mit allen Arbeitnehmern vereinbart werden, ausgenommen sind nur Auszubildende, minderjährige Mitarbeiter und Arbeitnehmer mit sehr geringem Einkommen.
Was ist hierfür die Rechtsgrundlage?
Die Rechtsgrundlagen findet man in den §§ 74 ff. des Handelsgesetzbuch.
Ist immer die komplette Wettbewerbstätigkeit verboten?
Nein, ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann pauschal gelten, also jegliche Tätigkeit in der Branche verbieten, aber partiell. Bei einem teilweisen Wettbewerbsverbot gilt dieses eingeschränkt, zum Beispiel für die Aufnahme einer bestimmten Tätigkeit in der Branche.
Welche Form gilt?
Eine Wettbewerbsklausel muss zwingend schriftlich erfolgen.
Gibt es eine Höchstdauer der wettbewerbsrechtlichen Bindung?
Ja, das Wettbewerbsverbot darf höchstens 2 Jahre betragen.
Muss eine Entschädigung/ Karenzentschädigung gezahlt werden?
Ja, in der Regel muss der Arbeitnehmer für das Verbot des Wettbewerbs nach dem Arbeitsverhältnis finanziell entschädigt werden (siehe die Entscheidung des LAG München).
Wie hoch muss die Entschädigung des Arbeitnehmers sein?
Die Karenzentschädigung muss wenigstens der Hälfte der zuletzt gezahlten Arbeitsvergütung entsprechen.
Was ist, wenn in der Wettbewerbsklausel keine Entschädigung vorgesehen ist?
Gibt es eine Wettbewerbsklausel im Arbeitsvertrag, wonach der Arbeitnehmer verpflichtet ist ein Wettbewerbsverbot zu beachten unterhält diese Klausel keine Karenzentschädigung des Arbeitnehmers, so ist diese Klausel in der Regel unwirksam. Eine Ausnahme kann gelten für freie Berufe, bei denen der Wettbewerb schon gesetzlich auch nach dem Arbeitsverhältnis verboten ist. Es wird dazu auf die unten aufgeführte Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München verwiesen.
Kann eine solche Wettbewerbsklausel auch aus anderen Gründen unverbindlich sein?
Ja, Wettbewerbsverbote sind rechtlich unverbindlich, wenn sie nicht ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers schützen, sondern lediglich den Arbeitsplatzwechsel eines Arbeitnehmers erschweren oder den ausgeschiedenen Arbeitnehmer als Mitbewerber ausschalten sollen. Das bloße Interesse, Konkurrenz einzuschränken, genügt als berechtigtes Interesse des Arbeitgebers nicht.
Wann besteht ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers?
Ein berechtigtes geschäftliches Interesse des Arbeitgebers besteht, wenn das Wettbewerbsverbot entweder dem Schutz von Betriebsgeheimnissen dienen oder den Einbruch eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers in den Kunden- oder Lieferantenkreis verhindern soll.
Kann man ein Wettbewerbsverbot aufheben?
Ein Wettbewerbsverbot kann jederzeit von beiden Seiten (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) einvernehmlich aufgehoben werden.
Kann der Arbeitgeber auf das Konkurrenzverbot verzichten?
Ja, dies ist möglich. Muss aber eindeutig erklärt werden. Mit einer solchen Erklärung wird der Arbeitnehmer von seinen Pflichten sofort mit Zugang der Erklärung frei. Der Arbeitgeber seinerseits hat die Karenzentschädigung jedoch noch ein Jahr nach Zugang der Verzichtserklärung an den Arbeitnehmer zu zahlen.
Welche Gerichte sind bei Streitigkeiten zuständig?
Für Streitigkeiten aus der Vereinbarung / Wettbewerbsklausel von arbeitsrechtlichen Wettbewerbsverboten sind ausschließlich die Arbeitsgerichte zuständig. In Berlin ist dies das Arbeitsgericht Berlin.