Arbeitszeit- und Spesenbetrug/ falsche Eingabe der Arbeitszeiten
Jede Manipulation oder falsche Eingabe der Arbeitszeit in ein Zeiterfassungssystem bedeutet einen schweren Vertrauensbruch und kann mit einer außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber geahndet werden (BAG, Urteil vom 24.11.2005 - 2 AZR 39/05). Dies gilt auch für den "einfachen" Spesenbetrug, der rechtlich oft ein Betrug nach § 263 StGB ist. Hier ist die Vertrauensgrundlage erheblich gestört.
Arbeitsverweigerung
Bereits die Ankündigung des Arbeitnehmers einer zukünftigen, im Zeitpunkt der Ankündigung nicht bestehenden Erkrankung für den Fall (also als Druckmittel), dass der Arbeitgeber einem unberechtigten Verlangen auf Gewährung zusätzlichen bezahlten oder unbezahlten Urlaubs nicht entsprechen sollte, ist ohne Rücksicht auf eine später tatsächlich auftretende Krankheit an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung zu geben (BAG, Urteil vom 17.06.2003 - 2 AZR 123/02).
Alkohol am Arbeitsplatz
Ein gesetzlich geregeltes Verbot von Alkohol am Arbeitsplatz besteht nicht, allerdings kann der Arbeitgeber ein Alkoholverbot anordnen und der Arbeitnehmer hat sich dann daran zu halten.
Konsumiert der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz regelmäßig Alkohol oder erscheint alkoholisiert zur Arbeit, kommt eine Kündigung nach Abmahnung in Betracht. Allerdings besteht die Besonderheit, dass bei einer Alkoholabhängigkeit eine Krankheit vorliegt und keine verschuldete Pflichtverletzung des Arbeitnehmers. Hier kann nicht so einfach verhaltensbedingt gekündigt werden.
Zu spät kommen oder zu früh gehen/ Unpünktlichkeit
Andauernder verspäteter Arbeitsbeginn des Arbeitnehmers kann nach einer Abmahnung (das Muster einer Abmahnung wegen Verspätung finden Sie hier) eine Kündigung aufgrund des Fehlverhaltens des Arbeitnehmers rechtfertigen. Auch wiederholte Unpünktlichkeiten des Arbeitnehmers sind an sich geeignet, auch eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, wenn sie den Grad und die Auswirkung einer beharrlichen Verweigerung der Arbeitspflicht erreicht haben. Dies gilt auch für unentschuldigtes Fehlen des Arbeitnehmers.
Krankfeiern
Wenn der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber angibt, dass er arbeitsunfähig krank ist, obwohl dies nicht stimmt, dann kann dies grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung aus verhaltensbedingtem Grund rechtfertigen. Hier kommt es auch auf den Einzelfall an. Normalerweise hat die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die der Arbeitnehmer einreichen muss, einen nicht unerheblichen Beweiswert. Trotzdem kann diese aber auch falsch oder manipuliert sein. Im Fall der Manipulation durch den Arbeitnehmer kommt ebenfalls eine Kündigung in Betracht.
Diebstahl/ Betrug
Die Begehung einer Straftat, insbesondere insbesondere von Diebstahl oder Betrug, welche ja Vermögensstraftaten zulasten des Arbeitgebers sind, stellt einen Kündigungsgrund dar. Der Arbeitgeber kann in solchen Fällen in der Regel sogar außerordentlich verhaltensbedingt das Arbeitsverhältnis beenden. Eine Abmahnung ist hier in den wenigsten Fällen erforderlich.
sexuelle Belästigung
Die sexuelle Belästigung von Arbeitskolleginnen oder von Kunden stellt ebenfalls ein vertragswidriges Verhalten dar, welche zur Kündigung ohne vorherige Abmahnung berechtigt.