Eine Videoüberwachung kann zulässig sein. Diese muss erforderlich, angemessen und verhältnismäßig sein.
stateDiagram-v2
Videoüberwachung --> erforderlich
Videoüberwachung --> angemessen
Videoüberwachung --> verhältnismäßig
offene und verdeckte Überwachung
Unterscheiden muss man zwischen einer offenen Überwachung per Video und einer verdeckten (heimlichen) Überwachung. Hier gibt es erhebliche Unterschiede in der Zulässigkeit und an den Anforderungen.
heimliche und verdeckte Überwachung
Für die heimliche Überwachung braucht der Arbeitgeber nach Art. 23 DSGVO eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Dies kann § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG sein.
EGMR - Entscheidung
In einer aktuellen Entscheidung hat der EGMR festgestellt, dass der berechtigte Verdacht auf das Begehen schwerwiegender Straftaten eine heimliche Videoüberwachung rechtfertigen kann (EGMR, Urteil vom 17.10.2019 – 1874/13).
BAG - Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht hat die heimliche, verdeckte Videoüberwachung bisher für zulässig erachtet, sofern der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder anderen schweren Verfehlung zulasten des Arbeitgebers besteht, mildere Mittel zur Aufklärung des Verdachts ausgeschöpft wurden und die Videoüberwachung insgesamt verhältnismäßig ist (BAG, Urteil vom 22.9.2016 – 2 AZR 848/15).
Übersicht über Anforderungen einer heimlichen Überwachung
Die verdeckte Überwachung per Video hat also in der Regel folgende Anforderungen an den Arbeitgeber:
- konkreter Verdacht einer Straftat oder schweren Pflichtverletzung muss vorliegen
- anderweitige Aufklärung ist nicht möglich
- die Überwachung muss ingesamt verhältnismäßig sein
stateDiagram-v2
Videoüberwachung --> Verdacht
Videoüberwachung --> Straftat
Videoüberwachung --> erforderlich
Videoüberwachung --> verhältnismäßig
offene Überwachung
An die offene Überwachung per Video sind geringere Anforderungen zu stellen. Hier ist die Überwachung von öffentlichen Räumen ohne konkreten Tatverdacht möglich Es müssen nur berechtigte Interessen vorliegen.
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrat
Der Einsatz einer Videoüberwachung ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflichtig (BAG, Urteil von 29.06.2004 – 1 ABR 21/03). In der Praxis wird oft mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zur Videoüberwachung abgeschlossen (vgl. § 77 Abs. 2 BetrVG).
Übersicht
heimliche Überwachung | offene Überwachung |
---|
konkreter Tatverdacht erforderlich | konkreter Tatverdacht nicht erforderlich |
anderweitige Aufklärung nicht möglich | berechtigte Interessen müssen vorliegen |
muss verhältnismäßig sein | muss verhältnismäßig sein |