Längere arbeitsvertragliche Kündigungsfristen für Arbeitnehmer können grundsätzlich vereinbart werden, sofern die Fristen für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber gleich lang sind.
Verlängerung durch Arbeitsvertrag
Eine Verlängerung durch den Arbeitsvertrag der Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer ist grundsätzlich möglich. Aufgrund des im Arbeitsrecht bestehenden Günstigkeitsprinzips kann grundsätzlich auch die für den Arbeitnehmer gemäß § 622 BGB geltende Kündigungsfrist verlängert werden. Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass eine längere Frist günstig ist.
längere einzelvertragliche Frist und Termin möglich
Dabei kann sowohl die Kündigungsfrist (z.B. 3 Monate) als auch der Kündigungstermin (z.B. zum Quartalsende) verlängert werden.
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Verlängerung --> Kündigungsfrist
Verlängerung --> Kündigungstermin
Verlängerung für beide Vertragsparteien
Am häufigsten findet man die grundsätzlich zulässige Vereinbarung, dass die gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist auch gleichermaßen für den Arbeitnehmer gilt. Damit wären die gesetzlichen Fristen nach § 622 BGB für beide Seiten gleich lang.
Beispiel 2 für gleich lange Fristen
Der Arbeitnehmer A ist seit 8 Jahren im Betrieb und möchte nun selbst kündigen. Im Arbeitsvertrag ist geregelt, dass jede Verlängerung der Kündigungsfrist für den Arbeitgeber nach § 622 Abs. 2 BGB entsprechend auch für die Eigenkündigung des Arbeitnehmers gilt. Er fragt sich nun, wie lang seine Kündigungsfrist ist und geht im April 2024 zum Anwalt und fragt dort nach.
Lösung zum Beispiel 2:
Normalerweise könnte A mit der Grundkündigungsfrist nach § 622 Abs. 1 BGB von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende kündigen. Dabei spielt es keine Rolle, wie lange er schon im Unternehmen ist, da der Abs. 2 des § 622 BGB nur für Arbeitgeber gilt. Nun ist aber im Arbeitsvertrag vereinbart worden, dass sich auch seine Kündigungsfrist mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit verlängert. Von daher beträgt seine Frist für die Eigenkündigung nach gem. § 622 Abs. 2, Nr. 3 BGB ingesamt 3 Monate zum Monatsende. Würde der A noch im April 2024 kündigen und die Kündigung auch in diesem Monat dem Arbeitgeber, zum Beispiel per Einwurf/ Einschreiben zustellen, dann könnte er zum Ende 31. Juli 2024 kündigen.
Formulierung für gleichlange Fristen
Eine Formulierung für gleichlange Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag könnte zum Beispiel so lauten:
- "Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Bei entsprechender Betriebszugehörigkeit verlängert sich diese Frist für eine Kündigung durch den Arbeitgeber nach den gesetzlichen Vorschriften. Jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist gilt in gleicher Weise auch für eine Kündigung durch den Arbeitnehmer."
Vereinbarung einer festen Kündigungsfrist
Manchmal findet man in Arbeitsverträgen die Regelung, dass nach der Probezeit von 6 Monaten das Arbeitsverhältnis beidseitig mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende oder Quartalsende gekündigt werden kann.
Frist von 3 Monaten wirksam?
Eine Regelung, wonach zum Beispiel die Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag drei Monate zum Monatsende beträgt, kann wirksam, aber in bestimmten Fällen auch unwirksam sein.
Es kommt hierbei auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung an. Wenn zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung die gesetzliche Regelung günstiger für den Arbeitnehmer ist, dann gilt die gesetzliche Regelung. Günstiger ist die gesetzliche Regelung dann, wenn diese länger ist. Günstiger wird also von der Rechtsprechung, wie länger ausgelegt. Man geht davon aus, dass es für den Arbeitnehmer immer sinnvoll ist, wenn er eine Kündigung vom Arbeitgeber erhält, dass die Kündigungsfrist möglichst lang ist (LAG München, Urteil vom 10.02.2010, Az 5 Sa 744/09).
Regelungen des § 622 BGB
Dauer des Arbeitsverhältnisses | Länge der Frist | Ende zum ... |
---|
nach 2 Jahren | 1 Monat | zum Monatsende |
nach 5 Jahren | 2 Monate | zum Monatsende |
nach 8 Jahren | 3 Monate | zum Monatsende |
nach 10 Jahren | 4 Monate | zum Monatsende |
nach 12 Jahren | 5 Monate | zum Monatsende |
nach 15 Jahren | 6 Monate | zum Monatsende |
nach 20 Jahren | 7 Monate | zum Monatsende |
gesetzliche Beschränkung der einzelvertraglichen Verlängerung
Die gesetzliche Beschränkung der arbeitsvertraglichen Verlängerung der Frist zur Kündigung durch den Arbeitnehmer findet man in § 622 Abs. 6 BGB. Danach darf für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.