Manchmal zahlen Arbeitgeber-obwohl keine Regelung im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag existiert-Urlaubsgeld an Arbeitnehmer.
Zahlung durch den Arbeitgeber
Dabei wird versucht, dass sich der Arbeitgeber an einen solchen Anspruch nicht bindet, da er vielleicht auch die Zahlung von Urlaubsabgeltung intern davon abhängig macht, wie das Wirtschaftsjahr verlaufen ist.
vorbehaltliche Zahlung
Wenn der Arbeitgeber aber regelmäßig eine solche Zahlung an Arbeitnehmer vornimmt, dann kann ein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine zukünftige Zahlung des Urlaubsgeldes sich aus der sogenannten betrieblichen Übung ergeben.
betriebliche Übung
Die betriebliche Übung ist gesetzlich nicht geregelt, sie wurde von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelt.
Voraussetzungen der betrieblichen Übung
Eine betriebliche Übung liegt unter folgenden Voraussetzung vor:
- Es liegt ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers vor.
- Die Arbeitnehmer können aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen, dass Ihnen die Vergünstigung auch künftig gewährt wird.
- Der Anspruch ist nicht anderweitig geregelt.
- Die Bindung ist nicht wirksam ausgeschlossen worden.
Kann der Arbeitgeber die betriebliche Übung ausschließen?
Ja, ein Ausschluss der betrieblichen Übung kann vorliegen.
Freiwilligenvorbehalt
Oft findet man in Arbeitsverträgen Formulierung, wonach der Arbeitgeber sich jegliche Sonderzahlungen vorbehält und diese ausdrücklich unter den Vorbehalt der Freiwilligkeit stellt. Wenn eine solche Klausel richtig, also wirksam, formuliert ist, dann besteht kein Anspruch auf Zahlung dieser Sonderzahlung. Der Grund der Hintergrund ist der, dass sich der Arbeitgeber ja eine solche Zahlung nur ein bestimmten Fall oder generell vorbehalten hat. Der Arbeitnehmer kann also nicht damit rechnen, wenn der Arbeitgeber eindeutig erklärt, dass eine solche Zahlung freiwillig erfolgt und kein Anspruch auf zukünftige Zahlung besteht.
Vorbehalt des Widerrufs
Auch wenn der Anspruch arbeitsvertraglich unter dem Widerrufsvorbehalt des Arbeitgebers steht und der Arbeitgeber von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, kann der Anspruch auf die Leistung nicht aufgrund der betrieblichen Übung bestehen (Bundesarbeitsgericht,Urteil vom 20.06.2007 - 10 AZR 410/06).
Kombination von Freiwilligkeit und Vorbehalt des Widerrufs
Nach der Entscheidung einiger Landesarbeitsgerichte (so LAG Hamm, Urteil vom 11.11.2011 - 19 Sa 858/11) ist die Kombination von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt per se unwirksam. Hier sollte man sich anwaltlich beraten lassen.
anwaltliche Beratung sinnvoll
Ob eine solche Klauseln wirksam ist, kann letztendlich nur ein Anwalt im Rahmen einer Beratung klären. Hier gibt es diverse Rechtsprechung, was der Arbeitgeber darf und was er nicht darf. Generell kann man sagen, dass die Klausel klar und eindeutig formuliert werden muss, damit der Arbeitgeber tatsächlich sich darauf berufen kann. Die Gerichte sind hier recht streng bei der Prüfung solcher Klauseln.