Ein betriebliches Beschäftigungsverbot liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber nach einer Gefährdungsbeurteilung keine Beschäftigungsmöglichkeit für die Arbeitnehmerin hat ohne diese in Gefahr zu bringen bzw. das ungeborene Leben.
Wo ist dies geregelt?
In § 16 des Mutterschutzgesetzes ist das betriebliche Beschäftigungsverbot geregelt.
Kann das Beschäftigungsverbot auch nur teilweise erteilt werden?
Das betriebliche Beschäftigungsverbot kann auch darin bestehen, dass dieses nicht für alle Arbeiten gilt, sondern nur für bestimmte Arbeiten.
Was heißt Gefährdungsbeurteilung?
Der Arbeitgeber muss die Arbeit, die eine schwangere Arbeitnehmerin aufgrund ihres Arbeitsvertrag schuldet, auf Gefahren für diese oder für das ungeborene Leben (Fötus) beurteilen. Diese gefahren Beurteilung muss nicht zwingend dazu führen, dass ein Beschäftigungsverbot erteilt wird. Vielmehr kann der Arbeitgeber auch der Meinung sein, dass keine Gefahren bestehen.
Umgestaltung des Arbeitsplatzes
Genauso kann der Arbeitgeber zum Ergebnis kommen, dass er nur bestimmte Umgestaltungen am Arbeitsplatz der Schwangeren vornehmen muss oder vielleicht diese von bestimmten Arbeiten ausschließt.
kein automatische Verbot der Beschäftigung
Wichtig ist zu wissen, dass eine schwangere Person nicht automatisch ein Beschäftigungsverbot bekommt. Sonst müssten alle schwangeren Arbeitnehmerinnen sofort gesetzlich von der Arbeit freigestellt werden, was ich nicht der Fall ist. Der Normalfall die Weiterarbeit trotz Schwangerschaft und die Ausnahme das Beschäftigungsverbot.
Was ist ein vorläufiges Beschäftigungsverbot?
Ein vorläufiges Beschäftigungsverbot besteht dann, wenn der Arbeitgeber nach der Gefahrenbeurteilung zum Ergebnis kommt, dass er die Schwangere derzeit nicht beschäftigen kann, da Gefahren bestehen, aber in der Zukunft diese Gefahren abstellen wird. Dies heißt, dass der Arbeitgeber bestimmte Maßnahmen in Zukunft ergreifen wird, diese aber noch nicht abgeschlossen sind. In diesem Fall wird das Beschäftigungsverbot nur für ein bestimmten Zeitraum erteilt, so lange, bis die entsprechenden Schutzmaßnahmen gewährleistet werden können.