Home News Beschäftigungsverbote in der Schwangerschaft - welche gibt es?

Schwangerschaft und mögliche Beschäftigungsverbote

Ein Beschäftigungsverbot kann in der Schwangerschaft ausgesprochen werden. Man unterscheidet zwischen einem ärztlichen, einem betrieblichen und einen behördlichen Beschäftigungsverbot. Das behördliche Beschäftigungsverbot spielt in der Praxis keine große Rolle.

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Begriff: Beschäftigungsverbot

Beschäftigungsverbot heißt, dass die schwangere Arbeitnehmerin keine (geschuldete) Arbeitsleistung erbringen muss aber trotzdem Arbeitsentgelt erhält.

Voraussetzungen der Beschäftigungsverbote

Die Unterschiede der Beschäftigungsverbote und deren Voraussetzungen sollen im Beitrag kurz erläutert werden.

Das Wichtigste vorab!

  1. Sowohl der Arzt als auch der Arbeitgeber können unabhängig voneinander ein Beschäftigungsverbot aussprechen.

  2. Ein Beschäftigungsverbot wird in der Regel nur dann erteilt, wenn aufgrund der Arbeit eine Gefahr für die Schwangere oder für das ungeborene Leben besteht.

  3. Schwangerschaft bedeutet nicht automatisch Arbeitsunfähigkeit.

Weshalb gibt es Beschäftigungsverbote?

![Schwanger in der Probezeit](/img/2023/schwangerschaft-beschaeftigungsverbote.webp 'Beschäftigungsverbote in der Schwangerschaft - Die Oft gibt es Probleme mit der Befreiung von der Arbeitspflicht durch den Arbeitgeber in der Schwangerschaft.

Gefahr für Schwangere

Die Befreiung der Arbeitnehmerin aufgrund ihrer Schwangerschaft von der Arbeitspflicht kommt nur dann in Betracht, wenn eine Gefahr für die schwangere Arbeitnehmerin auf der Arbeit besteht. Von daher hat nicht jede schwangere Frau automatisch einen Anspruch auf ein Verbot der Beschäftigung.

Zweck des Verbots der Beschäftigung

Der Sinn und Zweck des gesetzlichen Beschäftigungsverbots besteht darin die schwangere Arbeitnehmerin und den Fötus vor Gefahren auf der Arbeit zu schützen.

Achtung

Schwangerschaft und Mutterschaft stehen unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes.

§ 16 Mutterschutzgesetz (MuSchG)

§ 16 MuSchG Gesetzestext

§ 16 Ärztliches Beschäftigungsverbot

  • (1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau nicht beschäftigen, soweit nach einem ärztlichen Zeugnis ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.
  • (2) Der Arbeitgeber darf eine Frau, die nach einem ärztlichen Zeugnis in den ersten Monaten nach der Entbindung nicht voll leistungsfähig ist, nicht mit Arbeiten beschäftigen, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen.

Welche Beschäftigungsverbot unterscheidet man?

Im Groben unterscheidet man das ärztliche Beschäftigungsverbot und das betriebliche Beschäftigungsverbot. In Ausnahmefällen gibt es auch ein behördliches Beschäftigungsverbot und zwar dann, wenn die Arbeitsschutzbehörde dem Arbeitgeber die Beschäftigung der Arbeitnehmerin untersagt. Dieses Beschäftigungsverbot kommt selten vor.

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Welche Behörde ist für das behördliche Verbot der Beschäftigung zuständig?

In Berlin ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) für das behördliche Beschäftigungsverbot zuständig.

Achtung

Eine schwangere Person ist nicht automatisch krank. Die normale Schwangerschaft ist keine Krankheit, die zur Arbeitsunfähigkeit und damit zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall führt.

Was bedeutet ärztliches Beschäftigungsverbot?

Das ärztliche Verbot der Beschäftigung bedeutet, dass ein Arzt einer schwangeren Arbeitnehmerin bescheinigt, dass diese ihre Arbeitsleistung aufgrund der Schwangerschaft nicht erbringen kann, da eine Gefahr für die Schwangere oder für das ungeborene Leben besteht.

Wo ist dies geregelt?

Die gesetzliche Regelung dazu findet man in § 16 des Mutterschutzgesetzes.

Achtung

Tritt zur Schwangerschaft eine Krankheit hinzu, so gilt diese durch das gesetzliche Beschäftigungsverbot wegen der Schwangerschaft verursacht. Damit bestehen keine Entgeltfortzahlungsansprüche wegen krankheitsbedingter Arbeitsverhinderung.

Was ist ein betriebliches Beschäftigungsverbot?

Ein betriebliches Beschäftigungsverbot liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber nach einer Gefährdungsbeurteilung keine Beschäftigungsmöglichkeit für die Arbeitnehmerin hat ohne diese in Gefahr zu bringen bzw. das ungeborene Leben.

Wo ist dies geregelt?

In § 16 des Mutterschutzgesetzes ist das betriebliche Beschäftigungsverbot geregelt.

Kann das Beschäftigungsverbot auch nur teilweise erteilt werden?

Das betriebliche Beschäftigungsverbot kann auch darin bestehen, dass dieses nicht für alle Arbeiten gilt, sondern nur für bestimmte Arbeiten.

Was heißt Gefährdungsbeurteilung?

Der Arbeitgeber muss die Arbeit, die eine schwangere Arbeitnehmerin aufgrund ihres Arbeitsvertrag schuldet, auf Gefahren für diese oder für das ungeborene Leben (Fötus) beurteilen. Diese gefahren Beurteilung muss nicht zwingend dazu führen, dass ein Beschäftigungsverbot erteilt wird. Vielmehr kann der Arbeitgeber auch der Meinung sein, dass keine Gefahren bestehen.

Umgestaltung des Arbeitsplatzes

Genauso kann der Arbeitgeber zum Ergebnis kommen, dass er nur bestimmte Umgestaltungen am Arbeitsplatz der Schwangeren vornehmen muss oder vielleicht diese von bestimmten Arbeiten ausschließt.

kein automatische Verbot der Beschäftigung

Wichtig ist zu wissen, dass eine schwangere Person nicht automatisch ein Beschäftigungsverbot bekommt. Sonst müssten alle schwangeren Arbeitnehmerinnen sofort gesetzlich von der Arbeit freigestellt werden, was ich nicht der Fall ist. Der Normalfall die Weiterarbeit trotz Schwangerschaft und die Ausnahme das Beschäftigungsverbot.

Was ist ein vorläufiges Beschäftigungsverbot?

Ein vorläufiges Beschäftigungsverbot besteht dann, wenn der Arbeitgeber nach der Gefahrenbeurteilung zum Ergebnis kommt, dass er die Schwangere derzeit nicht beschäftigen kann, da Gefahren bestehen, aber in der Zukunft diese Gefahren abstellen wird. Dies heißt, dass der Arbeitgeber bestimmte Maßnahmen in Zukunft ergreifen wird, diese aber noch nicht abgeschlossen sind. In diesem Fall wird das Beschäftigungsverbot nur für ein bestimmten Zeitraum erteilt, so lange, bis die entsprechenden Schutzmaßnahmen gewährleistet werden können.

Achtung

Der Arbeitgeber muss bei einer Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin eine Gefährdungsbeurteilung durchführen.

Wann kommt ein Verbot der Beschäftigung in Betracht?

Ein Beschäftigungsverbot kommt vor allem dann in Betracht, wenn eine Risikoschwangerschaft vorliegt oder die Arbeit mit Gefahren verbunden ist. Das Beschäftigungsverbot setzt voraus, dass bei Fortdauer der Beschäftigung die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet ist.

Folgende Fälle sind denkbar:

  • Risikoschwangerschaft (egal aus welchem Grund)
  • gefährlicher Arbeitsplatz
  • starke psychische Belastung am Arbeitsplatz (Mobbing-Situation)
  • auch hohes Wegrisiko zur Arbeit

Wie hoch ist der Lohn beim Verbot der Beschäftigung?

Wenn eine Arbeitnehmerin aufgrund ihrer Schwangerschaft-nach Vorlage eines Verbots der Beschäftigung-nicht mehr vom Arbeitgeber beschäftigt werden darf, hat diese trotzdem einen Lohnanspruch.

Mutterschutzlohn nach § 18 des Mutterschutzgesetzes

Der sogenannte Mutterschutzlohn ist im § 18 des Mutterschutzgesetzes geregelt.

Dort heißt es:

§ 18 Mutterschutzlohn

  • "Eine Frau, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, erhält von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. Dies gilt auch, wenn wegen dieses Verbots die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt. Beginnt das Beschäftigungsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft, ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsentgelt der ersten drei Monate der Beschäftigung zu berechnen."

Durchschnittslohn der letzten 3 Monate

Berechnung wird der Lohn aus dem Durchschnittsgehalt der letzten 3 Monate.

Entscheidung des Bundesarbeitsgericht - Urteil vom 07.11.2007, Az.: 5 AZR 883/06 - Beweiswert eines ärztlichen Beschäftigungsverbots

Urteil des BAG Verbot der Beschäftigung in Schwangerschaft

  • Der schriftlichen Bescheinigung nach § 3 Abs. 1 MuSchG kommt ein hoher Beweiswert zu. Die Arbeitnehmerin genügt ihrer Darlegungslast zur Suspendierung der Arbeitspflicht und zur Begründung eines Anspruchs aus § 11 Abs. 1 MuSchG zunächst durch Vorlage dieser ärztlichen Bescheinigung über das Beschäftigungsverbot (Senat21. März 2001 - 5 AZR 352/99 - BAGE 97, 215, 220) [BAG 21.03.2001 - 5 AZR 352/99] . Der Arbeitgeber, der ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG anzweifelt, kann allerdings vom ausstellenden Arzt Auskunft über die Gründe verlangen, soweit diese nicht der Schweigepflicht unterliegen. Der Arzt hat dem Arbeitgeber sodann mitzuteilen, von welchen tatsächlichen Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmerin er bei Erteilung seines Zeugnisses ausgegangen ist und ob krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat ... .

Achtung

Während der Schwangerschaft (und noch kurze Zeit danach) besteht besonderer Kündigungsschutz!

Besonderer Kündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerin und Mütter

Der besonderer Kündigungsschutz nach § 17 des Mutterschutzgesetzes schützt schwangere Frauen vor einer ordentlichen Kündigung des Arbeitgebers. Eine Kündigung unter Verstoß dieser Norm ist unwirksam. Allerdings müssen sich schwangere Arbeitnehmerinnen gegen die Kündigung mittels Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung wehren, um den besonderen Kündigungsschutz durchzusetzen. Dies gilt auch für eine Kündigung während des Verbots der Beschäftigung.

Mutterschutzgesetz - die Schutznorm für Schwangere

In § 17 Mutterschutzgesetz ist geregelt, dass die Kündigung einer Frau unzulässig ist, wenn diese während ihrer Schwangerschaft erfolgt oder, bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die zuständige Behörde zuvor die Kündigung für zulässig erklärt hat. Die für die Zustimmung zur Kündigung in der Schwangerschaft zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt sich nach Landesrecht. Bei der zuständigen Aufsichtsbehörde muss der Arbeitgeber einen Zustimmungsantrag stellen und kann dann die Kündigung ausdrücklich auf die Zustimmung stützen.

maßgeblicher Zeitpunkt

Erforderlich für den Sonderkündigungsschutz ist für den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung das objektive Bestehen einer Schwangerschaft (BAG, Urteil vom 12.12.2013, 8 AZR 838/12).

Antrag auf Zustimmung

Bei der behördlichen Entscheidung über den vom Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung zu stellenden Antrag auf Zulässigkeitserklärung handelt es sich um die behördliche Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen und damit um einen Verwaltungsakt, welcher das zeitweilige Kündigungsverbot des § 17 Abs. 1 S. 1 MuSchG aufhebt, sofern die Zustimmung zur Kündigung erteilt wird. Ein Muster eines Antrags auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung während einer Schwangerschaft finden Sie hier.

zuständige Behörde

Maßgeblich für das bei der Zulässigkeitserklärung nach § 17 Abs. 2 S. 1 MuSchG zu beachtende Verwaltungsverfahren ist das jeweilige Verwaltungsverfahrensgesetz des zuständigen Bundeslandes. In Berlin Maßgeblich für das bei der Zulässigkeitserklärung nach § 17 Abs. 2 S. 1 MuSchG zu beachtende Verwaltungsverfahren ist das jeweilige Verwaltungsverfahrensgesetz des zuständigen Bundeslandes. In Berlin ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) für die Zustimmungserklärung zuständig.

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Als Rechtsanwalt für das Arbeitsrecht in Berlin/ Prenzlauer Berg berate ich Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Achtung

Für den Sonderkündigungsschutz muss zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bei der Arbeitnehmerin die Schwangerschaft objektiv bestehen.

FAQ zur Fragen des Verbots der Beschäftigung schwangerer Arbeitnehmerinnen

Was bedeutet Beschäftigungsverbot?

Der Arbeitgeber darf eine Arbeitnehmerin nicht beschäftigen. In Berlin ist diese Arbeitsschutzbehörde das LAGetSi (Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit).

Welche Behörde kann in Berlin das Verbot der Beschäftigung erteilen?

In Berlin ist dies die Arbeitsschutzbehörde das LAGetSi (Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit).

Wozu dient das Verbot der Beschäftigung während der Schwangerschaft?

Das Schwangerschaftbeschäftigungsverbot dient dem Schutz der Gesundheit der werdenden Mutter und der des ungeborenen Kindes. Hiermit sollen die werdende Mutter und das ungeborene Kind vor jedem Gesundheitsrisiko bewahrt werden, das mit einer Fortsetzung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit verbunden ist.

Was bedeutet Gefährdung der Gesundheit?

Die Gesundheit von Mutter oder Kind sind gefährdet, wenn die Möglichkeit besteht, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen durch die geschuldete Arbeit eintreten. Eine Lebensgefährdung braucht nicht zu bestehen.

Was ist bei der Gefährdung maßgeblich?

Für ein Beschäftigungsverbot nach § 16 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sind der individuelle Gesundheitszustand und die konkrete Arbeitstätigkeit der schwangeren Arbeitnehmerin maßgebend. Es genügt, dass die Fortsetzung der Arbeit mit einer Gefährdung der Gesundheit von Mutter oder Kind verbunden ist. Die Ursache der Gefährdung ist unerheblich.

Was kann man machen, wenn der Frauenarzt kein Beschäftigungsverbot ausstelt?

Der Arzt entscheidet selbst - abhängig von der Gefährdung der Schwangeren - ob er ein Beschäftigungsverbot ausstellt oder nicht. Weigert ist sich, dann bleibt nur die Möglichkeit über den Arbeitgeber oder die Behörde ein solches Verbot zu erwirken.

Welche Form muss ein ärztliches Beschäftigungsverbot haben?

Das Attest des Arztes bedarf nach dem Gesetz keiner Form. Es wird aber i.d.R. schriftlich ausgestellt, was schon im Hinblick auf den hohen Beweiswert einer schriftlich ausgestellten ärztlichen Bescheinigung unbedingt ratsam ist.