Der besonderer Kündigungsschutz nach § 17 des Mutterschutzgesetzes schützt schwangere Frauen vor einer ordentlichen Kündigung des Arbeitgebers. Eine Kündigung unter Verstoß dieser Norm ist unwirksam. Allerdings müssen sich schwangere Arbeitnehmerinnen gegen die Kündigung mittels Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung wehren, um den besonderen Kündigungsschutz durchzusetzen. Dies gilt auch für eine Kündigung während des Verbots der Beschäftigung.
Mutterschutzgesetz - die Schutznorm für Schwangere
In § 17 Mutterschutzgesetz ist geregelt, dass die Kündigung einer Frau unzulässig ist, wenn diese während ihrer Schwangerschaft erfolgt oder, bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die zuständige Behörde zuvor die Kündigung für zulässig erklärt hat. Die für die Zustimmung zur Kündigung in der Schwangerschaft zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt sich nach Landesrecht. Bei der zuständigen Aufsichtsbehörde muss der Arbeitgeber einen Zustimmungsantrag stellen und kann dann die Kündigung ausdrücklich auf die Zustimmung stützen.
maßgeblicher Zeitpunkt
Erforderlich für den Sonderkündigungsschutz ist für den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung das objektive Bestehen einer Schwangerschaft (BAG, Urteil vom 12.12.2013, 8 AZR 838/12).
Antrag auf Zustimmung
Bei der behördlichen Entscheidung über den vom Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung zu stellenden Antrag auf Zulässigkeitserklärung handelt es sich um die behördliche Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen und damit um einen Verwaltungsakt, welcher das zeitweilige Kündigungsverbot des § 17 Abs. 1 S. 1 MuSchG aufhebt, sofern die Zustimmung zur Kündigung erteilt wird. Ein Muster eines Antrags auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung während einer Schwangerschaft finden Sie hier.
zuständige Behörde
Maßgeblich für das bei der Zulässigkeitserklärung nach § 17 Abs. 2 S. 1 MuSchG zu beachtende Verwaltungsverfahren ist das jeweilige Verwaltungsverfahrensgesetz des zuständigen Bundeslandes. In Berlin Maßgeblich für das bei der Zulässigkeitserklärung nach § 17 Abs. 2 S. 1 MuSchG zu beachtende Verwaltungsverfahren ist das jeweilige Verwaltungsverfahrensgesetz des zuständigen Bundeslandes. In Berlin ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) für die Zustimmungserklärung zuständig.
Eigenkündigung möglich?
Die Schwangere selbst kann Ihr Arbeitsverhältnis kündigen und braucht dafür keine Zustimmung einer Behörde.
§ 17 des Mutterschutzgesetzes schützt die schwangere Person vor einer Kündigung des Arbeitgebers, aber nicht vor der eigenen Kündigung. Dafür braucht die Schwangere keinen Schutz, denn sie kann selbst entscheiden, ob sie das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber beenden möchte oder nicht. Ähnlich ist es beim Aufhebungsvertrag.
Aufhebungsvertrag möglich?
Zu beachten ist, dass im Mutterschutzgesetz ausdrücklich ein Kündigungsverbot geregelt ist, aber nicht ein Verbot des Abschlusses eines Aufhebungsvertrags.
Der Hintergrund ist der, dass der Arbeitgeber ansonsten durch Kündigung einseitig das Arbeitsverhältnis mit der Schwangeren beenden könnte.
Den Auflösungsvertrag kann man letztendlich nur schließen, wenn beide Seiten mit der Aufhebung einverstanden sind, also auch die schwangere Arbeitnehmerin. Die schwangere Arbeitnehmerin bedarf dann keinen Schutz, wenn sie den Aufhebungsvertrag abschließt, also selbst das Beschäftigungsverhältnis damit beendet.
In bestimmten Fällen, wenn zum Beispiel eine arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung beim Abschluss des Aufhebungsvertrages der Grund für den Aufhebungsvertrag ist, kann die Schwangere ihre eigene Willenserklärung und damit den Auflösungsvertrag anfechten. Dies ist aber nicht so einfach und die Schwangere muss den Anfechtungsgrund darlegen und notfalls beweisen.
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Als Rechtsanwalt für das Arbeitsrecht in Berlin/ Prenzlauer Berg berate ich Arbeitnehmer und Arbeitgeber.