Grundsätzlich kann auch der Anspruch auf Urlaub verfallen.
Verfall des gesetzlichen Mindesturlaubs
Der Verfall von Urlaub ergibt sich aus dem Bundesurlaubsgesetz. Dies gilt auch für den gesetzlichen Mindesturlaub. Allerdings verfällt nicht genommener Urlaub nicht so einfach.
Urlaub ist im laufenden Kalenderjahr zu nehmen
Nach der Intention des Gesetzgebers ist der volle Urlaubsanspruch nämlich im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Der Sinn und Zweck des Urlaubs besteht besteht darin, dass der Arbeitnehmer sich von der Arbeit erholt. Dies funktioniert nicht, wenn der Urlaubsanspruch immer weiter vor sich her geschoben wird um man den Urlaub erst nach einigen Jahren nehmen würde. Von daher ist der Grundsatz, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen ist.
Übertragung auf das nächste Kalenderjahr
Nur in bestimmten Fällen (betriebliche Gründe/ persönliche Gründe) kann man den restlichen Urlaub auf das Folgejahr übertragen.
Resturlaub -wann verfällt er eigentlich?
Der Resturlaub verfällt nach dem Bundesurlaubsgesetz, wenn dieser nicht rechtzeitig genommen wird und kein Übertragungsgrund vorliegt. Die entsprechende Regelung dazu ist § 7 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes. Dort ist geregelt, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt werden muss. Eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr ist aber möglich, wenn dringende betriebliche Gründe oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.
Ist eine Übertragung des Resturlaubes auf das Folgejahr möglich?
Der erste Grundsatz also der, dass der Urlaub im laufenden Jahr zu gewähren ist, aber in bestimmten Fällen auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden darf. Dies ist kein Automatismus. Im Zweifel muss der Arbeitnehmer die dringenden betrieblichen Gründe oder die in seiner Person liegenden Gründe (z.B. Krankheit) nachweisen.
Verfall zum 31.03. des Folgejahres
Weiter regelt dann § 7 des Urlaubsgesetzes, dass der Urlaub dann, der in das nächste Kalenderjahr übertragen wurde, innerhalb der ersten drei Monate, also bis zum 31. März des Folgejahres zu nehmen ist. Nach der gesetzlichen Regelung des Bundesurlaubsgesetzes verfällt von daher der Urlaubsanspruch, wenn er auf das nächste Jahr übertragen werden konnte und bis zum 31. März des Folgejahres nicht mehr genommen werden kann.
Beispiel 2021 und 2022
Dies heißt für das Jahr 2021, dass ein Arbeitnehmer, der Resturlaubsansprüche aus dem Jahr 2021 hat diese in bestimmten Fällen, wenn er zum Beispiel aus betrieblichen Gründen den Urlaub nicht nehmen konnte, sich der Urlaub auf das Kalenderjahr 2022 überträgt. Allerdings muss dann der Anspruch bis zum 31.3.2022 vom Arbeitnehmer genommen werden. Geschieht dies nicht, dann verfällt der Urlaub nach der gesetzlichen Regelung.
Ausnahme
Hiervon gibt es aber eine wichtige Ausnahme, die aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes durch die Rechtsprechung normiert wurde:
Arbeitgeber muss den Urlaub gewähren und aufklären
Der Urlaubsanspruch verfällt nur dann, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich den Arbeitnehmer aufgefordert hat den Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen und diesen darüber belehrt hat, dass der Urlaub ansonsten verfällt. Dies muss der Arbeitgeber im Zweifel auch nachweisen. Von daher bietet sich immer eine schriftliche Belehrung an.
Ohne diese entsprechende Aufforderung nebst Belehrung verfällt der Urlaubsanspruch nicht!