Home News Verfällt mein Resturlaub zum Jahresende - 31.12.2021?

Wann verfällt der Urlaub aus dem Jahr 2021

Viele Arbeitnehmer haben noch Resturlaub aus dem Jahr 2021. Da nun das Jahresende nahe ist, stellt sich die Frage, ob der Urlaubsanspruch bzw. der Resturlaubsanspruch aus dem Kalenderjahr 2021 automatisch zum Jahresende (31.12.2021) verfällt oder in das Jahr 2022 übertragen wird.

gesetzlicher Urlaubsanspruch

Der gesetzliche Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers ist geregelt im Bundesurlaubsgesetz. Nach § 1 dieses Gesetzes hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Die Wartezeit beträgt sechs Monate, danach kann der Arbeitnehmer seinen gesamten Jahresurlaub nehmen. Der Schuldner des Urlaubsanspruches ist der Arbeitgeber.

Wie viel Urlaub hat ein Arbeitnehmer pro Kalenderjahr?

Verfall des Urlaubs zum 31.12.2021
In** § 3 des Bundesurlaubsgesetzes** ist geregelt, dass der gesetzliche Mindesturlaub des Arbeitnehmers wenigstens 24 Werktage beträgt. Viele Arbeitnehmer arbeiten aber nicht von Montag bis Samstag, sondern von Montag bis Freitag und von daher ist dieser Anspruch umzurechnen in Arbeitstage. Der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktage entspricht in einer 5-Tage-Woche von 20 Arbeitstagen. 20 Arbeitstage Urlaub sind also ebenfalls gesetzlich vorgeschrieben.

Mindesturlaub - Werktage und Arbeitstage

Sowohl derjenige, der eine 6-Tage-Woche hat als auch derjenige, der in einer 5-Tage-Woche arbeitet, haben danach genau 4 Wochen an Mindesturlaub pro Kalenderjahr. Im Arbeits- oder Tarifvertrag kann ein längerer Urlaubsanspruch vereinbart sein, aber kein kürzerer.

Mindesturlaub

Der Mindesturlaub ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Dieser beträgt 4 Wochen für jeden Arbeitnehmer. Dabei ist egal, ob dieser in Vollzeit oder Teilzeit oder gar als Mini-Jober arbeitet. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf so viele Tage an Urlaub, dass er 4 Wochen frei hat und dies bezahlt bekommt. Entscheidend sind die Arbeitstage pro Woche und nicht die Stundenzahl.


3-Tage-Woche4-Tage-Woche5-Tage-Woche6-Tage-Woche
12 Tage16 Tage20 Tage24 Tage
4 Wochen4 Wochen4 Wochen4 Wochen

Wartezeit und Teilurlaub

Die Wartezeit beträgt** 6 Monate**. Erst danach hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Ist die Wartezeit noch nicht abgelaufen, besteht ein Teilurlaubsanspruch in Höhe von 1/12 pro vollen Monat.

Kurzarbeit und Urlaub

Für in Anspruch genommenen Urlaub wird aber kein Kurzarbeitergeld gezahlt. Auch hat das Bundesarbeitsgericht nun entschieden, dass während der Kurzarbeit "Null" kein Urlaub entsteht.

Urlaubsabgeltung

Wenn die restlichen Urlaubstage, weil zum Beispiel das Arbeitsverhältnis beendet ist, nicht mehr genommen werden können, erst dann sind diese in Geld abzugelten. Vorher ist es nicht möglich den Urlaubsanspruch sich auszahlen zu lassen. Dies ist im bestehenden Arbeitsverhältnis grundsätzlich ausgeschlossen. Zu beachten ist auch, dass beim Bezug von Arbeitslosengeld I im Anschluss an das Arbeitsverhältnis der Anspruch auf Urlaubsabgeltung auf die Agentur für Arbeit übergeht.


§ 3 BUrlG – Dauer des Urlaubs

§ 3 Bundesurlaubsgesetz

  • (1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.
  • (2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

Kann Urlaub verfallen?

Grundsätzlich kann auch der Anspruch auf Urlaub verfallen.

Verfall des gesetzlichen Mindesturlaubs

Der Verfall von Urlaub ergibt sich aus dem Bundesurlaubsgesetz. Dies gilt auch für den gesetzlichen Mindesturlaub. Allerdings verfällt nicht genommener Urlaub nicht so einfach.

Urlaub ist im laufenden Kalenderjahr zu nehmen

Nach der Intention des Gesetzgebers ist der volle Urlaubsanspruch nämlich im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Der Sinn und Zweck des Urlaubs besteht besteht darin, dass der Arbeitnehmer sich von der Arbeit erholt. Dies funktioniert nicht, wenn der Urlaubsanspruch immer weiter vor sich her geschoben wird um man den Urlaub erst nach einigen Jahren nehmen würde. Von daher ist der Grundsatz, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen ist.

Übertragung auf das nächste Kalenderjahr

Nur in bestimmten Fällen (betriebliche Gründe/ persönliche Gründe) kann man den restlichen Urlaub auf das Folgejahr übertragen.

Resturlaub -wann verfällt er eigentlich?

Der Resturlaub verfällt nach dem Bundesurlaubsgesetz, wenn dieser nicht rechtzeitig genommen wird und kein Übertragungsgrund vorliegt. Die entsprechende Regelung dazu ist § 7 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes. Dort ist geregelt, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt werden muss. Eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr ist aber möglich, wenn dringende betriebliche Gründe oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.

Ist eine Übertragung des Resturlaubes auf das Folgejahr möglich?

Der erste Grundsatz also der, dass der Urlaub im laufenden Jahr zu gewähren ist, aber in bestimmten Fällen auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden darf. Dies ist kein Automatismus. Im Zweifel muss der Arbeitnehmer die dringenden betrieblichen Gründe oder die in seiner Person liegenden Gründe (z.B. Krankheit) nachweisen.

Verfall zum 31.03. des Folgejahres

Weiter regelt dann § 7 des Urlaubsgesetzes, dass der Urlaub dann, der in das nächste Kalenderjahr übertragen wurde, innerhalb der ersten drei Monate, also bis zum 31. März des Folgejahres zu nehmen ist. Nach der gesetzlichen Regelung des Bundesurlaubsgesetzes verfällt von daher der Urlaubsanspruch, wenn er auf das nächste Jahr übertragen werden konnte und bis zum 31. März des Folgejahres nicht mehr genommen werden kann.

Beispiel 2021 und 2022

Dies heißt für das Jahr 2021, dass ein Arbeitnehmer, der Resturlaubsansprüche aus dem Jahr 2021 hat diese in bestimmten Fällen, wenn er zum Beispiel aus betrieblichen Gründen den Urlaub nicht nehmen konnte, sich der Urlaub auf das Kalenderjahr 2022 überträgt. Allerdings muss dann der Anspruch bis zum 31.3.2022 vom Arbeitnehmer genommen werden. Geschieht dies nicht, dann verfällt der Urlaub nach der gesetzlichen Regelung.

Ausnahme

Hiervon gibt es aber eine wichtige Ausnahme, die aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes durch die Rechtsprechung normiert wurde:

Arbeitgeber muss den Urlaub gewähren und aufklären

Der Urlaubsanspruch verfällt nur dann, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich den Arbeitnehmer aufgefordert hat den Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen und diesen darüber belehrt hat, dass der Urlaub ansonsten verfällt. Dies muss der Arbeitgeber im Zweifel auch nachweisen. Von daher bietet sich immer eine schriftliche Belehrung an.

Ohne diese entsprechende Aufforderung nebst Belehrung verfällt der Urlaubsanspruch nicht!

§ 7 BUrlG – Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs

Gesetzestext § 7 Bundesurlaubsgesetz

§ 7 Bundesurlaubsgesetz

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

  • (2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muss einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
  • (3) Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
  • (4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

Urteil - Entscheidung Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 06.11.2018, Az.: C-684/16

EuGH - Entscheidung
)

In dem Fall, dass eine nationale Regelung wie die in den Ausgangsverfahren fragliche nicht im Einklang mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88 und Art. 31 Abs. 2 der Grundrechtecharta ausgelegt werden kann, ergibt sich aus Art. 31 Abs. 2 der Grundrechtecharta, dass das mit einem Rechtsstreit zwischen einem Arbeitnehmer und seinem früheren privaten Arbeitgeber befasste nationale Gericht diese nationale Regelung unangewendet zu lassen und dafür Sorge zu tragen hat, dass der Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber nicht nachweisen kann, dass er mit aller gebotenen Sorgfalt gehandelt hat, um ihn tatsächlich in die Lage zu versetzen, den ihm nach dem Unionsrecht zustehenden bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, weder seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub noch entsprechend – im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses – die finanzielle Vergütung für nicht genommenen Urlaub, deren Zahlung in diesem Fall unmittelbar dem betreffenden Arbeitgeber obliegt, verlieren kann.

FAQ zum Resturlaubsanspruch

Was ist Resturlaub?

Unter Resturlaub versteht man nicht im Kalenderjahr nicht genommenen und damit nicht verbrauchten Jahresurlaub.

Kann man sich den Resturlaub zum Jahresende auszahlen lassen?

Nein, im bestehenden Arbeitsverhältnis ist eine Auszahlung des Urlaubs (Urlaubsabgeltung) nicht möglich. Dies ist nur im beendeten Arbeitsverhältnis, also nach der Beendigung, vorgesehen.

Wann kann man sich Resturlaub abgelten lassen

Eine Abgeltung, also Auszahlung von restlichen Urlaub, geht nur nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, da der Arbeitnehmer dann den Urlaub nicht mehr nehmen kann. Man spricht hier vom sog. Urlaubsabgeltungsanspruch. Während des Arbeitsverhältnisses ist eine Auszahlung von Urlaub nicht zulässig.