Muss der Arbeitgeber von jetzt ab die Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer erfassen?
Ja, nach dem Sitzungsergebnis des BAG - der Beschluss ist zurzeit noch nicht veröffentlich - besteht eine Verpflichtung des Arbeitgeber die Arbeitszeiten seiner Arbeitnehmer zu erfassen.
Welches Gesetz verpflichtet den Arbeitgeber zur Arbeitszeiterfassung?
Nach der aktuellen Entscheidung des BAG vom 13.09.2022 ist der Arbeitgeber gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer verpflichtet. Die Rechtsgrundlage ist also das Arbeitsschutzgesetz.
Wer ist zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet?
Nach dem Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 13. September 2022, Az. 1 ABR 22/21) ist jeder Arbeitgeber in der Bundesrepublick Deutschland - unabhängig von der Branche und der Anzahl der Arbeitnehmer zur allgemeinen Erfassung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer verpflichtet. Der Verpflichtete ist der Arbeitgeber. Dieser kann dies aber deligieren, dann muss er die Erfassung aber kontrollieren.
Hat das Bundesarbeitsgericht vorgegeben, wie die Arbeitszeiterfassung zu erfolgen hat?
Nein, dazu gibt es keine Aussage des BAG in der Pressemitteilung (Nr. 35/22) vom 13.09.2022. In dem Beschluss ging es zwar um eine elektronische Erfassung der Arbeitzeit, allerdings sind zur Art der Arbeitszeiterfassung (derzweit) noch keine Vorgaben gemacht worden.
Muss der Arbeitgeber die Arbeitszeit nun elektronisch erfassen?
Nein, diese Vorgabe hat das BAG nicht gemacht. Auch dem Gesetz ist keine solche Vorgabe zur elektronischen Erfassung zu nehmen, allerdings dürfte wohl die elektronische Erfassung die einfachste Variante für den meisten Arbeitgeber sein.
Ist die Entscheidung des BAG schon rechtskräftig?
Ja, da keine Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Bundesarbeitsgericht vorgesehen sind, ist der Beschluss rechtskräftig.
Ab wann muss der Arbeitgeber dies umsetzen?
Die Umsetzung zur Arbeitszeiterfassung müsste sofort erfolgen, denn das BAG geht davon aus, dass diese Verpflichtung bereits gesetzlich besteht. Das Bundesarbeitsgericht schafft also nicht diese Verpfichtung, sondern verweisst auf die Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG und führt aus, dass danach schon (lange) eine solche Verpfichtung besteht.
Wenn sich die Verpfichtung zur Arbeitszeiterfassung aus dem Gesetz ergibt, weshalb war dies bisher unbekannt?
Gesetze sind abstrackt formuliert und allgemeine gehalten. Dies gilt besonders für § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG. Dort wird die Arbeitszeiterfassung noch nicht einmal wörtlich erwähnt. Selbst der 5. Senat des BAG sah hier keine eindeutige gesetzliche Vorgabe (ganz im Gegenteil). Der 1. Senat des BAG nun aber schon. Es ist nicht ungewöhnglich und auch vom Gesetzgeber so gewollt das die Rechtsprechung Gesetze auslegt. Überraschend ist die Entscheidung aber dennoch.
Was ist Arbeitszeit?
Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen, Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. So steht dies in § 2 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes.