Was ist Mankogeld?
Das monatliche Mankogeld ist ein zusätzlicher Lohn als Entschädigung für die Garantiehaftung des Arbeitnehmers für Kassenfehlbeträge.
Wie hoch ist das Mankogeld?
Die Höhe des Mankogeldes basiert auf einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Gibt es dazu eine tarifvertragliche Vereinbarung, dann ist dort die Höhe geregelt. Damit eine Mankovereinbarung wirksam ist, muss die Höhe des Mankogeldes sich an den regelmäßigen Kassenfehlbeständen orientieren. Das Mankogeld ist das Gegenstück dazu. Wenn es aber weitaus niedriger als diese üblichen Fehlbestände ist, ist die Mankovereinbarung unwirksam.
Ist eine unbeschränkte Mankovereinbarung zulässig?
Nein, eine Mankovereinbarung muss immer klar verständlich und der Höhe nach beschränkt sein. Das Mankogeld muss im Verhältnis zur Haftung stehen.
Geht es immer nur um Kassenfehlbestände?
Nein, nicht nur bei Kassenfehlbestände, sondern auch bei Fehlbeständen im Lager oder in Bezug auf überlassenes Werkzeug etc. kommt eine Haftung des Arbeitnehmers in Betracht.
Wird eine arbeitsvertragliche Vereinbarung über die Mankohaftung überprüfbar?
Ja, die Arbeitsgericht überprüfen solche Vereinbarung sehr genau, da der innerbetriebliche Schadenausgleich zum sog. Arbeitnehmerschutzrecht gehört.
Ist eine Abrede ohne die Zahlung von Mankogeld zulässig?
Eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag, wonach der Arbeitnehmer ohne Mankogeld für Kassendifferenzen ohne Verschulden haftet, ist unzulässig.
Muss für eine verschuldensunabhängige Haftung für Fehlbestände eine ausdrückliche Vereinbarung vorhanden sein?
Für eine verschuldensunabhängige Mankohaftung des Arbeitnehmers ist eine ausdrückliche Abrede erforderlich. Diese kann sich auch aus den Umständen des Einzelfalles ergeben, zum Beispield dadurch, dass ein zusätzliches Mankoentgelt zum Gehalt bezahlt wird, welches dem Durchschnitt der nach regelmäßigem Verlauf der Dinge zu erwartenden Fehlbestände entspricht.
Kann eine Mankovereinbarung auch sittenwidrig sein?
Ja, eine Mankovereinbar ist gem. § 138 Abs. 2 BGB sittenwidrig, wenn zwischen dem Mankorisiko des Arbeitnehmers und dem Mankoentgelt ein auffälliges Missverhältnis besteht.
Wann ist das Mankogeld dem Risiko angemessen?
Dem Risiko angemessen ist das Mankoentgelt dann, wenn bei unverschuldeter Mankohaftung, die Höhe des Mankogeldes dem Durchschnitt der erfahrungsgemäß zu erwartenden Fehlbeträge entspricht (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.2.1970 AP Nr. 54 zu § 611 BGB).
Was gilt beim Fehlen einer Mankoabrede?
Fehlt eine besondere Mankoabrede, so gelten die allgemeinen Vorschriften (§§ 280 ff., 241 Abs. 2 BGB; §§ 823 ff. BGB), wobei gem. §§ 254, 278, 831 BGB der Schadenersatzanspruch gemindert oder ausgeschlossen sein kann. Der Arbeitnehmer haftet nur verschuldensabhängig und ihm kommt die vom BAG aufgestellte Haftungsprivilegierung (keine Haftung für leichte Fahrlässigkeit) zu Gute.