Home News Kündigungsschutzklage – Achtung, Frist beachten

Kündigungsschutzklage – Achtung, Frist beachten

Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist für viele Arbeitnehmer äußerst unangenehm, aber es gibt hier eine Lösung. Wer sich als Arbeitnehmer wehren möchte, muss zwingend eine sog. Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht einreichen und dabei auch die dafür vorgesehene gesetzliche Frist einhalten.

Klagefrist beachten

Das deutsche Arbeitsrecht bietet Schutzmechanismen, um sich gegen unfaire Kündigungen -egal, ob ordentliche oder außerordentliche Kündigungen - zu wehren. Ein zentraler Punkt dabei ist die Kündigungsschutzklage. Diese muss jedoch strikt innerhalb einer Frist von drei Wochen eingereicht werden, andernfalls gilt die Kündigung als rechtswirksam – unabhängig vom Grund der Kündigung.

Das Wichtigste vorab:

  • Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer eingereicht werden.
  • Die Frist beginnt mit dem Zugang (in der Regel ist dies der Einwurf in den Briefkasten) der schriftlichen Kündigung.
  • Für den Zugang beim Arbeitnehmer spielt es keine Rolle, wann und ob er die Kündigung liest (auch bei Urlaub und Krankenhausaufenthalt).
  • Nachträgliche Klagezulassung ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich.
  • Bei Fristversäumnis wird die Kündigung automatisch rechtswirksam (§7 KSchG).
  • Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht bietet wichtige Unterstützung bei der Fristwahrung.

Die 3-Wochen-Frist: Warum sie entscheidend ist

Kündigungsschutzklage Frist Einhaltung
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) regelt, dass eine Kündigungsschutzklage spätestens drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden muss. Die Frist dient der Rechtssicherheit für beide Parteien: Der Arbeitnehmer erhält eine klare Gelegenheit zur Verteidigung, während der Arbeitgeber nicht mit unbestimmten Anfechtungen rechnen muss.

gesetzliche Regelung der Klagefrist

Die Klagefrist ist im § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt. Dieser Paragraph legt fest, dass eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden muss.

Wortlaut von § 4 KSchG:

"§ 4 Anrufung des Arbeitsgerichts"

"Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus einem anderen Grund rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben."

Fristversäumung und Folgen

Versäumen Arbeitnehmer diese Frist, wird die Kündigung automatisch wirksam, auch wenn sie sozial ungerechtfertigt oder rechtswidrig ist. Diese Wirksamkeitsfiktion ist in § 7 des Kündigungsschutzgesetzes geregelt.

Wortlaut von § 7 KSchG:

"§ 7 Wirksamwerden der Kündigung"

"Wird die Kündigung nicht innerhalb der Klagefrist des § 4 Satz 1 angegriffen, so gilt sie von Anfang an als rechtswirksam, es sei denn, sie ist ausnahmsweise nichtig."

Soforthilfe vom Anwalt

Als erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin (Prenzlauer Berg / Pankow)berate und vertrete ich Arbeitnehmer bei Kündigung und Aufhebungsvertrag.

Beginn und Berechnung der Frist

Die Frist zur Einreichung der Kündigungsschutzklage beginnt am Tag, an dem die Kündigung schriftlich zugeht.

Zugang und Fristbeginn

Die Frist für die Klage beginnt am Tag des Zugangs der Kündigung. Der Zugang bezeichnet den Zeitpunkt, an dem eine Willenserklärung (z. B. eine Kündigung) so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser sie unter normalen Umständen zur Kenntnis nehmen kann.

Voraussetzungen für den Zugang

Zugang, heißt der Eingang der Kündigungserklärung in den Machtbereich des Empfängers (Arbeitnehmers). Ein tatsächliches Lesen der Kündigung ist nicht erforderlich.

Beispiele für den Zugang

Der Briefmuss physisch ankommen.

Beispiele

  • Ein Einwurf in den Briefkasten.
  • Zustellung durch einen Boten oder per Post.

Möglichkeit der Kenntnisnahme

Der Empfänger muss unter normalen Umständen die Möglichkeit haben, die Erklärung zur Kenntnis zu nehmen. Entscheidend ist nicht, ob der Empfänger sie tatsächlich liest, sondern ob er sie - unter normalen Umständen - lesen könnte.

Einwurf in den Briefkasten

Wird ein Brief an einem normalen Werktag in den Briefkasten eingeworfen, gilt er als zugegangen, sobald der Empfänger nach der gewöhnlichen Postzustellzeit (z. B. nachmittags) den Briefkasten leert. Erfolgt der Einwurf erst spät Abends (z.B. um 20:00 Uhr) wird man nicht mehr davon ausgehen können, dass der Empfänger unter normalen Umständen so spät noch seinen Briefkasten leert. Dies hat zur Folge, dass der Zugang erst am nächsten Tag (egal, ob Sonnabend, Sonntag oder Feiertag) vorliegt.

Beispiel

Der Arbeitgeber wirft dem Arbeitnehmer die Kündigung am 3. Dezember 2024 über ein Zeugen in den Briefkasten. Der Arbeitnehmer liest die Kündigung erst am 6. Dezember 2024.

Wann beginnt die Klagefrist?

Die Frist beginnt bereits mit dem Einwurf am 3. Dezember 2024. Es ist unerheblich, wann der Arbeitnehmer die Kündigung liest oder aus den Briefkasten nimmt. Von daher ist der Fristablauf für die Erhebung der Kündigungsschutzklage am 24. Dezember 2024, also drei Wochen später.

Persönliche Übergabe

Das Kündigungsschreiben gilt als zugegangen, sobald es dem Empfänger übergeben wird.

Beispiele für den Zugang der Kündigung / Fristbeginn

Der Beginn der Frist ist immer der Zugang der Kündigung beim Arbeitgeber. Zugang liegt dann vor, wenn die Kündigung in den Machtbereich des Arbeitgeber kommt. Am besten für die rechtssicherere Zustellung ist der Einwurf eines Briefes in den Briefkasten oder die Übergabe durch einen Zeugen.

ZustellungZugang
Übergabe an Arbeitgeberam gleichen Tag
Einwurf in den Briefkasten gegen 14:00 Uhram gleichen Tag
Einwurf in den Briefkasten gegen 19:00 Uhram nächsten Tag
Zustellung per Postam Tag des Einwurfs in den Briefkasten
Zustellung per Einwurf/ Einschreibenam Tag des Einwurfes in den Briefkasten
Zustellung per Einwurf/ Rückscheinam Tag der Übergabe, ansonsten der Abholung bei der Post

Besondere Situationen - Urlaub oder Krankheit:

Der Zugang erfolgt trotzdem, wenn die Kündigung in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Die tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich.

Beispiel:

Ein Brief, der während eines Urlaubs oder einer Krankheit eingeworfen wird, gilt trotzdem als zugegangen. Damit ist der Fall aber noch nicht zu Ende. Sowohl beim Zugang einer Kündigung während des Urlaubs als auch beim Krankheit (keine Möglichkeit der Beauftragung eines Anwalts) besteht die Möglichkeit des Nachholens der Klage nebst einem Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage (siehe unten). An einen begründeten Antrag sind aber hohe Anforderungen zu stellen.

Beispiel zur Fristberechnung

Frau Meier arbeitet in Berlin seit 5 Jahren als Sachbearbeiterin in einem mittelständischen Unternehmen. Am Dienstag, den 10. Dezember 2024, erhält sie eine schriftliche Kündigung, die ihr per Einwurf-Einschreiben zugestellt wird. Die gesetzliche 3-Wochen-Frist gemäß § 4 KSchG endet am Dienstag, den 31. Dezember 2024, 24:00 Uhr. Innerhalb dieser Frist muss die Klage beim Arbeitsgericht Berlin eingereicht werden.

Hinweis

Die Einhaltung der 3-Wochen-Frist ist entscheidend. Verpassen Sie die Frist nicht und lassen Sie sich rechtzeitig anwaltlich beraten!

Versäumung der Frist: nachträgliche Zulassung der Klage

Die drei Wochen als Klagefrist gelten als strikte Vorgabe. Dennoch gibt es seltene Ausnahmefälle, in denen eine nachträgliche Zulassung der Klage möglich ist. Gemäß §5 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) müssen dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Voraussetzungen für die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage

Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:

Versäumung der Klagefrist

Gemäß § 5 Abs. 1 KSchG ist die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage nur möglich, wenn der Arbeitnehmer die gesetzliche dreiwöchige Klagefrist nach § 4 Satz 1 KSchG versäumt hat. Der Antrag auf nachträgliche Zulassung dient als Hilfsantrag und wird nur geprüft, wenn die Klage tatsächlich verspätet erhoben wurde.

Antrag

Der Antrag auf nachträgliche Zulassung nach § 5 KSchG muss mit der Klageerhebung (Kündigungsschutzklage) verbunden werden. Ist die Kündigungsschutzklage bereits eingereicht, ist auf sie im Antrag Bezug zu nehmen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 KSchG).

Frist für Antrag

Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage muss innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden, darf jedoch spätestens sechs Monate nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist erfolgen (§ 5 Abs. 3 KSchG).

Innerhalb dieser Zwei-Wochen-Frist ist es erforderlich, dass nicht nur der Antrag eingereicht wird, sondern auch die Tatsachen dargelegt und glaubhaft gemacht werden, die die nachträgliche Zulassung rechtfertigen. Nach Ablauf dieser Frist können gemäß herrschender Meinung lediglich die bereits vorgetragenen Gründe präzisiert oder ergänzt werden. Völlig neue Gründe können hingegen nicht mehr geltend gemacht werden

Entscheidung über den Antrag:

Das Arbeitsgericht darf nur dann über den Zulassungsantrag entscheiden, wenn es die Klage als verspätet ansieht. Wird die Klage als rechtzeitig erachtet, ist über den Antrag nicht zu entscheiden; das Gericht prüft stattdessen die Hauptsache im Kündigungsschutzverfahren. Bindungswirkung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass ein Beschluss über die nachträgliche Zulassung Bindungswirkung hinsichtlich der Frage der Verspätung entfaltet. Diese Frage kann später im Kündigungsschutzverfahren nicht erneut überprüft werden.

Verschuldensfreiheit

Weiterhin ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer die Versäumnis der Klagefrist nicht zu vertreten hat (§ 5 Abs. 1 KSchG).

Kein eigenes Verschulden

Der Arbeitnehmer darf trotz Anwendung aller zumutbaren Sorgfalt nicht in der Lage gewesen sein, die Klage rechtzeitig einzureichen. Bereits leichte Fahrlässigkeit führt dazu, dass der Antrag abgewiesen wird.

Berücksichtigung der individuellen Umstände

Bei der Bewertung des Verschuldens werden die persönlichen Umstände und Fähigkeiten des Arbeitnehmers berücksichtigt. Es wird nicht ein allgemeiner Maßstab der Verkehrssorgfalt angewandt, sondern geprüft, welches Maß an Sorgfalt in der konkreten Situation von der Person verlangt werden konnte.

Beispiele aus der Rechtssprechung

EinzelfallBeispiele aus der RechtsprechungBemerkungen
AnwaltsverschuldenEin Anwalt greift nur eine von zwei Kündigungen an, weil er die zweite als „Bestätigung“ missversteht (LAG BW, 25.11.1958, AP Nr. 6 zu § 4 KSchG).Das Verschulden des Anwalts wird dem Arbeitnehmer zugerechnet, wenn er den Anwalt nicht sorgfältig ausgewählt oder überwacht hat.
Technische Störungen (Fax oder EDV-Fehler), die der Anwalt nicht erkennen konnte, führen nicht zu einem Anwaltsverschulden.Kein Verschulden, wenn der Fehler außerhalb des Einflussbereichs des Anwalts liegt.
Verspätung durch ÜbermittlungsartEine Kündigungsschutzklage, die wegen Poststreiks verspätet eingeht, kann nicht nachträglich zugelassen werden, wenn der Arbeitnehmer sicherere Übermittlungswege nicht genutzt hat.Der Arbeitnehmer trägt das Risiko, wenn er bei bekannten Verzögerungen auf unsichere Methoden setzt.
Ein falsch adressiertes Fax (z. B. an das Landesarbeitsgericht statt an das Arbeitsgericht) schließt die nachträgliche Zulassung aus (BAG).Sorgfaltspflichtverletzung des Arbeitnehmers oder Anwalts.
KrankheitDer Arbeitnehmer ist schwer erkrankt und nicht in der Lage, selbst Klage einzureichen oder Angehörige zu beauftragen (LAG Hamm, 19.06.1986, AP Nr. 7 zu § 5 KSchG 1969).Voraussetzung: Die Krankheit verhindert objektiv jede Handlung.
UrlaubEine Kündigung wird während des Urlaubs zugestellt, der Arbeitnehmer erfährt erst nach Rückkehr davon (LAG Hamm).Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, während des Urlaubs Vorkehrungen für den Zugang von Kündigungen zu treffen.
Verkennung der KündigungDer Arbeitnehmer missversteht eine Kündigung als Bestätigung oder erliegt einem Irrtum über die Erfolgsaussichten einer Klage (BAG, 11.12.2008, 2 AZR 493/17).Solche Irrtümer schließen die nachträgliche Zulassung aus, es sei denn, der Irrtum wurde arglistig durch den Arbeitgeber herbeigeführt.
Falsche AuskunftEin Betriebsrat gibt falsche Informationen zur Klagefrist, wodurch der Arbeitnehmer die Frist versäumt (BAG, Urteil vom 15.07.1993).Eine nachträgliche Zulassung ist nur möglich, wenn die Auskunft von einer geeigneten Stelle (z. B. Rechtsanwalt) stammt.
Technische StörungenEin Fax wird rechtzeitig gesendet, aber aufgrund eines Defekts auf der Empfängerseite nicht übermittelt (BAG, 02.02.2017).Kein Verschulden, wenn der Arbeitnehmer oder Anwalt alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat.
Urlaub mit Krankheit kombiniertDer Arbeitnehmer wird im Urlaub krank und kann bei Rückkehr aus gesundheitlichen Gründen nicht rechtzeitig Klage einreichen (LAG Rheinland-Pfalz, 12.08.1998).Die zweiwöchige Antragsfrist beginnt erst nach Ende des krankheitsbedingten Hindernisses.

Hinweis

Denken Sie an die 2-Wochen-Frist für den Antrag auf nachträgliche Zulassung. Holen Sie sich unbedingt juristischen Rat ein, wenn Sie die Frist versäumt haben!

Was passiert, wenn die Frist versäumt wird und eine nachträgliche Zulassung ausscheidet?

Wenn die Klage nicht innerhalb von drei Wochen erhoben wird, gilt die Kündigung automatisch als rechtswirksam (§7 KSchG). Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer keine Möglichkeit mehr hat, die Kündigung vor Gericht anzufechten, selbst wenn sie rechtswidrig war.

RECHTSFOLGEN DER VERSÄUMUNG DER KLAGEFRIST

Versäumt der Arbeitnehmer die Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage so hat dies folgende Rechtsfolgen:

  • die Kündigung wird endgültig und unangreifbar wirksam nach § 7 Kündigungsschutzgesetz,
  • das Ende des Arbeitsverhältnisses steht damit fest,
  • die Chance doch noch eine Abfindung bei Kündigung vom Arbeitgeber zu bekommen, ist sehr gering,
  • beim Vorliegen eines Sozialplanes ist die Möglichkeit eine höhere Abfindung zu bekommen, vertan

Kosten und Risiken

Viele Arbeitnehmer sorgen sich um die Kosten einer Kündigungsschutzklage. Doch es gibt Entwarnung:

  • Rechtsschutzversicherung: Deckt häufig die Kosten einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung.
  • Prozesskostenhilfe: Für Arbeitnehmer ohne ausreichendes Einkommen möglich.
  • Rechtsantragstelle: Bei den meisten Arbeitsgerichten gibt es ein sog. Rechtsantragstelle. Diese hilft bei der Klageeinreichung.

§ 7 KSchG - Wirksamkeitsfiktion

Gesetzestext - § 7 KSchG

§7 KSchG

„Wird die Kündigungsschutzklage nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam.“

Urteil - Europäischen Gerichtshofs - EuGH - vom 27. Juni 2024 -Rechtssache C-284/23

EuGH - vom 27. Juni 2024 -Rechtssache C-284/23

Sachverhalt:

Eine Arbeitnehmerin wurde am 6. Oktober 2022 von ihrem Arbeitgeber, einem Pflegeheim, gekündigt. Zu diesem Zeitpunkt war sie schwanger, jedoch ohne Kenntnis darüber. Erst am 9. November 2022 erfuhr sie von ihrer Schwangerschaft und informierte den Arbeitgeber am folgenden Tag, dem 10. November 2022, darüber. Die Kündigungsschutzklage reichte sie jedoch erst am 13. Dezember 2022 ein, ohne einen formellen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage zu stellen.

Problemstellung:

Gemäß deutschem Recht muss eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden (§ 4 KSchG). Wird diese Frist versäumt, kann die Klage nachträglich zugelassen werden, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet an der rechtzeitigen Klageerhebung gehindert war (§ 5 KSchG). Der Antrag auf nachträgliche Zulassung muss jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Im vorliegenden Fall stellte sich die Frage, ob diese kurzen Fristen mit dem europäischen Recht vereinbar sind, insbesondere mit der Richtlinie 92/85/EWG, die den Schutz schwangerer Arbeitnehmerinnen regelt.

Entscheidung des EuGH:

Der EuGH entschied, dass die deutschen Regelungen, die eine zweiwöchige Frist für den Antrag auf nachträgliche Klagezulassung vorsehen, wenn die Arbeitnehmerin erst nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist von ihrer Schwangerschaft erfährt, eine übermäßige Erschwernis darstellen und somit nicht mit dem europäischen Recht vereinbar sind. Der Gerichtshof betonte, dass schwangeren Arbeitnehmerinnen eine angemessene Frist eingeräumt werden muss, um ihre Kündigung vor Gericht anfechten zu können.

FAQ zur Klagefrist einer Kündigungsschutzklage

Wie lange habe ich Zeit für eine Kündigungsschutzklage?

Die Frist beträgt exakt drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitnehmer.

Was bedeutet Zugang?

Der Zugang bezeichnet den Zeitpunkt, an dem eine Willenserklärung (z. B. eine Kündigung) so in den Machtbereich des Empfängers gelangt,dass dieser sie unter normalen Umständen zur Kenntnis nehmen kann.

Kommt es beim Zugang/ Fristbeginn auf die tatsächliche Kenntnisnahme an?

Nein, es kommt nur auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme an. Der Empfänger / Arbeitnehmer muss unter normalen Umständen die Möglichkeit haben, die Erklärung zur Kenntnis zu nehmen. Entscheidend ist nicht, ob der Empfänger sie tatsächlich liest, sondern ob er sie lesen könnte. Der Zugang liegt von daher fast immer am Tag des Einwurfs in den Briefkasten des Arbeitnehmers vor. Wird der Brief aber spät am Abend eingeworfen, ist der Zugang erst am nächsten Tag.

Kann die Klagefrist verlängert werden?

Nein, eine Verlängerung sieht das Kündigungsschutzgesetz nicht vor. In wenigen Ausnahmefällen kann aber ein Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage erfolgreich sein.

Verlängert sich oder verschiebt sich die Klagefrist, wenn ich im Urlaub bin?

Nein, die Klagefrist läuft ab Einwurf in den Briefkasten, egal, ob der Arbeitnehmer zu Hause oder im Urlaub ist. Der Arbeitnehmer, der längere Zeit nicht zu Hause ist (Urlaub/ auch Krankenhausaufenthalt) muss Vorkehrungen in Bezug auf seine Post treffen, so die Rechtsprechung.

Was passiert, wenn ich die Frist versäume?

Bei Versäumung der Frist wird die Kündigung rechtlich wirksam und man kann gegen diese dann nicht mehr vorgehen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn Sie einen zulässigen und begründeten Antrag auf nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage stellen. Dies ist aber nur selten möglich.

Wer trägt die Kosten einer Kündigungsschutzklage?

In der ersten Instanz des Arbeitsgerichts trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst. Gerichtskosten trägt derjenige, der das Verfahren verliert, wobei diese beim Vergleich oder einer Klagerücknahme entfallen.

Wie finde ich den richtigen Anwalt?

Suchen Sie am besten immer nach einem Fachanwalt für Arbeitrecht vor Ort. Arbeitsrechtliche Fachanwälte bieten oft eine schnelle Ersteinschätzung an. Nutzen Sie diese Möglichkeit, um sich zu informieren.

Ich habe eine Rechtsschutzversicherung - habe ich freie Anwaltswahl?

Ja, immer. Jeder Rechtsschutzversicherer muss seinem Versicherungsnehmer eine freie Anwaltswahl einräumen. Sie müssen nie den von Ihrer Rechtsschutzversicherung vorgeschlagenen Anwalt nehmen.