Kündigungsfrist 3 Monate zum Quartalsende - wie wird dies berechnet?
Eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende (das Quartal ist auf Lateinisch ein Viertel) findet man manchmal in Tarifverträgen oder in Arbeitsverträgen. In der Regel gilt diese Kündigungsfrist sowohl eine Kündigung durch den Arbeitnehmer als durch den Arbeitgeber, also für beide Arbeitsvertragsparteien. Probleme kann es geben bei der Fristenberechnung, insbesondere bestehen oft Unsicherheiten hinsichtlich des Ausstiegstermin (Beendigungstermin). Bis wann muss man kündigen, um zum jeweiligen Quartalsende den Arbeitsvertrag zu beenden? Dies soll hier verständlich beantwortet werden – das gilt für Beschäftigte aus Prenzlauer Berg ebenso wie für Arbeitnehmer aus Berlin-Lichtenberg.
arbeitsvertragliche Kündigungsfristen
Oft findet man in Arbeitsverträgen eine Regelung zu den Kündigungsfristen. Dabei zu beachten, dass grundsätzlich die Vorgaben des § 622 BGB einzuhalten sind. Dort ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Kündigungsfrist für eine Kündigung durch den Arbeitgeber von der gesetzlichen Regelung abweichen darf. Je nach Kündigungsart – etwa bei einer betriebsbedingten Kündigung oder einer personenbedingten Kündigung – können unterschiedliche Fristen und Voraussetzungen gelten.
Fristenregelungen in Arbeitsverträgen
Manchmal gibt es solche Fristenregelungen auch in einem Tarifvertrag. Arbeitsvertragliche Kündigungsfristen sind bei einer ordentlichen Kündigung zwingend einzuhalten. Bei der Fristenberechnung gibt es aber sowohl bei Arbeitnehmern als auch bei Arbeitgebern nicht selten Unsicherheiten, wie sie etwa bei Mandanten aus Friedrichshain oder Berlin-Weißensee immer wieder auftreten.