Bevor es um die genaue Berechnung der Kündigungsfrist geht, soll hier zunächst kurz erläutert werden, dass es noch ein anderes Problem bei arbeitsvertraglichen Kündigungsfristen gibt.
Abweichung der arbeitsvertraglichen Kündigung von der gesetzlichen
Es stellt sich nämlich immer die Frage, ob die Regelung im Arbeitsvertrag-wenn diese von der gesetzlichen Regelung abweicht-wirksam ist.
tarifvertragliche Kündigungsfristen sind meist wirksam
Bei Tarifverträgen ist dies etwas anders, da Regelungen in Tarifverträgen von der Rechtsprechung nicht so streng kontrolliert werden, da dort zwei gleichwertige Partner den Tarifvertrag ausgehandelt haben. Von daher findet man zum Beispiel im BRTV-Bau sehr kurze Kündigungsfristen für eine Kündigung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber.
Im Arbeitsvertrag ist dies anders. Der Arbeitsvertrag wird in der Regel vom Arbeitgeber gestellt, der wirtschaftlich in der stärkeren Position ist.
Kündigung zum Quartalsende im Arbeitsvertrag
Eine Regelung, wonach zum Beispiel die Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag sechs Wochen oder drei Monate zum Quartalsende beträgt, kann durchaus unwirksam sein. Nach der Entscheidung des Landesarbeitsgericht München (siehe unten) kommt es dabei immer auf den Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung an. Wenn zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung die gesetzliche Regelung günstiger für den Arbeitnehmer ist, dann gilt die gesetzliche Regelung. Günstiger ist die gesetzliche Regelung dann, wenn diese länger ist. Günstiger wird also von der Rechtsprechung, wie länger ausgelegt. Man geht davon aus, dass es für den Arbeitnehmer immer sinnvoll ist, wenn er eine Kündigung vom Arbeitgeber erhält, dass die Kündigungsfrist möglichst lang ist.
Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren oder länger problematisch
Nach dem Fall des Landesarbeitsgerichts München (siehe unten) gab es eine arbeitsvertragliche Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende und der Arbeitnehmer war länger als zehn Jahre, aber noch keine zwölf Jahre, beim Arbeitgeber beschäftigt. Die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 2 Nummer 4 BGB betrug also 4 Monate zum Ende des Kalendermonats. Das Gericht kam zu der Auslegung, dass die gesetzliche Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer günstiger ist. Für Arbeitnehmer, die also länger als 10 Jahre bereits beim Arbeitgeber beschäftigt sind, stellt sich die Frage, ob die ob die Regelung im Arbeitsvertrag gegebenenfalls unwirksam ist. Wer 2 Jahre dabei, der hat durch die Regelung einer arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende in der Regel eine Regelung die günstiger ist als die gesetzliche Regelung. Diese Regelung durfte dann zulässig sein. Am sichersten ist, wenn sich der Arbeitnehmer hier anwaltlich beraten lässt.