Home News Kündigungsfrist Arbeitgeber beim Arbeitsvertrag-wie berechnen?

Kündigungsfrist für Arbeitgeber - wie wird diese berechnet?

Die gesetzlichen Kündigungsfristen für Arbeitgeber findet man in der Regel im Gesetz und zwar in § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Oft wird diese gesetzliche Regelung auch im Arbeitsvertrag wiederholt oder die Fristen werden dort verlängert Dies kommt aber selten vor.

verlängerte Kündigungsfristen

Für viele Betriebe sind verlängerte Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer eher negativ und selten gewollt. In manchen Branchen kann es aber sinnvoll sein, den Arbeitnehmer durch eine Regelung im Arbeitsvertrag an den Betrieb durch längere Fristen zu binden. Die gesetzliche Regelung des § 622 BGB verlängert nämlich nach 2 Jahren der Betriebszugehörigkeit die Grundkündigungsfrist nur für den Arbeitgeber.

Tarifvertrag und Frist für die Kündigung

Allerdings kann es auch - je nach Branche - tarifvertragliche Sonderregelungen über die Fristen geben. In der Regel geht die höherrangige Frist im Tarifvertrag dann der gesetzlichen Frist für die Kündigung vor. Beispiel hierfür sind in Bezug auf das Baugewerbe, der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe oder für die Zeitarbeit die dortigen Tarifverträge (BAP/IGZ). Dabei zu beachten, dass die tarifvertraglichen Fristen der gesetzlichen Regelung des § 622 BGB (gesetzliche Regelung) vorgeht.

anwaltliche Beratung

Im Zweifel sollt man eine Kündigung immer durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin überprüfen lassen. Hierfür stehe ich für eine Beratung und Vertretung von Arbeitgebern in der Kanzlei in Prenzlauer Berg (Zweigstelle) zur Verfügung.

Muster eines Kündigungsschreibens

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Kündigungsfristen für den Arbeitgeber - gesetzlichen Regelung, § 622 BGB

Kündigungsfristen für Arbeitgeber
Die gesetzliche Fristenregelung für eine Kündigung ergibt sich in der Regel aus § 622 BGB, wenn nichts anderes im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag geregelt ist.

gesetzliche Frist für Kündigung nach Dauer des Arbeitsverhältnisses

Gibt keine tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Regelung über die Beendigungsfristen, dann bestimmt sich die Frist für eine ordentliche Kündigung nach der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Die gesetzliche Regelung findet man im bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Probezeit

Ist im Arbeitsvertrag eine Probezeit vereinbart, dann gilt in der Probezeit beträgt eine Kündigungsfrist für den Arbeitgeber (und Arbeitnehmer) von 2 Wochen taggenau. Die Probezeit kann maximal für die ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden.

Frist für den Arbeitgeber nach der Probezeit

In den ersten 2 Jahren des Arbeitsverhältnisses sind die Fristen für die ordentliche Kündigung für den Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer gleich lang. Nach der Probezeit kann der Arbeitgeber bis zum Ablauf von 2 Jahren mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende kündigen. Diese Frist gilt auch für den Arbeitnehmer und ist dessen Kündigungsfrist nach der Probezeit.

gesetzliche Frist für Kündigung des Arbeitgebers nach 2 Jahren des Arbeitsverhältnisses

Besteht das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers länger als 2 Jahre, dann verlängern sich die gesetzlichen Fristen für die Kündigung des Arbeitgebers. Dies gilt nur für den Arbeitgeber, es sei denn im Arbeitsvertrag ist geregelt, dass sich auch die Fristen für den Arbeitnehmer nach 2 Jahren der Betriebszugehörigkeit für dessen Kündigung auch verlängern. Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber ist also ab 2 Jahre der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers gestaffelt und verlängert sich automatisch.


Übersicht über Länge der Fristen nach Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers

Dauer des ArbeitsverhältnissesLänge der FristEnde zum ...
nach 2 Jahren1 Monatzum Monatsende
nach 5 Jahren2 Monatezum Monatsende
nach 8 Jahren3 Monatezum Monatsende
nach 10 Jahren4 Monatezum Monatsende
nach 12 Jahren5 Monatezum Monatsende
nach 15 Jahren6 Monatezum Monatsende
nach 20 Jahren7 Monatezum Monatsende

asymmetrische Fristen

Die regulären Fristen für eine ordentliche Kündigung sind also abhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer kann nach der Probezeit immer mit der Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende kündigen, sofern die gesetzliche Regelung gilt. Beim Arbeitgeber ist die Kündigung abhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses.


Unterscheidung zwischen Kündigungsfrist und Kündigungstermin

Man muss zunächst unterscheiden zwischen der Kündigungsfrist und dem Kündigungstermin.

KündigungsfristKündigungstermin
Länge der FristEnde des Arbeitsverhältnisses
z.B. 4 Wochenz.B. zum 15. oder zum Monatsende

Weiteres Beispiel:

Nach 2 Jahren beträgt die Frist für die ordentliche Arbeitgeberkündigung einen Monat zum Monatsende.

Achtung

Die Regelung des § 622 BGB, wonach Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers nicht berücksichtigt werden, ist europarechtswidrig (Entscheidung des EuGH vom 19.01.2010 - C-555/07) und ist mittlerweile auch aus dem Gesetz gestrichen worden.

Kündigungsfrist für den Arbeitgeber - nach dem Arbeitsvertrag

In der Praxis spielen die Fristenregelungen im Arbeitsvertrag keine so große Rolle. Oft steht im Arbeitsvertrag ohnehin, dass die gesetzlichen Kündigungsfristen auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden oder der Wortlaut der gesetzlichen Regelung wird wiederholt.

nur ausnahmsweise Verkürzung durch den Arbeitsvertrag

Der Grund ist der, dass von der gesetzlichen Regelung des § 622 BGB nur ausnahmsweise abgewichen werden darf. Dies gilt vor allem dann, wenn dies zum Nachteil des Arbeitnehmers ist. Die gesetzlichen Regelungen über die Fristen für die Kündigung dürfen durch eine Regelung im Arbeitsvertrag nicht unterschritten werden.

Ausnahmefälle

In den folgenden Ausnahnmefällen kann die Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB verkürzt werden:

  • in der Probezeit
  • durch eine tarifvertragliche Bezugnahmeklausel
  • nach § 622 Abs. 5 1. Alt. BGB - Einstellung zur vorübergehenden Aushilfe
  • nach § 622 Abs. 5 2. Alt. BGB - weniger als 20 Arbeitgeber

kürzere Frist nie unter Grundkündigungsfrist

Auch die kürzere Frist für die Kündigung darf hier die Grundkündigungsfrist von vier Wochen nicht unterschreiten. Eine Ausnahme gilt nur für die Kündigung in der Probezeit, die ja gesetzlich in § 622 Abs. 3 BGB geregelt ist.

keine längere Kündigungsfrist für Arbeitnehmer zulässig

Nach § 622 Abs. 6 BGB darf für eine Arbeitnehmerkündigung keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

Angleichung der Fristen für die Kündigung zulässig

Der Arbeitgeber kann aber im Arbeitsvertrag vereinbaren, dass sich - wenn sich seine Kündigungsfrist auf der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers verlängert - dies auch für die Kündigung des Arbeitnehmers gilt.

Achtung

In vielen Arbeitsverträgen findet man die gesetzliche Regelung des § 622 BGB wieder.

Tarifvertrag und Frist für Kündigung durch den Arbeitgeber

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll § 622 des bürgerlichen Gesetzbuches nicht in bestehende Tarifverträge eingreifen. Gemäß Abs IV S 1 des § 622 BGB können daher durch Tarifvertrag die Grundkündigungsfristen und Kündigungstermine (Abs I), die verlängerten Fristen (Abs II) und die Probezeitfristen (Abs III) geändert werden. Das gilt auch für Aushilfsarbeitsverhältnisse.

höherrangiges Recht

Tarifverträge sind nach der gesetzlichen Regelung höherrangig und gehen der gesetzlichen Regelung und dem Arbeitsvertrag vor. Arbeitgeber müssen die Kündigungsfristen im Tarifvertrag - sofern es einen anwendbaren für den Betrieb gibt - beachten. Auch müssen Arbeitgeber auf die Anwendbarkeit eines Tarifvertrags im Arbeitsvertrag gem. Nachweisgesetz hinweisen.

Günstigkeitsvergleich

Allerdings gilt im Verhältnis zum Arbeitsvertrag dann die günstigere Regelung.

kürzere Fristen möglich

Anders als arbeitsvertragliche dürften tarifvertragliche Kündigungsfristen kürzer sein als Kündigungsfristen nach Gesetz.

Fristbeginn

Der Beginn der Frist ist immer der Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer. Zugang liegt dann vor, wenn die Kündigung in den Machtbereich des Arbeitnehmers kommt. Am besten für die rechtssicherere Zustellung ist der Einwurf eines Briefes in den Briefkasten oder die Übergabe durch einen Zeugen. Am schlechtesten ist die Übersendung per Einschreiben/ Rückschein. Beim Einschreiben per Rückschein kann es nämlich erhebliche Verzögerungen beim Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer geben.

ZustellungZugang der Kündigung
Übergabe an Gegenseiteam gleichen Tag
Einwurf in den Briefkasten gegen 14:00 Uhram gleichen Tag
Einwurf in den Briefkasten gegen 19:00 Uhram nächsten Tag
Zustellung per Postam Tag des Einwurfs in den Briefkasten
Zustellung per Einwurf/ Einschreibenam Tag des Einwurfes in den Briefkasten
Zustellung per Einwurf/ Rückscheinam Tag der Übergabe, ansonsten der Abholung bei der Post

Achtung

Bei bestimmten Arbeitnehmergruppen, wie Auszubildende, Schwerbehinderte, Arbeitnehmer in der Elternzeit gelten Sondervorschriften in Bezug auf die Frist für eine ordentliche Kündigung.

§ 622 BGB - gesetzliche Kündigungsfristen

Gesetzestext

§ 622 I bis III bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) - Regelung im Gesetz

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.


(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen


  1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,

  1. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,

  1. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,

  1. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,

  1. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,

  1. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,

  1. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

  1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
  2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26.10.2017, Az.: 6 AZR 158/16 - erhebliche arbeitsvertragliche Verlängerung der Kündigungsfristen

Verlängerung der Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag - BAG

Im vorliegenden Fall des BAG hatte der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist von 3 Jahren sowohl für Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart. Dies hielt des BAG für nicht zulässig und führte dazu aus:

"Wird die gesetzliche Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (z.B. im Arbeitsvertrag) oder sog. Einmalbedingungen erheblich verlängert, kann darin auch dann eine unangemessene Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB liegen, wenn die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber in gleicher Weise verlängert wird.

Eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wird angenommen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren.

Um eine unangemessene Benachteiligung handelt es sich nicht nur dann, wenn der Arbeitnehmer einer Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfrist in einer vorformulierten Erklärung ohne jegliche Gegenleistung zustimmt. Die Klausel benachteiligt den Arbeitnehmer auch dann unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn die Verlängerung der Kündigungsfrist nicht angemessen kompensiert wird."

Achtung

Weicht im Arbeitsvertrag die Kündigungsfrist vom Gesetz ab, sollte man dies durch einen Anwalt für Arbeitsrecht überprüfen lassen.

FAQ zum Thema Kündigung durch den Arbeitgeber

Welche Fristen für die Kündigung muss der Arbeitgeber beachten?

In der Regel sind die zu beachtenden Kündigungsfristen im Gesetzt (§ 622 BGB) geregelt, es sei denn gibt einen anwendbaren Tarivertrag mit anderen Regelungen.

Wo stehen die gesetzlichen Kündigungsfristen für den Arbeitgeber?

Für die allermeisten Fälle gilt für die gesetzliche Kündigungsfrist des Arbeitgebers die Regelung des § 622 BGB.

Darf der Arbeitgeber die Frist für die Kündigung verkürzen?

In der Regel darf der Arbeitgeber die gesetzliche Frist nicht abkürzen. Dies geht nur in wenigen Ausnahmefällen. Außerdem muss die Grundkündigungsfrist immer - mit Ausnahme der Probezeitkündigung - eingehalten werden.

Kann der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag die Kündigungsfrist verlängern?

Ja, die Verlängerung der Fristen für die Kündigung im Arbeitsvertrag ist möglich, wenn dies für beide Seiten gilt und die Frist nicht unangemssen lang ist (z.B. 3 Jahre - siehe obige Entscheidung des BAG). Dies muss aber im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart sein oder durch einen Tarifvertrag.

Kündigung man zum 1. oder zum 31.?

Eine Kündigung erfolgt sogut, wie nie zum 1. eines Monats, sondern in der Regel immmer zum Monatsende. Eine Ausnahme gilt für Kündigungen in der Probezeit oder bei einer ordentlichen Kündigung innerhalb der ersten 2 Jahre des Arbeitsverhältnis, da hier auch eine Kündigung zum 15. möglich ist.