Home News Sozialplan und Abfindung: Was Sie bei einer Kündigung wissen müssen

Sozialplan und Abfindung bei Kündigungen

Betriebe entlassen manchmal eine große Anzahl von Arbeitnehmern, um umzustrukturieren oder sogar Betriebsteile oder Niederlassungen zu schließen. Bei betriebsbedingten Kündigungen durch den Arbeitgeber schützt ein Sozialplan die betroffenen Arbeitnehmer, indem er finanzielle Nachteile der Entlassung in Form einer Abfindung ausgleicht. In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sozialpläne funktionieren, welche Ansprüche Sie auf eine Sozialplanabfindung haben und wie Sie sich am besten nach einer Arbeitgeberkündigung verhalten sollten.


stateDiagram-v2 Sozialplanabfindung --> Betriebszugehörigkeit Sozialplanabfindung --> Lebensalter Sozialplanabfindung --> Bruttomonatsverdienst

Das Wichtigste vorab:

  • Ein Sozialplan wird bei größeren Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat ausgehandelt.
  • Er legt Abfindungen und andere Ausgleichszahlungen fest.
  • Die Höhe der Abfindung richtet sich nach einer ausgehandelten Formel, meist nach Alter, Betriebszugehörigkeit und Gehalt.
  • Einen Sozialplan gibt es nur, wenn ein Betriebsrat existiert.
  • Ein Sozialplan ist für den Arbeitgeber verbindlich, für den Arbeitnehmer jedoch nicht.
  • Vorher wird ein sog. Interessenausgleich über die Betriebsänderung verhandelt.

Was regelt der Sozialplan?

Kündigung bei Abfindung im Sozialplan
Ein Sozialplan dient dazu, die finanziellen Nachteile für Arbeitnehmer bei größeren Betriebsänderungen wie Outsourcing oder Stellenabbau zu mindern.

Rechtsgrundlage

Der rechtliche Rahmen für Sozialpläne ist im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verankert. Nach § 112 BetrVG sind Arbeitgeber verpflichtet, mit dem Betriebsrat über die geplanten Maßnahmen, die zu Entlassungen führen können, zu verhandeln. Diese Verhandlungen sollen dazu dienen, einen Sozialplan zu entwickeln, der den Mitarbeitern Unterstützung bietet. Leider gilt dies nur, wenn es einen Betriebsrat im Betrieb gibt!

Interessenausgleich

Zunächst kommt es zum Interessenausgleich. Ein Interessenausgleich ist eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat, die bei geplanten Betriebsänderungen, wie z.B. Massenentlassungen, getroffen wird. Ziel des Interessenausgleichs ist es, die Details der geplanten Änderungen abzustimmen und eventuelle negative Auswirkungen auf die Belegschaft so weit wie möglich zu vermeiden oder abzumildern. Der Interessenausgleich beschreibt die Maßnahmen, die der Arbeitgeber ergreifen will, und dient dazu, eine einvernehmliche Lösung zu finden, bevor eine Betriebsänderung umgesetzt wird.

Sozialplan

Nach dem Interessenausgleich wird der Sozialplan ausgehandelt. Arbeitgeber und Betriebsrat verhandeln diesen Plan, der in der Regel Abfindungen und weitere Leistungen wie Weiterbildungen oder Umzugskosten für gekündigte Arbeitnehmer beinhaltet. Dabei ist der Inhalt des Sozialplans frei verhandelbar, sodass er auf die spezifischen Bedürfnisse des Betriebs zugeschnitten ist. Ein wesentlicher Bestandteil eines Sozialplans ist oft eine Abfindung für die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis betriebsbedingt gekündigt wird, die anhand einer speziellen Formel berechnet wird.

Abfindungsanspruch aus dem Sozialplan

Der Plan ist schriftlich niederzulegen und von beiden Parteien zu unterschreiben. Der Sozialplan begründet für den einzelnen betroffenen Arbeitnehmer einen unmittelbaren Anspruch. In der Regel einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung.

Hinweis

Die Berechnung der Abfindung erfolgt häufig nach einer festen Formel, bei der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter und Bruttomonatsgehalt berücksichtigt werden.

Wann gibt es einen Sozialplan?

Ein Sozialplan ist bei erheblichen Betriebsänderungen in Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern Pflicht. Es muss im Betrieb aber einen Betriebsrat geben. Dies ist leider nicht immer der Fall.

Aushandeln des Plans

Diese Regelung greift, wenn durch die Änderungen ein wesentlicher Teil der Belegschaft betroffen ist. Der Sozialplan wird dann mit dem Betriebsrat ausgehandelt. Es gibt allerdings Ausnahmen, beispielsweise in den ersten vier Jahren nach Gründung eines Unternehmens.

Inhalt

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haben die Betriebsparteien bei der Ausgestaltung von Sozialplänen erhebliche Beurteilungs- und Gestaltungsspielräume. Diese Spielräume schließen Typisierungen und Pauschalierungen ein (Bundesarbeitsgericht- 26.05.2009 - 1 AZR 198/08).

Einigungsstelle

Kommt keine Einigung zustande, kann eine Einigungsstelle einen Sozialplan durchsetzen. Die Einigungsstelle muss die Interessen der Betriebsparteien abwägen. Die von der Einigungsstelle zu beachtenden Grundsätze sind in § 112 Abs. 5 BetrVG niedergelegt. Dabei müssen auch die Chancen des jeweiligen Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt beachtet werden.

Die Entscheidung der Einigungsstelle ist gerichtlich angreifbar. Innerhalb von 2 Wochen nach der Verkündung der Entscheidung können sowohl der Betriebsrat als auch der Arbeitgeber einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung stellen.

Erzwingbarkeit

Grundsätzlich ist ein Sozialplan erzwingbar, sobald die Betriebsänderung feststeht.

Auslegung

Sozialpläne sind wie Gesetze und Tarifverträge der Auslegung zugänglich (Bundesarbeitsgericht- 26.05.2009 - 1 AZR 198/08). Dies gilt insbesondere, wenn die Regelungen nicht eindeutig sind.

Hinweis

Bei Betriebsänderungen, die nur Entlassungen betreffen, müssen zusätzliche gesetzliche Schwellenwerte überschritten werden, damit ein Sozialplan erforderlich ist.

Welchen Inhalt hat ein Sozialplan?

Der Sozialplan kann - mit weitem Spielraum - zwischen den Betriebsparteien ausgehandelt werden. Typische Inhalte sind dabei:

Abfindungen

Eine der wichtigsten Komponenten eines Sozialplans ist die Regelung von Abfindungen. Die Höhe der Abfindung orientiert sich häufig an der Dauer der Betriebszugehörigkeit und dem letzten Gehalt des Arbeitnehmers. In der Regel gilt ein Abfindungsbetrag von 0,5 bis 1,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr als gängig. Schwerbehinderte Personen oder Personen mit noch minderjährigen Kindern können hier Zuschläge erhalten.

Outplacement-Services

Um den betroffenen Mitarbeitern den Übergang in eine neue Beschäftigung zu erleichtern, können Unternehmen Outplacement-Services anbieten. Diese beinhalten oft individuelle Beratungen, Coaching sowie Hilfe bei der Erstellung von Bewerbungsunterlagen und der Vorbereitung auf Vorstellungsgespräche.

Beschäftigungs- und Qualifizierungsmaßnahmen

Ein weiterer wichtiger Aspekt eines Sozialplans sind Maßnahmen zur Beschäftigungssicherung und -qualifizierung. Dies kann in Form von Weiterbildungsangeboten geschehen, die den ehemaligen Mitarbeitern helfen, ihre Kompetenzen zu erweitern und ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen.

Freiwillige Betriebsvereinbarungen

Zusätzlich zu den rechtlich bindenden Regelungen im Sozialplan können auch freiwillige Betriebsvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat getroffen werden. Diese können alternative Entlassungsmaßnahmen beinhalten, wie beispielsweise Teilzeitregelungen oder vorübergehende Abordnungen in andere Abteilungen.

Sollte man die Abfindung nachverhandeln?

Obwohl ein Sozialplan verbindlich ist, kann es sinnvoll sein, die Abfindung nachzuverhandeln. Besonders dann, wenn die Abfindung gering ausfällt oder die Erfolgschancen einer Kündigungsschutzklage hoch sind, besteht oft die Möglichkeit, eine höhere Zahlung zu erzielen.

Kündigungsschutzklage

Der Arbeitnehmer kann nämlichen gegen seine Kündigung vorgehen und eine Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht erheben. Dort kann er versuchen eine höhere Abfindung - als die Sozialplanabfindung - auszuhandeln.

Klagefrist von 3 Wochen beachten

Dabei ist es wichtig, innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen zu agieren und sich rechtlich durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen, um keine Fehler zu begehen. Nachverhandlungen können zu besseren Ergebnissen führen, ohne dass der Anspruch auf die ursprüngliche Abfindung verloren geht.

Hinweis

Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eingereicht werden.

Soziale Auswahl bei Kündigungen

Der Arbeitgeber muss bei betriebsbedingten Kündigungen eine soziale Auswahl treffen. Dabei werden Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung berücksichtigt. Fehler bei der sozialen Auswahl können eine Kündigung unwirksam machen und Ihre Chancen auf eine höhere Abfindung erhöhen.

Die Rolle des Betriebsrats

Der Betriebsrat spielt eine zentrale Rolle bei der Verhandlung und Durchsetzung eines Sozialplans. Ohne ihn kann kein Sozialplan abgeschlossen werden, und bei Meinungsverschiedenheiten kann eine Einigungsstelle eingeschaltet werden, um verbindliche Regelungen zu treffen.

Fazit: Sozialplan und Abfindung verhandeln

Ein Sozialplan bietet eine gewisse Sicherheit, ersetzt jedoch nicht die individuelle Verhandlungsmacht. Arbeitnehmer sollten die im Sozialplan festgelegten Mindestabfindungen nicht als endgültig betrachten und stets eine juristische Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht in Anspruch nehmen, um ihre Möglichkeiten voll auszuschöpfen.

Hinweis

Ein Sozialplan wird in der Regel bei Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat verhandelt und ist verbindlich, aber nachverhandelbar.

§ 111 BetrVG - Betriebsänderung und Schließung eines Unternehmens

§ 111 Betriebsänderungen

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt.

Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

  • Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
  • Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
  • Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
  • grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
  • Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

Hilfe bei arbeitsrechtlicher Kündigung und Abfindung in Berlin

Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin / Prenzlauer Berg vertrete ich – vorwiegend im Raum Berlin und Brandenburg – Mandanten in Kündigungssachen und Kündigungsschutzklagen (auch Abfindung und Aufhebungsvertrag) vor dem Arbeitsgericht Berlin und den Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.


Beratung und Vertretung vor dem Arbeitsgericht Berlin

Die Beratung und Vertretung erfolgt dabei sowohl außergerichtlich als auch im Rahmen einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Änderungskündigung, außerordentliche, fristlose Kündigung oder um ordentliche Kündigungen, wie z.B. betriebsbedingte, verhaltensbedingte oder personenbedingte Kündigungen handelt.


gute Chancen vor dem Arbeitsgericht

Viele Arbeitnehmer wissen nicht, dass sie im Kündigungsschutzverfahren gute Chancen auf Zahlung einer Abfindung haben. Dies hängt einfach damit zusammen, dass viele Kündigungen der Arbeitgeber rechtswidrig sind.

Kann man eine Abfindung bei Betriebschließung und Kündigung erhalten?

Der Arbeitnehmer, der sich gegen eine betriebsbedingte Kündigung wehrt, hat zumindest die Chance auf Erhalt einer Abfindung.

Bei der Betriebsschließung ist zu differenzieren:

Sofern im Betrieb ein Betriebsrat bereits vor der unternehmerischen Entscheidung über die Schließung existiert hat, so ist dieser hier zu beteiligen. Die Beteiligung des Betriebsrats umfasst die Unterrichtung und die Beratung über die Stilllegung des Unternehmens. Dies wird in der Regel dazu-auf die juristischen Besonderheiten solche nicht eingegangen werden-dass ein Sozialplan zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber ausgehandelt wird. In diesem Sozialplan ist in der Regel dann auch geregelt, in welcher Höhe Arbeitnehmer eine Abfindung bei der betriebsbedingten Kündigung wegen der Betriebsschließung erhalten.

Gibt es auch eine Abfindung, wenn es keinen Sozialplan gibt?

Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer bei einer Kündigung mit Sozialplan einen Abfindungsanspruch aus dem Sozialplan hat. Bei Betriebsschließungen kommt dies recht häufig vor. Voraussetzung ist aber, dass ein Betriebsrat existiert.

ohne Betriebsrat - kein Sozialplan und kein Anspruch auf Abfindung

Wenn kein Betriebsrat existiert dann gibt es in der Regel auch keinen Sozialplan und damit auch keinen Abfindungsanspruch. Dieses Problem haben aber sehr viele Arbeitnehmer, denn auch bei der normalen verhaltensbedingten oder bei der betriebsbedingten Kündigung ohne Betriebsschließung haben die meisten Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung einer Entlassungsentschädigung. Dabei zahlen viele Arbeitgeber trotzdem doch eine Abfindung, wenn diese den Arbeitsgerichtsprozess schnell beenden möchten und befürchten, das Verfahren zu verlieren.

Rat zur Erhebung der Kündigungsschutzklage

Von daher sollte auch der Arbeitnehmer, der hier keinen Sozialplan im Betrieb hat, sich gegen die Kündigung bei Betriebsschließung des Arbeitgebers werden.

§ 112 BetrVG - Betriebsänderung und Interessenausgleich und Sozialplan

§ 112 Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan

  • (1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.
  • (2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.
  • (3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
  • (4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
  • (5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:
    1. Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.
    1. Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.
  • 2a. Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen.
  • 3.Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.

FAQ - häufige Fragen und Antworten zur Abfindung bei Schießung eines Betriebs oder Filiale

Wann ist ein Sozialplan Pflicht?

Ein Sozialplan ist bei größeren Betriebsänderungen in Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern Pflicht, sofern die Änderungen wesentliche Nachteile für einen erheblichen Teil der Belegschaft mit sich bringen. Es muss im Betrieb aber ein Betriebsrat existieren.

Wie wird die Abfindung im Sozialplan berechnet?

Die Abfindung wird oft nach einer festen Formel berechnet, die das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit und das Bruttomonatsgehalt berücksichtigt. Die Formel bestimmen dabei die Betriebsparteien (Betriebsrat und Arbeitgeber).

Kann ich meine Abfindung nachverhandeln?

Ja, es ist möglich, eine höhere Abfindung nachzuverhandeln, besonders wenn die Erfolgschancen einer Kündigungsschutzklage hoch sind. Dies funktionert aber in der Regel nur, wenn eine Kündigungsschutzklage eingereicht wird. Hier sollte man zuvor einen Fachanwalt für Arbeitsrecht kontaktieren.

Was passiert, wenn kein Sozialplan zustande kommt?

Wenn keine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erzielt wird, kann eine Einigungsstelle einen verbindlichen Sozialplan beschließen.

Ist ein Sozialplan für beide Seiten verbindlich?

Der Sozialplan ist für den Arbeitgeber verbindlich, der Arbeitnehmer kann jedoch individuell nachverhandeln.

Was ist eine Abfindung?

Eine arbeitsrechtliche Abfindung ist eine einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers als finanzielle Entlassungsentschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes.

Besteht ein allgemeiner Anspruch des Arbeitnehmers auf Abfindung bei Kündigung durch den Arbeitgeber?

Nein, es gibt keinen allgemeinen Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber. Einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung einer Abfindung gibt es nur in seltenen Fällen. Beim Sozialplan besteht aber ein solcher Anspruch.

Besteht ein Entschädigungsanspruch bei einer Betriebsschließung?

Nein, aber ein solcher Anspruch kann entstehen, wenn ein Betriebsrat existiert und sodann ein Sozialplan ausgehandelt wird. Dieser regelt fast immer einen Entlassungsentschädigungsanspruch der betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmer. Auch dieser Plan kann gerichtlich überprüft werden. Die Kündigungsschutzklage kann man trotzdem einreichen.

Wie bekommt der Arbeitnehmer am einfachsten eine Abfindung nach einer Arbeitgeberkündigung?

Nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber bekommt der Arbeitnehmer am einfachsten eine Abfindung durch die Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Die Kündigungsschutzklage wird nicht auf Zahlung einer Abfindung erhoben, trotzdem einigen sich viele Arbeitgeber im Kündigungsschutzverfahren auf eine Abfindungszahlung, da sie das Verfahren wahrscheinlich verlieren würden. Dies geschieht oft im Gütetermin.

Was steht dem Arbeitnehmer bei Schließung der Firma zu?

Auch hier gilt, dass es keinen allgemeinen Abfindungsanspruch gibt, aber beim Bestehen eines Betriebsrats und einer Betriebsgröße von wenigstens (wahlberechtigte) 20 Arbeitnehmern bestehen oft gute Chancen auf Zahlung einer Abfindung über einen Sozialplan. Der Betriebsrat ist nämlich nach § 111 Betriebsverfassungsgesetz bei Einschränkungen und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen zu beteiligen. Für neu gegründete Kleinbetriebe/ Startups gibt es Sonderregelungen. Trotzdem kann der Arbeitnehmer auch vor dem Arbeitsgericht klagen.