In der Probezeit bis zum Ablauf von sechs Monaten kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis in der Regel grundlos kündigen.
allgemeiner Kündigungsschutz nach dem KSchG
Dies gilt auch dann, wenn keine Probezeit vereinbart ist. Der Hintergrund ist der, dass der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund in der Regel nur dann braucht, wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Das Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und mehr als 10 Arbeitnehmer im Betrieb tätig sind. Dabei ist unerheblich, ob eine Probezeit vereinbart wurde oder nicht.
Beispiel 1:
Der Arbeitnehmer fängt beim Arbeitgeber am 1. Januar 2024 an. Eine Probezeit wird für drei Monate vereinbart. Im vierten Monat erhält er die Kündigung und fragt sich, ob der Arbeitgeber so einfach ordentlich das Arbeitsverhältnis ohne Grund beenden kann.
Antwort zu 1:
Ja, denn das Kündigungsschutzgesetz schützt den Arbeitnehmer vor einer ordentlichen Kündigung erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Die Dauer der Probezeit ist dabei unerheblich.
Vor den sechs Monaten kann also der Arbeitgeber grundlos das Arbeitsverhältnis kündigen, es sei denn, es besteht Sonderkündigungsschutz (zum Beispiel bei Schwangerschaft).
Beispiel 2:
Wie oben, aber nun handelt es sich um eine Arbeitnehmerin, die schwanger ist.
Antwort zu 2:
Der Arbeitgeber braucht für seine Kündigung die Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde, da die Arbeitnehmerin als schwangere Person sogenannten Sonderkündigungsschutz(hier nach dem Mutterschutzgesetz) hat.
Ausnahmen: Kündigung nach 6 Monaten
Nach 6 Monaten besteht in der Regel allgemeiner Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz und der Arbeitgeber braucht dann einen Kündigungsgrund. Aber auch hier gibt es Ausnahmen und zwar dann, wenn die Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes auch nach 6 Monaten nicht vorliegen.
Beispiel 3:
Der Arbeitnehmer schließt einen Arbeitsvertrag. Es wird eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart. Im Betrieb arbeiten 9 Arbeitnehmer in Vollzeit. Nach 7 Monaten kündigte Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich. Der Arbeitnehmer meint, dass dies ohne Grund nicht möglich sei und der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund nach dem Kündigungsschutzgesetz braucht. Stimmt dies?
Antwort zu 3.:
Nein, denn auch wenn die Probezeit abgelaufen ist, bestimmt sich der allgemeinen Kündigungsschutz des Arbeitnehmers allein nach dem Kündigungsschutzgesetz. Das Kündigungsschutzgesetz setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit im Betrieb beschäftigt sind. Da nur 9 Arbeitnehmer dort arbeiten, kann der Arbeitgeber grundlos das Arbeitsverhältnis, also ohne Kündigungsgrund, kündigen.
Ist eine elektronische Kündigung möglich?
Nein, das Gesetz (§ 623 BGB) schreibt ausdrücklich vor, dass die Kündigung schriftlich erfolgen muss. Eine elektronische Kündigung oder eine Kündigung per sozialer mit Medien (Facebook& WhatsApp) oder mündlich ist nichtig.