Kündigung wegen Krankheit - muss der Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
Eine Kündigung wegen der Krankheit des Arbeitnehmers kommt nicht selten vor. Es stellt sich dann die Frage, ob der Arbeitnehmer bei einer krankheitsbedingten Kündigung eine Abfindung erhalten kann bzw. einen Anspruch auf wirtschaftliche Entschädigung wegen des Verlustes seines Arbeitsplatzes hat gegenüber dem Arbeitgeber hat.
Abfindung bei krankheitsbedingter Kündigung
Die krankheitsbedingte Kündigung ist ein Unterfall der personenbedingten Kündigung. Arbeitnehmer haben oft-wenn eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber folgt-den Wunsch nicht mehr beim Arbeitgeber weiterzuarbeiten und stattdessen eine Abfindung zu bekommen. Ob man bei der krankheitsbedingten Kündigung einen Abfindungsanspruch hat und wie man gegebenenfalls eine Abfindung gegen den Arbeitgeber durchsetzen kann, soll hier erörtert werden.
Krankheit und Arbeitsunfähigkeit
Krankheit und Arbeitsunfähigkeit sind nicht immer deckungsgleich. Eine Krankheit ist ein regelwidriger körperlicher oder geistiger Zustand, der eine Heilbehandlung erfordert. Krankheiten sind z.B. von daher Bluthochdruck, Schnupfen und ein gebrochenes Bein. Die Krankheit muss dazu führen, dass der Arbeitnehmer die arbeitsrechtlich geschuldete Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Die Arbeitsleistung muss entweder unmöglich oder wesentlich erschwert sein. Ein Bauarbeiter kann, wenn er leicht erkältet und heiser ist, seine Arbeitsleistung noch erbringen. Für einen Sänger aber ist dies nicht mehr möglich.
Was ist eine Abfindung?
Eine Abfindung ist eine einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers als Entlassungsentschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Die Abfindung wird sehr oft als Ergebnis von Vergleichsverhandlungen vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlt. Die Abfindung steuerrechtlich begünstigt, da keine Sozialversicherungsabgaben darauf zu entrichten sind.
Gibt es einen allgemeinen Abfindungsanspruch bei Kündigung?
Einen allgemeinen Abfindungsanspruch, aufgrund einer allgemeinverbindlichen gesetzlichen Regelung, gibt es nicht. In der Praxis haben wahrscheinlich mehr als 90 % der gekündigten Arbeitnehmer - zumindest in Berlin und Brandenburg - keinen Abfindungsanspruch. Trotzdem werden vor den Arbeitsgerichten - wenn sich der Arbeitnehmer mittels Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung wehrt - oft Abfindungen ausgehandelt.
Kündigungsschutzklage
Der einzige Weg zur Abfindung ist fast immer die Erhebung einer Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht.