Home News Kündigung in der Elternzeit - ist dies möglich?

Kündigung in der Elternzeit - was ist erlaubt?

Kündigung in Elternzeit
Eine Kündigung durch den Arbeitgeber während der Elternzeit ist in der Regel nicht möglich. Der Arbeitnehmer genießt hier besonderen Kündigungsschutz. Der Arbeitnehmer selbst kann in der Elternzeit sein Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber durch eine Eigenkündigung beenden. Wenn Kündigung zum Ende der Elternzeit erfolgen soll, muss eine Kündigungsfrist von 3 Monaten eingehalten werden.

Elternzeit

Zur Betreuung und Erziehung von Kindern können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland die sogenannte Elternzeit nehmen. Dazu müssen diese ein Elternzeitverlangen an den Arbeitgeber richten.Der Elternzeitantrag muss dem Arbeitgeber zugehen. Der Arbeitgeber muss nicht, sollte aber in der Regel die Elternzeit bestätigen, um Rechtssicherheit zu schaffen.


Kündigungsschutz des Arbeitnehmers in der Elternzeit

BeginnEnde
ab ElternzeitverlangenEnde der Elternzeit

besonderer Kündigungsschutz des Arbeitnehmers in der Elternzeit

Kurz vor und während der Elternzeit genießt der Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz. Der Arbeitnehmer ist von daher gegen jegliche Kündigungen des Arbeitgebers geschützt. Dies gilt sowohl für eine außerordentliche und fristlose Kündigung des Arbeitgebers als auch für eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers während der Elternzeit.

gesetzliche Grundlage des Kündigungsschutzes

Der besondere Kündigungsschutz für den Arbeitnehmer in der Elternzeit ist ist § 18 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) geregelt. Diese Regelung schützt den Arbeitnehmer vor Kündigungen des Arbeitgebers in der Elternzeit.

zeitliche Lage des Sonderkündigungsschutzes

Der besondere Kündigungsschutz für den Arbeitnehmer beginnt, sobald dieser die Elternzeit vom Arbeitgeber verlangt und endet mit dem Ende der Elternzeit.

Bei Geburten ab dem 1. Juni 2015:

Frühestens 8 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit, die vor dem 3. Geburtstag des Kindes genommen wird, und frühestens 14 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit, die im Zeitraum vom 3. Geburtstag bis zum Tag vor dem 8. Geburtstag des Kindes genommen wird.

Bei Geburten vor dem 1. Juni 2015:

frühestens 8 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit - unabhängig ob die Elternzeit vor dem 3. Geburtstag des Kindes liegt oder danach.

Ende des Schutzes

Der besondere Kündigungsschutz für den Arbeitnehmer gilt nach der Elternzeit nicht mehr.

Achtung

Der Arbeitnehmer genießt kurz vor und während der Elternzeit einen besonderen Kündigungsschutz.

Sonderkündigungsschutz des Arbeitnehmer während der Elternzeit

Der Sonderkündigungsschutz nach § 18 BEEG schützt den Arbeitnehmer sowohl für außerordentlichen als auch vor ordentlichen Kündigungen des Arbeitgebers während der Elternzeit.

Kündigung durch den Arbeitgeber nur bei behördlicher Zustimmung

Mit der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde kann der Arbeitgeber dennoch kündigen, wenn eine wichtiger Ausnahmefall vorliegt. In Berlin ist für die Zustimmung das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi),Haus E/Haus L, Turmstraße 21 in 10559 Berlin zuständig. Bei einem solchen Zustimmungsverfahren muss der Arbeitnehmer vor der Entscheidung der Behörde zuvor angehört werden.

Kündigung des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer selbst auch in der Elternzeit kündigen. Er muss dazu die Kündigungsfrist von 3 Monaten (§ 19 BEEG) nur dann beachten, wenn er genau zum Ende der Elternzeit kündigt.

Aufhebungsvertrag

Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags ist auch während der Elternzeit zulässig und möglich. Für den Arbeitnehmer dürfte dieser aber in der Regel sehr nachteilig sein.


Schutz des Arbeitnehmers in der Elternzeit

Beendigung durchZulässigkeit
Kündigungnicht zulässig (nur mit Zustimmung)
Aufhebungsvertragzulässig
Befristungzulässig

Beratung bei Kündigung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht

Beim Erhalt einer Kündigung sollte man immer zum Anwalt, um die Chancen und Handlungsmöglichkeiten abklären zu lassen. Von daher sollte der Arbeitnehmer im Raum Berlin einen Rechtsanwalt in Berlin für das Arbeitsrecht aufsuchen und sich beraten lassen. Nur dieser kann brauchbare Ratschläge geben und kann aus seiner Erfahrung auch die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage abschätzen.

Achtung

Nur mit behördlicher - vorheriger - Zustimmung darf der Arbeitgeber in der Elternzeit kündigen.

Kündigungsschutz bei Teilzeit in der Elternzeit?

Der besondere Kündigungsschutz für den Arbeitnehmer gilt auch dann, wenn dieser während der Elternzeit in Teilzeit arbeitet.

Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit

Arbeitet der Arbeitnehmer in mehreren Arbeitsverhältnisse ist nur das bisheriges Arbeitsverhältnis, in welchem er Elternzeit genommen hat geschützt, aber nicht weitere daneben bestehende Arbeitsverhältnisse.

Kündigungsschutz auch ohne Elternzeit

Unter Umständen kann besteht beim Teilzeitbeschäftigten sogar der besondere Kündigungsschutz ohne, dass dieser sich in der Elternzeit befindet. Ein Schutz besteht dann, wenn der Teilzeitmitarbeiter schon vor der Geburt des Kindes in Teilzeit gearbeitet hat und die Teilzeitbeschäftigung nach der Geburt unverändert fortgesetzt wird. Der besondere Kündigungsschutz gilt dann auch, wenn gar keine Elternzeit genommen wird. Allerdings nur, während des Bezugs von Elterngel in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes. Sobald das Kind 15 Monate alt ist, gilt der Kündigungsschutz nicht mehr, auch wenn dann noch Elterngeld bezogen wird.

Hinweis zu den Zustimmungsgründen

Nur in Ausnahmefällen wird die Landesbehörde einer Kündigung des Arbeitgebers in der Elternzeit zustimmen.

Mögliche Zustimmunngsgründe können sein:


stateDiagram-v2 Zustimmungsgrund --> Insolvenz Zustimmungsgrund --> Betriebsschließung Zustimmungsgrund --> Pflichtverletzung

Nur bei sehr schweren Pflichtverletzungen des Arbeitnehmer wird die Behörde hier die Zustimmung zur Kündigung erteilen.

§ 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG - Kündigungsschutz

Gesetzestext

§ 18 BEEG - Kündigungsschutz

((1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz nach Satz 1 beginnt

  1. frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und
  2. frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes. Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Satzes 4 erlassen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen 3. während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten oder 4. ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitarbeit leisten und Anspruch auf Elterngeld nach § 1 während des Zeitraums nach § 4 Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 haben.

Urteil - Entscheidung des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Juli 2022, Az. 16 Sa 1750/21 - Kündigung trotz Elternzeit

Urteil LAG Berlin Brandenburg zur Kündigung trotz Elternzeit

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat aktuell entschieden, dass eine Arbeitnehmerin unter bestimmten Voraussetzungen auch trotz Elternzeit gekündigt werden kann und zwar dann, wenn der ursprüngliche Arbeitsplatz der Arbeitnehmerin weggefallen ist.


"Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, der ursprüngliche Arbeitsplatz der Arbeitnehmerin sei durch eine zulässige unternehmerische Entscheidung weggefallen, weshalb eine Beschäftigung zu den bisherigen Bedingungen nicht mehr möglich gewesen sei. Deshalb habe die Arbeitgeberin nach der Zustimmung des Integrationsamtes der Arbeitnehmerin auch während der Elternzeit kündigen und ihr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen anbieten dürfen. Da die Klägerin das Änderungsangebot nicht angenommen hat, wurde das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung beendet."

Was kann ich machen, wenn der Arbeitgeber in der Elternzeit trotzdem kündigt?

Der Arbeitnehmer muss - wenn er sich gegen eine Kündigung in der Elternzeit wehren möchte - eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Im Raum Berlin (Arbeitsort Berlin) ist hierfür das Arbeitsgericht Berlin örtlich zuständig.

Klagefrist von 3 Wochen

Der Arbeitnehmer hat für die Erhebung der Kündigungsschutzklage 3 Wochen ab Zugang der Kündigung Zeit. Dies ist die sogenannte Klagefrist, die unbedingte beachtet werden muss.

Handeln durch Kündigungsschutzklage erforderlich

Macht der Arbeitnehmer nichts und handelt auch nicht innerhalb von drei Wochen und erhebt die Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht, dann wird die Kündigung, egal ob diese wirksam oder unwirksam wäre oder gegen Recht verstößt oder nicht, automatisch wirksam. Diese sogenannte Wirksamkeitsfiktion ist gesetzlich in § 7 des Kündigungsschutzgesetzes geregelt.

Rat zur Klage

Hat der Arbeitnehmer also auch nur geringste Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Arbeitgeberkündigung, wird ein Anwalt in der Regel zu Erhebung der Kündigungsschutzklage raten. Dieser einfache Ratschlag ist meist auch der effektivste und die Voraussetzung zur einfacheren Durchsetzung diverser Ansprüche. Keinesfalls darf die Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage, die drei Wochen ab Zugang der Kündigung beträgt, verpasst werden.

Abfindung als Ziel des Arbeitnehmers

Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer als Ziel die Zahlung einer Abfindung hat, obwohl dies bei einer Kündigung in der Elternzeit wohl eher selten sein dürfte.

Kündigungsschreiben Vorlage

Kostenlose Vorlagen zu Kündigungsschreiben finden Sie hier:

Hier finden Sie ein kostenloses Musterschreiben einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber.

Zum kostenlosen Vorlage einer Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer gelangen Sie hier.

Urteil - Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts 12.05.2011, 2 AZR 384/10 - Kündigungsschutz beim Elternzeitverlangen unter einer Bedingung

Urteil BAG zur Kündigung in der Elternzeit

Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass der Arbeitnehmer für den Kündigungsschutz nach § 18 BEEG die Elternzeit klar nehmen muss.


"Wird Elternzeit nur unter der Bedingung beansprucht, dass der Arbeitgeber Elternteilzeit gewährt, und lehnt der Arbeitgeber das Teilzeitbegehren vor dem prognostizierten Geburtstermin wirksam ab, so sind die Voraussetzungen des Sonderkündigungsschutzes nach § 18 Abs. 1 BEEG nicht gegeben. Die Vorschrift setzt voraus, dass Elternzeit genommen wird. Für den Schwebezeitraum zwischen Stellung und Ablehnung des bedingten Antrags sieht das Gesetz keinen Sonderkündigungsschutz vor."

FAQ zur Kündigung in der Elternzeit

Was ist eine ordentliche Kündigung?

Eine ordentliche Kündigung im Arbeitsrecht ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit der einzuhaltenden Kündigungsfrist erklärt wird. Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer können einen Arbeitsvertrag ordentlich kündigen. Der Arbeitgeber braucht - sofern das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet - einen personenbedingten, betriebsbedingten oder verhaltensbedingten Grund für die Kündigung.

Kann man in der Elternzeit gekündigt werden?

Der Arbeitnehmer genießt in der Elternzeit einen besonderen Kündigungsschutz nach § 18 BEEG. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist hier nicht möglich. Es kann aber Ausnahmen geben. Der Schutz fängt unmittelbar vor der Elternzeit an und besteht während der gesamten Elternzeit. Ausnahmen sind nur in Sonderfällen und mit amtlicher Zustimmung möglich.

Wann gilt der besondere Kündigungsschutz?

Der besondere Kündigungsschutz des Arbeitnehmers vor einer Kündigung des Arbeitgebers beginnt frühestens acht Wochen vor der beantragten Elternzeit und endet erst mit deren Ablauf. In der Regel ist der Arbeitnehmer ab seinem Antrag auf Elternzeit geschützt.

Gilt der Sonderkündigungsschutz für alle Kündigungen des Arbeitgebers?

Ja, das Kündigungsverbot in der Elternzeig erfasst Kündigungen aller Art, also auch außerordentliche, fristlose oder ordentliche Änderungs- oder Beendigungskündigung des Arbeitgebers.

Gibt es Ausnahmen vom Kündigungsverbot für den Arbeitgeber?

Ja, in besonderen Fällen kann eine Kündigung des Arbeitgebers durch die für Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde ausnahmsweise für zulässig erklärt werden. Bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine eingeschränkte Ermessensentscheidung, die aufgrund außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall ein Überwiegen der Interessen des Arbeitgebers verlangt. Von daher müssen shcon erhebliche Gründe für eine Kündigung vorliegen.

Gilt der besondere Kündigungsschutz auch beim Aufhebungsvertrag?

Nein, das Kündigungsverbot erfasst nur Kündigungen des Arbeitgebers, aber nicht die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Aufhebungsvertrags. Der Arbeitnehmer muss ja nicht dem Abschluss eines Auflösungsvertrags zustimmen und ist dabei in seiner Entscheidung frei.

Was gilt, wenn der Arbeitsvertrag aufgrund einer Befristung in der Elternzeit enden soll?

Die Befristung ist keine Kündigung und der Sonderschutz umfasst diese von daher nicht. Während der Elternzeit kann von daher ein Arbeitsverhältnis aufgrund einer Befristung im Arbeitsvertrag enden.

Darf der Arbeitgeber eine Kündigung mit langer Kündigungsfrist schon während der Elternzeit aussprechen?

Aus dem Gesetz ergibt sich, dass jede (ordentliche) Kündigung des Arbeitgebers während der Elternzeit verboten ist. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Kündigung während der Elternzeit dem Arbeitnehmer übersendet, dieser aber erst nach der Elternzeit das Arbeitsverhältnis beendet. Der Arbeitgeber muss für die Übergabe der Kündigungserklärung bis nach der Elternzeit warten.

Welche Kündigungsfrist gilt für den Arbeitgeber?

Wenn der Arbeitgeber nach Ablauf der Elternzeit dem Arbeitnehmer ordentlich kündigt, dann ist keine besondere Kündigungsfrist zu beachten. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Kündigungsfristgen, wie zum Beispiel § 622 BGB, wonach sich die Kündigungsfrist nach der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers richtet. Aus einem Tarifvertrag können sich aber andere Kündigungsfristen ergeben.

Darf der Arbeitnehmer in der Elternzeit kündigen?

Ja, Beschäftigte können auch während der Elternzeit kündigen. Hierbei gilt aber eine besondere Kündigungsfrist von 3 Monaten für den Arbeitnehmerkündigung, wenn die Kündigung zum Ende der Elternzeit erfolgen soll. Für alle anderen Eigenkündigungen gelten die normalen Kündigungsfristen. Dies ist in § 19 BEEG geregelt.

Darf der Arbeitnehmer in der Elternzeit immer nur mit einer Frist von 3 Monaten kündigen?

Nein, nur bei einer ordentlichen Kündigung zum Ende der Elternzeit muss die Sonderkündigungsfrist von 3 Monaten eingehalten werden. Der Arbeitnehmer kann also innerhalb der Elternzeit oder nach Ende der Elternzeit - als Kündigungstermin - mit normaler Kündigungsfrist kündigen.

Kann man einfach so den Job wechseln?

Nein, den "Job wechseln" kann man nur, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist. Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses endet auch die Elternzeit automatisch, da diese an das Arbeitsverhältnis gebunden ist. Der Arbeitnehmer muss also sein Arbeitsverhältnis kündigen, wenn er ein neues antreten möchte. Dies gilt auch während der Elternzeit.