Kündigung in der Elternzeit - was ist erlaubt?
Eine Kündigung durch den Arbeitgeber während der Elternzeit ist in der Regel nicht möglich. Der Arbeitnehmer genießt hier besonderen Kündigungsschutz. Der Arbeitnehmer selbst kann in der Elternzeit sein Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber durch eine Eigenkündigung beenden. Wenn Kündigung zum Ende der Elternzeit erfolgen soll, muss eine Kündigungsfrist von 3 Monaten eingehalten werden.
Elternzeit
Zur Betreuung und Erziehung von Kindern können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland die sogenannte Elternzeit nehmen. Dazu müssen diese ein Elternzeitverlangen an den Arbeitgeber richten.Der Elternzeitantrag muss dem Arbeitgeber zugehen. Der Arbeitgeber muss nicht, sollte aber in der Regel die Elternzeit bestätigen, um Rechtssicherheit zu schaffen.
Kündigungsschutz des Arbeitnehmers in der Elternzeit
Beginn | Ende |
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ab Elternzeitverlangen | Ende der Elternzeit |
besonderer Kündigungsschutz des Arbeitnehmers in der Elternzeit
Kurz vor und während der Elternzeit genießt der Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz. Der Arbeitnehmer ist von daher gegen jegliche Kündigungen des Arbeitgebers geschützt. Dies gilt sowohl für eine außerordentliche und fristlose Kündigung des Arbeitgebers als auch für eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers während der Elternzeit.
gesetzliche Grundlage des Kündigungsschutzes
Der besondere Kündigungsschutz für den Arbeitnehmer in der Elternzeit ist ist § 18 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) geregelt. Diese Regelung schützt den Arbeitnehmer vor Kündigungen des Arbeitgebers in der Elternzeit.
zeitliche Lage des Sonderkündigungsschutzes
Der besondere Kündigungsschutz für den Arbeitnehmer beginnt, sobald dieser die Elternzeit vom Arbeitgeber verlangt und endet mit dem Ende der Elternzeit.
Bei Geburten ab dem 1. Juni 2015:
Frühestens 8 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit, die vor dem 3. Geburtstag des Kindes genommen wird, und frühestens 14 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit, die im Zeitraum vom 3. Geburtstag bis zum Tag vor dem 8. Geburtstag des Kindes genommen wird.
Bei Geburten vor dem 1. Juni 2015:
frühestens 8 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit - unabhängig ob die Elternzeit vor dem 3. Geburtstag des Kindes liegt oder danach.
Ende des Schutzes
Der besondere Kündigungsschutz für den Arbeitnehmer gilt nach der Elternzeit nicht mehr.