Home News Kündigung vom Arbeitgeber in Berlin - was nun?

Kündigung durch den Arbeitgeber in Berlin – Folgen und Handlungsmöglichkeiten für den Arbeitnehmer?

Kündigung in Berlin durch Arbeitgeber
Wer als Arbeitnehmer in Berlin eine Kündigung vom Arbeitgeber erhält, hat erst einmal viele Fragen. Wie kann man sich gegen die Kündigung wehren? Wo muss man klagen? Macht es Sinn gegen die Arbeitgeberkündigung mit einer Klage vorzugehen? Was ist mit dem letzten Lohn? Was geschieht mit dem Urlaub und den geleisteten Überstunden?

Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht

Ein häufiger Fehler, den Arbeitnehmer immer wieder machen, ist der, dass wertvolle Zeit verschenkt wird und man erst einmal Verwandte und Bekannte fragt, wie man sich am besten verhalten soll. Hier bekommt man diverse Ratschläge, die meistens an der Sache vorbeigehen, denn wer hat schon in der Verwandtschaft ausgebildete Juristen, die dann noch auf das Arbeitsrecht in Berlin spezialisiert sind. Von daher sollte der Arbeitnehmer einen Rechtsanwalt in Berlin für das Arbeitsrecht) aufsuchen und sich beraten lassen. Nur dieser kann brauchbare Ratschläge geben und kann aus seiner Erfahrung auch die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage abschätzen.

Folgen und Konsequenzen der Arbeitgeberkündigung

Die Kündigung des Arbeitgebers löst bestimmte Rechtsfolgen für den Arbeitnehmer aus. Welche Konsequenzen die Kündigung hat und wie sich der Arbeitnehmer am besten verhalten sollte, soll hier aufgezeigt werden.

Wie kann sich der Arbeitnehmer gegen die Kündigung wehren?

Um es kurz zu machen, in der Regel hat der Arbeitnehmer nur eine Chance sich gegen die Kündigung des Arbeitgebers zu wehren und diese Chance besteht darin eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Eine Klage auf Abfindung gibt es nur in den seltensten Fällen.

Handeln durch Klageerhebung erforderlich

Macht der Arbeitnehmer nichts und handelt auch nicht innerhalb von drei Wochen und erhebt Klage, dann wird die Kündigung, egal ob diese wirksam oder unwirksam wäre oder gegen Recht verstößt oder nicht, automatisch wirksam. Diese sogenannte Wirksamkeitsfiktion ist gesetzlich in § 7 des Kündigungsschutzgesetzes geregelt.

Rat zur Klage

Hat der Arbeitnehmer also auch nur geringste Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Arbeitgeberkündigung, wird ein Anwalt in der Regel zu Erhebung der Kündigungsschutzklage raten. Dieser einfache Ratschlag ist meist auch der effektivste und die Voraussetzung zur einfacheren Durchsetzung diverser Ansprüche. Keinesfalls darf die Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage, die drei Wochen ab Zugang der Kündigung beträgt, verpasst werden.

außergerichtlicher Schriftverkehr

Jeglicher außergerichtlicher Schriftverkehr ist in den meisten Fällen wenig sinnvoll und kostet unnötig Zeit-und wenn dieser über ein Anwalt erfolgt-Geld. Nicht umsonst erteilen die Rechtschutzversicherer bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber nur die Deckungszusage für die Klageerhebung, aber nicht für außergerichtlichen Schriftverkehr. Die kurzfristige Einreichung der Klage gegen die Kündigung ist ein einfacher und effektiver Weg, um gegebenfalls mehrere Ziele zu erreichen. Dabei spielt keine Rolle, ob der Arbeitnehmer eine Abfindung oder die Weiterarbeit im Betrieb erreichen möchte.

Was ist, wenn der Arbeitgeber den letzten Lohn nicht zahlt?

In den meisten Fällen wird der Arbeitgeber mit einer Kündigungsfrist ordentlich kündigen. Bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, also bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, müssen beide Seiten ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag erfüllen.

Lohnzahlungspflicht des Arbeitgeber nach Kündigung

Dies heißt, dass der Arbeitnehmer in der Regel bis zum Ende der Kündigungsfrist zu arbeiten hat und der Arbeitgeber muss den Lohn bzw. das Gehalt rechtzeitig zahlen.Der Lohn wird in der Regel am ersten Tag des Folgemonats fällig. Es sei denn, es gibt eine andere wirksame arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Regelung.

Streit um letzten Arbeitslohn bzw. letztes Gehalt

Manchmal gibt es beim restlichen Arbeitslohn bwz. beim letzten Gehalt nach einer Arbeitgeberkündigung einen Streit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Der letzte Lohn wird genauso fällig, wie der Lohnanspruch zurvor, egal, wann das Arbeitsverhältnis endet. Es spielt für die Fälligkeit des Arbeitslohns also keine Rolle, ob der Arbeitsvertrag bereits zur Mitte oder zum Ende des Monats beendet wurde.

Beispiel: Der Arbeitsvertrag endet aufgrund einer Arbeitgeberkündigung in der Probezeit zum 9.12.2021. Der Lohn für Dezember 2021 (bis zum 9.) wird aber nicht sofort fällig, sondern so als wenn der gesamte Lohn für Dezember fällig werden würde. Wenn es keine anderslautende Regelung gibt, dann zum 1. Januar 2021.

Lohnklage bei ausstehenden Arbeitslohn

Wird der letzte Arbeitslohn nicht vom Arbeitgeber gezahlt, bleibt dem Arbeitnehmer nur die Möglichkeit über eine Lohnklage diesen einzuklagen. Wenn schon Kündigungsschutzklage eingereicht wurde, dann erweitert man diese Klage um den Lohnanspruch als weiten Antrag im Kündigungsschutzverfahren. Dadurch spart man Zeit und auch Kosten.

Was ist, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer freistellen möchte?

Oft werden Arbeitnehmer innerhalb der Kündigungsfrist vom Arbeitgeber widerruflich oder unwiderruflich unter Fortzahlung der Vergütung und unter Anrechnung von Urlaub und Überstunden freigestellt.

Freistellung unter Anrechnung von Resturlaub

Die Freistellung unter Anrechnung von Resturlaub bzw. Urlaub ist möglich. Die Freistellung muss aber unwiderruflich erfolgen, wenn der Urlaub innerhalb des Freistellungszeitraums gewährt werden soll, ansonsten könnte der Arbeitgeber ja den Arbeitnehmer durch den Widerruf der Freistellung vom Urlaub jederzeit wieder zur Arbeit rufen, was nicht zulässig ist.

Anspruch auf Freistellung

Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Freistellung, es sei denn, dies ist zwischen den Parteien vereinbart, was wohl selten der Fall sein dürfte. Der Arbeitgeber darf freistellen, wenn er ein nachvollziehbares Interesse daran hat. In der Regel wird der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Interesse an einer Freistellung haben.

unbezahlte Freistellung

Selbstverständlich ist der Lohn im Freistellungszeitraum ordnungsgemäß vom Arbeitgeber zu zahlen. Eine Freistellung ohne Zahlung des Arbeitslohnes ist nicht möglich, jedenfalls nicht einseitig durch den Arbeitgeber. Eine Freistellung erfolgt von daher immer entgeltlich, sofern nichts anderes geregelt ist.

Was ist mit dem Resturlaub und einer möglichen Urlaubsabgeltung?

Sofern der Arbeitnehmer nicht unter wirksamer Anrechnung von Erholungsurlaub freigestellt wurde, hat der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung, sofern dieser noch einen Urlaubsanspruch im Arbeitsverhältnis hatte.

aus Urlaub wird Geld nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Der Urlaubsanspruch wandelt sich faktisch um mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses in einen Geldanspruch und zwar in einen Urlaubsabgeltungsanspruch. Da Urlaub nun auch nicht mehr so leicht verfällt bzw. oft noch ein Schadenersatzanspruch bleibt, wenn der Arbeitnehmer nicht über den Verfall des Urlaubsanspruches vom Arbeitgeber aufgeklärt wurde, kommt es oft vor, dass noch Urlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses nach einer Arbeitgeberkündgigung besteht.

Tatsachenvergleich und Urlaub

Der Arbeitnehmer muss vorsichtig sein, da oft in Vergleichen vor dem Arbeitsgericht im Kündigungsschutzverfahren geregelt wird, dass der Urlaub in Natur gewährt wurde. Bei einer solchen Regelung - welche man Tatsachenvergleich nennt - ist der Urlaub dann weg und es besteht auch kein Abgeltungsanspruch, da dieser immer einen Urlaubsanspruch im Arbeitsverhältnis voraussetzt.

Arbeitslosengeld I und Resturlaub

Beim Bezug von Arbeitslosengeld I gleich im Anschluss an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht der Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs auf die Agentur für Arbeit über. Dies muss ebenfalls beachtet werden.

Wann muss der Arbeitgeber das Zeugnis erstellen?

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnis durch den Arbeitgeber.

qualifiziertes Arbeitszeugnis

In der Regel wird dies ein qualifiziertes Arbeitszeugnis sein, da der Arbeitgeber die Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmers beim länger bestehende Arbeitsverhältnis einschätzen kann. Nur bei sehr kurzen Arbeitsverhältnissen besteht nur ein Anspruch auf ein einfaches Arbeitszeugnis.

Geltendmachung des Zeugnisanspruches

Der Arbeitnehmer muss beim qualifizierten Arbeitszeugnis dieses vom Arbeitgeber verlangen. Es besteht eine Holschuld, also der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet das Zeugnis zu übersenden. In den meisten Fällen wird dies aber trotzdem durch Arbeitgeberseite gemacht.

kein Anspruch auf bestimmte Formulierungen

Einen Anspruch auf bestimmte Formulierungen hat der Arbeitnehmer dabei nicht. Es gilt der Grundsatz der Zeugniswahrheit. Andererseits muss das Zeugnis auch berufsfördernd sein. Erteilte Abmahnungen haben im Zeugnis nichts zu suchen.

Zeugnisstreit vor dem Arbeitsgericht vermeiden

Solche Zeugnisstreitigkeiten sollten möglichst vermieden werden, da diese sehr langwierig und auch für den Arbeitnehmer oft schwer zu gewinnen sind. Eine Lösung ist die, dass im Kündigungsschutzverfahren ein Vergleich geschlossen wird und in diesem Vergleich bereits die Note für das Zeugnis geregelt wird. Man kann auch vereinbaren, dass der Arbeitnehmer das Recht hat das Zeugnis selbst als Entwurf zu übersenden und der Arbeitgeber vom Entwurf nur aus wichtigem Grund abweichen darf.

KÜNDIGUNGSSCHUTZKLAGE ZUM ARBEITSGERICHT BERLIN

Nach der Beratung durch einen Rechtsanwalt wird der Anwalt in der Regel dazu raten, dass man gegen die Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Berlin einreicht. Wenn der Arbeitgeber in Berlin seinen Geschäftssitz hat, dann ist das Arbeitsgericht Berlin für das Kündigungsschutzverfahren zuständig. Auch ist das Arbeitsgericht Berlin zuständig, wenn der Arbeitnehmer im Bundesland Berlin überwiegend seine Arbeitsleistung erbracht hat. Das Arbeitsgericht ist die erste Instanz.

Ziel des Mandanten und Klage vor dem Arbeitsgericht

Der beratende Rechtsanwalt muss nach dem Ziel des Arbeitnehmers fragen. Oft ist es so, dass Arbeitnehmer gar kein Interesse mehr daran haben beim Arbeitgeber weiterzuarbeiten. Der Arbeitnehmer ist durch die Kündigung enttäuscht und kann sich nicht vorstellen, dass er zukünftig weiter mit dem Arbeitgeber vertrauensvoll zusammenarbeitet. Andererseits möchte er auch nicht sein Arbeitsplatz einfach so aufgeben und dann ist auf das Ziel der Arbeitnehmer, dass sie eine Abfindung erreichen wollen.

Abfindung ist oft der Wunsch des Arbeitnehmers

Wichtig ist dabei aber, dass egal ob man eine Abfindung haben möchte oder den Arbeitsplatz erhalten will, für beide Ziele es nur eine kleine Möglichkeit gibt. Dies ist die Kündigungsschutzklage. Nur in ganz wenigen Fällen kann Arbeitnehmer direkt auf Zahlung einer Abfindung klagen. Dies wird in der Praxis oft übersehen.

Gütetermin beim Arbeitsgericht

Das Arbeitsgericht wird – in der Regel -innerhalb von 4 bis 6 Wochen einen Termin zur Verhandlung ansetzen. Man spricht hier vom sog. Gütetermin. Beim Gütetermin geht es eigentlich nur darum, eine kurze Sachverhaltsaufklärung seitens des Gerichts zu betreiben und vor allem um eine mögliche gütliche Einigung.


Güteverhandlung und Abfindungsangebot des Arbeitgebers

Die Güteverhandlung ist sehr wichtig. Wie der Name schon sagt, geht es um eine gütliche Einigung im Arbeitsgerichtsverfahren. Die Güteverhandlung wird nur von einem Richter, nämlich dem vorsitzenden Richter, also dem Berufsrichter geführt. Die beiden ehrenamtlichen Richter sind nicht anwesend. Anwesend sind weiter die Rechtsanwälte der Parteien, wobei es keinen Anwaltszwang vor dem Arbeitsgericht gibt. Trotzdem ist gerade für den Arbeitnehmer es sinnvoll durch einen Rechtsanwalt vertreten zu sein.


Ermittlung des Sachverhalts und Einigungsversuch durch den Arbeitsrichter

Zu Beginn fragt der Richter in der Regel den Arbeitgeber, was die Gründe für die Kündigung sind und dieser trägt dann die Kündigungsgründe vor. Der Arbeitnehmer erwidert dann auf den Vortrag des Arbeitgebers. Wenn der Richter sich einen groben Überblick über den Sachverhalt verschafft hat, wird er prüfen, ob hier eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten möglich ist. Dabei hat das Gericht selbst auch ein Interesse, dass es eine Einigung bzw. einen Vergleich gibt, da dann die Akte des Vorsitzenden ebenfalls sich erledigt hat. In der Regel gibt es dann ein Abfindungsangebot des Arbeitgebers.

Abfindungsformel der Arbeitsgerichte

Die Abfindungsformel Abfingungsformel, welche oft beim Arbeitsgericht von einer Seite ins Spiel gebracht wird, hat in den meisten Fällen keine rechtliche Relevanz. Beim Arbeitsgericht Berlin geht man von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Arbeitsjahr aus. Oft beginnen aber Vergleichsverhandlungen mit dieser Formel und von daher kommt dieser Formel eine gewisse psychologische Bedeutung zu. Ansonsten ist aber die Höhe der Abfindung reine Verhandlungssache.


Aushandeln einer Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes durch einen Prozessvergleich

Für viele Arbeitnehmer ist die Güteverhandlung die Chance eine Abfindung auszuhandeln. Der Arbeitgeber wird in der Regel dann eine Abfindung zahlen, wenn er der Meinung ist, dass er keine guten Chancen im Prozess hat. Wie bereits ausgeführt, der Arbeitnehmer in der Regel keinen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung. Trotzdem werden Gütetermin mehr als die Hälfte Verfahren durch einen sogenannten Prozessvergleich, also durch Einigung auf das Ende des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung nebst Zahlung einer Entschädigung, erledigt.

Kammertermin bei gescheiterter Güteverhandlung


Wenn der Gütetermin beim Arbeitsgericht nicht zum Erfolg führt, also es keine gütliche Einigung gibt, dann setzt das Gericht den Parteien Fristen, innerhalb derer diese zum Sachverhalt Stellung nehmen können und zudem wird dann der sog. Kammertermin anberaumt. Dies erfolgt meistens 3 bis 9 Monate später. Beim Kammertermin sind neben dem Berufsrichter auch zwei Schöffen beim Arbeitsgericht anwesend. In den meisten Fällen wird nach dem Kammertermin dann eine Entscheidung verkündet. Das Gericht gibt hierzu schon Hinweise, wie die Entscheidung aussehen wird.

Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht

Nach der Zustellung des Berufungsurteils stellt sich die Frage, ob man hiergegen vorgehen möchte. Wer eine Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht hat, der wird hier nicht weiter überlegen, sondern sich für die III. Instanz entscheiden. Dies ist dann das Bundesarbeitsgericht.

RECHTSBERATUNG DURCH EINEN ANWALT MACHT OFT SINN

Die Beratung durch einen Rechtsanwalt für das Arbeitsrecht wird in der Regel so erfolgen, dass dieser zunächst den Sachverhalt und das Ziel des Mandanten erfragt. Dazu ist erforderlich, dass der Anwalt sich auch zumindest den Arbeitsvertrag nebst aller Änderungsanträge anschaut und Kenntnis darüber hat, welche Kündigungsschutz nun auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet.

allgemeiner Kündigungsschutz

Wenn der Arbeitnehmer länger als sechs Monate beim Arbeitgeber tätig ist und dort mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit abzüglich der Auszubildenden beschäftigt sind, dann hat der Arbeitnehmer den sog. allgemeinen Kündigungsschutz. Dieser Schutz ist für den Arbeitnehmer recht komfortabel. Der Arbeitgeber braucht nämlich dann für die Kündigung einen Kündigungsgrund.

betriebsbedingte, verhaltensbedingte oder personenbedingte Kündigung

Er kann die Kündigung auch betriebsbedingte Gründe, personenbedingten Gründe oder verhaltensbedingt Gründe stützen. Jeden Kündigungsgrund muss er genau darlegen und notfalls beweisen. Dies ist recht schwierig.

Chancen vor dem Arbeitsgericht sind für den Arbeitnehmer oft gut

Wenn also der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift, hat der Arbeitnehmer meist gute Chancen einen Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht zu gewinnen.

Anwaltliche Beratung im Arbeitsrecht - Prenzlauer Berg

Ich berate gern in Kündigungsschutzsachen als Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei in Berlin Prenzlauer Berg / Pankow.

  • Rechtsanwalt Andreas Martin

FAQ zur Kündigung allgemein

Was ist eine Kündigung?

Die Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung, die im Normalfall nach dem Zugang bei der anderen Seite die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bewirkt. Im Gegensatz zu einer Kündigung ist ein Aufhebungsvertrag keine einseitige Erklärung und kommt erst zu Stande, wenn beide Vertragspartner sich über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses einig sind.

Wer darf die Kündigung aussprechen?

Die Kündigung muss vom Vertragspartner, also im Falle der arbeitgeberseitigen Kündigung, vom Arbeitgeber erklärt werden. Der Arbeitgeber kann hierzu aber auch weitere Personen bevollmächtigen. Wird die Bevollmächtigung nicht gleichzeitig mit der Kündigung nachgewiesen, so kann der Arbeitnehmer die Kündigung zurückweisen (§ 174 BGB). Sofern der Arbeitgeber die Kündigung nicht selbst unterzeichnet hat, sollte dies, gegebenenfalls anwaltlich, genau geprüft werden. Wichtig ist, dass eine Zurückweisung der Kündigung mangels Vollmacht nur unverzüglich erfolgen kann. Die Rechtsprechung geht hier von einer Zeitspanne von maximal 1 Woche aus. Personen, von deren Bevollmächtigung der Arbeitnehmer Kenntnis hatte, müssen keine Vollmacht beifügen. Dies gilt auch für Personen, deren Bevollmächtigung sich aus dem Handelsregister ergibt (z.B. bei Prokuristen).

Ist eine mündliche Kündigung wirksam?

Eine mündlich ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. § 623 BGB sieht für die Kündigung die Schriftform vor. Dies gilt auch für eine Kündigung per E-Mail oder per SMS. Gegen die mündliche Kündigung muss der Arbeitnehmer – ausnahmsweise – keine Kündigungsschutzklage einreichen. Da das Gesetz schon eindeutig die Rechtsfolge vorschreibt. Dies gilt auch für Kündigungen per E-Mail und / oder per Fax. Auch hier ist die Schriftform (§ 126 BGB) nicht gewahrt. In der Praxis kommt die mündliche Kündigung durch den Arbeitgeber häufig vor. Der Arbeitnehmer ist dann meist verunsichert und macht häufig den Fehler, dass er dann letztendlich selbst das Arbeitsverhältnis mittels schriftlicher Kündigung beendet oder gar nicht mehr zur Arbeit geht.

Was sind ordentliche Kündigungsgründe?

Der Arbeitgeber braucht für die ordentliche Kündigung des Arbeitsvertrags des Arbeitnehmers einen Kündigungsgrund, sofern das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet.Solche ordentlichen Kündigungsgründe sind: 1.personenbedingte Gründe (z.B. Krankheit des Arbeitnehmers), 2.verhaltensbedingte Gründe (z.B. Beleidigung des Arbeitgebers) oder 3. betriebsbedingte Gründe (Schließung einer Filiale). Existiert im Betriebsrat muss dieser vor Ausspruch der Kündigung angehört werden.

Was ist, wenn der Arbeitgeber nicht den Zugang der Kündigung nachweisen kann?

Damit die Kündigung Ihre Rechtswirkung entfaltet, muss sie der anderen Seite zugehen. Zugang ist nichts weiter, als dass die Kündigung in den Empfangsbereich der anderen Seite gelangt, zum Beispiel bei Schreiben durch Einwurf in den Briefkasten oder durch persönliche Übergabe. Kann der Arbeitgeber den Zugang der Kündigung nicht beweisen, entfaltet die Kündigung keine Rechtswirkung. Zu beachten ist aber, dass der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess nicht wahrheitswidrig den Zugang der Kündigung bestreiten darf. Macht er dies, dann liegt in der Regel ein Fall des versuchten bzw. des Prozessbetruges vor. Unter Anwesenden geht die Kündigung mit Übergabe zu. Unter Abwesenden geht die Kündigung dann zu, wenn unter normalen Umständen mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.

Muss der Arbeitnehmer den Zugang der Kündigung bestätigen?

Häufig gibt es Situationen, in denen der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer verlangt, dass dieser den Erhalt der Kündigung schriftlich bestätigt. Der Arbeitnehmer ist dazu nicht verpflichtet und sollte keinesfalls seine Unterschrift unter der Kündigung oder auf einen anderen Zettel leisten. Man wird dies im Normalfall sicherlich nicht als Anerkenntnis der Kündigung sehen, allerdings ist es so, dass der Arbeitnehmer nicht dazu verpflichtet ist und von daher eigentlich nur Nachteile dadurch haben kann. Von daher sollte der Arbeitnehmer dies unterlassen. Wenn dies bereits geschehen ist, wird die bloße Empfangsbestätigung der Kündigung unschädlich sein. Problematisch wird es aber dann, wenn dort gleichzeitig dafür unterschrieben wird, dass der Arbeitnehmer auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage verzichtet. Eine solche Vereinbarung sollte sich unbedingt ein Rechtsanwalt / Fachanwalt für Arbeitsrecht anschauen und diese dann überprüfen.

Kann der Arbeitgeber seine Kündigung zurücknehmen?

Rein rechtlich ist es so, dass eine Rücknahme der Kündigung nicht möglich ist. Dies hängt damit zusammen, dass die Kündigung ein Gestaltungsrecht und damit bedingungsfeindlich ist. Rein praktisch ist es aber so, dass man in der Rücknahmeerklärung des Arbeitsgebers ein Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen sieht. Die Konsequenz daraus ist, dass der Arbeitgeber, auch wenn er fälschlicherweise die Rücknahme der Kündigung erklärt, faktisch meint, dass das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden soll. Dies ist ein Angebot an den Arbeitnehmer, welches er annehmen kann aber nicht muss. Dies kann dazu führen, dass sich gegebenenfalls im Kündigungsschutzprozess der Rechtsstreit durch die „Rücknahme“ erheblich erschweren kann. Der Arbeitnehmer kann ggfs. einen sog. Auflösungsantrag stellen, wenn es ihm nicht mehr zumutbar ist beim Arbeitgeber weiterzuarbeiten. Wenn der Auflösungsantrag dann begründet ist, dann spricht das Gericht in der Regel dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu. Ein solcher Auflösungsantrag hat aber selten beim Arbeitsgericht Erfolg.

Muss die Kündigung als solche bezeichnet sein?

Die Kündigung muss inhaltlich eindeutig und bestimmt sein. Das Wort „kündigen“ muss nicht unbedingt gebracht werden, sofern sich aus dem weiteren Inhalt ergibt, dass der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer auf jeden Fall das Arbeitsverhältnis durch einseitige Erklärung beenden möchte. Von daher sollte die Erklärung möglichst eindeutig sein, um das Risiko zu minimieren.

Muss der Betriebsrat bei jeder Kündigung anhört werden?

Häufig ist es so, dass in der jeweiligen Firma kein Betriebsrat existiert. Wenn dies der Fall ist und dies auch rechtmäßig ist (es muss in diesem Betrieb kein Betriebsrat geben), dann muss der Betriebsrat nicht bezüglich der Kündigung angehört werden. Sofern ein Betriebsrat allerdings existiert, ist dessen Anhörung zwingend nach § 102 des Betriebsverfassungsgesetzes vor Ausspruch der Kündigung erforderlich. Erfolgte keine Anhörung, ist die Kündigung unwirksam. Beim Ausspruch von mehreren Kündigungen, nachfolgend, wie z.B. den Ausspruch einer außerordentlichen und später dann einer ordentlichen Kündigung, muss der Betriebsrat in der Regel für jede Kündigung erneut angehört werden.

Muss der Betriebsrat der Kündigung zustimmen?

Das Gesetz spricht nur von einer Anhörung des Betriebsrates. Der Betriebsrat kann der Kündigung zustimmen oder diese ablehnen. Dies hat aber keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Kündigung, sofern nur eine Anhörung des Betriebsrates erfolgt ist.

Muss der Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben angegeben werden?

Nein, der Arbeitgeber muss im Kündigungsschreiben keinen Grund angeben. Allerdings hat im Normalfall der Arbeitnehmer regelmäßig aus vertraglicher Nebenpflicht einen Anspruch auf nachträgliche Mitteilung der Gründe für die Kündigung. Bei einer außerordentlichen Kündigung ergibt sich die Mitteilungspflicht des Kündigungsgrundes sogar aus dem Gesetz, gem. § 626 BGB. Bei einer Kündigung in Berufsausbildungsverhältnissen ist nach § 22, Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes der Kündigungsgrund anzugeben, hier hat die Nichtangabe sogar zur Folge, dass die Kündigung unwirksam ist.

Ist das Nachschieben von Kündigungsgründen zulässig?

Ein Nachschieben von Gründen liegt vor, wenn im späteren Kündigungsschutzprozess andere Kündigungsgründe angegeben werden, als ursprünglich gegenüber dem Arbeitnehmer erklärt wurden. Ein solches Nachschieben ist grundsätzlich zulässig. Erforderlich ist allerdings, dass die nachgeschobenen Gründe bereits bei Abgabe der Kündigungserklärung vorgelegen haben.

Welche Kündigungsfristen gelten?

Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeiters oder eines Angestellten ist einheitlich für alle Arbeitnehmer mit einer Frist von 4 Wochen, zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats möglich (§ 622, Abs. 1 BGB). Bei einem Probearbeitszeitverhältnis, welches längstens für die Dauer von 6 Monaten vereinbart werden kann, beträgt die Kündigungsfrist 2 Wochen. Ansonsten gilt nach § 622, Abs. 2 BGB, dass sich die 4-wöchige Kündigungsfrist zum Monatsende bzw. zum 15. ab einer Beschäftigungsdauer von 2 Jahren stufenweise erhöht. Diese Erhöhungen gelten nur für Kündigungen gegenüber von Arbeitnehmern. Danach beträgt die Kündigungsfrist, sofern der Arbeitnehmer länger als 2 Jahre im Betrieb beschäftigt war, einen Monat (1 Monat und 4 Wochen ist nicht das Gleiche!), bei 5 Jahren 2 Monate, bei wenigstens 8 Jahren 3 Monate, bei 10 Jahren 4 Monate und bei 12 Jahren oder länger 5 Monate, immer jeweils zum Ende des Kalendermonats. Besteht das Arbeitsverhältnis länger als 20 Jahre beträgt die Kündigungsfrist 7 Monate zum Ende des Kalendermonats.

Darf der Arbeitgeber andere Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag vereinbaren?

Ein Abweichen ist auch nach dem Gesetz, § 622, Abs. 5 BGB möglich, allerdings unter strengen Voraussetzungen. Für den Normalfall kann man sagen, dass von den gesetzlichen Vorschriften zu Lasten des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden darf. Eine Ausnahme gilt für allgemein verbindlichen Tarifverträgen, wie zum Beispiel beim Bundesrahmentarifvertrag Baugewerbe. Hier werden in der Regel kürzere Kündigungsfristen vereinbart. Dies ist deshalb hinnehmbar, da das Gesamtpaket, also der gesamte Tarifvertrag insgesamt günstigere Regelungen für den Arbeitnehmer enthält, als die gesetzlichen Bestimmungen.

Kündigung wegen Krankheit - was kann man machen?

Als Arbeitnehmer sollte man wissen, dass eine krankheitsbedingte Kündigung (personenbedingte Kündigung) für den Arbeitgeber oft schwer durchzusetzen ist. Viele dieser Kündigungen wegen einer Erkrankung des Arbeitnehmers sind unwirksam. Dies nützt dem Arbeitnehmer aber nur, wenn er eine Kündigungsschutzklage einreicht, da ansonsten die Kündigung nach Ablauf der 3-Wochenfrist nach § 7 des Kündigungsschutzgesetzes wirksam wird (Wirksamkeitsfiktion). Diese “Kündigungsart” kommt in der Praxis seltener vor als die betriebsbedingte oder die verhaltensbedingte Kündigung. Häufige Fehler des Arbeitgebers bei einer krankheitsbedingten Kündigung sind 1. kein BEM (betriebliches Eingliederungsmanagement) durchgeführt 2. keine negative Prognose absehbar 3. kein ausreichend langer oder häufiger Krankheitszeitraum 4. kein Anstieg der Krankentage in den letzten 3 Jahren 5. ausgeheilte Erkrankungen/ Erkrankungen der Kinder des AN nicht herausgenommen.

Was ist eine Abfindung?

Eine Abfindung im Arbeitsrecht ist eine Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer als finanzielle Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes