Wer selbst das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen möchte, muss die entsprechende Frist einhalten.
Kündigungsfristen sind zu beachten
Die Kündigungsfristen schützen den anderen Vertragspartner vor einer abrupten Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Eine solche sofortige Beendigung ist nur mit einer fristlose Kündigung möglich. Die Kündigungsfrist ist bei der ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwingend zu beachten. Auch nach einer Kündigung muss der Arbeitgeber bis zum Ablauf der Kündigungsfrist den Arbeitnehmer beschäftigen und bezahlen. Andererseits muss der Arbeitnehmer bis zum Ende seines Arbeitsverhältnis, also bis zum Ende der Kündigungsfrist, auch seine Arbeitsleistung weiter erbringen.
Nichteinhaltung der Kündigungsfrist
Hält der Arbeitgeber bei einer Kündigung die Kündigungsfrist nicht ein, so wird er in der Regel vom Arbeitnehmer diesbezüglich vor dem Arbeitsgericht verklagt werden und zur Nachzahlung der Vergütung verurteilt werden. Dies verursacht unnötige Kosten und der Arbeitgeber verliert doppelt, da er keine Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer erhalten hat und trotzdem Lohn (Annahmeverzugslohn) zahlen muss.
Kündigungsfrist ergibt sich meistens aus § 622 BGB
Die ordentliche Kündigungsfrist ergibt sich entweder aus dem Gesetz oder aus einem Tarifvertrag. Manchmal kann sich die Kündigungsfrist auch aus dem Arbeitsvertrag ergeben, wobei in Arbeitsverträgen sehr oft die Kündigungsfristen der gesetzlichen Regelung des § 622 BGB einfach nur wiederholt werden. Für die meisten Fälle der Kündigung ist die gesetzliche Regelung des § 622 BGB einschlägig. Dort steht sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber die entsprechende Kündigungsfrist, die bei der ordentlichen Kündigung zu beachten ist.
Fristen im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag
Falls im Arbeitsvertrag auch Kündigungsfristen stehen, so gilt die Grundregel, dass diese länger oder gleich lang sein müssen als die gesetzlichen Fristen des § 622 BGB, ansonsten sind diese unwirksam. Einzelvertragliche Kündigungsfristen sind also möglich, allerdings innerhalb bestimmter Grenzen.
tarifvertragliche Fristen
Wichtig ist, dass wenn der Tarifvertrag Anwendung findet, wie zum Beispiel der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe, immer im Tarifvertrag geschaut werden muss, ob hier nicht abweichende Kündigungsfristen geregelt sind. Dies ist grundsätzlich zulässig und sehr oft findet man im Rahmentarifverträgen auch entsprechende abgeänderte (tarifvertragliche) Kündigungsfristen. In Tarifverträgen ist dies auch einfacher möglich als im Arbeitsvertrag. Es kann von daher durchaus sein, dass im Tarifvertrag Fristen kürzer sind als die im Gesetz geregelten Kündigungsfristen. Typische Fälle für solche Sonderregelungen der Kündigungsfristen im Tarifvertrag sind das Baugewerbe oder für die Zeitarbeit die dortigen Tarifverträge (BAP/IGZ).
Wann beginnt die Kündigungsfrist zu laufen?
Hier kommt es dabei an, ob die Kündigung übergeben oder in den Briefkasten zugestellt wird.
Zugang der Kündigung ist der Fristbeginn
Wenn also der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen kündigen möchte, muss er dazu wissen, wann diese Kündigung dem Arbeitnehmer zugeht. Dies kann ganz einfach geschehen durch eine Übergabe der Kündigung oder durch den Einwurf in den Briefkasten des Arbeitnehmers.
Zugang unter Abwesenden - Tag des Einwurfes in den Briefkasten
Der Zugang ist also . juristisch nicht ganz korrekt formuliert- der Tag, an dem der Arbeitnehmer den Brief erhält. Juristisch reicht es für den Zugang bereits aus, wenn die Kündigung in dem Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt ist, sodass mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.
fristgemäße Kündigung in der Probezeit/ Wartezeit
Während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses wird meistens im Arbeitsvertrag eine sogenannte Probezeit vereinbart. Das Kündigungsschutzgesetz findet erst Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Dabei ist unerheblich, wie lang die Probezeit im Arbeitsverhältnis vereinbart ist. Wenn also zum Beispiel eine Probezeit von drei Monaten vereinbart wurde, dann gilt im vierten Monat trotzdem nicht das Kündigungsschutzgesetz und damit allgemeinen Kündigungsschutz, da dafür sechs Monate des bestehenden Arbeitsverhältnisses Voraussetzung sind. Da sich Probezeit und Wartezeit (nach dem KSchG) in der Regel überdecken ist eine Kündigung, die fristgemäß und ordentlich erfolgt innerhalb der Probezeit/Wartezeit in der Regel mit einer Frist von zwei Wochen (taggenau) möglich.
Verlängerung der Kündigungsfristen
Aufgrund des im Arbeitsrecht anzuwendenden Günstigkeitsprinzips kann grundsätzlich auch die für den Arbeitnehmer gemäß § 622 BGB geltende Kündigungsfrist verlängert werden. Es darf aber für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.