Wenn einer der Arbeitsvertragsparteien, dies gilt also sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche Kündigung beendet, dann gelten hier die normalen Kündigungsfristen. Es besteht also kein Unterschied im Bezug auf die Kündigungsfristen, ob das Arbeitsverhältnis befristet ist oder unbefristet ist. Wenn die Kündigungsmöglichkeit im befristeten Arbeitsvertrag vorgesehen ist, dann gelten die normalen Kündigungsfristen.
Was heißt normale (ordentliche) Kündigungsfristen?
Bei den Kündigungsfristen ist zu beachten, dass man in einer bestimmten Reihenfolge prüfen muss, um dann zum Ergebnis zu kommen, welche Fristen hier für den Arbeitsvertrag gelten.
tarifvertragliche Kündigungsfrist
Zunächst muss geschaut werden, ob ein Tarifvertrag Anwendung findet. Wenn dies der Fall ist, dann findet man fast immer im sogenannten** MTV/Manteltarifvertrag** eine Regelung über die Kündigungsfristen. Dann gelten diese Fristen.
arbeitsvertragliche Kündigungsfrist
Gibt es keine Regelung im Tarifvertrag oder findet kein Tarifvertrag Anwendung, dann wird man der Regel auf den Arbeitsvertrag zugreifen und die dortigen Kündigungsfristen anwenden. Allerdings müssten diese Kündigungsfristen gesetzeskonform sein. Die Abkürzung der Kündigungsfrist des Arbeitnehmers ist grundsätzlich nicht möglich. Genauso wenig kann der Arbeitgeber seine Kündigungsfrist verkürzen. Nur bei der Grundkündigungsfrist ist im Kleinbetrieb eine kürzere Kündigungsfrist möglich.
gesetzliche Kündigungsfrist
D. h., dass in den meisten Fällen die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB Anwendung finden. Dort sind die Kündigungsfristen sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber geregelt.
Abweichung von den gesetzlichen Kündigungsfristen
Zulässig sind aber arbeitsvertragliche Regelung, wonach für den Arbeitnehmer, für den ja Normalfall immer die Grundkündigungsfrist (außer der Probezeit) gilt, die Kündigungsfrist entsprechend der Kündigungsfrist des Arbeitgebers verlängert wird. Damit verlängert sich die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers genauso nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses, wie für den Arbeitgeber. Wenn es dazu keine Regelung gibt, dann ist die Kündigung durch den Arbeitnehmer immer mit der Grundkündigungsfrist möglich, nämlich mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Nur in der Probezeit ist die Frist noch kürzer.
Besteht Kündigungsschutz bei einer Kündigung des befristeten Arbeitsvertrags?
Auch hier gilt, dass was für den unbefristeten Arbeitsvertrag gesetzlich geregelt ist. Nach dem Kündigungsschutzgesetz kann der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage einreichen und sich gegen die Kündigung des Arbeitgebers wehren. Dies gilt auch für den befristeten Arbeitsvertrag. Wichtig ist dabei zu wissen, dass das Kündigungsschutzgesetz voraussetzt, dass der Arbeitnehmer länger als sechs Monate im Betrieb tätig ist und mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit im Betrieb arbeiten.
Sonderkündigungsschutz im befristeten Arbeitsverhältnis
Die Kündigungsschutzklage ist aber auch möglich, wenn das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet und zum Beispiel Sonderkündigungsschutz, wie zum Beispiel bei der ündigung während der Schwangerschaft, zur Anwendung kommen. Auch außerhalb des allgemeinen Kündigungsschutzes kann der Arbeitnehmer sich mit Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung wehren, allerdings gewährt der Mindestkündigungsschutz nur einen sehr schwachen Schutz vor der Arbeitgeberkündigung.