Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und nun auch der Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Schleswig-Holstein muss der Arbeitnehmer, der sich sofort nach dem erhalt eine Kündigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses - gegebenenfalls auch über mehrere Krankschreibungen - arbeitsunfähig krankschreiben lässt, damit rechnen, dass der Arbeitgeber eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall verweigert.
verweigerte Lohnfortzahlung
Zwar ist eine Arbeitsunfähigkeit nach dem Erhalt einer Kündigung grundsätzlich möglich und allein die zeitliche Nähe zur Kündigung dürfte nicht automatisch indizieren, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf einer Täuschung des Arbeitnehmers beruht, allerdings können weitere Umstände dazu führen, dass Zweifel an der Wirksamkeit und an den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestehen.
Zweifel an der AU-Bescheinigung
Solche Umstände können sein:
Arbeitsunfähigkeit sofort nach dem Erhalt der Kündigung
Krankschreibung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses passgenau
keine objektiv nachweisbaren Krankheitssymptome (psychische Erkrankung beim Hausarzt ohne weitere Untersuchung und Nachfrage)
Äußerung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber oder Arbeitskollegen, er lasse sich krankschreiben
in Aussichtsstellung der Erkrankung als Druckmittel gegenüber dem Arbeitgeber
Räumung des Arbeitsplatzes und der Ankündigung, dass der Arbeitnehmer nicht noch mal auf Arbeit erscheinen wird
Indizien können Zweifel begründen
Die obigen Indizien können für sich allein, allerdings eher im Ausnahmefall, aber im Zusammenwirken den Verdacht erhärten, dass die Arbeitsunfähigkeitbescheinigung keinen Beweiswert hat. Wenn diese erschüttert ist, muss der Arbeitnehmer positiv seine Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber nachweisen.
Wie erfolgt der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber?
Wenn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in ihrer Beweiskraft erschüttert ist, weil eben bestimmte Umstände vorliegen, die dies nahelegen (siehe oben), da muss der Arbeitnehmer positiv seine Arbeitsunfähigkeit nachweisen.
Befreiung des behandelnden Arztes von der Schweigepflicht
In der Regel wird der Arbeitnehmer versuchen dies vor Gericht so zu erreichen, dass er seinen behandelnden Arzt von der Schweigepflicht entbindet und diesen als Zeugen für das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit benennt. Wenn das Gericht den Arzt dann als Zeugen vernimmt, wird genauer nachgefragt, was der Grund für die Erkrankung ist. Der Arbeitnehmer muss auch schon vor der Zeugenvernehmung substantiiert vortragen, woran er erkrankt war.
Arzt als Zeuge vor dem Arbeitsgericht
Denkbar ist, dass die Aussage des Arztes den Arbeitnehmer aber nicht weiterhilft, wenn das Gericht nach der Aussage immer noch nicht von der Krankheit des Arbeitnehmers überzeugt ist. Es gibt aber Erkrankungen, die leicht nachweisbar sind, wie z.B. Frakturen von Gliedmaßen oder anderen klar feststellbare Krankheiten. Bei psychischen Problemen, die dann ein Allgemeinmediziner als Grundlage der Arbeitsunfähigkeit bestimmt, kann dies aber ganz anders aussehen, da diese eben nicht in einem 5-Minuten-Gespräch feststellbar sind.