Einen Anspruch auf auf Auszahlung einer Abfindung hat der Arbeitnehmer nur selten. Im Normalfall besteht kein Abfindungsanspruch bei einer Kündigung des Arbeitgebers. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt. Auch bei der betriebsbedingten Kündigung kann es sein, dass kein gesetzliche Abfindungsanspruch besteht und der Arbeitnehmer hat dann nur die Möglichkeit über die Erhebung einer Kündigungsschutzklage doch noch eine Abfindung zu erreichen. Die Chancen sind meistens hier ganz gut. Meist wird im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht eine Entlassungsentschädigung ausgehandelt. Dies ist auch bei einer krankheitsbedingten Kündigung oder bei der personenbedingten Kündigung möglich.
Wie hoch ist eine mögliche Abfindung?
Die Abfindung ist meist Verhandlungssache. Wenn die Chancen im Kündigungsschutzverfahren für den Arbeitnehmer gut stehen, ist die Chance eine Abfindung zu erhalten, meistens auch gut. Die meisten Arbeitsgerichte benutzen, sofern diese selbst eine Abfindung bei dem Auflösungsantrag des Arbeitnehmers zu sprechen, eine sogenannte Abfindungsformel. Eine Abfindung in Höhe von einen halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr ist üblich, allerdings besteht darauf kein Anspruch. Dies ist eine Faustformel. Eine hohe Abfindung bekommt man in der Regel dann, wenn das Prozessrisiko für den Arbeitgeber hoch ist. Auch ist es oft so, dass eine höhere Abfindung vor dem Arbeitsgerichten oft gezahlt wird als außergerichtlich vom Arbeitgeber angeboten wird.
Wie wirkt sich eine Abfindungszahlung auf den Krankengeldbezug aus?
Auch hier kommt es darauf an. Erfolgt eine Abfindungszahlung durch den Arbeitgeber im Rahmen eines protokollierten Vergleichs vor dem Arbeitsgericht nach einer Kündigungsschutzklage ist die Rechtslage anders als wenn der Arbeitnehmer die Zahlung eine Abfindung nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages erhält.
Zahlung eine Abfindung nach einer Kündigung / die sog. echte Abfindung
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers und erhebt dieser dann zum Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage, dann kommt es oft im Gütetermin zur Vereinbarung einer Abfindung. Dies geschieht in einem Abfindungsvergleich, welche ein Prozessvergleich vor dem Arbeitsgericht ist.
Diese Abfindungszahlung ist kein Arbeitsentgelt, sondern eine Entschädigungszahlung, nämlich eine finanzielle Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes des Arbeitnehmers. Eine Anrechnung dieser Entschädigungszahlung auf das Krankengeld erfolgt nicht. Man spricht auch von einer echten Abfindung, da diese wirtschaftliche Nachteile ausgleichen soll, die durch die Kündigung entstehen.
Zahlung eine Abfindung nach einem Aufhebungsvertrag
Bei eine Abfindungszahlung nach einem Aufhebungsvertrag ist die Rechtslage anders. Hier ist es nämlich oft so, dass der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer herantritt und versucht das Arbeitsverhältnis einvernehmlich mittels Auflösungsvertrag zu beenden. Eine Kündigung erfolgt hier zunächst nicht. Die Abfindungszahlung, die im Aufhebungsvertrag vereinbart ist, ist in der Regel keine Entlassungsentschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes, sondern meist eine versteckte, rückständige Lohnzahlung. Von daher erfolgt auch beim Arbeitslosengeld oft eine Sperre durch die Agentur für Arbeit. Nur in Ausnahmefällen erfolgt dies nicht.
Verhängt die Arbeitsagentur eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld I, kann während dieser Zeitspanne auch kein Krankengeld bezogen werden (§§ 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V § 159 Abs. 1 SGB III). Trotzdem zahlen nicht selten die Krankenkasse das Krankengeld.