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Krankengeld bei Kündigung oder Aufhebungsvertrag mit Abfindungszahlung

Wie wirkt sich eine Kündigung mit Abfindungszahlung oder ein Aufhebungsvertrag mit einer Abfindungsregelung auf das Krankengeld aus? Dies und auch die Frage nach einer möglichen Anrechnung einer Abfindung auf das Krankengeld soll hier nachfolgend erläutert werden.

Rechtsberatung im Arbeitsrecht

Für eine Beratung bei Kündigung und Abfindung stehe ich als Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei in Pankow/Prenzlauer Berg zur Verfügung.

Krankengeld-was ist das?

Krankengeld und Kündigung sowie Abfindung
Das Krankengeld ist eine Zahlung der Krankenkasse an gesetzlich versicherte Arbeitnehmer, die arbeitsunfähig aufgrund einer Erkrankung sind. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht bei Krankheit des Arbeitnehmers.

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Zunächst ist geregelt, dass nach § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für sechs Wochen an den Arbeitnehmer leisten muss. Hierfür gibt es eine Wartezeit von vier Wochen, erst danach entsteht der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gegen den Arbeitgeber. Die 6 Wochen Entgeltfortzahlung verdrängen den Krankengeldanspruch.

Krankengeldanspruch nach 6 Wochen

Ist der Arbeitnehmer dann über die sechs Wochen Krankheit immer noch arbeitsunfähig erkrankt, ist die Krankenkasse verpflichtet das Krankengeld nach § 44 Abs. 1 Satz eins SGB V zu zahlen. Voraussetzung für den Krankengeldanspruch ist, dass eine vom Arzt festgestellte Arbeitsunfähigkeit (Krankenschein bzw. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) vorliegt, was meistens auch in der Praxis unproblematisch der Fall sein wird.

Wie hoch ist der Krankengeldanspruch?

Der Krankengeldanspruch beträgt 70 % des regelmäßigen Bruttolohns.

Wie lange wird das Krankengeld gezahlt?

Das Krankengeld wird maximal für 78 Wochen bezahlt, sofern während dieser Zeit der Arbeitnehmer durchgehend arbeitsunfähig krankgeschrieben ist.

Was ist, wenn der Arbeitnehmer zwischendurch wieder gesund ist und dann weder arbeitsunfähig wird?

Wenn der Arbeitnehmer wegen der gleichen Erkrankung wieder arbeitsunfähig wird, dann hat er einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gegen den Arbeitgeber, wenn die erneute Arbeitsunfähigkeit wenigstens sechs Monate nach der letzten Erkrankung wegen der gleichen Krankheit erfolgte.

Darf der Arbeitgeber während der Krankheit kündigen?

Ja, auch während einer Krankheit des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht gehindert das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Es gibt kein Kündigungsverbot während einer Erkrankung nach deutschen Arbeitsrecht.

Wie wirkt sich die Kündigung auf den Anspruch auf Krankengeld aus?

Muss hier zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung unterscheiden und auch auf dem Zeitpunkt der Kündigung.

Was geschieht mit dem Krankengeld bei einer Kündigung?

Ist der Arbeitnehmer bereits im Krankengeldbezug und kündigte Arbeitgeber ordentlich das Arbeitsverhältnis, dann bekommt der Arbeitnehmer ganz normal sein Krankengeld auch über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus weiter.

Ist Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch nicht erkrankt und erkrankt dann später während der Kündigungsfrist, dann ist der Arbeitgeber in der Regel zu Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verpflichtet. Die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber endet entweder nach sechs Wochen oder, falls dies eher ist, mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Danach bekommt der Arbeitnehmer Krankengeld von der Krankenkasse.

Was ist, wenn der Arbeitgeber wegen der Erkrankung kündigt?

Ein nicht ganz so selten vorkommender Sonderfall ist der, dass der Arbeitnehmer erkrankt und dies dem Arbeitgeber mitteilt und der Arbeitgeber daraufhin sofort-wegen der Erkrankung-ordentlich das Arbeitsverhältnis kündigt. Dies ist rechtlich möglich.

Hier bekommt der Arbeitnehmer dann ganz normal die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, allerdings-wenn der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass die Kündigung aufgrund der Erkrankung erfolgte-muss der Arbeitgeber auch über das Ende des Arbeitsverhältnis hinaus bis zum Ablauf der 6 Wochenfrist die Entgeltfortzahlung nach § 8 des Entgeltfortzahlungsgesetzes leisten. Damit will man verhindern, dass der Arbeitgeber sich von der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall durch eine Kündigung befreit. Es ist aber nicht ganz so einfach nachzuweisen, dass wegen der Erkrankung die Kündigung erfolgte. Wichtig ist, dass die Kündigung trotzdem trotzdem wirksam ist. Dies gilt auch, wenn die Kündigung krankheitsbedingt erfolgt. Ansonsten könnte der Arbeitgeber bei Erkrankung des Arbeitnehmers nie eine krankheitsbedingte Kündigung aussprechen.

Was ist bei einer außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber?

Bei einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitgebers-egal ob während der Krankschreibung oder nicht- ändert dies zunächst nichts am Krankengeldbezug.

Von daher bleibt der Anspruch auf Krankengeld bestehen, wenn ein Arbeitnehmer außerordentlich und und fristlos verhaltensbedingt gekündigt wird, weil ihm ein Fehlverhalten vorgeworfen wird.

Beim Arbeitslosengeld kann es aber eine Sperre geben.

Was ist bei der Eigenkündigung des Arbeitnehmers?

Ebenso ist es bei der Eigenkündigung des Arbeitnehmers. Auch diese ändert am Krankengeldbezug erst einmal nichts. Allerdings ist eine Sperre beim Arbeitslosengeld I hier wegen der verschuldeten Arbeitslosigkeit ebenfalls wahrscheinlich. Die Sperrzeit kann bis zu zwölf Wochen betragen.

§ 44 SGB V Krankengeld

Gesetzestext - Vergleich -  § 779 Abs. 1 BGB

§ 44 SGB V

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden.

  • (2) Keinen Anspruch auf Krankengeld haben
    1. die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9, 10 oder 13 sowie die nach § 10 Versicherten; dies gilt nicht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten, wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben, und für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, sofern sie abhängig beschäftigt und nicht nach den §§ 8 und 8a des Vierten Buches geringfügig beschäftigt sind oder sofern sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und eine Wahlerklärung nach Nummer 2 abgegeben haben,
  • 2.hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, es sei denn, das Mitglied erklärt gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung),
  • 3.Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts auf Grund des Entgeltfortzahlungsgesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder anderer vertraglicher Zusagen oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben, es sei denn, das Mitglied gibt eine Wahlerklärung ab, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. Dies gilt nicht für Versicherte, die nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages zum Arbeitsentgelt haben,
  • 4.Versicherte, die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder von anderen vergleichbaren Stellen beziehen, die ihrer Art nach den in § 50 Abs. 1 genannten Leistungen entspricht. Für Versicherte nach Satz 1 Nr. 4 gilt § 50 Abs. 2 entsprechend, soweit sie eine Leistung beziehen, die ihrer Art nach den in dieser Vorschrift aufgeführten Leistungen entspricht.

Für die Wahlerklärung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt § 53 Absatz 8 Satz 1 entsprechend. Für die nach Nummer 2 und 3 aufgeführten Versicherten bleibt § 53 Abs. 6 unberührt. Geht der Krankenkasse die Wahlerklärung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 zum Zeitpunkt einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu, wirkt die Wahlerklärung erst zu dem Tag, der auf das Ende dieser Arbeitsunfähigkeit folgt.

  • (3) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach arbeitsrechtlichen Vorschriften.
  • (4) Versicherte haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse, welche Leistungen und unterstützende Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. Maßnahmen nach Satz 1 und die dazu erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung und nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Information des Versicherten erfolgen. Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich oder elektronisch widerrufen werden. Die Krankenkassen dürfen ihre Aufgaben nach Satz 1 an die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen übertragen.

Besteht bei Kündigung ein Anspruch auf Abfindung?

Einen Anspruch auf auf Auszahlung einer Abfindung hat der Arbeitnehmer nur selten. Im Normalfall besteht kein Abfindungsanspruch bei einer Kündigung des Arbeitgebers. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt. Auch bei der betriebsbedingten Kündigung kann es sein, dass kein gesetzliche Abfindungsanspruch besteht und der Arbeitnehmer hat dann nur die Möglichkeit über die Erhebung einer Kündigungsschutzklage doch noch eine Abfindung zu erreichen. Die Chancen sind meistens hier ganz gut. Meist wird im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht eine Entlassungsentschädigung ausgehandelt. Dies ist auch bei einer krankheitsbedingten Kündigung oder bei der personenbedingten Kündigung möglich.

Wie hoch ist eine mögliche Abfindung?

Die Abfindung ist meist Verhandlungssache. Wenn die Chancen im Kündigungsschutzverfahren für den Arbeitnehmer gut stehen, ist die Chance eine Abfindung zu erhalten, meistens auch gut. Die meisten Arbeitsgerichte benutzen, sofern diese selbst eine Abfindung bei dem Auflösungsantrag des Arbeitnehmers zu sprechen, eine sogenannte Abfindungsformel. Eine Abfindung in Höhe von einen halben  Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr ist üblich, allerdings besteht darauf kein Anspruch. Dies ist eine Faustformel. Eine hohe Abfindung bekommt man in der Regel  dann, wenn das Prozessrisiko für den Arbeitgeber hoch ist. Auch ist es oft so, dass eine höhere Abfindung vor dem Arbeitsgerichten oft gezahlt wird als außergerichtlich vom Arbeitgeber angeboten wird.

Wie wirkt sich eine Abfindungszahlung auf den Krankengeldbezug aus?

Auch hier kommt es darauf an. Erfolgt eine Abfindungszahlung durch den Arbeitgeber im Rahmen eines protokollierten Vergleichs vor dem Arbeitsgericht nach einer Kündigungsschutzklage ist die Rechtslage anders als wenn der Arbeitnehmer die Zahlung eine Abfindung nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages erhält.

Zahlung eine Abfindung nach einer Kündigung / die sog. echte Abfindung

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers und erhebt dieser dann zum Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage, dann kommt es oft im Gütetermin zur Vereinbarung einer Abfindung. Dies geschieht in einem Abfindungsvergleich, welche ein Prozessvergleich vor dem Arbeitsgericht ist.

Diese Abfindungszahlung ist kein Arbeitsentgelt, sondern eine Entschädigungszahlung, nämlich eine finanzielle Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes des Arbeitnehmers. Eine Anrechnung dieser Entschädigungszahlung auf das Krankengeld erfolgt nicht. Man spricht auch von einer echten Abfindung, da diese wirtschaftliche Nachteile ausgleichen soll, die durch die Kündigung entstehen.

Zahlung eine Abfindung nach einem Aufhebungsvertrag

Bei eine Abfindungszahlung nach einem Aufhebungsvertrag (ein Muster eines Aufhebungsvertrags finden Sie hier) ist die Rechtslage anders. Hier ist es nämlich oft so, dass der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer herantritt und versucht das Arbeitsverhältnis einvernehmlich mittels Auflösungsvertrag zu beenden. Eine Kündigung erfolgt hier zunächst nicht. Die Abfindungszahlung, die im Aufhebungsvertrag vereinbart ist, ist in der Regel keine Entlassungsentschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes, sondern meist eine versteckte, rückständige Lohnzahlung. Von daher erfolgt auch beim Arbeitslosengeld oft eine Sperre durch die Agentur für Arbeit. Nur in Ausnahmefällen erfolgt dies nicht.

Verhängt die Arbeitsagentur eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld I, kann während dieser Zeitspanne auch kein Krankengeld bezogen werden (§§ 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V § 159 Abs. 1 SGB III). Trotzdem zahlen nicht selten die Krankenkasse das Krankengeld.