Home News Impfpass gefälscht - Kündigung möglich?

Fälschung des Impfpasses und arbeitsrechtliche Folgen?

Die Täuschung über dem Corona-Impfstatus kann harte arbeitsrechtliche Folgen haben. In der Regel muss der Arbeitnehmer mit einer außerordentlichen und fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber rechnen. Wer einen Impfpass fälscht oder eine Fälschung verwendet, macht sich darüber hinaus auch strafbar. Ob Strafverfahren oder Kündigung oder sogar beides; die Fälschung oder Benutzung von gefälschten Gesundheitszeugnisses ist ernst zu nehmen, da erhebliche - nicht nur arbeitsrechtliche - Konsequenzen drohen.

Corona-Impfung und Täuschung über Impfung durch den Arbeitnehmer

Kündigung und Täuschung über Impfung
Es ist keine gute Idee den Arbeitgeber über wesentliche Punkte im Arbeitsverhältnis zu täuschen. Bei Corona scheiden sich die Geister. Manche ungeimpfte (wenige) Arbeitnehmer glauben, dass eine große Verschwörung vorliegt und andere haben einfach nur Angst sich impfen zu lassen.

Täuschung über Impfstatus

Allerdings sollte man nicht versuchen den Arbeitgeber hierüber zu täuschen. Der Arbeitgeber vertraut darauf, dass Angaben des Arbeitnehmers richtig sind und wenn er nach außen hin zum Beispiel erklärt, dass seine Mitarbeiter, die Kundenkontakt haben, gegen Corona geimpft sind, dann liegt ein schwerer Vertrauensverlust vor, wenn sich später herausstellt, dass er tatsächlich ungeimpfte Mitarbeiter eingesetzt hatte.

keine allgemeine Impfpflicht, aber Treuepflichten

Auch wenn es außerhalb der Gesundheitsbranche immer noch keine Impfpflicht gibt, kann der Arbeitgeber in seinem Betrieb bestimmte Schutzmaßnahmen ergreifen und so zum Beispiel eine 2-G-Regel im Betrieb einführen. Die Arbeitnehmer haben dann wahrheitsgemäß Auskunftserteilung, ob diese geimpft sind oder nicht. Arbeitnehmer haben Treue- und Schutzpflichten gegenüber dem Arbeitgeber.

Arbeitnehmer darf keinen gefälschten Impfausweis verwenden

Mehrere Arbeitsgerichte haben bereits entschieden, dass die Verwendung bzw. die Vorlage einer Kopie eines gefälschten Impfausweises durch den Arbeitnehmer einen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen kann. Der Arbeitgeber darf und muss darauf vertrauen, dass die Angaben zum Impfstatus des Arbeitnehmers richtig sind. Die Gerichte argumentieren hier mit dem Gesundheitsschutz von Kunden und anderen Mitarbeitern.

wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung immer erforderlich

Grundsätzlich ist für eine außerordentliche Kündigung immer ein wichtiger Grund erforderlich. Geregelt ist dies in § 626 Abs. 1 BGB. An einen solchen wichtigen Grund sind hohe Anforderungen zu stellen. In der Praxis kommen solche Gründe natürlich vor, allerdings wird hier oft unterschätzt, wie hoch die Anforderungen für die Durchsetzung einer außerordentlichen und fristlosen Kündigung beim Arbeitsgericht für den Arbeitgeber sind.

Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit sich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung mittels Kündigungsschutzklage an das Arbeitsgericht zu wenden. Das Arbeitsgericht überprüft dann Kündigungsschutzverfahren, ob die Kündigung wirksam ist oder nicht.


Tipp

Ist eine außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers unwirksam, kann sie unter Umständen vom Arbeitsgericht in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden.

§ 626 Bürgerliches Gesetzbuch

§ 626 BGB Gesetzestext

§ 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

  • (1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

  • (2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

Tipp

Eine Kündigung, die schon als ordentliche Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz nicht sozial gerechtfertigt ist, kann niemals als außerordentliche Kündigung wirksam sein.

Arbeitsgericht Düsseldorf und Vorlage eines gefälschten Impfpasses?

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass allein die Vorlage einer Kopie eines gefälschten Impfausweises eine außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers rechtfertigen kann.

ungeimpfter Arbeitnehmer mit Kundenkontakt

Im Fall des Arbeitsgerichtes Düsseldorf war es so, dass ein Arbeitnehmer, der im Einzelhandel tätig war Kunden beraten hat. Der Arbeitgeber wollte dazu wissen, bevor dieser Kundenkontakt hatte, ob der Arbeitnehmer entsprechend gegen Corona geimpft ist. Dies bejahte der Arbeitnehmer und legte dem Arbeitgeber einen gefälschten Impfausweis vor. Daraufhin hatte der Arbeitnehmer Kontakt zu Kunden.

Kündigung nach Täuschung

Als der Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos und außerordentlich. Der Arbeitnehmer erhob dann Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht Düsseldorf und verlor das Verfahren.

Entscheidend war letztendlich, dass die Fälschung des Impfausweises ist ein schwerer Vertrauensbruch ist und gerade in der Pandemielage Gefahren für den Gesundheitsschutz, insbesondere auf Kunden und andere Mitarbeiter vom Arbeitnehmer ausgehen können.

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Hat der Arbeitnehmer in einer solchen Situation eine Kündigung erhalten, sollte er am besten einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Berlin/ Prenzlauer Berg einschalten.

Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf, Urteil vom 18.2.2022 – 11 Ca 5388/21

Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf zur Impfpassfälschung

Voraussetzung für eine fristlose Kündigung ist daher zunächst das Vorliegen eines Sachverhalts, der „an sich“ objektiv geeignet ist, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.

Die Vorlage einer Kopie eines gefälschten Impfausweises in der Absicht über die Erfüllung der Nachweispflicht aus § 28b Abs. 1 IfSG zu täuschen ist „an sich“ geeignet, selbst eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen (hierzu Kleinebrink, DB 2022, 392, 396). Auch wenn die Handlungsweise des Klägers zu diesem Zeitpunkt noch nicht strafbewehrt war, liegt gleichwohl eine schwerwiegende Pflichtverletzung vor. Der Kläger hat gegen seine arbeitsvertragliche Nebenpflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Beklagten gem. § 241 Abs. 2 BGB verstoßen.

Arbeitsgericht Köln und Fälschung des Imfpausweises?

Das Arbeitsgericht Köln hatte ebenfalls über die Verwendung eines gefälschten Impfausweis zu urteilen.

außerordentliche Kündigung

Das Arbeitsgericht Köln hatte ebenfalls sich mit der Frage einer außerordentlichen und fristlosen Kündigung eines Arbeitnehmers zu beschäftigen, der dem Arbeitgeber einen gefälschten Impfausweis vorgelegt hatte. Die Fälschung stellte sich erst später heraus, da der Arbeitgeber überprüft hatte, wann die Impf-Charge, die im Impfausweis bezeichnet wurde, tatsächlich verimpft wurde. Es stellte sich dann heraus, dass diese Impfung zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht möglich gewesen sei, da die Charge erst später verimpft wurde.

Kündigung und Kündigungsschutzklage

Der Arbeitgeber kündigte daraufhin seinen Arbeitnehmer außerordentlich und fristlos. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht Köln und verlor den Prozess.

Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln

Das Arbeitsgericht Köln hielt die außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers für wirksam. Im Wesentlichen ist die Entscheidung ähnlich wie die Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf. Die Besonderheit war hier noch, dass es im Betrieb eine 2-G-Regelung gab und der Arbeitgeber nach außen hin gegenüber seinen Kunden mitteilte, dass seine Mitarbeiter, die Kundenkontakt hätten, alle geimpft sind. Dadurch wurde das Vertrauen in den Arbeitnehmer besonders schwer geschädigt.

Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln, Urteil vom 23.3.2022 - 18 Ca 6830/21

Urteil des Arbeitsgerichts Köln - Corona und Impfpass

Die außerordentliche fristlose Kündigung ist durch einen** wichtigen Grund** gerechtfertigt. Die Klägerin hat den Vorwurf, dass die Eintragungen in dem von ihr vorlegten Impfpass unzutreffend sind, nicht entkräften können.

Auch die hieraus folgende Missachtung der 2-G-Regel im Präsenzkontakt zu Kunden ist nicht nur weisungswidrig, sondern stellt auch eine erhebliche Verletzung der Verpflichtung der Klägerin zur Wahrung der Interessen der Beklagten dar. Dadurch, dass die Klägerin ihre unwahre Behauptung vollständigen Impfschutzes durch Vorlage eines falschen Impfnachweises zu belegen versucht hat, hat sie das für eine auch nur befristete Fortführung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen verwirkt.

Kündigung durch Rechtsanwalt überprüfen lassen

Für Fragen zum Arbeitsrecht stehe ich Ihnen gern als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Berlin Prenzlauer Berg / Pankow zur Verfügung!

Rechtsanwalt Andreas Martin


FAQ zum Thema Kündigung

Was ist eine Kündigung?

Eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Sowohl der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beenden als auch der Arbeitgeber.

Welche Arten von Kündigungen unterscheidet man?

Man unterscheidet eine ordentliche Kündigung von einer außerordentlichen Kündigung.

Wie kann man noch arbeitsrechtliche Kündigungen unterteilen?

Auch kann man Kündigungen unterscheiden und zwar hinsichtlich ihrer Folgen. So gibt es eine Beendigungskündigung, welche als Normalfall das Arbeitsverhältnis beendet und eine Änderungskündigung, welche das Arbeitsverhältnis beendet und gleichzeitig eine Änderung des Arbeitsvertrags dem Arbeitnehmer anbietet.

Kann man eine Kündigung zurücknehmen?

Nein, dies geht rechtlich nicht. Eine Kündigung ist ein Gestaltungsrecht, das nicht zurückgenommen werden kann. Der Arbeitgeber kann allenfalls dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen anbieten, was in der Praxis manchmal vorkommt. Wenn der Arbeitnehmer dieses Angebot annimmt, dann wird das Arbeitsverhältnis fortgesetzt.

Ist die Verwendung eines gefälschten Impfpasses strafbar?

Ja, dies ist eine Straftat. Geregelt ist dies in § 279 Strafgesetzbuch.