Home- Office - was ist das?
Das arbeitsrechtliche Home Office ist ein vom Arbeitgeber fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz in der Wohnung oder im Haus des Arbeitnehmers, für welchen der Arbeitgeber eine mit dem Arbeitnehmer vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat.
Telearbeitsplatz
Das Gesetz - nämlich die Arbeitsstättenverordnung - verwendet nicht den englischen Begriff "Home Office", sondern nämlich den deutschen Begriff "Telearbeitsplatz".
Vereinbarung der Home Office
Das Home Office bzw. die Einführung des Telearbeitsplatzes muss zwischen dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden. Eine einseitige Zuweisung ist in der Regel nicht möglich.
Anspruch auf Arbeit von zu Hause
Eine Zeit lang-in der Corona-Pandemie-hatten Arbeitnehmer einen Anspruch auf Einrichtung von Home Office. Ein solcher Anspruch besteht nicht mehr, da die entsprechende gesetzliche Regelung zeitlich bis zum 30.06.2021 befristet war. Geregelt war dies in § 28 Abs. 7 des Infektionsschutzgesetzes (Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen).
§ 28 Abs. 7 Infektionsschutzgesetz - **zeitlich befristet bis 30.06.2021**
§ 28 Abs. 7 IfSG
- (7) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Die zuständigen Behörden für den Vollzug der Sätze 1 und 2 bestimmen die Länder nach § 54 Satz 1.
Tätigkeit in Home Office - Abgrenzung zu anderen Tätigkeiten
In einigen Fällen kann es nicht ganz einfach sein zu bestimmen, wie die Tätigkeit im Home Office rechtlich zu werten ist.
Arbeitnehmer und freier Mitarbeiter
Die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmer und freien Mitarbeiter ist nach dem maßgeblichen Kriterien des Bundesarbeitsgerichtes vorzunehmen. Wer weisungsabhängig und fremdbestimmt tätig wird, also dort wo eine persönliche Abhängigkeit besteht, ist in der Regel Arbeitnehmer.
mobile Arbeit
Das mobile Arbeiten ist noch etwas anderes als die Tätigkeit am Telearbeitsplatz. Beim mobilen Arbeiten ist der Mitarbeiter nicht an einen festen Arbeitsplatz gebunden. Er arbeitet in der Regel an wechselnden Orten außerhalb des Betriebs, die er oft allein bestimmt.
Heimarbeit
Auch die Heimarbeit ist etwas anderes als die Telearbeit. Heimarbeiter dürfen nach der Rechtsprechung des BAG bei der Durchführung der Arbeit den Arbeitsort frei selbst bestimmen.
Arten der Tätigkeit im Home Office
Die Arbeit im Home Office erfolgt häufig in 2 Modellen:
- vollständige Telearbeit
- wechselndes Mondell
vollständige Arbeit von zu Hause
Nach einer Form der Telearbeit arbeitet der Mitarbeiter vollständig von zu Hause aus und hat nur den einen Arbeitsplatz in seiner Wohnung, aber keinen Arbeitsplatz im Betrieb des Unternehmens. Dies ist die vollständige Telearbeit.
Wechselmodell bei Telearbeit
Das andere Modell besteht darin, dass eben keine vollständige/ dauerhafte Telearbeit vorliegt, sondern der Arbeitnehmer abwechselnd von zu Hause und vom Betrieb aus arbeitet. Damit hat der Mitarbeiter sowohl einen Telearbeitsplatz (zu Hause) und einen festen Betriebsarbeitsplatz.
Recht und Pflicht zum Home Office und Rechtsgrundlagen
Vielen Arbeitnehmern und auch Arbeitgeber ist immer noch nicht ganz klar, ob es einen Anspruch auf Home Office bzw. Telearbeit gibt.
Recht auf Telearbeit
Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf die Telearbeit. Während der Corona-Pandemie gab es einen solchen Anspruch, der aber auch in bestimmte Voraussetzungen geknüpft war.
Pflicht zum Home Office
Es gibt auch keine Pflicht des Arbeitnehmers die zur Arbeit von zu Hause aus zu erledigen. Dieser muss also nicht - ohne seine Zustimmung - eine Telearbeit verrichten. Dem Arbeitgeber hilft hier auch sein Direktionsrecht nicht.
Vereinbarung über Arbeit von zu Hause aus
Mitarbeiter können und müssen also grundsätzlich nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber von zu Hause aus arbeiten. Eine solche Vereinbarung sollte schriftlich geschlossen werden und alle wesentlichen Punkte für die Arbeit von zu Hause enthalten, wie
- regelmäßige Arbeitszeit
- vorzunehmende Anmeldungen / Registrierungen im Firmennetzwerk
- Einrichtung und Ausstattung des Heimarbeitsplatzes
- Kostentragung für Einrichtung und Unterhalt des Telearbeitsplatzes
- weitere Kostentragung bzw. Kostenbeteiligung an Miete, Strom, Internet
- evtl. Zutrittsrecht des Arbeitgebers zum Heimarbeitsplatz
- Erreichbarkeit des Arbeitnehmers
- Dauer/ Befristung der Vereinbarung
- Widerufsrecht für beide Seiten
Versicherungsschutz im Home Office
Im Home Office besteht ein eingeschränkter Unfallversicherungsschutz. Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen sich zudem an den Arbeitsschutzvorschriften halten.
Unfallversicherung
Der Schutz durch die Unfallversicherung ist bei der Telearbeit eingeschränkt. Versichert sind nur Unfall auf solchen Wegen eines Beschäftigten in der Arbeitszeit bei denen ein sachlicher Zusammenhang zwischen der nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit und dem Zurücklegen des Weges besteht. Die Zurücklegung des Weges muss durch die Ausübung des Beschäftigungsverhältnisses bedingt sein. Beim seperaten Arbeitszimmer ist dies etwas einfacher, sofern während der Arbeitszeit dort ein Unfall passiert.
Schutzvorschriften
Auch bei der Telearbei ist der Arbeitsschutz zu beachten. Allerdings ist die Einflussnahme von Seiten des Arbeitgebers hier oft nicht so groß, ebenso die Überwachung der Schutzvorschriften durch den Arbeitgeber.
rechtliche Beratung durch Rechtsanwalt im Arbeitsrecht
Für Fragen zum Arbeitsrecht stehe ich Ihnen gern als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht mit Anwaltskanzlei in Berlin Prenzlauer Berg / Pankow zur Verfügung!
Rechtsanwalt Andreas Martin
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