Hitzefrei am Arbeitsplatz – gibt es das?
Viele Arbeitnehmer fragen sich bei hohen Temperaturen im Sommer: Gibt es ein Recht auf Hitzefrei am Arbeitsplatz? Die klare Antwort aus juristischer Sicht: Ein generelles Hitzefrei wie in der Schule gibt es im Arbeitsrecht nicht. Dennoch bestehen für Arbeitgeber umfangreiche Schutzpflichten, um die Gesundheit der Beschäftigten zu wahren.
Rechtliche Grundlagen: Schutzpflichten des Arbeitgebers
Die Schutzpflicht des Arbeitgebers ergibt sich aus § 618 Abs. 1 BGB und wird durch die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sowie die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisiert. Besonders relevant ist die ASR A3.5 „Raumtemperatur“, die Vorgaben zu Mindest- und Höchsttemperaturen in Arbeitsräumen macht.
Wichtige Grenzwerte und Maßnahmen
Raumlufttemperatur | Rechtslage / Maßnahmen |
---|---|
Bis 26 °C | Keine besonderen Maßnahmen erforderlich, gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur. |
Über 26 °C | Arbeitgeber soll Maßnahmen prüfen (z.B. Sonnenschutz, Lüften, Getränke, Gleitzeit, Bekleidungslockerung) |
Über 30 °C | Arbeitgeber muss wirksame Maßnahmen ergreifen (z.B. technische/organisatorische Maßnahmen, Pausen) |
Über 35 °C | Raum ist ohne spezielle Maßnahmen nicht mehr als Arbeitsraum geeignet! |
Beispiele für Maßnahmen:
- Sonnenschutz (Jalousien, Rollos)
- Lüften in den kühlen Morgenstunden
- Reduzierung elektrischer Geräte
- Lockerung der Kleiderordnung
- Bereitstellung von Getränken
- Gleitzeit oder Arbeitszeitverlagerung
- Zusätzliche Pausen
Besondere Schutzgruppen
Für Schwangere, Jugendliche, ältere oder gesundheitlich vorbelastete Beschäftigte sowie bei schwerer körperlicher Arbeit gelten erhöhte Schutzanforderungen. Hier ist eine individuelle Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber erforderlich.
Mitbestimmung des Betriebsrats
Ab einer Raumtemperatur von über 30 °C besteht eine Handlungspflicht des Arbeitgebers, bei der der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zu beteiligen ist. Bei mehr als 35 °C ist der Raum ohne spezielle Maßnahmen nicht mehr als Arbeitsraum geeignet.
Fazit: Kein Hitzefrei, aber klare Pflichten für Arbeitgeber
Ein Recht auf Hitzefrei gibt es nicht – aber der Arbeitgeber muss ab bestimmten Temperaturen aktiv werden und geeignete Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ergreifen. Arbeitnehmer sollten bei Problemen das Gespräch suchen oder sich an den Betriebsrat wenden.
Tipp: Weitere Infos bieten die DGUV-Informationen 213-002, 215-444 und 213-022.