Das Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb - manchmal auch außerdienstlich - spielt für Arbeitgeber oft eine erhebliche Rolle. Auch wenn viele kleine Regelverstöße keine ordentliche - und schon gar keine außerordentliche - Kündigung rechtfertigen können, so kann auch hier häufiges Fehlverhalten der Anlass für eine Kündigung sein.
Sympathie spielt auch im Betrieb eine Rolle
Selbst, wenn der Arbeitnehmer betriebsbedingt Arbeitnehmer entlassen muss, spielt Sympathie neben der Leistungsfähigkeit fast immer eine Rolle bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer. Nicht selten nehmen Firmen dann sogar in Kauf, dass die Kündigung nicht sicher ist und notfalls man sich dann vor dem Arbeitsgericht streiten muss.
Unterscheidung zwischen dienstlichen und außerdienstlichen Verhalten
Es ist zu unterscheiden zwischen dienstlichen und außerdienstlichen Verhalten. Ein dienstliches Fehlverhalten wiegt kündigungsrechtlich schwerer als ein außerdienstliches. In seiner Freizeit kann sich der Arbeitnehmer grundsätzlich verhalten wie er möchte, aber es besteht auch hier ein Mindestmaß an Rücksichtnahmepflicht. Wer außerdienstlich gegen den Arbeitgeber hetzt oder diesen zu Unrecht einer Straftat beschuldigt, muss ebenfalls mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen rechnen.
Pflichtverletzung durch Beleidigung
Beleidigt der Arbeitnehmer aber Vorgesetzte, Kunden oder Mitarbeit, so kann dies - je nach schwere des Falles - eine Kündigung rechtfertigen. So hat das Bundesarbeitsgericht bereits entschieden, dass eine grobe Beleidigung des Arbeitgebers oder eines Vorgesetzten einen schwerwiegenden Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten darstellt und somit eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Es kommt aber auch hier auf den Einzelfall an.
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Fehlverhalten --> dienstlich
Fehlverhalten --> außerdienstlich
Straftagen gegen den Arbeitgeber
Aber nicht nur verbale Entgleisungen können zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen. Auch Diebstahl, Mobbing oder sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz sind Gründe für ein solches Vorgehen seitens des Arbeitgebers. Hierbei ist jedoch immer das Einzelfallprinzip zu beachten. Zwar rechtfertigt die Begehung einer Straftat gegen das Unternehmen eine Kündigung, aber nicht ausnahmslos.
keine absoluten Kündigungsgründe
Es gibt nach dem Bundesarbeitsgericht keine absolute Kündigungsgründe. So hat das BAG zum Beispiel im Fall Emmely entschieden, dass die Kündigung einer Supermarkt-Kassiererin wegen des Diebstahls zweier Pfandbons im Wert von 1,30 Euro unwirksam war. Hierbei spielte eine Rolle, dass die Frau seit über 30 Jahren in dem Unternehmen beschäftigt und bislang unbescholten gewesen war. Das BAG spricht vom sog. Vertrauenskapital, welches sich durch das störungsfreie Arbeitsverhältnis (ohne Abmahnung) aufgebaut hat.
Druckkündigung
Auch kann es manchmal dazu kommen, wenn andere Mitarbeiter die Entlassung eines Kollegen vom Arbeitgeber fordern und dabei diesen unter Druck setzen. Eine solche Kündigung, nennt man Druckkündigung.
Andererseits muss auch der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer schützen, so zum Beispiel dann, wenn die Belegschaft oder einzelne Arbeitnehmer die Kündigung eines anderen Mitarbeiters fordern. Dies ist die sogenannte Druckkündigung.
Hier muss sich der Arbeitgeber zunächst "schützend vor den Arbeitnehmer stellen" und um eine einvernehmliche Einigung bemühen. Eine Druckkündigung ist nämlich nur als letztes Mittel zulässig, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden. Hierbei ist es wichtig zu betonen, dass der Arbeitgeber die Beweislast trägt und nachweisen muss, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar wäre.