Art der Freistellung | Folgen |
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bezahlte Freistellung | Lohn ohne Arbeit |
unbezahlte Freistellung | kein Lohn und keine Arbeitspflicht |
widerrufliche Freistellung | Lohn ohne Arbeit auf Widerruf |
unwiderrufliche Freistellung | Lohn ohne Arbeit ohne Widerrufsmöglichkeit |
widerruflich und unwiderruflich
Es gibt zwei Hauptarten der Freistellung: widerrufliche und unwiderrufliche Freistellung.
Widerrufliche Freistellung:
Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer jederzeit zurück an den Arbeitsplatz rufen. Diese Art der Freistellung ist weniger verbindlich und bietet dem Arbeitgeber mehr Flexibilität.
Beispiel:
"Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses stelle ich Sie hiermit widerruflich unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung frei."
- Konsequenz:
Der Arbeitnehmer kann jederzeit für die Zukunft wieder zur Arbeit verpflichtet werden.
Unwiderrufliche Freistellung:
Hier wird der Arbeitnehmer endgültig von seinen Arbeitsverpflichtungen entbunden. Diese Freistellung wird häufig genutzt, um Resturlaub oder Überstunden abzubauen. Der Arbeitnehmer kann in diesem Zeitraum nicht mehr zur Arbeit zurückgerufen werden.
Beispiel:
"Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses stelle ich Sie hiermit unwiderruflich unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung frei."
- Konsequenz:
Der Arbeitnehmer kann sich sicher sein, dass er bis zum Ende des Freistellungszeitraum (hier Ende des Arbeitsverhältnisses) nicht mehr arbeiten muss.
keine Angabe über Wideruflichkeit?
Manchmal sind Arbeitgeber ungenau und stellen frei, ohne genau anzugeben, ob die Freistellung widerruflich oder unwiderruflich erfolgt. Die Rechtsprechung legt dann die entsprechende Erklärung aus und geht in der Regel von einer unwiderruflichen Freistellung aus, wenn der Arbeitgeber gleichzeitig erklärt, dass im Freistellungszeitraum Urlaub oder Überstunden angerechnet werden sollen.
Beispiel:
"Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses stelle ich Sie hiermit unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung frei. Im Freistellungszeitraum wird noch bestehender Urlaub bzw. noch bestehende Überstunden gewährt."
Konsequenz:
Hier wird man in der Regel von einer unwiderruflichen Freistellung ausgehen, da ansonsten der Arbeitnehmer während seines Urlaubs damit rechnen müsste, dass der Arbeitgeber ihn zur Arbeitsleistung zurückruft.
Fazit:
Die Rechtsprechung, wie zum Beispiel das Bundesarbeitsgericht, geht bei unklaren Freistellungserklärungen tendenziell von einer unwiderruflichen Freistellung aus, wenn diese mit der Anrechnung von Urlaubs- oder Überstundenansprüchen verbunden ist, um dem Arbeitnehmer Planungssicherheit zu geben.
Was ist, wenn nicht klar ist, ob die Freistellung bezahlt oder unbezahlt ist?
Für Arbeitnehmer ist oft nicht klar, ob nun die Freistellung bezahlt oder unbezahlt ist, da Arbeitgeber sich hier oft nicht genau ausdrücken.
Beispiel:
"Hiermit stelle ich Sie von der Arbeitsleistung ab sofort frei."
- Konsequenz:
Eine solche Erklärung kann nur so ausgelegt werden, dass eine bezahlte Freistellung vorliegt. Dies liegt daran, dass der Arbeitgeber das Risiko trägt, wenn er sich nicht genau ausdrückt. In der Regel wird man Erklärungen so auslegen, wie sie für den Arbeitnehmer am günstigsten sind, wenn Zweifel bestehen. Eine solche Erklärung ist also als bezahlte Freistellung zu sehen.
Heißt unwiderrliche Freistellung immer, dass der Urlaub weg ist?
Beispiel:
"Hiermit stelle ich Sie unwiderruflich unter Fortzahlung der Vergütung von Ihrer Arbeitsleistung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses frei."
- Konsequenz:
Diese Freistellungserklärung kann nicht so verstanden werden, dass im Freistellungszeitraum Urlaub und Überstunden gewährt werden.Hier muss sich der Arbeitgeber klar genug ausdrücken. Zum Urlaub und zu den Überstunden schreibt er nichts, auch wenn der Arbeitgeber vielleicht denkt, dass mit einer bezahlten unwiderruflichen Freistellung immer der Urlaub und die Überstunden abgegolten sind, was nicht richtig ist. Die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers würden also weiterhin bestehen, wenn nicht explizit geregelt ist, dass der Arbeitnehmer Urlaub im Freistellungszeitraum hat.